听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderbetriebsverm枚gen bei mittelbarer Nutzungs眉berlassung; notwendige Beiladung bei Streit 眉ber Sonderbetriebsverm枚gen
听
Leitsatz (NV)
1. Im Streit zwischen Personengesellschaft und Finanzamt 眉ber die Sonderbetriesverm枚genseigenschaft des einem Gesellschafter geh枚renden Wirtschaftsguts ist der Gesellschafter notwendig beizuladen.
2. Erwirbt der Mitunternehmer einer Personengesellschaft von einem Dritten ein vermietetes Grundst眉ck, das der Mieter an die Personengesellschaft untervermietet hat, und wird dadurch der Personengesellschaft die Nutzung des Grundst眉cks auch f眉r die Zukunft erm枚glicht, so geh枚rt das Grundst眉ck schon w盲hrend der Laufzeit des Untermietvertrags zum Sonderbetriebsverm枚gen.
听
Normenkette
FGO 搂搂听48, 60; EStG 搂 15 Abs. 1 Nr. 2
听
Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) betreibt den Handel mit und die Herstellung von Betonzuschlagsstoffen, Transportbeton und sonstigen Baustoffen. Mit Vertrag vom 25. Februar erwarb ein Gesellschafter der Kl盲gerin, der Kommanditist A, von der Firma X zum 1. April 1976 ein Grundst眉ck in B. Auf diesem Grundst眉ck betrieb die Kl盲gerin ein von ihr errichtetes Betonwerk. Die Firma X hatte das Grundst眉ck an die Firma Y vermietet. Zwischen der Firma Y und der Kl盲gerin bestand ein Untermietvertrag f眉r die Zeit vom 1. April 1967 bis zum 31. Dezember 1978. Mit dem Eigentumserwerb trat A in den Mietvertrag zwischen X und Y ein. Der Untermietvertrag zwischen Y und der Kl盲gerin blieb bestehen.
Aufgrund des Untermietvertrags zahlte die Kl盲gerin einen Mietzins von monatlich 8 190 DM. Davon erhielt A 6 600 DM, Y 1 590 DM. Die Kl盲gerin zog den gesamten Mietzins als Betriebsausgabe ab. A erkl盲rte die ihm zuflie脽enden Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten als Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung.
In dem nach einer Au脽enpr眉fung ergangenen (erstmaligen) Feststellungsbescheid vom 26. Januar 1979 folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) dem nicht. Das FA stellte sich auf den Standpunkt, das Grundst眉ck in B geh枚re zum notwendigen Sonderbetriebsverm枚gen des Gesellschafters A und behandelte die Mieteinnahmen nach Abzug von Sonderbetriebsausgaben als gewerbliche Eink眉nfte des Gesellschafters A.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) folgte dem FA in der Wertung des Grundst眉cks als Sonderbetriebsverm枚gen und der Mietzinsen als Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters A.
Mit der Revision r眉gt die Kl盲gerin Verletzung des 搂 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Kl盲gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb um die hinzugerechneten Sonderbetriebseinnahmen in H枚he von 79 200 DM zu k眉rzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
I. Die Revision f眉hrt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Zur眉ckverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG. Das FG hat n盲mlich vers盲umt, den Gesellschafter A zum Verfahren beizuladen. Die Beiladung des A war notwendig, da die Frage, ob das wirtschaftliche Ergebnis aus der Grundst眉cks眉berlassung zu den gewerblichen Eink眉nften des A geh枚rt, gegen眉ber A und der Kl盲gerin nur einheitlich entschieden werden kann und hinsichtlich des Streitgegenstands auch A klagebefugt war (搂 60 Abs. 2 i. V. m. 搂 48 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Unterlassung der notwendigen Beiladung mu脽 als Versto脽 gegen die Grundordnung des Verfahrens auch ohne R眉ge beachtet werden.
II. Ohne das FG f眉r seine erneute Entscheidung binden zu k枚nnen, weist der Senat aus proze脽枚konomischen Gr眉nden darauf hin, da脽 das FG zutreffend angenommen hat, die an den Gesellschafter A gezahlten Verg眉tungen f眉r die Grundst眉cksnutzung seien Teil von dessen gewerblichen Eink眉nften.
