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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit des Krankentagegeldes einer schweizer Betriebskrankenkasse - Arbeitslohn auch bei Zuwendungen Dritter - Leistungen aus einem Versicherungsverh盲ltnis als Arbeitslohn bei R眉ckversicherung des Arbeitgebers - Im schweizer Lohnausweis angegebene Betr盲ge nicht zwingend Arbeitslohn
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Leitsatz (amtlich)
Krankentagegelder, die ein Arbeitnehmer als Mitglied einer (schweizerischen) Betriebskrankenkasse aufgrund eigener Beitr盲ge selbst beanspruchen kann, sind auch dann kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zum Versicherungsbeitritt verpflichtet war und der Arbeitgeber sowohl in den Beitragseinzug als auch in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist.
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Orientierungssatz
1. Die Frage, ob eine Zuwendung Ertrag der Arbeitsleistung ist, ist danach zu beurteilen, wozu die Zahlung erfolgt ist, und nicht danach, wer die Zahlung vorgenommen hat. Denn es k枚nnen einerseits auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen, wie umgekehrt nicht alle vom Arbeitgeber zuflie脽enden Bez眉ge Arbeitslohn zu sein brauchen.
2. Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverh盲ltnis auf eigene --nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende-- Anspr眉che des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt regelm盲脽ig auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverh盲ltnis gew盲hrt wird. Etwas anderes gilt aber in den F盲llen, in denen sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Anspr眉che r眉ckversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegen眉ber dem Versicherungsunternehmen ist.
3. Dem schweizer Lohnausweis kommt bei der Einkommensteuerveranlagung im Inland ebensowenig wie der deutschen Lohnsteuerbescheinigung konstitutive Wirkung des Inhalts zu, da脽 dort als Bruttolohn angegebene Betr盲ge als Arbeitslohn anzusehen und Einwendungen gegen den Lohncharakter ausgeschlossen sind, wie auch umgekehrt der Nachweis zul盲ssig ist, da脽 Arbeitslohn nicht erfa脽t worden ist. Durch diese Urkunden wird das Verwaltungsverfahren lediglich im Normalfall vereinfacht; jedoch wird nicht die Feststellung und Bewertung von Zufl眉ssen im Einzelfall er眉brigt.
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Normenkette
EStG 1990 搂听19 Abs. 1 Nr. 1, 搂听3 Nr. 1a
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der im Inland ans盲ssige Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) bezog als Grenzg盲nger von seinem schweizer Arbeitgeber, der S, im Streitjahr 1990 laut Lohnausweis einen Bruttoarbeitslohn von 53 438 sfr einschlie脽lich 6 148 sfr Tagegelder aus einer Krankenversicherung. Streitig ist, ob das vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) als Arbeitslohn erfa脽te Tagegeld, wie vom Finanzgericht (FG) angenommen, gem盲脽 搂 3 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbefreit ist.
Der Kl盲ger war vom 13. November 1989 bis 27. Mai 1990 krank. In den ersten drei Monaten hat sein Arbeitgeber Zahlungen allein, in den folgenden drei Monaten je h盲lftig mit der Betriebskrankenkasse und danach letztere allein geleistet. Dabei hat die Betriebskrankenkasse von Februar bis Juni 1990 insgesamt Krankengeld in H枚he von 6 148,80 sfr gezahlt.
Im Arbeitsvertrag des Kl盲gers vom 6. Mai 1981 war folgende Vereinbarung getroffen worden: "Bei unverschuldeter Abwesenheit zufolge Krankheit oder Unfall wird der Lohn im ersten Jahr der definitiven Anstellung w盲hrend eines Monats voll ausgerichtet. 脺bersteigt die Dauer der Anstellung ein Jahr, so gelangt bei einer Abwesenheit bis zu drei Monaten der Lohn voll und w盲hrend drei weiteren Monaten zur H盲lfte zur Auszahlung. Der Arbeitnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei der SUVA gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, der Pensionskasse der S und der Betriebskrankenkasse der S beizutreten."
