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Leitsatz (amtlich)
Die pauschale Lohnsteuer i. S. des 搂 40 Abs. 1 EStG ist durch einen Steuerbescheid festzusetzen. Eine derartige Steuerfestsetzung liegt nicht vor, wenn der pauschale Lohnsteuerbetrag mit einem Lohnsteuerhaftungsbetrag zusammengerechnet und die Summe beider Betr盲ge in einem Bescheid vom Arbeitgeber mit dem Hinweis angefordert wird, da脽 er hierf眉r nach 搂 42d EStG hafte.
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Normenkette
EStG 1975 搂听40 Abs. 1, 搂听42d
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Aufgrund der Feststellung einer im Oktober 1975 durchgef眉hrten Lohnsteuer-Au脽enpr眉fung erlie脽 der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) unter dem 19. August 1976 gegen die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Der Tenor dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut: "Als Arbeitgeber haften Sie f眉r die Lohnsteuer, Kirchensteuer und Erg盲nzungsabgabe, die Sie zu wenig einbehalten und abgef眉hrt haben. Sie haben deshalb noch abzuf眉hren:
f眉r die Zeit vom 1/1/1970 bis 30/9/1975 Lohnsteuer 79 884,41 DM
vom 1/1/1970 bis 30/9/1975 ev. Kirchensteuer 3 497,54 DM
vom 1/1/1970 bis 30/9/1975 rk. Kirchensteuer 3 959,09 DM
vom 1/1/1970 bis 30/9/1975 Erg盲nzungsabgabe 176,20 DM
Gesamtbetrag 87 517,24 DM "
In diesen Betr盲gen sind u. a. Lohnsteuernachforderungen von 11 574,08 DM und Kirchensteuernachforderungen in H枚he von 1 157,36 DM wegen des im folgenden unter 1. geschilderten Sachverhalts und Lohnsteuernachforderungen von 35 267,89 DM sowie Kirchensteuernachforderungen in H枚he von 3 446,12 DM wegen des unter 2. wiedergegebenen Sachverhalts enthalten.
1. Die Kl盲gerin f眉hrte f眉r die Firma A in deren Betrieb Schrottumschlagarbeiten aus. Dabei hatten die Arbeitnehmer der Kl盲gerin die Aufgabe, Metallanhaftungen auszusortieren. A zahlte der Kl盲gerin f眉r die abgelieferten Metall-(Schrott-)mengen in den Jahren 1970 bis 1974 eine Schrottpr盲mie von 44 314,45 DM. Die Kl盲gerin gab diesen Betrag 眉ber die jeweiligen Baustellenleiter an die eingesetzten Arbeitnehmer weiter. Ein Lohnsteuerabzug wurde nicht vorgenommen.
2. Die Kl盲gerin arbeitete mit der Firma Z eng zusammen. Die auf Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer der Kl盲gerin waren zum Teil auch f眉r die Firma Z t盲tig. Diese zahlte den Arbeitnehmern der Kl盲gerin in den Jahren 1970 bis 1974 眉ber die Baustellenleiter 10 DM je aussortierter Tonne Schrott, insgesamt 152 733,55 DM. Ein Lohnsteuerabzug wurde nicht vorgenommen.
Das FA vertrat die Auffassung, die beiden Betr盲ge (44 314,45 DM und 152 723,55 DM) seien lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer der Kl盲gerin. Da eine Zuordnung dieser Arbeitsl枚hne an einzelne Arbeitnehmer wegen fehlender Aufzeichnungen 眉ber die Aufteilung der Betr盲ge nicht erfolgen k枚nne, m眉sse die Kl盲gerin f眉r die Lohnsteuer als Arbeitgeberin in Anspruch genommen werden. Hierbei ermittelte das FA die nachzufordernde Lohnsteuer aufgrund von Netto-Pauschsteuers盲tzen.
