听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschr盲nkte Steuerpflicht durch Lizenzzahlungen f眉r zeitlich begrenzte 脺berlassung von Nutzungsrechten an Standardsoftware
听
Leitsatz (NV)
脺berl盲sst eine in der Schweiz ans盲ssige AG ihrer inl盲ndischen Tochtergesellschaft zeitlich begrenzt umfassende urheberrechtlich gesch眉tzte Nutzungsrechte an einer Standardsoftware (Vertriebs- und Verwertungsrechte, Recht zur Fortentwicklung und zum Abschluss von Wartungsvertr盲gen der Software), so begr眉nden die Lizenzzahlungen der Tochtergesellschaft in vollem Umfang beschr盲nkt steuerpflichtige inl盲ndische Eink眉nfte gem盲脽 搂 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. 搂 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
听
Normenkette
EStG 搂听21 Abs. 1 Nr. 3, 搂听49 Abs. 1 Nr. 6, 搂听50a Abs. 5 S. 5; UrhG 搂 69c
听
Verfahrensgang
FG M眉nchen (EFG 2001, 1374) |
听
Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ist Rechtsnachfolgerin der S-GmbH. Deren Alleingesellschafterin war die in der Schweiz ans盲ssige S-AG. Mit inhaltsgleichen Vertr盲gen vom 5. Dezember 1988, vom 10. Dezember 1990 und vom 18. Februar 1993 眉bertrug die S-AG der S-GmbH Vertriebsrechte f眉r die Bundesrepublik Deutschland an bestimmten betriebswirtschaftlichen Programmsystemen. In den Vertr盲gen verpflichtete sich die S-AG als alleinige Eigent眉merin der genannten Programme, die S-GmbH von allen vermeintlichen Schutzrechten Dritter freizustellen. F眉r den "Verkauf" der Software in der Bundesrepublik sollte der S-GmbH eine Provision in H枚he von 40 v.H. der erzielten Netto眉berlassungsverg眉tungen verbleiben. F眉r die "Vermittlung von Vertr盲gen" der S-AG au脽erhalb der Bundesrepublik wurde ein Provisionssatz von 20 v.H. vereinbart. Der S-GmbH wurde das Recht einger盲umt, Wartungsvertr盲ge mit den Anwendern sowohl in Deutschland als auch in anderen L盲ndern abzuschlie脽en. Die vereinnahmten Wartungsgeb眉hren sollten ihr in voller H枚he verbleiben. Der S-GmbH wurde weiterhin das Recht einger盲umt, "Programm盲nderungen vorzunehmen, sofern diese notwendig seien, um die Programme an die Umgebung der 眉brigen 鈥-Systeme anzupassen". Sie konnte auch nach Genehmigung durch die S-AG inhaltliche Programmverbesserungen realisieren, wobei von Fall zu Fall entschieden werden sollte, inwieweit diese Verbesserungen an die S-AG verrechnet werden k枚nnten. Die Programmrechte sollten jedoch in jedem Fall bei dieser verbleiben.
Das urspr眉ngliche Gesamtkonzept 鈥昳nsbesondere dessen betriebswirtschaftlicher Inhalt鈥 hatte die S-AG entwickelt. Die einzelnen Programme waren dagegen zun盲chst von der S-GmbH unter Hinzuziehung von Subunternehmern entwickelt und anschlie脽end 鈥晍eitgleich mit dem Abschluss der Vertr盲ge鈥 an die S-AG ver盲u脽ert worden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 鈥旻A鈥) beurteilte die in den Streitjahren 1991 bis 1993 an die S-AG gezahlten Verg眉tungen als Lizenzgeb眉hren, die zu inl盲ndischen Eink眉nften nach 搂 49 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und zum Steuerabzug in H枚he von 25 v.H. nach 搂 50a EStG f眉hrten. Da die S-GmbH keine K枚rperschaftsteuer einbehalten und abgef眉hrt hatte, wurde sie vom FA dementsprechend gem盲脽 搂 50a Abs. 5 EStG i.V.m. 搂 73g Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung (EStDV) in Haftung genommen.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1374 abgedruckt.
Ihre Revision st眉tzt die Kl盲gerin auf Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt, das FG-Urteil und den angefochtenen Haftungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revision ist unbegr眉ndet.
Das FA st眉tzt seinen Haftungsbescheid auf 搂 8 Abs. 1 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. 搂 50a Abs. 5 Satz 5 EStG. Die letztere Vorschrift setzt steuerpflichtige Eink眉nfte i.S. des 搂 50a Abs. 4 EStG voraus. Der im Streitfall insoweit allein einschl盲gige 搂 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG verweist seinerseits auf 搂 49 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 6 und 9 EStG. Von diesen Regelungen scheidet 搂 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG im Streitfall von vornherein aus, weil die S-AG im Inland keine Betriebsst盲tte hatte und keinen st盲ndigen Vertreter unterhielt und hier auch keine selbst盲ndige Arbeit aus眉bte. Dar眉ber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit. Diese sind jedoch uneins dar眉ber, ob die S-AG den Besteuerungstatbestand des 搂 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. 搂 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder hilfsweise auch jenen gem盲脽 搂 49 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. 搂 22 Nr. 3 EStG dadurch erf眉llt, dass sie der S-GmbH zeitlich begrenzt Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Computerprogrammen einr盲umte.
