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Leitsatz (amtlich)
Der von einem nur wegen seiner Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Wohnungsunternehmen lediglich im Dienste seiner Grundst眉cksverwaltung zugleich f眉r andere gleichartige Unternehmen get盲tigte Einkauf von Brennstoffen im gro脽en steht der erweiterten K眉rzung des Gewerbeertrags hinsichtlich der Grundst眉cksverwaltung nicht entgegen.
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Normenkette
GewStG 搂 9 Nr. 1 S. 2
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin), eine GmbH & Co. KG, befa脽te sich in den Streitjahren (1971 und 1972) mit der Nutzung eigenen Grundbesitzes sowie mit dem Handel mit festen und fl眉ssigen Brennstoffen. Aus dem Brennstoffhandel erzielte sie im Jahr 1971 bei einem Umsatz von rd. 285 000 DM einen Rohertrag von rd. 1 000 DM, im Jahr 1972 bei einem Umsatz von rd. 228 800 DM einen Rohertrag von rd. 500 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) versagte bei den Gewerbesteuerveranlagungen 1971 und 1972 die erweiterte K眉rzung des Gewerbeertrags nach 搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, da die Kl盲gerin neben der Grundst眉cksverwaltung eine gewerbliche T盲tigkeit in Gestalt des Brennstoffhandels ausge眉bt habe. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das FG st眉tzte seine Entscheidung darauf, da脽 der Brennstoffhandel eine gewerbliche T盲tigkeit darstelle, welche nicht zu den in der K眉rzungsvorschrift des 搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten steuerunsch盲dlichen Nebent盲tigkeiten geh枚re (Hinweis auf Urteil des BFH vom 9. Oktober 1974 I R 23/73, BFHE 113, 463, BStBl II 1975, 44). Der Brennstoffhandel w盲re allerdings dann keine gewerbliche T盲tigkeit, wenn die Kl盲gerin insoweit ohne Gewinnerzielungsabsicht t盲tig geworden w盲re (搂 1 GewStDV). Die Kl盲gerin habe aber eine solche Gewinnabsicht gehabt. Ein von der Kl盲gerin wahrgenommener wirtschaftlicher Vorteil liege schon darin, da脽 sie als Brennstoffstreckenh盲ndlerin f眉r ihren Grundbesitz Brennstoffe zu g眉nstigeren Bedingungen habe beziehen k枚nnen. Es sei ohne Bedeutung, ob sich dieser Vorteil als Gewinn unmittelbar im Bereich des Brennstoffhandels oder in dem der Grundst眉cksverwaltung realisiere. Es k枚nne auch ungepr眉ft bleiben, ob die im Rahmen des Handels erzielten Verluste darauf zur眉ckzuf眉hren seien, da脽 die Kl盲gerin sich selbst und den weiteren Abnehmern, den ihr befreundeten Gesellschaften, nicht die fremden Dritten gegen眉ber 眉blicherweise berechneten Preise in Rechnung gestellt habe. Es handle sich nicht um ein im Sinn des BFH-Urteils vom 23. Juli 1969 I R 134/66 (BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664) f眉r die K眉rzung des Gewerbeertrags unsch盲dliches Nebengesch盲ft. Der Brennstoffhandel sei f眉r die Grundst眉cksverwaltung nicht notwendig gewesen. Die Kl盲gerin habe selbst vorgetragen, sie habe den Handel mit Brennstoffen aufgenommen, um die Eintragung in das Handelsregister und damit die beschr盲nkte Haftung f眉r ihren Kommanditisten zu erreichen.