Die Kl盲gerin erhob gegen den Haftungsbescheid Sprungklage. Sie machte im Klageverfahren hilfsweise geltend, sie halte hinsichtlich des unter 1. dargestellten Sachverhalts an ihrem Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer nicht mehr fest. Die Sprungklage, mit der die Kl盲gerin beantragte, den Haftungsbetrag um insgesamt 51 445,45 DM zu senken, hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer Revision macht die Kl盲gerin geltend, sie sei in beiden Sachverhalten nicht Arbeitgeberin gewesen. Aus der Sicht der Arbeitnehmer h盲tten diese das Entgelt -- hinsichtlich des ersten Sachverhalts -- f眉r die Ablieferung der Metallanhaftungen von der A erhalten. Das Finanzgericht (FG) gehe irrt眉mlich davon aus, da脽 sie einen Antrag auf Pauschalierung gestellt habe. Sie habe die Feststellungen des Lohnsteuer-Au脽enpr眉fers zu dem unter 1. dargestellten Sachverhalt von Anfang an bestritten. Hinsichtlich des zweiten Sachverhalts sei sie bei der Ermittlung und Auszahlung der Betr盲ge von 10 DM je Tonne Schrott in keiner Weise eingeschaltet gewesen. Die Firma Z habe ihren, der Kl盲gerin, Arbeitnehmern, die f眉r sie, die Firma Z, eingesetzt worden seien, die bezeichneten Betr盲ge bezahlt. Diese Betr盲ge seien kein Entgelt f眉r die Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer; denn Verkauf von Wirtschaftsg眉tern u. a. f眉hre nicht zu einer Lohnsteuerpflicht.
Die Kl盲gerin beantragt,
das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Lohnsteuerhaftungsbescheid um 51 445,45 DM, n盲mlich 46 841,97 DM nachgeforderte Lohnsteuer und 4 603,48 DM nachgeforderte Kirchensteuer, herabzusetzen;
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur眉ckzuverweisen.
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Die Revision ist begr眉ndet.
1. Der angefochtene Bescheid mu脽te um die Steuerbetr盲ge gemindert werden, die sich auf den ersten Sachverhalt beziehen (12 731,44 DM), weil es sich bei diesem Bescheid um einen Haftungsbescheid i. S. von 搂 42d des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG) -- Lohnsteuerhaftungsbescheid -- handelt, der Betrag von 12 731,44 DM aber keine nachzufordernde individuelle Lohnsteuer, sondern eine pauschale Lohnsteuer i. S. des 搂 40 Abs. 1 EStG ist.
a) Obgleich der angefochtene Bescheid sich auf die Streitjahre 1970 bis 1974, also auf einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 -- EStRG -- (BGBl I 1974, 1769, BStBl I 1974, 530) bezieht, sind auf ihn und die den ersten Sachverhalt betreffende pauschale Lohnsteuer die Vorschriften des EStG anzuwenden (搂 42 d und 搂 40 Abs. 1).
Die vor dem Inkrafttreten des EStRG f眉r die Lohnsteuerhaftung geltende Vorschrift des 搂 38 Abs. 4 EStG 1971/74 ist durch Art. 1 Nr. 54 i. V. m. Nr. 68 EStRG mit Wirkung des Beginns des Veranlagungszeitraums 1975 aufgehoben worden. Da sich auch aus dem Einf眉hrungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 -- EG-EStRG -- (BGBl I 1974, 3656, BStBl I 1975, 2) nichts anderes ergibt, kann ein Lohnsteuerhaftungsbescheid, der -- wie im Streitfall -- nach dem 31. Dezember 1974 ergangen ist, nur auf 搂 42d EStG beruhen.
