听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage bei Nie脽brauch; Vorkostenpauschale
听
Leitsatz (NV)
1. Eine Wohnung ist mit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums gem盲脽 搂 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG angeschafft.
2. Die Bestellung eines lebenslangen Nie脽brauchsrechts, schuldrechtliche Ver盲u脽erungs- und Belastungsverbote sowie R眉ck眉bertragungsverpflichtungen bei Versto脽 hiergegen und m枚gliche R眉ckforderungsrechte gegen眉ber den Erben des Erwerbers 鈥 f眉r den Fall seines Vorversterbens 鈥 f眉hren ebenso wie die Bestellung eines lebensl盲nglichen dinglichen Wohnrechts nicht zum Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim 脺bertragenden.
3. Der F枚rderzeitraum des 搂 3 EigZulG beginnt mit der Anschaffung, unabh盲ngig davon, ob im Jahr der Anschaffung die Anschaffungskosten entrichtet wurden.
4. Die Vorkostenpauschale des 搂 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann nur im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung wie Sonderausgaben abgezogen werden, nicht jedoch in einem sp盲teren Jahr.
听
Normenkette
EigZulG 搂听2 Abs. 1 S. 1, 搂听3; EStG 搂 10i Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO 搂 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) erwarb mit notariellem Vertrag vom 30. November 1998 von ihrem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundst眉ck mit drei Wohnungen. Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten gingen im Dezember 1998 auf die Kl盲gerin 眉ber. Eine der Wohnungen nutzte die Kl盲gerin zu eigenen Wohnzwecken.
Der Vater behielt sich ein lebensl盲ngliches Wohnrecht an einer der Wohnungen sowie ein lebensl盲ngliches Nie脽brauchsrecht an dem Grundst眉ck vor. Der Kl盲gerin war nicht gestattet, das Grundst眉ck zu Lebzeiten des Vaters ohne dessen Zustimmung zu ver盲u脽ern oder zu belasten; bei Zuwiderhandlung w盲re die Kl盲gerin verpflichtet gewesen, den Vertragsgegenstand unentgeltlich auf ihre Kosten und unter Tragung der Steuern unverz眉glich zur眉ckzu眉bertragen. W盲re die Kl盲gerin vor ihrem Vater verstorben, so w盲ren ihre Erben verpflichtet gewesen, auf Verlangen des Vaters das Eigentum an dem Grundst眉ck auf ihn unentgeltlich auf Kosten des Nachlasses der Kl盲gerin zu 眉bertragen.
Die Kl盲gerin verpflichtete sich zudem, an ihre Geschwister Abfindungsbetr盲ge von insgesamt 110 000 DM zu zahlen. Die Zahlungen waren innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben des Vaters f盲llig. Der Vater verstarb im August 1999. Die Kl盲gerin leistete die vereinbarten Abfindungsbetr盲ge im September 1999.
Im Oktober 2000 beantragte die Kl盲gerin beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Eigenheimzulage ab 1998 f眉r die von ihr genutzte Wohnung. Mit Bescheid vom 1. Februar 2001 setzte das FA die Eigenheimzulage ab 1999 bis 2005 niedriger als beantragt fest.
Gegen den Bescheid 眉ber Eigenheimzulage legte die Kl盲gerin Einspruch ein. Im Rahmen eines weiteren Einspruchs gegen den Bescheid 眉ber Einkommensteuer 1999 vom 27. Dezember 2000 beantragte die Kl盲gerin zudem den Ansatz einer sog. Vorkostenpauschale gem盲脽 搂 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der f眉r das Streitjahr (1999) g眉ltigen Fassung. Der Einspruch gegen den Bescheid 眉ber Eigenheimzulage hatte lediglich insoweit Erfolg, als das FA die Eigenheimzulage h枚her festsetzte. Im 脺brigen wies es die Einspr眉che als unbegr眉ndet zur眉ck.