Aus den Statuten der Betriebskrankenkasse der S ergeben sich u.a. folgende Regelungen: Nach Art. 5 Abs. 1 sind die Arbeitnehmer verpflichtet, der Krankenpflege- und der Krankengeldversicherung (Lohnausfallversicherung) der Betriebskrankenkasse der S beizutreten. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. d gew盲hrt die Krankenkasse Krankengeld (Lohnausfallversicherung) gem盲脽 Leistungs- und Pr盲mientabelle sowie besonderem Reglement 眉ber die Lohnausfallversicherung. Nach Art. 38 Abs. 1 wird das versicherte Krankengeld gem盲脽 Leistungs- und Pr盲mientabelle mit dem ersten Tag der Arbeitsunf盲higkeit bzw. nach dem Wegfall des vertraglichen Lohnanspruches gew盲hrt. Nach Abs. 2 entspricht das Krankengeld bei g盲nzlicher Arbeitsunf盲higkeit a) f眉r Mitglieder, die gem盲脽 ihrem Arbeitsvertrag versichert sind, 80 v.H. des vertraglichen Monatslohns; b) f眉r Mitglieder, die sich 眉ber die unter a) genannte Pflichtversicherung hinaus freiwillig versichern, weitere 20 v.H. des vertraglichen Monatslohns. Dies ist durch den Kl盲ger geschehen. Nach Art. 39 Abs. 1 Buchst. c wird das Krankengeld w盲hrend 720 Tagen im Laufe von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausgerichtet. Nach Art. 41 Abs. 1 haben die Mitglieder in gesunden und kranken Tagen eine periodische Pr盲mie gem盲脽 Pr盲mientabelle zu entrichten. Nach Abs. 3 werden den in der S t盲tigen Mitgliedern die Pr盲mien und Kostenanteile vom Lohnguthaben abgezogen.
Neben diesen Statuten besteht ein "Reglement Lohnausfallversicherung" der Betriebskrankenkasse der S mit Wirkung ab 1. Januar 1987. Darin ist u.a. folgendes geregelt: Nach Art. 1 f眉hrt die Betriebskrankenkasse eine Krankengeldversicherung nach dem Lohnprozentsystem (nachfolgend LAV) f眉r die Mitarbeiter der S mit Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Nach Art. 2 bezweckt die LAV, bei Krankheit den im Anschlu脽 an die vertragliche Lohnzahlung der Firma entstehenden Lohnausfall teilweise oder vollst盲ndig zu decken. Nach Art. 3 gelten f眉r den Beitritt zur LAV sinngem盲脽 die Bestimmungen von Art. 5 und 6 der Statuten der Betriebskrankenkasse, also insbesondere auch die Bestimmungen 眉ber den Pflichtbeitritt der Arbeitnehmer. Nach Art. 6 Abs. 1 ist bei Krankheit der Lohnausfall zu 80 v.H. versichert, auf freiwilliger Basis kann der Versicherungsschutz auf 100 v.H. erh枚ht werden. Dies ist durch den Kl盲ger geschehen. Die Leistungen beginnen ab zweitem Dienstjahr nach einer Aufschubzeit von 91 Tagen in der gew盲hlten H枚he von 30 bzw. 50 v.H. und von 181 Tagen in der gew盲hlten H枚he von 80 bzw. 100 v.H. des versicherten Lohns. Nach Abs. 4 wird das Krankengeld mit dem Lohn ausbezahlt. Nach Art. 7 wird das volle versicherte Krankengeld w盲hrend 720 Tagen im Laufe von 900 aufeinander folgenden Tagen ausgerichtet. In Art. 9 ist die H枚he des Beitrags geregelt. Nach Art. 13 richtet sich alles n盲here im 眉brigen nach den Statuten der Betriebskrankenkasse.