Die Kl盲gerin verneint dies: Zwar handele es sich nach den auch insoweit verbindlichen tatrichterlichen Feststellungen (vgl. 搂 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥) bei den Computerprogrammen um urheberrechtlich gesch眉tzte Rechte, die der S-GmbH zur Nutzung 眉berlassen werden konnten. Die Rechte seien auch in der Betriebsst盲tte der S-GmbH und damit in einer inl盲ndischen Betriebsst盲tte verwertet worden. Tats盲chlich gehe es jedoch um die entgeltliche Anschaffung eines origin盲ren und in der Person der S-GmbH begr眉ndeten Alleinvertriebsrechts, welche nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats von 搂 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht umfasst werde (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 1988 I R 130/84, BFHE 154, 227, BStBl II 1989, 101, und I R 87/85, BFH/NV 1989, 393). Die daneben bestehenden und von dem Alleinvertriebsrecht zu unterscheidenden Nutzungsrechte seien der S-GmbH unentgeltlich 眉berlassen worden und k枚nnten deswegen keinen Haftungsanspruch begr眉nden.
Dieser Sachverhaltsbeurteilung der Kl盲gerin hat sich die Vorinstanz nicht angeschlossen. Diese ist vielmehr zu der Erkenntnis gelangt, dass die S-AG der S-GmbH Urheberrechte an drei Computerprogrammen zeitlich begrenzt und gegen Entgelt zur Nutzung 眉berlassen hat.
Der erkennende Senat hat keine Veranlassung, dem zu widersprechen: Letztlich handelt es sich bei dieser Beurteilung um die Auslegung der Vereinbarungen, die am 5. Dezember 1988, am 10. Dezember 1990 und am 18. Februar 1993 zwischen der S-AG und der S-GmbH geschlossen worden sind, und damit um einen tats盲chlichen Vorgang, der dem FG 眉bertragen und einer revisionsrechtlichen Einsch盲tzung grunds盲tzlich entzogen ist (vgl. in 盲hnlicher Weise zur Frage der 脺berlassung k眉nstlerischer Leistungen und des Namensrechts der K眉nstler zur Nutzung als einheitliche oder aber trennbare Leistungen Senatsbeschluss vom 27. Juni 2001 I B 153/00, BFH/NV 2001, 1563). Die Bindung an die tatrichterliche Vertragsauslegung entf盲llt im Streitfall weder durch Verfahrensfehler, die dem FG unterlaufen w盲ren, noch durch Verst枚脽e des FG gegen die Denkgesetze oder die allgemeinen Erfahrungss盲tze. Indem die Kl盲gerin einwendet, das FG habe den Sachverhalt falsch eingesch盲tzt, stellt sie lediglich eine andere 鈥昰gf. ebenfalls m枚gliche鈥 Sachverhaltsw眉rdigung an die Stelle der vom FG vorgenommene, die ungeachtet dessen jedoch ihrerseits eine m枚gliche W眉rdigung bleibt. Das gilt auch und insbesondere, was die Frage der Nutzbarkeit der in Rede stehenden Standard-Software und deren Nutzungs眉berlassung anbelangt. Zwar ist der Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen insoweit nicht eindeutig. Weder der darin angesprochene "Verkauf" der Software in Deutschland noch die "Vermittlung von Vertr盲gen" der S-AG weisen auf die 脺berlassung von Nutzungsrechten hin. Gleiches gilt im Ergebnis f眉r die Vertragsbestimmungen, nach denen die S-GmbH mit den Anwendern Wartungsvertr盲ge abschlie脽en und die f眉r die Anpassungsma脽nahmen notwendigen Programm盲nderungen und 鈥恦erbesserungen vornehmen durfte. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dem Anpassungsrecht eine eigenst盲ndige Bedeutung zukommen sollte; m枚glicherweise diente es auch (nur) dazu, die bestimmungsgem盲脽e Anwendung der Programme und somit deren Verkehrsf盲higkeit sicherzustellen. Aus dem unstreitigen Sachvortrag der Kl盲gerin ergibt sich jedoch, dass die S-AG der S-GmbH tats盲chlich die Rechte zur Vervielf盲ltigung, Bearbeitung und Verbreitung der Programme einr盲umte. Die 脺berlassung dieser Rechte war zeitlich begrenzt, da die Vereinbarungen k眉ndbar waren. Es bleibt in diesem Zusammenhang auch unbeanstandet, wenn von der Vorinstanz vertragliche Gestaltungen, die urheberrechtlich gesch眉tzte Nutzungsrechte (vgl. 搂 69c des Urheberrechtsgesetzes) umfassen und in diesem Zusammenhang auch die Einr盲umung von Alleinvertriebsrechten einbeziehen, als Gesamtleistung angesehen werden, die einheitlich abgegolten werden. Es ist Sache des Einzelfalles, ob sich die 眉bertragenen Rechte gegenst盲ndlich isolieren lassen.
Ist damit aber von der Sachverhaltsw眉rdigung des FG auszugehen, durfte die S-GmbH gem盲脽 搂 50a Abs. 5 Satz 5 EStG als Haftende in Anspruch genommen werden. Einw盲nde gegen die Haftungsh枚he und die formalen Haftungserfordernisse sind nicht erhoben worden; entsprechende M盲ngel der angefochtenen Bescheide sind auch nicht erkennbar.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 775526 |
BFH/NV 2002, 1142 |
HFR 2002, 892 |