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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
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Leitsatz (amtlich)
Die einmalige 眉bertragung (Ver盲u脽erung) des Patents f眉r eine Erfindung begr眉ndet noch keine Unternehmereigenschaft, wenn nicht festgestellt werden kann, da脽 der Erfinder die Absicht hatte, bei sich bietender Gelegenheit weitere Schutzrechte zu verwerten.
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Normenkette
UStG 搂听1 Ziff. 1, 搂听2/1; UStDB 搂 7 Abs. 1; UStG 搂 3/8
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Tatbestand
Der Steuerpflichtige hat ein Verfahren und Vorrichtungen zur Gewinnung eines Industrieproduktes entwickelt. Auf seine Patentanmeldungen von 1952 und 1954 gab das Deutsche Patentamt 1955 und 1957 Patentschriften aus (betreffend Hauptpatent und Zusatzpatent). Auch in mehreren ausl盲ndischen Staaten wurde die Erfindung patentiert. Durch Vertrag vom 1. Oktober 1955 眉bertrug der Steuerpflichtige seine, Verfahren und Vorrichtungen betreffenden, in den oben angegebenen Patentanmeldungen niedergelegten deutschen Schutzrechte gegen einen Kaufpreis von ... DM auf die X.-AG. Gleichzeitig verpflichtete er sich, die Patentanmeldungen auf die Erwerberin umschreiben zu lassen.
Das Finanzamt schlo脽 aus diesem Tatbestand, da脽 sich der Steuerpflichtige nachhaltig als Erfinder bet盲tigt habe und zog ihn f眉r 1955 mit dem Kaufpreis von ... DM zu einer Umsatzsteuer von ... DM heran. Nach erfolglos gebliebenem Einspruch stellte das Finanzgericht den Steuerpflichtigen von der Umsatzsteuer frei, weil die 眉bertragung des Patents eine einmalige Handlung sei und hinreichende Anhaltspunkte f眉r die Absicht des Steuerpflichtigen, das Gesch盲ft bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen, nicht vorl盲gen, es also an dem Erfordernis der Nachhaltigkeit der Bet盲tigung fehle.
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Die hiergegen vom Vorsteher des Finanzamts eingelegte Rb. hat keinen Erfolg.
Das Finanzamt folgert die f眉r die Annahme einer nachhaltigen T盲tigkeit ausreichende Absicht des Steuerpflichtigen, bei sich bietender Gelegenheit abermals Schutzrechte zu verwerten, daraus, da脽 sein Vertrag mit der X.-AG nur die deutschen Schutzrechte betroffen habe und er mit Erfolg bem眉ht gewesen sei, Auslandspatente zu erlangen. Der Steuerpflichtige habe - wie aus seiner Eingabe an den Wirtschaftsminister des Landes ... vom ... 1957 betreffend die Erteilung einer Bescheinigung 眉ber die volkswirtschaftliche Bedeutung seiner Erfindung hervorgehe - "zahlreiche Anfragen von ernstlichen Interessenten aus dem Auslande" erhalten. Er habe daher mit einer nicht nur entfernten M枚glichkeit weiterer Patentverwertungen rechnen k枚nnen.
Demgegen眉ber behauptet der Steuerpflichtige, er habe durch die Anmeldung seiner Patente im Auslande lediglich den Wert seiner Erfindung erh枚hen wollen. Verkaufsverhandlungen mit Ausl盲ndern seien nicht gef眉hrt worden und Verk盲ufe der ausl盲ndischen Patente nicht zu erwarten gewesen.
Diese Behauptungen des Steuerpflichtigen werden vom Finanzamt nicht bestritten. Auf Grund des Akteninhalts konnte das Finanzgericht zu dem Ergebnis kommen, da脽 die Patentanmeldungen im Auslande erforderlich waren, um die Schutzrechte des Steuerpflichtigen an seiner Erfindung zu sichern, und da脽 die Absicht des Steuerpflichtigen, die ausl盲ndischen Patente durch Ver盲u脽erung oder durch Einr盲umung von Lizenzen zu verwerten, nicht feststellbar sei. Hierf眉r spricht insbesondere die Tatsache, da脽 von 1955 bis heute solche Rechtsgesch盲fte tats盲chlich nicht stattgefunden haben.