Das FG gab dem Klageantrag, den versteuerten Arbeitslohn um 6 148 sfr als steuerfreie Einnahmen zu k眉rzen, mit der Begr眉ndung statt, es habe sich insofern nicht um Arbeitslohn, sondern um Leistungen aus einer Krankenkasse i.S. von 搂 3 Nr. 1 a EStG gehandelt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 168 ver枚ffentlicht.
Mit der Revision r眉gt das FA die Verletzung von 搂 3 Nr. 1 a EStG. Entgegen der Auffassung des FG seien die von diesem geschilderten drei Fallvarianten gleich zu behandeln. Das Anliegen des Schweizerischen Kollektivarbeitsrechtes sei es, den Arbeitnehmer f眉r krankheitsbedingte Arbeitsunterbrechungen w盲hrend einer Zeitdauer von 720 Tagen finanziell abzusichern. Nur so werde die Verpflichtung des Arbeitnehmers f眉r den Abschlu脽 einer aufgeschobenen Krankenversicherung verst盲ndlich. Auch wenn der Arbeitnehmer diese Versicherung abschlie脽en und voll finanzieren m眉sse, gehe dies letztlich auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur眉ck. Die Leistungen der Krankenversicherung seien also nach ihrer Zielsetzung wie nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt in Wirklichkeit Lohnfortzahlungen. Hinzu komme, da脽 man Alternativregelungen in Tarifvertr盲gen als grunds盲tzlich gleichwertig ansehen m眉sse. Es h盲nge von betriebsinternen Vorstellungen ab, welche der arbeitsrechtlich zur Auswahl gestellten Varianten die Vertragspartner tats盲chlich w盲hlten. Die Kostenbehandlung d眉rfte sowohl f眉r den Arbeitgeber wie f眉r den Arbeitnehmer bei beiden Modellen gleich hoch sein. W盲hrend der Betrieb bei der einen Variante das Kostenrisiko von Anfang an 眉ber eine entsprechende Beitragsbeteiligung teilweise auf den Arbeitnehmer abw盲lzen k枚nne, m眉sse er bei der anderen Alternative f眉r den ungleich h盲ufiger vorkommenden Krankheitsfall in der Zeit bis zu maximal sechs Monaten den Lohnausfall in voller H枚he selbst tragen. Daf眉r habe er anschlie脽end kein Kostenrisiko mehr. F眉r den Arbeitnehmer gelte spiegelbildlich entsprechendes. Eine steuerlich unterschiedliche Behandlung sei unter diesem Gesichtspunkt nicht m枚glich.
Hierf眉r spreche auch, da脽 der Arbeitgeber die Beitr盲ge an die Betriebskrankenkasse vom Arbeitslohn des Kl盲gers einbehalten habe und die Lohnersatzzahlungen, soweit sie von der Betriebskrankenkasse zu zahlen gewesen seien, mit dem Lohn ausbezahlt habe. Wenn der Kl盲ger einen eigenen Anspruch auf Krankentagegeld gegen眉ber der Betriebskrankenkasse gehabt h盲tte, so h盲tte diese ihn ohne weiteres an den Kl盲ger direkt ausbezahlt. Demgegen眉ber seien die Ausf眉hrungen des FG zum abgek眉rzten Zahlungsweg nicht 眉berzeugende Vermutungen. F眉r Lohnfortzahlungen und Gegenleistungen aus einer Krankenversicherung spreche, da脽 die betreffenden Leistungen im Rahmen der Lohnabrechnung vorgenommen worden und im ausgestellten Lohnausweis best盲tigt worden seien. Die Versicherung habe nicht dazu gedient, den Kl盲ger vor Krankheitskosten zu sch眉tzen, sondern dazu, den Arbeitgeber von den Folgen seiner weitergehenden Lohnfortzahlungspflicht zu entlasten. Da der Gesamtarbeitsvertrag l盲ngere Leistungspflichten vorgesehen habe, seien die daraus resultierenden Gesamtleistungen als Arbeitslohn und nicht als Leistungen aus einer Krankenversicherung i.S. des 搂 3 Nr. 1 a EStG anzusehen.
