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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorkostenabzug nach 搂 10e Abs. 6 EStG: Auszahlung eines Finanzierungsdarlehens --unter Einbehalt des Disagios-- nach Bezug, Erwerb einer schon vor Anschaffung als Mieter bewohnten Wohnung, Eigennutzung einer von Ehegatten im Miteigentum erworbenen Wohnung durch nur einen Ehegatten, Abzug laufzeitabh盲ngiger und laufzeitunabh盲ngiger Finanzierungskosten, wirtschaftliche Zuordnung von Aufwendungen, Disagio --jedenfalls bis zum Veranlagungszeitraum 1989-- als nicht laufzeitbezogener Kreditaufwand
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Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Darlehen f眉r die Finanzierung einer eigengenutzten Wohnung --unter Einbehalt des vereinbarten Disagios-- erst nach Bezug der Wohnung ausbezahlt, ist das Disagio nicht nach 搂 10e Abs.6 EStG als Vorkosten abziehbar (Anschlu脽 an das Senatsurteil vom 8. Juni 1994 X R 26/92).
2. Hat der Eigent眉mer die eigengenutzte Wohnung bereits vor der Anschaffung als Mieter bewohnt, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des 搂 10e Abs.6 EStG, wenn er das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung erlangt, d.h. regelm盲脽ig mit dem 脺bergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten.
3. Erwerben Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen f眉r eine Zusammenveranlagung (搂 26 Abs.1 EStG) vorliegen, eine Wohnung zu Miteigentum, die einer der Ehegatten bereits vor der Anschaffung als Mieter bewohnt hat, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des 搂 10e Abs.6 EStG in dem Zeitpunkt, in dem nach dem notariellen Kaufvertrag Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf die Miteigent眉merehegatten 眉bergehen. Wann der andere Miteigent眉merehegatte einzieht, ist unerheblich.
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Orientierungssatz
Aufwendungen sind vor Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken "entstanden", wenn sie wirtschaftlich dem Zeitraum vor Bezug der Wohnung zuzuordnen sind. Laufzeitbezogene Finanzierungskosten sind als Vorkosten zu ber眉cksichtigen, soweit sie auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfallen. Nicht laufzeitbezogener Kreditaufwand ist wirtschaftlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem er geleistet worden ist. Ein Disagio (Damnum) ist --jedenfalls bis zum Veranlagungszeitraum 1989-- nicht als laufzeitbezogener, auf den Zinsfestschreibungszeitraum zu verteilender Kreditaufwand, sondern als Entgelt f眉r einmalige Kosten der Kreditbeschaffung und andere Aufwendungen des Kreditgebers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 8.6.1994 X R 30/92).
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Normenkette
EStG 搂听10e Abs. 6, 搂听26 Abs. 1, 搂听26b
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Verfahrensgang
Nieders盲chsisches FG (Entscheidung vom 18.08.1994; Aktenzeichen VI 711/90) |
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) und seine Ehefrau, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 13. Mai 1988 ein Wohnhaus am Arbeitsort des Kl盲gers, das er bereits seit Anfang 1988 als Mieter bewohnt hatte. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten gingen laut Vertrag am 1. August 1988 眉ber. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zog die Familie "nach und nach im Zeitraum August bis Dezember 1988 ein".
Der Kaufpreis wurde unter anderem durch ein --am 12. Juli 1988 zugesagtes-- Hypothekendarlehen 眉ber 100 000 DM finanziert. Bei der Auszahlung des Darlehens am 8. August 1988 wurde ein Disagio von 8 750 DM sowie eine Gesch盲ftsgeb眉hr von 100 DM einbehalten.
In der Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 1988 machte der Kl盲ger Disagio und Gesch盲ftsgeb眉hr als Vorkosten nach 搂 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) lehnte den Abzug ab, weil die Aufwendungen erst nach Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden seien. Der Einspruch des Kl盲gers gegen den Einkommensteuerbescheid f眉r 1988 war insoweit erfolglos.
Das FG gab der Klage statt. Es f眉hrte aus:
Disagio und Gesch盲ftsgeb眉hr seien vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden. Ma脽gebend f眉r die Entstehung sei der Zeitpunkt, in dem die Bank das Darlehen zugesagt und der Darlehensnehmer sich zur Leistung des Disagios verpflichtet habe - im Streitfall am 12. Juli 1988.
Auch wenn man aber den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens unter Einbehalt von Disagio und Gesch盲ftsgeb眉hr als entscheidend ansehe, seien die Aufwendungen im Streitfall vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden. Denn die Ehefrau des Kl盲gers, der das Wohnhaus zur ideellen H盲lfte geh枚re, sei --nach den unbestrittenen Aussagen im Er枚rterungstermin-- erst nach Auszahlung des Darlehens eingezogen.
Mit der Revision r眉gt das FA Verletzung des 搂 10e Abs. 6 EStG.
Es beantragt, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Zu Unrecht hat das FG das Disagio und die Gesch盲ftsgeb眉hr zum Abzug als Vorkosten zugelassen.
1. Der Abzug von Aufwendungen als Vorkosten nach 搂 10e Abs. 6 EStG setzt unter anderem voraus, da脽 die Aufwendungen vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind.
a) Nach der --erst nach Erla脽 der Vorentscheidung ver枚ffentlichten-- Rechtsprechung des Senats sind Aufwendungen vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken "entstanden", wenn sie wirtschaftlich dem Zeitraum vor Bezug der Wohnung zuzuordnen sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 1994 X R 30/92, BFHE 174, 541, BStBl II 1994, 893).