1. Zum Sonderbetriebsverm枚gen des Gesellschafters einer Personengesellschaft geh枚ren nicht nur Wirtschaftsg眉ter, die der Gesellschafter der Gesellschaft zur Nutzung 眉berl盲脽t (Sonderbetriebsverm枚gen I), sondern nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Sonderbetriebsverm枚gen II auch Wirtschaftsg眉ter, die der Mitgliedschaft des Gesellschafters in anderer Weise als durch 脺berlassung zur Nutzung unmittelbar an die Gesellschaft dienen (Urteile vom 23. Juli 1975 I R 210/73, BFHE 117, 144, BStBl II 1976, 180; vom 13. Mai 1976 IV R 4/75, BFHE 119, 256, BStBl II 1976, 617; vom 15. Januar 1981 IV R 76/77, BFHE 132, 289, BStBl II 1981, 314). Dient das Wirtschaftsgut in anderer Weise als durch 脺berlassung zur Nutzung durch den Gesellschafter an die Gesellschaft der Beteiligung, so sind auch die dem Gesellschafter von dritter Seite im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut zuflie脽enden Ertr盲ge Sonderbetriebseinnahmen und die mit dem Wirtschaftsgut zusammenh盲ngenden Aufwendungen Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters (vgl. Urteil in BFHE 132, 289, BStBl II 1981, 314, m. w. N.). Der Behandlung der Mieteinnahmen als Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters A und der mit der Nutzungs眉berlassung zusammenh盲ngenden Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben steht somit nicht entgegen, da脽 die Kl盲gerin an A in Erf眉llung ihrer Verpflichtung aus dem Untermietvertrag mit der Firma Y gezahlt hat und da脽 es sich somit um Zahlungen der Firma Y an A handelte, die lediglich zur Verk眉rzung des Zahlungsweges nicht von der Kl盲gerin zun盲chst an Y und von Y an A, sondern von der Kl盲gerin unmittelbar an A geflossen sind.
2. Das FG hat in tats盲chlicher Hinsicht festgestellt, da脽 A das Grundst眉ck erworben hat, um der Kl盲gerin die Nutzung des Grundst眉cks f眉r ihre betrieblichen Zwecke auch nach Auslaufen des befristeten Untermietvertrags zu erm枚glichen. Die mittelbare 脺berlassung zur Nutzung 眉ber die Firma Y stellte somit bei wirtschaftlicher Betrachtung nur eine Vorstufe zu der f眉r die Zeit nach dem Auslaufen des Untermietvertrags vorgesehenen unmittelbaren Nutzungs眉berlassung dar. Bei dieser engen Verkn眉pfung zwischen Grundst眉ckserwerb, Nutzungs眉berlassung und Gesellschafterstellung ist es geboten, das Grundst眉ck bereits ab dem Zeitpunkt seines Erwerbs als Sonderbetriebsverm枚gen des Gesellschafters A anzusehen. Sollte die Revision der Auffassung sein, aus dem Urteil des erkennenden Senats in BFHE 132, 289, BStBl II 1981, 314 folge, bei mittelbarer Nutzungs眉berlassung k枚nne ein Grundst眉ck nur dann Sonderbetriebsverm枚gen des Gesellschafters sein, wenn der Gesellschafter das Grundst眉ck einem Dritten 眉berl盲脽t, damit dieser es anschlie脽end der Gesellschaft 眉berl盲脽t, so kann dem nicht gefolgt werden. Auch dann, wenn ein bereits von der Gesellschaft aufgrund eines Nutzungsvertrags mit einem fremden Dritten genutztes Grundst眉ck vom Gesellschafter erworben wird, um auch die k眉nftige Nutzung durch die Gesellschaft zu erm枚glichen und zu sichern, dient das Grundst眉ck der Beteiligung des Eigent眉mers an der Gesellschaft und geh枚rt somit zu seinem notwendigen Sonderbetriebsverm枚gen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 61656 |
BFH/NV 1987, 507 |