Wegen der Anwendbarkeit des 搂 40 Abs. 1 EStG auf die pauschale Lohnsteuer, die sich auf den ersten vor 1975 verwirklichten Sachverhalt bezieht, verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 5. November 1982 VI R 219/80 (BFHE 137, 46, BStBl II 1983, 91).
b) Die pauschale Lohnsteuer i. S. des 搂 40 Abs. 1 EStG ist eine andere Steuerart als die individuelle Lohnsteuer, f眉r die der Arbeitgeber nach 搂 42d EStG haftet. Das ergibt sich aus dem Urteil des Senats in BFHE 137, 46, BStBl II 1983, 91. Dort ist ausgesprochen worden, da脽 die pauschale Lohnsteuer, anders als die individuelle Lohnsteuer, keine Einkommensteuer, sondern eine Unternehmenssteuer eigener Art ist.
c) Die Einordnung der pauschalen Lohnsteuer als eine nach 搂 40 Abs. 3 Satz 2 EStG vom Arbeitgeber geschuldete Unternehmenssteuer eigener Art hat zur Folge, da脽 die Steuer gegen眉ber dem Arbeitgeber durch einen Steuerbescheid unter Beachtung der Vorschriften des 搂 211 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung -- AO -- (jetzt 搂 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) festgesetzt werden mu脽. Ein solcher Steuerbescheid ist hier nicht ergangen.
Der Senat braucht zwar nicht zu entscheiden, ob eine rein 盲u脽erliche Zusammenfassung eines Haftungsbescheids und eines Steuerbescheids zul盲ssig ist. Unzul盲ssig ist es jedenfalls, eine pauschale Lohnsteuer in einem Lohnsteuerhaftungsbescheid in der Weise festzusetzen, da脽 der pauschale Lohnsteuerbetrag (Steuerschuld des Arbeitgebers) mit einem Lohnsteuerhaftungsbetrag (Steuerschuld der Arbeitnehmer) zusammengerechnet und die Summe beider Betr盲ge (im Streitfall 79 884,41 DM) im Tenor des Haftungsbescheids als ein Betrag von dem Arbeitgeber mit dem Hinweis angefordert wird, da脽 er hierf眉r nach 搂 42 d EStG hafte. Das ergibt sich aus folgendem:
aa) Durch einen Steuerbescheid wird ein abstrakt entstandener Steueranspruch konkretisiert (H眉bschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., 搂 155 AO 1977 Anm. 3). Das geschieht, wie sich aus 搂 211 Abs. 1 Satz 1 AO (jetzt 搂 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) ergibt, dadurch, da脽 die H枚he der festzusetzenden Steuer, bei der pauschalen Lohnsteuer also die H枚he der festzusetzenden pauschalen Lohnsteuer, im Tenor des Steuerbescheids angegeben wird. Dabei ist -- wie der Bundesfinanzhof (BFH) in st盲ndiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. u. a. Urteil vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) -- unter "Steuer" nicht eine unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerschulden, sondern die einzelne Steuerschuld zu verstehen. Die auf einen bestimmten im Steuerbescheid erkennbaren Betrag ausgerichtete Steuerfestsetzung bezieht sich also stets auf einen bestimmten Steueranspruch (z. B. die Einkommensteuer eines Veranlagungszeitraums oder die pauschale Lohnsteuer). Sie darf weder mit Steuern der gleichen Art desselben Steuerschuldners aus einem anderen Steueranspruch, noch mit Steuern anderer Art desselben Steuerschuldners, noch -- grunds盲tzlich -- mit Steuern anderer Steuerschuldner und schon gar nicht zusammen mit der Anforderung von Steuerhaftungsbetr盲gen in einem Betrag zusammengefa脽t werden.
bb) Eine in einem Bescheid zusammengefa脽te Festsetzung mehrerer Steuern oder einer Steuer zusammen mit der Anforderung von Steuerhaftungsbetr盲gen in einem Betrag w眉rde auch gegen das heute in 搂 119 Abs. 1 AO 1977 normierte, vor dem Inkrafttreten der AO 1977 aus 搂 210 Abs. 1 AO abgeleitete (vgl. BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316) Gebot der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts und damit auch eines Steuerbescheids versto脽en. Dabei ist darauf hinzuweisen, da脽 dieses Bestimmtheitsgebot f眉r den verf眉genden Teil des Verwaltungsakts, also f眉r den Tenor, den Entscheidungssatz eines Steuerbescheids bzw. Haftungsbescheids gilt (Koch, Abgabenordnung -- AO 1977, 2. Aufl., 搂 119 Anm. 2).
