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Leitsatz (amtlich)
Die im BFH-Urteil IV 49/65 U vom 20. Mai 1965 (BFH 83, 5, BStBl III 1965, 503) entwickelten Grunds盲tze 眉ber die Bewertung einer Beteiligung m眉ssen auch dann Anwendung finden, wenn die Beteiligung durch 脺bernahme neuer Stammeinlagen bei einer Kapitalerh枚hung zur Wiederherstellung der k眉nftigen Rentabilit盲t einer notleidenden Kapitalgesellschaft erworben wurde.
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Normenkette
EStG 搂 6 Abs. 1 Nr. 2
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Tatbestand
Streitig ist die Bewertung einer Beteiligung, die der Revisionsbeklagte (der Steuerpflichtige) mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1957 durch 脺bernahme neuer Stammeinlagen bei einer Kapitalerh枚hung zum Kurse von 270 v. H. ihres Nennbetrags erworben hatte und zum 31. Dezember 1957 mit 245 v. H., zum 31. Dezember 1958 mit 220 v. H. ihres Nennbetrags in seiner Bilanz auswies.
Zur Begr眉ndung seines Vorgehens trug der Steuerpflichtige vor, er sei - gemeinsam mit anderen - an der 脺bernahme von neuen Stammeinlagen an der notleidenden Beteiligungsgesellschaft (einer GmbH) interessiert gewesen und habe nach mehrmonatigen Verhandlungen auf Dr盲ngen seiner Verhandlungspartner schlie脽lich die 脺bernahme von 600 000 DM zum Kurs von 270 v. H. zugesagt. Die anderen Interessenten h盲tten sich nach Bekanntwerden dieses Kurses zur眉ckgezogen, da sie ihn f眉r weit 眉berh枚ht angesehen h盲tten. Als Kaufmann habe er sein gegebenes Wort halten wollen, habe jedoch alsbald die Beurteilung der Lage der GmbH durch die zur眉ckgetretenen Interessenten als zutreffender als seine eigene Beurteilung erkennen m眉ssen. Bereits im Jahre 1959 habe er weitere Anteile zum Kurse von nur 180 v. H. des Nennbetrages erwerben k枚nnen, und mit Bescheid vom 23. April 1959 habe das f眉r die GmbH zust盲ndige FA den gemeinen Wert der Gesch盲ftsanteile auf den 31. Dezember 1957 zun盲chst auf 100 v. H., sp盲ter auf 180 v. H. festgestellt.
Der Revisionskl盲ger (das FA) bestritt, da脽 der Teilwert der Beteiligung an den genannten Bilanzstichtagen unter den Anschaffungskosten von 1 620 000 DM gelegen habe. Die angespannte wirtschaftliche Lage der GmbH und der im Jahre 1957 erlittene Verlust von rund 270 000 DM rechtfertigten die Wertans盲tze des Steuerpflichtigen nicht. Der Steuerpflichtige habe mit 600 000 DM Nennbetrag (= fast 43 v. H. des Stammkapitals der GmbH) eine wesentliche Beteiligung erworben und damit rechnen k枚nnen, da脽 sich die Zuf眉hrung neuer Mittel alsbald belebend auf das Gesch盲ft der GmbH auswirken w眉rde. Der Umsatz der GmbH sei denn auch tats盲chlich von 8,2 Millionen DM im Jahre 1957 auf 11 und 13,2 Millionen DM in den Jahren 1958 und 1959 gestiegen; im Jahre 1958 habe die GmbH einen Gewinn von 285 000 DM, im Jahre 1959 einen Gewinn von 641 000 DM erzielt. Da脽 das f眉r die GmbH zust盲ndige FA den Wert der Anteile letztlich auf 180 v. H. festgesetzt habe, stehe dem nicht entgegen.
Der Einspruch des Steuerpflichtigen gegen die Berichtigungsbescheide vom 15. Februar 1963 blieb ohne Erfolg. Das FG folgte der Auffassung des Steuerpflichtigen.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision des FA f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
1. Beteiligungen sind steuerrechtlich gem盲脽 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG grunds盲tzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Statt dieser kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden, wenn sich erweisen l盲脽t, da脽 ein gedachter Erwerber des die Beteiligung haltenden Unternehmens - bei beabsichtigter Fortf眉hrung dieses Unternehmens - im Rahmen des Gesamtkaufpreises f眉r die Beteiligung nur einen unter den Anschaffungskosten liegenden Preis ansetzen w眉rde. Da脽 dies der Fall ist, mu脽 bei Ansatz des niedrigeren Teilwerts durch den Steuerpflichtigen an Hand objektiver, nachpr眉fbarer Ma脽st盲be feststellbar sein. Die Wahl des niedrigeren Teilwerts in der Steuerbilanz setzt einen entsprechenden Ansatz in der Handelsbilanz voraus; denn in Abweichung vom Vorgehen in der Handelsbilanz kann auch das steuerrechtliche Bewertungswahlrecht des 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht ausge眉bt werden.