Laufzeitbezogene Finanzierungskosten sind daher aufzuteilen und --unabh盲ngig vom Zeitpunkt der Zahlung-- als Vorkosten zu ber眉cksichtigen, soweit sie auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfallen (BFH in BFHE 174, 541, BStBl II 1994, 893). Nicht laufzeitbezogener Kreditaufwand ist wirtschaftlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem er geleistet worden ist.
Ein Disagio (Damnum) ist nach der Rechtsprechung des Senats --jedenfalls bis zum Veranlagungszeitraum 1989-- nicht als laufzeitbezogener, auf den Zinsfestschreibungszeitraum zu verteilender Kreditaufwand, sondern als Entgelt f眉r einmalige Kosten der Kreditbeschaffung und andere Aufwendungen des Kreditgebers zu beurteilen. Ob das Disagio nach 搂 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar ist, h盲ngt somit davon ab, ob es vor oder nach Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entrichtet worden ist. Wird es vereinbarungsgem盲脽 von der auszuzahlenden Darlehenssumme einbehalten, ist somit der Zeitpunkt der Darlehensauszahlung ma脽geblich. Auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Zahlung des Damnums kommt es entgegen der Auffassung des FG nicht an (BFH-Urteile vom 8. Juni 1994 X R 26/92, BFHE 174, 535, BStBl II 1994, 930, und X R 36/91, BFHE 174, 544, BStBl II 1995, 16).
b) Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beginnt in der Regel, wenn der Eigent眉mer die Wohnung nach der Anschaffung oder Herstellung bezieht. Schafft der Steuerpflichtige eine Wohnung an, die er bisher als Mieter bewohnt hat, nutzt er die Wohnung von dem Zeitpunkt an zu eigenen Wohnzwecken, in dem er das (wirtschaftliche) Eigentum an der Wohnung erlangt, d.h. im Regelfall, wenn Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf ihn 眉bergehen.
c) Steht die beg眉nstigte Wohnung im Miteigentum von Ehegatten, welche die Voraussetzungen des 搂 26 Abs. 1 EStG erf眉llen, reicht es aus, wenn einer der Miteigent眉merehegatten die Wohnung bewohnt.
aa) Unter Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist im Regelfall die Nutzung durch den Eigent眉mer und die Mitbenutzung der Wohnung durch die mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangeh枚rigen zu verstehen. Bei Miteigentum an einer Wohnung steht die (anteilige, dem Miteigentumsanteil entsprechende) Wohneigentumsf枚rderung grunds盲tzlich nur dem Miteigent眉mer zu, der selbst in der Wohnung wohnt.
Handelt es sich bei den Miteigent眉mern einer Wohnung um Ehegatten, welche die Voraussetzungen des 搂 26 Abs. 1 EStG f眉r eine Zusammenveranlagung erf眉llen (unbeschr盲nkte Steuerpflicht, kein dauerndes Getrenntleben), gen眉gt es f眉r die Inanspruchnahme der vollen Grundf枚rderung und des vollen Vorkostenabzugs, da脽 nur einer der Miteigent眉merehegatten die Wohnung bewohnt. Denn die Beg眉nstigung h盲ngt nicht davon ab, da脽 das Objekt den Mittelpunkt der Lebensf眉hrung der Ehegatten bildet und von beiden genutzt wird. Im 眉brigen ist nach der Rechtsprechung des Senats die pers枚nliche Nutzung der Wohnung durch den (Mit-)Eigent眉mer nicht zwingend Voraussetzung f眉r die Inanspruchnahme der Wohneigentumsf枚rderung nach 搂 10e EStG; die Nutzung der Wohnung durch ein unterhaltsberechtigtes Kind z.B. ist dem Eigent眉mer ebenso als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544). Entsprechend ist innerhalb der Ehegattengemeinschaft die Nutzung der Wohnung durch einen Ehegatten auch als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des anderen Ehegatten anzusehen.
bb) Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem ein Ehegatte die Wohnung aufgrund seines eigenen oder des Eigentumsrechts des anderen Ehegatten bewohnt. Hat ein Ehegatte die Wohnung vor dem Eigentums眉bergang als Mieter genutzt, ist dies der Zeitpunkt des 脺bergangs von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. Ob und wann der andere Ehegatte einzieht, ist unerheblich.
2. Im Streitfall wurden das Disagio und die Gesch盲ftsgeb眉hr bei Auszahlung der Darlehenssumme am 8. August 1988 einbehalten. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten waren aber schon am 1. August 1988 auf den Kl盲ger und seine Ehefrau 眉bergegangen, so da脽 die Finanzierungskosten nicht vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden und somit nicht als Vorkosten abziehbar sind.
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Fundstellen
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BFH/NV 1998, 1423 |
BFH/NV 1998, 1423-1424 (Leitsatz und Gr眉nde) |
BStBl II 1998, 563 |
BFHE 186, 271 |
BFHE 1999, 271 |
BB 1998, 1782 |
BB 1998, 1782 (Leitsatz) |
BB 1998, 2038 |
DB 1998, 1744 |
DStR 1998, 1298 |
DStRE 1998, 662 |
DStRE 1998, 662 (Leitsatz) |
DStZ 1998, 799 |
HFR 1998, 905 |
StE 1998, 550 |