cc) Durch einen Haftungsbescheid kann keine Steuer und damit auch keine pauschale Lohnsteuer festgesetzt werden, weil ein solcher Bescheid seinem Wesen nach nicht auf die Festsetzung einer Steuer, sondern auf die Inanspruchnahme eines Dritten f眉r die gegen眉ber einem anderen entstandene Steuer gerichtet ist.
dd) Lohnsteuerhaftungsbetr盲ge und vom Arbeitgeber 眉bernommene pauschalierte Lohnsteuerbetr盲ge m眉ssen auch deshalb getrennt werden, weil anfechtungsberechtigt verschiedene Personen sind, n盲mlich hinsichtlich der pauschalen Lohnsteuer nur der Arbeitgeber, hinsichtlich der Lohnsteuerhaftungsbetr盲ge hingegen sowohl der Arbeitgeber als auch der betroffene Arbeitnehmer (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1973 VI R 311/69, BFHE 109, 502, BStBl II 1973, 780). Es mu脽 aber f眉r die jeweils Anfechtungsberechtigten zumindest erkennbar sein, inwieweit dieses Recht grunds盲tzlich besteht, d. h. f眉r den Arbeitnehmer, inwieweit Haftungsbetr盲ge geltend gemacht sind, derentwegen er vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden k枚nnte.
ee) Schlie脽lich spricht gegen die Zul盲ssigkeit der Festsetzung einer pauschalen Lohnsteuer zusammen mit einem Lohnsteuerhaftungsbetrag der Umstand, da脽 nach 搂 40 Abs. 3 Satz 3 EStG der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bei der Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich au脽er Ansatz bleiben und nach 搂 40 Abs. 3 Satz 4 EStG die pauschale Lohnsteuer weder auf die Einkommensteuer des Arbeitnehmers noch auf seine Jahreslohnsteuer angerechnet werden darf. Bei Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungswege f眉r eine individuelle Lohnsteuer des Arbeitnehmers bestehen solche Beschr盲nkungen nicht. Ob aber 搂 40 Abs. 3 S盲tze 3 und 4 EStG zum Zuge kommt, mu脽 zweifelsfrei feststehen.
d) Der angefochtene Bescheid ist ein Lohnsteuerhaftungsbescheid, weil er als solcher bezeichnet ist und durch die in ihm verwendete Formulierung, also durch seinen Inhalt, zum Ausdruck kommt, da脽 die Kl盲gerin f眉r die in dem Bescheid angegebenen Betr盲ge "haftet", d. h. f眉r von ihren Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuern (Lohnkirchensteuern) als Haftungsschulderin in Anspruch genommen werden soll.
Der angefochtene Bescheid kann auch nicht insoweit als Steuerbescheid (f眉r eine pauschale Lohnsteuer des Arbeitgebers) angesehen werden, als in dem durch ihn angeforderten Lohnsteuernachforderungsbetrag die auf den ersten Sachverhalt entfallende pauschale Lohnsteuer enthalten ist. Eine Aufteilung des angefochtenen Haftungsbescheids in einen Haftungsbescheid und einen die pauschale Lohnsteuer betreffenden Steuerbescheid ist deshalb nicht m枚glich, weil nach dem BFH-Urteil vom 19. Oktober 1976 VII R 63/73 (BFHE 120, 329, BStBl II 1977, 255) die Frage, ob durch einen Bescheid einer Finanzbeh枚rde ein Steueranspruch oder ein Haftungsanspruch geltend gemacht wird, allein nach dem Willen zu entscheiden ist, den die Finanzbeh枚rde durch den Bescheid selbst bekundet hat. Der angefochtene Haftungsbescheid l盲脽t nicht erkennen, da脽 das FA den sich auf den ersten Sachverhalt beziehenden Betrag als pauschale Lohnsteuer festsetzen wollte. Das FA hat in dem Tenor des angefochtenen Haftungsbescheids lediglich zum Ausdruck gebracht, da脽 die Kl盲gerin hinsichtlich des ganzen angeforderten Betrags als Haftende in Anspruch genommen werden soll.