Das FG habe den klaren Wortlaut des Lohnausweises nicht hinreichend ber眉cksichtigt. Auf diesen m眉sse sich der Sachbearbeiter wegen der Vielzahl der F盲lle verlassen k枚nnen, da er nicht in jedem Einzelfall die komplizierten materiell-rechtlichen Fallvarianten 眉berpr眉fen k枚nne. Es diene der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, wenn das FA, wie bisher, davon ausgehen k枚nne, da脽 Krankentagegelder, die innerhalb eines Zeitraums von 720 Tagen geleistet w眉rden, als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln seien.
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zwar zu Recht entschieden, da脽 das streitige Tagegeld keinen Arbeitslohn, sondern eine steuerbefreite Leistung aus einer Krankenversicherung darstellt. Es sind jedoch noch weitere Feststellungen erforderlich, die es dem FA erm枚glichen, die ihm vom FG 眉bertragene Berechnung der Einkommensteuer abschlie脽end vorzunehmen.
1. Gem盲脽 搂 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG geh枚ren zu den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit alle Bez眉ge und Vorteile, die "f眉r eine Besch盲ftigung" gew盲hrt werden, also als Frucht der Arbeitsleistung f眉r den Arbeitgeber zu betrachten sind (st盲ndige h枚chstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BFHE 184, 474, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 2016). Dabei ist die Frage, ob eine Zuwendung Ertrag der Arbeitsleistung ist, danach zu beurteilen, wozu die Zahlung erfolgt ist, und nicht danach, wer die Zahlung vorgenommen hat. Denn es k枚nnen einerseits auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen (BFH-Urteil vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545), wie umgekehrt nicht alle vom Arbeitgeber zuflie脽enden Bez眉ge Arbeitslohn zu sein brauchen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1996 VI R 46/96, BFHE 181, 318, BStBl II 1997, 127 zu vom Arbeitnehmer finanzierten Ruhegehaltszahlungen des Arbeitgebers).
Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverh盲ltnis auf eigene --nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende-- Anspr眉che des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt regelm盲脽ig auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverh盲ltnis gew盲hrt wird. Etwas anderes gilt aber in den F盲llen, in denen sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Anspr眉che r眉ckversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegen眉ber dem Versicherungsunternehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246). Auch hier wird der Arbeitslohncharakter grunds盲tzlich nicht davon ber眉hrt, ob die Auszahlung an den Arbeitnehmer 眉ber den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung direkt von der Versicherung erfolgt.
2. In 脺bereinstimmung mit diesen Grunds盲tzen hat das FG das Krankentagegeld zu Recht nicht als Arbeitslohn angesehen.
a) Nach den nicht mit Verfahrensr眉gen angegriffenen und daher bindenden (搂 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG beruhten die hier streitigen Tagegeldzahlungen auf Versicherungsanspr眉chen, die dem Kl盲ger unmittelbar gegen眉ber der Betriebskrankenkasse der S aufgrund der Tatsache zustanden, da脽 der Kl盲ger seiner im Arbeitsvertrag vom 6. Mai 1981 eingegangenen Verpflichtung nachgekommen ist, der Betriebskrankenkasse beizutreten und hierf眉r Pr盲mien von seinem Arbeitslohn einbehalten bekommen hat. Die Erf眉llung derartiger nicht gegen den Arbeitgeber gerichteter Anspr眉che, sondern einem Dritten gegen眉ber bestehender Versicherungsanspr眉che aufgrund eigener Beitragsleistungen des Arbeitnehmers bewirkt keinen Arbeitslohn.