2. Im vorliegenden Streitfall stimmen die Beteiligten in tats盲chlicher Hinsicht darin 眉berein, da脽 die am 20. Dezember 1957 erfolgte 脺bernahme neuer Stammeinlagen der GmbH durch den Steuerpflichtigen in H枚he einer wesentlichen Beteiligung an dem erh枚hten Stammkapital den betonten Zweck verfolgte, der GmbH neues Kapital zuzuf眉hren, um sie so wirtschaftlich neu zu beleben und damit die Voraussetzungen f眉r ein erneutes gewinnbringendes Arbeiten zu schaffen. Dieser mit der Kapitalzuf眉hrung erstrebte Erfolg war - unbestritten - f眉r den Steuerpflichtigen bestimmend, die Beteiligung von 600 000 DM zu einem dem Kapitalbedarf der GmbH Rechnung tragenden Kurse von 270 v. H. zu 眉bernehmen. Damit bestand nach eigener Einlassung des Steuerpflichtigen ein ihm bewu脽ter und seine Entschlie脽ung entscheidend bestimmender innerer Zusammenhang zwischen der H枚he der Kapitalzuf眉hrung und dem von ihr erwarteten Belebungseffekt, der seinerseits sp盲ter als Gewinn der GmbH in Erscheinung treten sollte. Dadurch, da脽 das FG diesen inneren Zusammenhang bei seinen Erw盲gungen au脽er acht lie脽, hat es den Teilwertbegriff verkannt.
Wie der BFH im Urteil IV 49/65 U vom 20. Mai 1965 (BFH 83, 5, BStBl III 1965, 503) ausgef眉hrt hat, kommt eine Teilwertabschreibung in F盲llen wie den vorliegenden erst in Betracht, wenn auf Grund der weiteren Entwicklung erkennbar ist, da脽 den getroffenen Belebungsma脽nahmen der Erfolg versagt bleiben wird. Zwar sei auch hier im Zeitpunkt der Kapitalzuf眉hrung das Verm枚gen der Beteiligungsgesellschaft noch gemindert. Auf den Teilwert der Beteiligung bleibe dieser Umstand jedoch ohne Einflu脽. Denn der Wert der Beteiligung bemesse sich wesentlich nach den k眉nftigen Ertragsaussichten und den sonstigen, an den Besitz - hier: die 脺bernahme - der Beteiligung gekn眉pften Erwartungen, deren Verwirklichung die Finanzierungsma脽nahmen dienten.
Diese 脺berlegungen, die der BFH bei der Bewertung einer Beteiligung in einem Falle angestellt hat, in dem der Gesellschafter zur Beseitigung von Anlaufsverlusten und zur Erreichung einer k眉nftigen Rentabilit盲t einer erst k眉rzlich gegr眉ndeten GmbH erheblich neue Mittel im Wege des Forderungsverzichts und der Kapitalerh枚hung zugef眉hrt hatte, treffen auch im vorliegenden Falle zu. Die schwierige wirtschaftliche Lage der GmbH war dem Steuerpflichtigen bekannt. Da脽 die Durchf眉hrung ihres Investitionsprogramms bei zu geringer Eigenkapitaldecke nur ein negatives Betriebsergebnis f眉r das Jahr 1957 erwarten lie脽, wu脽te er ebenfalls; denn die durch seine Beteiligung bewirkte Zuf眉hrung neuer Mittel sollte gerade der Einsparung von Fremdkapitalzinsen und damit der wirtschaftlichen Belebung der GmbH dienen. Damit m眉ssen f眉r die Bewertung der Beteiligung zum 31. Dezember 1957 die oben dargelegten Grunds盲tze Anwendung finden. F眉r die Bewertung der Beteiligung zum 31. Dezember 1958 kann nichts anderes gelten, da die Kapitalzuf眉hrung ausweislich der weiteren Entwicklung der GmbH zu diesem Zeitpunkt die von ihr erwartete Wirkung zeigte.
Mit Recht hat das FA darauf hingewiesen, da脽 demgegen眉ber die Beurteilung der erforderlichen Kapitalzuf眉hrung ihrer H枚he nach durch Dritte, die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile der GmbH auf den 31. Dezember 1957 durch das zust盲ndige FA und schlie脽lich der Erwerb weiterer Anteile an der GmbH durch den Steuerpflichtigen im Jahre 1959 f眉r nur 180 v. H. ihres Nennbetrags keine Ber眉cksichtigung finden k枚nnen. Alle diese Momente spielen im Hinblick auf die Bewertungsvorschrift des 搂 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG keine Rolle, da sie den Ansatz eines unter den Anschaffungskosten gelegenen Wertes f眉r die Beteiligung auf die streitigen Bilanzstichtage nicht zu begr眉nden verm枚gen. Sie beruhen auf der subjektiven Beurteilung der K眉nftigen Entwicklung der GmbH durch dritte Personen, die mit der Beurteilung des Steuerpflichtigen nicht 眉bereinstimmen, seine Beurteilung jedoch weder entscheidend bestimmen konnten noch bestimmt haben. Der innere Zusammenhang zwischen der H枚he der Kapitalzuf眉hrung und dem von ihr erwarteten Belebungseffekt macht dies deutlich.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 68052 |
BStBl II 1968, 521 |
BFHE 1968, 214 |