Die hiergegen gerichteten Klagen der Kl盲gerin wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1748, ver枚ffentlichten Urteil ab.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts (搂 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO-- sowie der 搂搂 2 und 3 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG-- in der f眉r das Streitjahr g眉ltigen Fassung).
Sie beantragt sinngem盲脽, das Urteil des FG sowie den Einspruchsbescheid vom 16. August 2001 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 27. Dezember 2000 dahingehend zu 盲ndern, dass die Vorkostenpauschale gem盲脽 搂 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gew盲hrt wird, sowie den Bescheid 眉ber Eigenheimzulage ab 1999 vom 1. Februar 2001 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 16. August 2001 dahingehend zu 盲ndern, dass die Eigenheimzulage auch f眉r das Jahr 2006 festgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zutreffend hat die Vorinstanz entschieden, dass der F枚rderzeitraum des 搂 3 EigZulG aufgrund der Anschaffung der Wohnung gem盲脽 搂 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG im Jahr 1998 mit dem Jahr 2005 endet und eine sog. Vorkostenpauschale gem盲脽 搂 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mangels Anschaffung in 1999 nicht zu gew盲hren ist.
1. Nach 搂 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist u.a. die Anschaffung einer Wohnung in einem eigenen Haus beg眉nstigt. Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (F枚rderzeitraum) f眉r jedes Kalenderjahr der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (搂 4 EigZulG) in Anspruch nehmen (搂 3 EigZulG).
a) Der Begriff "eigen" i.S. des 搂 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet, dass der Anspruchsberechtigte Eigent眉mer des beg眉nstigten Objekts i.S. von 搂 39 AO sein muss. In F盲llen, in denen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander fallen, ist f眉r die F枚rderung auf das wirtschaftliche Eigentum abzustellen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 2004 III R 50/01, BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80, und vom 27. Juni 2006 IX R 63/04, BFH/NV 2006, 2225). Wirtschaftlicher Eigent眉mer im Sinne der Norm ist derjenige, der die tats盲chliche Herrschaft 眉ber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus眉bt, dass er den Eigent眉mer im Regelfall f眉r die gew枚hnliche Nutzungsdauer von den Einwirkungen auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie脽en kann. Ein wirtschaftlicher Ausschluss in diesem Sinne liegt vor, wenn nach dem Gesamtbild der Verh盲ltnisse kein Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigent眉mers besteht oder der Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 206, 551, BStBl II 2005, 80, m.w.N., und in BFH/NV 2006, 2225).
b) Ma脽gebend f眉r den Zeitpunkt der 脺bertragung des wirtschaftlichen Eigentums und damit auch f眉r die Anschaffung der Wohnung gem盲脽 搂 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist dabei, wann der Erwerber nach dem Willen beider Vertragsparteien wirtschaftlich 眉ber das Wirtschaftsgut verf眉gen kann. Das ist bei der 脺bertragung eines Grundst眉cks in der Regel dann der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf den Erwerber 眉bergehen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00, BFHE 202, 57, BStBl II 2003, 565, unter II. 3. a; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2005 IX B 118/05, BFH/NV 2006, 259).
Nach st盲ndiger Rechtsprechung ist der Vorbehaltsnie脽braucher nur dann wirtschaftlicher Eigent眉mer, wenn sich seine rechtliche oder tats盲chliche Stellung gegen眉ber dem zivilrechtlichen Eigent眉mer des Grundst眉cks von der normalen --lediglich eine Nutzungsbefugnis vermittelnden-- Position eines Nie脽brauchers so deutlich unterscheidet, dass er die tats盲chliche Herrschaft 眉ber das nie脽brauchsbelastete Grundst眉ck aus眉bt (z.B. BFH-Urteile vom 26. November 1998 IV R 39/98, BFHE 187, 390, BStBl II 1999, 263, und vom 28. Juli 1999 X R 38/98, BFHE 190, 139, BStBl II 2000, 653, unter II. 2. b).