e) Bei dem in dem angefochtenen Lohnsteuerhaftungsbescheid hinsichtlich des ersten Sachverhalts enthaltenen Betrag von 12 731,44 DM handelt es sich nicht um die Summe von individuellen Lohnsteuerschulden (Lohnkirchensteuerschulden) der Arbeitnehmer, f眉r die die Kl盲gerin haftet, sondern um eine pauschale Lohnsteuer; jedenfalls ist das FA nach den Feststellungen des FG, an die der Senat mangels begr眉ndeter Verfahrensr眉ge gebunden ist (搂 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), davon ausgegangen. Das ergibt sich aus den Ausf眉hrungen des FG, wonach das FA die im Rahmen der Inanspruchnahme eines Arbeitgebers f眉r Lohnsteuerschulden seiner Arbeitnehmer erforderliche Ermessenspr眉fung (搂 42d Abs. 3 Satz 2 EStG) bei der Erhebung der pauschalen Lohnsteuer nicht durchf眉hren mu脽, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerpauschalierung beantragt (搂 40 Abs. 1 Satz 1 EStG) und die pauschale Lohnsteuer 眉bernommen hat (搂 40 Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Senat versteht diese Ausf眉hrungen des FG als entsprechende tats盲chliche Feststellungen dahin, da脽 insoweit die Lohnsteuer pauschal, also nicht im Haftungsweg, erhoben werden sollte. Der dem entgegenstehende Vortrag der Kl盲gerin im Revisionsverfahren, das FG gehe irrt眉mlich davon aus, sie, die Kl盲gerin, habe einen Pauschalierungsantrag gestellt, kann als neues tats盲chliches Vorbringen nicht mehr ber眉cksichtigt werden (搂 118 Abs. 2 FGO).
Da das FA den Betrag von 12 731,44 DM als pauschale Lohnsteuer behandeln wollte, h盲tte es ihn durch einen Steuerbescheid festsetzen m眉ssen. Eine solche Festsetzung ist durch den angefochtenen Lohnsteuerhaftungsbescheid nicht erfolgt. Da andererseits das FA in H枚he der streitigen 12 731,44 DM die Kl盲gerin nicht f眉r eine individuelle Lohnsteuerschuld (Lohnkirchensteuerschuld) ihrer Arbeitnehmer in Anspruch nehmen wollte -- wof眉r neben den Feststellungen des FG auch die Anwendung eines Pauschsteuersatzes spricht --, ist der Lohnsteuerhaftungsbescheid in H枚he des bezeichneten Betrages zu reduzieren.
f) Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der im Klageverfahren hilfsweise abgegebenen Erkl盲rung der Kl盲gerin zukommt, sie halte hinsichtlich des unter 1. dargestellten Sachverhalts an ihrem Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer nicht mehr fest; denn sollte dieser Antrag eine Bedeutung haben, dann k枚nnte dies nicht zu einem anderen Ergebnis f眉hren.
2. Der angefochtene Lohnsteuerhaftungsbescheid mu脽te auch hinsichtlich der Betr盲ge herabgesetzt werden, die sich auf den zweiten Sachverhalt beziehen (38 714,01 DM); denn insoweit ist eine Haftung der Kl盲gerin nicht m枚glich.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Schrottpr盲mien von insgesamt 152 723,55 DM 眉berhaupt um Zahlung von Arbeitslohn handelt; denn selbst wenn Arbeitslohn anzunehmen w盲re, haftet die Kl盲gerin nicht f眉r die Nichteinbehaltung und Nichtabf眉hrung der auf diesen Arbeitslohn entfallenden Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer, weil es sich in diesem Fall um die Zahlung von Arbeitslohn durch einen Dritten handeln w眉rde. Das ergibt sich aus der vom FG getroffenen tats盲chlichen Feststellung, wonach die Schrottpr盲mien von der Firma Z und nicht von der Kl盲gerin an deren Arbeitnehmer gezahlt wurden. An diese Feststellung ist der Senat gebunden, weil keine zul盲ssige und begr眉ndete Revisionsr眉ge erhoben worden ist (搂 118 Abs. 2 FGO). Die Tatsache, da脽 die Pr盲mien 眉ber die Baustellenleiter der Kl盲gerin gezahlt wurden, f眉hrt zu keinem anderen Ergebnis, weil dadurch die Kl盲gerin selbst weder tats盲chlich noch rechtlich in den Zahlungsvorgang eingeschaltet wurde.