aa) Hieran 盲ndert nichts, da脽 der Versicherungsbeitritt arbeitsrechtlich vereinbart war. Ma脽gebend ist vielmehr, da脽 der Arbeitnehmer gegen眉ber einem Dritten aus eigenen Beitr盲gen selbst einen Anspruch auf Versicherungsschutz erlangt hat und da脽 nicht bspw. lediglich arbeitsrechtliche Anspr眉che, die der Arbeitgeber 眉ber eine R眉ckdeckungsversicherung finanziert, zur Auszahlung kamen. Denn eine Versicherungsleistung wird nicht schon dadurch zum Arbeitslohn, da脽 das Versicherungsverh盲ltnis arbeits- oder 枚ffentlich-rechtlich an das Arbeitsverh盲ltnis ankn眉pft. Ebensowenig, wie der mit dem Eingehen eines Arbeitsverh盲ltnisses unter bestimmten Voraussetzungen verbundene Pflichtbeitritt zum inl盲ndischen Sozialversicherungssystem Anspr眉che auf Arbeitslohn begr眉ndet, ist dies der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber oder infolge tarifvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen mit einem Dritten ein Versicherungsverh盲ltnis eingeht.
In 脺bereinstimmung hiermit hat das FG den Lohncharakter des Krankentagegeldes zu Recht verneint, obwohl die Gestaltung der hier gew盲hlten Art im Schweizer Obligationenrecht (OR), insbesondere in 搂 324a OR, in der Vereinbarung mit der Maschinenindustrie f眉r die Zeit vom 1. Juli 1988 bis 30. Juni 1993, die auch f眉r den Arbeitgeber des Kl盲gers gegolten hat, und nicht zuletzt im konkreten Arbeitsverh盲ltnis des Streitfalles vorgesehen gewesen ist.
bb) Der Tatsache, da脽 die hier streitigen Versicherungsleistungen keinen Arbeitslohn begr眉nden, steht weder entgegen, da脽 der Arbeitgeber in den Beitragseinzug, noch, da脽 er in die Auszahlung des Krankentagegeldes eingeschaltet war. Dabei kann dahinstehen, ob der Arbeitgeber --wie das FG meint-- ein eigenes Interesse an der diesbez眉glichen Ausgestaltung gehabt hat. Denn auch wenn der Arbeitgeber gegen seine Interessen bei Einzug und Auszahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften in die Pflicht genommen wird, oder wenn er sich freiwillig bereit erkl盲rt, bestimmte Gesch盲fte der Betriebskrankenkasse zu erledigen, 盲ndert dies nichts am Charakter der Zuwendungen.
Entgegen der Ansicht des FA liegen, was die Abk眉rzung des Zahlungsweges betrifft, nicht lediglich Vermutungen ohne 脺berzeugungskraft vor. Das FG hat aus der Tatsache, da脽 der Kl盲ger sich zum Versicherungsbeitritt arbeitsrechtlich verpflichtet hat und da脽 in der Folgezeit Beitr盲ge einbehalten und Leistungen erbracht worden sind, geschlossen, da脽 ein Versicherungsverh盲ltnis begr眉ndet worden ist und diesbez眉gliche Anspr眉che entstanden sind. Diese naheliegende Schlu脽folgerung ist nicht zu beanstanden. Demgegen眉ber gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, da脽 bei Auszahlungen 眉ber Dritte auch nur diesen gegen眉ber Anspr眉che zust盲nden. Deshalb kann dahinstehen, ob mit der nunmehrigen Einlassung des FA, es h盲tten gar keine Anspr眉che gegen眉ber der Betriebskrankenkasse bestanden, erstmals der Abschlu脽 eines Versicherungsvertrages, oder --wie bisher-- lediglich die rechtliche Einordnung der Versicherungsleistung in Frage gestellt worden ist.
cc) Dem schweizer Lohnausweis kommt bei der Einkommensteuerveranlagung im Inland ebensowenig wie der deutschen Lohnsteuerbescheinigung konstitutive Wirkung des Inhalts zu, da脽 dort als Bruttolohn angegebene Betr盲ge als Arbeitslohn anzusehen und Einwendungen gegen den Lohncharakter ausgeschlossen seien, wie auch umgekehrt der Nachweis zul盲ssig ist, da脽 Arbeitslohn nicht erfa脽t worden ist. Durch diese Urkunden wird das Verwaltungsverfahren lediglich im Normalfall vereinfacht; jedoch wird nicht die Feststellung und Bewertung von Zufl眉ssen im Einzelfall er眉brigt.