Schuldrechtliche Ver盲u脽erungsverbote, auch wenn sie durch eine Auflassungsvormerkung gesichert sind, hindern nach neuerer Rechtsprechung des BFH nicht, dass das betroffene Wirtschaftsgut dem rechtlichen Eigent眉mer zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 390, BStBl II 1999, 263, und in BFHE 190, 139, BStBl II 2000, 653). Denn weder aufgrund eines vorbehaltenen Nutzungsrechts noch aufgrund eines schuldrechtlichen Ver盲u脽erungsverbots kann der Nie脽braucher 盲hnlich einem Eigent眉mer 眉ber die Substanz des Grundst眉cks verf眉gen (BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2002 III B 58/02, BFH/NV 2003, 443). Auch ein zus盲tzlich vertraglich vereinbartes R眉ckforderungsrecht im Falle des Vorversterbens der 眉bernehmenden Person h盲ngt vom Eintritt eines k眉nftigen Ereignisses und von der Aus眉bung eines sodann bestehenden Rechts ab und ist daher --abh盲ngig von diesen Eventualit盲ten-- nicht geeignet, dem Nie脽braucher die tats盲chliche Sachherrschaft 眉ber das Grundst眉ck zu vermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 XI R 55/97, BFH/NV 1999, 9, und in BFHE 190, 139, BStBl II 2000, 653, m.w.N.; P. Fischer in H眉bschmann/ Hepp/Spitaler, 搂 39 AO Rz 78a).
2. a) Bei Anwendung dieser Ma脽st盲be f眉hrten im Streitfall weder das Nie脽brauchsrecht des Vaters noch das schuldrechtliche Ver盲u脽erungs- und Belastungsverbot noch die R眉ck眉bertragungsverpflichtung bei Versto脽 hiergegen und auch nicht das R眉ckforderungsrecht des Vaters gegen眉ber den Erben der Kl盲gerin laut Vertrag vom 30. November 1998 dazu, dass kein Herausgabeanspruch der Kl盲gerin gegen眉ber ihrem Vater bestand oder deren Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hatte. Ebenso ist die Bestellung des lebensl盲nglichen dinglichen Wohnrechts zugunsten des Vaters der Kl盲gerin nicht geeignet, die Kl盲gerin als Eigent眉merin f眉r die gew枚hnliche Nutzungsdauer von den Einwirkungen auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich auszuschlie脽en (vgl. BFH-Urteile vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9, und in BFH/NV 2006, 2225, unter II. 1. d, m.w.N.). Entgegen der Rechtsansicht der Kl盲gerin hat ihr Vater daher kein wirtschaftliches Eigentum an dem Grundst眉ck behalten.
b) Das FG ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass der F枚rderzeitraum (搂 3 EigZulG) bereits im Jahr 1998 begonnen hat, denn Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten sind aufgrund notariellen Vertrags im Dezember 1998 auf die Kl盲gerin 眉bergegangen.
Entgegen der Rechtsansicht der Kl盲gerin beginnt der F枚rderzeitraum (搂 3 EigZulG) auch unabh盲ngig davon, ob im Jahr der Anschaffung tats盲chlich Anschaffungskosten entrichtet wurden (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 53/98, BFH/NV 2002, 1152, unter II. 4. a).
Demgem盲脽 endet der F枚rderzeitraum von acht Jahren im Jahr 2005 und nicht im Jahr 2006.
3. Zu Recht hat das FG im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer f眉r 1999 keine sog. Vorkostenpauschale gem盲脽 搂 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 驳别飞盲丑谤迟.
Danach kann der Steuerpflichtige eine sog. Vorkostenpauschale von 3 500 DM wie Sonderausgaben im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung abziehen, wenn er f眉r die Wohnung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch nimmt. Da im Streitfall aber die Wohnung bereits in 1998 angeschafft wurde, ist die Vorkostenpauschale f眉r das Jahr 1999 nicht zu gew盲hren.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 1779199 |
BFH/NV 2007, 1891 |