Das Finanzamt schlie脽t weiter aus den Daten der Patentanmeldungen und der Patentschriften, da脽 der Steuerpflichtige nachhaltig als Erfinder t盲tig gewesen ist. Hierauf kommt es indessen f眉r die Frage der Umsatzsteuer nicht an. Denn die Erfindert盲tigkeit als solche, mag sie sich auch 眉ber Jahre erstrecken, f眉hrt noch nicht zur Umsatzbesteuerung. Der Umsatzsteuer unterliegen erst die auf Grund der Erfindung bewirkten Ums盲tze (Lieferungen und sonstigen Leistungen).
Auch der Einwand des Finanzamts, eine nachhaltige T盲tigkeit des Steuerpflichtigen sei darin zu erblicken, da脽 er auf unbestimmte Zeit einen fremden Eingriff in seine Rechtssph盲re geduldet habe, greift nicht durch. Es ist dem Steuerpflichtigen nicht zu widerlegen, da脽 seine in Ziffer 3 des Vertrages vom 1. Oktober 1955 眉bernommene Verpflichtung, deutsche Schutzrechte, 眉ber die er k眉nftig auf dem Gebiete der Herstellung oder Verarbeitung des Industrieprodukts verf眉gen sollte, zuerst der X.-AG anzubieten bzw. mit Dritten abgeschlossene Vertr盲ge dieser Art r眉ckg盲ngig zu machen, nur auf dem Papier stand. Der Steuerpflichtige f眉hrt in seiner Entgegnung zur Rechtsbeschwerdebegr眉ndung unwidersprochen aus, es habe sich um eine ihrer Natur nach einmalige Erfindung gehandelt; da er sich auf diesem Gebiete nicht bet盲tige, seien weitere Erfindungen und somit weitere Schutzrechte nicht zu erwarten gewesen. Es sei ihm daher leicht gefallen, dem vorsorglichen Wunsche der X.-AG nach Aufnahme der Schutzklausel in den Vertrag zuzustimmen. Die 眉bernahme einer solchen Zusatzverpflichtung stellt, wie in der Vorentscheidung zutreffend ausgef眉hrt wird, kein Dulden einer Handlung oder eines Zustandes im Sinne des 搂 7 Abs. 1 UStDB dar. Au脽erdem ist aus dem Vertrage vom 1. Oktober 1955 nicht ersichtlich, da脽 der Kaufpreis f眉r die 眉bertragenen Schutzrechte zugleich ein Entgelt f眉r die 眉bernahme der Zusatzverpflichtung sein sollte.
Der Streitfall, der einen einmaligen Patentverkauf betrifft, steht im Gegensatz zu dem vom Senat im Urteil V 94/59 vom 13. April 1961 (H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961 S. 262 Nr. 267) entschiedenen Falle, bei dem es sich um eine Lizenzgew盲hrung handelte. In diesem Falle war durch einen einmaligen Vertragsabschlu脽 ein auf Erzielung von Einnahmen gerichteter Dauerzustand getroffen worden. Inhalt des Vertrages war das Unterlassen eigener Rechtsaus眉bung und Dulden der Rechtsaus眉bung durch einen anderen. Im Gegensatz zum Streitfalle war daher dort die Frage der Nachhaltigkeit zu bejahen.
Die Vorinstanz hat den Erl枚s aus dem Verkauf der Schutzrechte an die X.-AG zu Recht von der Umsatzsteuer freigestellt. Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts war daher als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 410451 |
BStBl III 1962, 264 |
BFHE 1962, 715 |
BFHE 74, 715 |