b) Dem FA kann auch nicht darin gefolgt werden, da脽 aus Gr眉nden der Gleichbehandlung und einfachen Handhabung in der Schweiz alle Formen der Versorgung im Krankheitsfall innerhalb einer Krankheitsdauer von 720 Tagen gleicherma脽en als Arbeitslohn zu behandeln seien.
Die Beteiligten sind sich dar眉ber einig, da脽 der Arbeitgeber der ihm nach 搂 324a OR obliegenden Absicherung des Arbeitnehmers im Krankheitsfall durch folgende Varianten nachkommen konnte: a) durch eine auf Kosten des Arbeitgebers abzuschlie脽ende Krankengeldversicherung 眉ber 80 v.H. des Lohnes, wobei er anfangs f眉r die "angemessene Zeit" i.S. von. 搂 324a Abs. 2 OR die restlichen 20 v.H. durch Lohnzahlungen zu erg盲nzen hatte; b) durch vollen Lohnausgleich w盲hrend der "angemessenen Zeit" bei anschlie脽ender (aufgeschobener) Krankengeldversicherung auf Kosten des Arbeitnehmers und c) durch andere Regelungen, wenn sie f眉r den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig (搂 324a Abs. 4 OR) sind.
Der Senat braucht nicht dazu Stellung zu nehmen, welche lohnsteuerlichen Konsequenzen bei anderen als der im Streitfall verwirklichten Variante b) zu ziehen sind, insbesondere ob neben einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber die Gew盲hrung von Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber und ggf. versicherungsfinanzierte Zahlungen des Arbeitgebers Arbeitslohn darstellen. Denn der Lohncharakter ist jedenfalls bei der vom Arbeitnehmer finanzierten Versicherungsleistung aufgrund eines zwischen dem Arbeitnehmer und einem Dritten eingegangenen Versicherungsverh盲ltnisses zu verneinen. Ein Gleichbehandlungsbed眉rfnis mit solchen arbeitgeberfinanzierten Versicherungsleistungen, die als Arbeitslohn zu beurteilen sind, besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob --wie das FA meint-- sich die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten beim Arbeitgeber bei einer entsprechenden Zahl von F盲llen insgesamt ausgleichen.
3. Das FG hat auch die Steuerfreiheit des Krankentagegeldes zu Recht bejaht. Die Betriebskrankenkasse der S ist, was das FA ebenfalls nicht in Frage stellt, eine Krankenversicherung i.S. von. 搂 3 Nr. 1 a EStG, das Tagegeld mithin eine Leistung aus einer Krankenversicherung.
Das FG wird nunmehr noch Feststellungen zu treffen haben, ob und ggf. wie sich die K眉rzung beim Gesamtbetrag der Eink眉nfte auf die Sonderausgaben und den Tarif auswirken. Dabei wird es --auch im Hinblick auf Streitwert und Kostenentscheidung-- zu beurteilen haben, ob mit dem Klageantrag m枚gliche au脽erhalb des Gesamtbetrags der Eink眉nfte folgende Auswirkungen einbezogen werden sollten.
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Fundstellen
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BFH/NV 1998, 1421 |
BFH/NV 1998, 1421-1423 (Leitsatz und Gr眉nde) |
BStBl II 1998, 581 |
BFHE 186, 247 |
BFHE 1999, 247 |
BB 1998, 1833 |
BB 1998, 1833 (Leitsatz) |
BB 1998, 2146 |
DB 1998, 2145 |
DStRE 1998, 662 |
DStRE 1998, 662-665 (Leitsatz und Gr眉nde) |
HFR 1998, 993 |
StE 1998, 551 |