b) Da脽 die Kl盲gerin f眉r die Lohnsteuer, die auf die von der Firma Z gezahlten Schrottpr盲mien entf盲llt, nicht haftet, folgt aus 搂 38 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. 搂 41 Abs. 1 Satz 1 EStG 1971/74 (bzw. 搂 38 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 搂 41 Abs. 1 Satz 1 EStG 1969). Aus 搂 41 Abs. 1 Satz 1 EStG 1969 bis 1974 ergab sich bis zum Inkrafttreten des EStRG die 枚ffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abf眉hrung der Lohnsteuer, deren Erf眉llung durch die Vorschriften 眉ber die Haftung des Arbeitgebers (搂 38 Abs. 3 Satz 2 EStG 1969 bzw. 搂 38 Abs. 4 Satz 2 EStG 1971/74) sichergestellt wurde. Dabei ging -- und geht auch heute noch -- die Haftung des Arbeitgebers nicht 眉ber seine Einbehaltungs- und Abf眉hrungspflicht hinaus, weil durch die Haftung nur diese Pflichten sichergestellt werden sollen.
Nach der Entscheidung des Senats vom 13. M盲rz 1974 VI R 212/70 (BFHE 112, 150, BStBl II 1974, 411) besteht die Pflicht des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abf眉hrung der Lohnsteuer nach den vorbezeichneten Vorschriften regelm盲脽ig jedoch nur insoweit, wie der Arbeitgeber tats盲chlich oder rechtlich in die Zahlung des Arbeitslohns an die Arbeitnehmer eingeschaltet ist. Wie dargelegt, war die Kl盲gerin in die Zahlung der Schrottpr盲mien von insgesamt 152 723,55 DM weder tats盲chlich noch rechtlich eingeschaltet.
c) Die Regelung des 搂 38 Abs. 1 Satz 2 EStG ab 1975, wonach der Lohnsteuer auch der im Rahmen des Dienstverh盲ltnisses 眉blicherweise von einem Dritten f眉r eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn unterliegt, ist auf den Streitfall nicht anzuwenden. Eine entsprechende Vorschrift war in den EStG 1969 bis 1974 nicht enthalten. Eine r眉ckwirkende Anwendung der Vorschrift des 搂 38 Abs. 1 Satz 2 EStG ab 1975 ist nicht m枚glich, weil dadurch f眉r die vor dem Inkrafttreten des EStRG gezahlten Arbeitsl枚hne eine Einbehaltungs- und Abf眉hrungspflicht und eine Haftung begr眉ndet werden w眉rde, die im Zeitpunkt der Arbeitslohnzahlung nicht bestanden hat. Eine solche R眉ckwirkung belastender steuerlicher Vorschriften ist unzul盲ssig.
d) Die Schrottpr盲mien in H枚he von 152 723,55 DM sind nach den Feststellungen f眉r 1970 bis 1974 gezahlt worden. Obgleich nach dem dem Lohnsteuerhaftungsbescheid beigegebenen Bericht des Lohnsteuer-Au脽enpr眉fers ein Teil der Pr盲mienzahlungen auch auf den Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis zum 30. September 1975 entf盲llt, ist der Senat an die Feststellungen des FG gebunden (搂 118 Abs. 2 FGO), weil insoweit keine begr眉ndete Revisionsr眉ge erhoben worden ist.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 74642 |
BStBl II 1983, 472 |
BFHE 1983, 188 |