In ihrer Revision beantragt die Kl盲gerin, die Vorentscheidung aufzuheben und die Gewerbesteuer f眉r die Streitjahre unter Ber眉cksichtigung einer weiteren K眉rzung des Gewerbeertrags nach 搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, n盲mlich um 385 553 DM f眉r 1971 und um 150 937 DM f眉r 1972 festzusetzen. Ger眉gt wird unrichtige Anwendung der K眉rzungsvorschrift und mangelnde Sachaufkl盲rung. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, da脽 eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe. Die vom FG festgestellten Rohertr盲ge seien so niedrig, da脽 sie die Kosten nicht h盲tten decken k枚nnen. Sie, die Kl盲gerin, habe sich auch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Sie habe nur einen befreundeten Kundenkreis von f眉nf Grundst眉cksgesellschaften bedient. Werbung habe sie nicht betrieben. Es habe auch nicht die Absicht bestanden, den Handel zu erweitern oder gewinnbringend zu gestalten. Auch mittelbar habe sich im Bereich der Grundst眉cksnutzung entgegen der Ansicht des FG kein Gewinn aus dem Brennstoffhandel ergeben. Die Annahme, die Kl盲gerin habe g眉nstigere Einkaufsm枚glichkeiten f眉r den eigenen Grundbesitz wahrgenommen, sei unzutreffend. Sie habe die Brennstoffe zur Beheizung der eigenen Wohnanlagen zu normalen Preisen direkt bezogen. Rabatte habe sie nicht in Anspruch genommen. Die Lieferungen an die Kunden seien zu Originalpreisen erfolgt. In keinem Jahr, auch nicht vor und nach den Streitjahren, sei ein Gewinn aus dem Brennstoffhandel erzielt worden. Durchweg habe sie mit Verlusten gearbeitet. Es habe sich bei dem Brennstoffhandel um einen Pro-forma-Gewerbebetrieb gehandelt. Die Form der Handelsgesellschaft sei, wie das FG zutreffend wiedergegeben habe, im Streitfall nur deshalb gew盲hlt worden, um in das Handelsregister eingetragen werden zu k枚nnen und dadurch eine beschr盲nkte Haftung des Kommanditisten des Grundst眉cksverwaltungsunternehmens zu erreichen.
Das FA beantragt die Zur眉ckweisung der Revision.
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Die Revision f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
1. F眉r die Auslegung der K眉rzungsvorschrift des 搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist von dem urspr眉nglichen Zweck der Vorschrift auszugehen, der darin zu sehen ist, Grundst眉cksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft entsprechenden - gewerbesteuerfreien - Personenunternehmen gleichzustellen (vgl. zur Entstehungsgeschichte BFH-Urteile vom 7. April 1967 VI 294/65, BFHE 89, 130, BStBl III 1967, 559; vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 688). Personenunternehmen, die nur die in der K眉rzungsvorschrift genannte Hauptt盲tigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes betreiben, sind grunds盲tzlich nicht gewerbesteuerpflichtig, weil es sich um keine gewerbliche T盲tigkeit handelt. Es liegt insoweit eine reine Verm枚gensverwaltung gem. 搂 9 GewStDV vor. Andererseits kann ein Unternehmen, da脽 au脽er der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes eine T盲tigkeit aus眉bt, die ihrer Art nach gewerblicher Natur ist und die nicht zu den in 搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Nebent盲tigkeiten geh枚rt, die f眉r Wohnungsunternehmen geltende erweiterte K眉rzung des Gewerbeertrags nicht in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil I R 23/73). Der Sinn der Vorschrift liegt also darin, solche Unternehmen zu beg眉nstigen, die nach der Art ihrer T盲tigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig w盲ren und die es nur aufgrund ihrer Rechtsform sind. Deshalb hat die Rechtsprechung die K眉rzungsvorschrift in solchen F盲llen angewendet, in denen es sich nur um eine gelegentliche Ver盲u脽erung von Grundst眉cken handelte, weil solche geringen Verm枚gensbewegungen noch zum Bereich der Grundst眉cksverwaltung geh枚ren (vgl. BFH-Urteile vom 24. September 1970 I R 21/70, BFHE 100, 210, BStBl II 1970, 871; vom 24. Februar 1971 I R 174/69, BFHE 101, 396, BStBl II 1971, 338), oder weil es sich um sonstige unsch盲dliche Nebent盲tigkeiten handelte (Urteil I R 134/66). Als eine solche Nebent盲tigkeit k枚nnte der Brennstoffhandel der Kl盲gerin dann angesehen werden, wenn er der Grundst眉cksverwaltung gedient hat und f眉r sich gesehen nichtgewerblichen Charakter hatte, vor allem wenn er ohne Gewinnerzielungsabsicht ausge眉bt worden ist. Eine solche unsch盲dliche Nebent盲tigkeit zur Grundst眉cksverwaltung l盲ge insbesondere dann vor, wenn die Kl盲gerin durch den zugleich f眉r andere Wohnungsunternehmen get盲tigten Einkauf im gro脽en lediglich die eigene Verwaltung verbilligen und sich eine feste Bezugsquelle sichern wollte.
2. Die Kl盲gerin ist nur in ihrer Rechtsform als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig, weil eine GmbH ihre einzige Komplement盲rin ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799). Nach der Art ihrer T盲tigkeit - ohne den Brennstoffhandel - zu beurteilen w盲re die Kl盲gerin nicht gewerbesteuerpflichtig.
F眉r die Entscheidung 眉ber die Anwendbarkeit der K眉rzungsvorschrift des 搂 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt es deshalb darauf an, ob der Brennstoffhandel f眉r sich gesehen eine gewerbliche T盲tigkeit darstellt. Diese Frage kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht abschlie脽end entschieden werden. Zwar sind die Einwendungen der Kl盲gerin dagegen, da脽 es schon an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehle, weil die Brennstoffe nur an einen engen Kreis nahestehender Unternehmen geliefert worden seien, unzutreffend. Eine solche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr k枚nnte sogar dann schon bejaht werden, wenn es sich nur um einen einzigen Kunden gehandelt h盲tte. Zweifelhaft dagegen ist das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht i. S. des 搂 1 GewStDV. In diesem Punkte hat das FG den Sachverhalt nicht ausreichend aufgekl盲rt. Es hat lediglich auf die erzielten Rohertr盲ge abgestellt und nicht untersucht, ob die Kl盲gerin mit diesen Rohertr盲gen Reingewinn erwirtschaftet hat und ob die Kl盲gerin aufs ganze gesehen, d. h. 眉ber einen l盲ngeren Zeitraum hinweg, 眉berhaupt die Absicht einer Gewinnerzielung hatte. Die Kl盲gerin hat dazu rechtserhebliche Tatsachen vorgetragen. Das FG durfte nicht dahingestellt lassen, ob und in welchem Umfange die Kl盲gerin als Brennstoffstreckenh盲ndlerin Vorteile aus ihren Bezugsm枚glichkeiten gezogen hat. Daf眉r, da脽 die Kl盲gerin diese Gesch盲fte, die im Rahmen des Gesamtunternehmens offenbar zuvor nicht besonders ins Gewicht fielen, mit Gewinnerzielungsabsicht get盲tigt haben k枚nnte, spricht - entgegen der Ansicht der Kl盲gerin - m枚glicherweise gerade die Tatsache, da脽 die Kl盲gerin den Handel mit Brennstoffen zu dem Zwecke unterhalten hat, um die Eintragung in das Handelsregister und damit die beschr盲nkte Haftung f眉r ihren Kommanditisten zu bewirken. Denn die Registereintragung setzt handelsrechtlich eine mit Gewinnabsicht betriebene T盲tigkeit voraus (vgl. Baumbach-Duden, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 22. Aufl., Anm. 1 B zu 搂 1 HGB).
Die Sache ist nicht spruchreif. Die Vorentscheidung mu脽 aufgehoben und die Sache an das FG zur眉ckverwiesen werden, damit dieses aufgrund einer erneuten Pr眉fung des Sachverhalts entscheide, ob der Brennstoffhandel im Sinne der Ausf眉hrungen zu 1. ein blo脽es Nebengesch盲ft im Dienste der Grundst眉cksverwaltung darstellte und, bejahendenfalls, ob die Kl盲gerin mit Gewinnerzielungsabsicht t盲tig war.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 72447 |
BStBl II 1977, 776 |
BFHE 1978, 531 |