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Leitsatz (amtlich)
1. Eine nach der 贬枚蹿别翱 erfolgte Hoferbfolge begr眉ndet bez眉glich des Hofes weder eine Erbengemeinschaft noch eine Mitunternehmerschaft zwischen dem Hoferben und den 眉brigen (weichenden) Miterben.
2. Auch wenn die Abfindungszahlungen an die weichenden Miterben durch deren Beteiligung am Erl枚s aus der Ver盲u脽erung von Hofgrundst眉cken erbracht werden, mindern sie nicht den dem Hoferben allein zuzurechnenden Ver盲u脽erungsgewinn (Anschlu脽 an das BFH-Urteil vom 20.Januar 1966 IV 377/61, BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312).
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Orientierungssatz
1. Die Abfindungszahlungen des Hoferben an die weichenden Miterben stellen weder Anschaffungskosten noch Ver盲u脽erungskosten noch Betriebsausgaben dar, sondern sind Kosten der Lebensf眉hrung. Eine Vereinbarung, da脽 der Hoferbe 眉ber die Hofgrundst眉cke nur mit Zustimmung der 眉brigen Erben verf眉gen k枚nne, begr眉ndet bei diesen --ebenso wie ein Verwaltungsrecht und Nutzungsrecht nach 搂 14 贬枚蹿别翱-- kein wirtschaftliches Eigentum am Grundbesitz (vgl. Rechtsprechung; Literatur).
2. Der Freibetrag des 搂 14a Abs. 4 Nr. 1a EStG 1975 bei Ver盲u脽erung von landwirtschaftlichem Grundbesitz wegen Abfindung weichender Erben kann nur auf Antrag, der bis zur Beendigung der Tatsacheninstanz gestellt werden mu脽, gew盲hrt werden (Literatur).
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Normenkette
贬枚蹿别翱 搂搂听4, 12-14; EStG 1975 搂搂听13, 14a Abs. 4 Nr. 1a, 搂听15 Abs. 1 Nr. 2, 搂听12 Nr. 1; AO 1977 搂 39 Abs. 2 Nr. 1
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Tatbestand
Der am 15.Oktober 1952 geborene Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) hat neben seiner Mutter und seiner j眉ngeren Schwester seinen am 15.M盲rz 1974 verstorbenen Vater zu je 1/3 beerbt. Zum Nachla脽 geh枚rte ein in V belegener Hof. Mit Beschlu脽 des zust盲ndigen Amtsgerichts vom 11.April 1975 wurde dem Kl盲ger das von ihm beantragte Hoffolgezeugnis gem盲脽 搂搂 4, 5 und 6 der H枚feordnung (贬枚蹿别翱) vom 24.April 1947 (Anlage B zur Verordnung der Britischen Milit盲rregierung Nr.84, Amtsblatt der Milit盲rregierung Deutschland, britisches Kontrollgebiet, S.505, in der bis zum 30.Juni 1976 geltenden Fassung: Art.3 搂 9 des Zweiten Gesetzes zur 脛nderung der H枚feordnung vom 29.M盲rz 1976, BGBl I, 881) erteilt.
Am 11.April 1975 hatten der Kl盲ger, seine Mutter und seine Schwester einen Vergleich f眉r den Fall abgeschlossen, da脽 dem Kl盲ger das Hoffolgezeugnis erteilt w眉rde.
Er enthielt folgende Vereinbarung:
"Bez眉glich des Industriegel盲ndes ..., das zum Hofgel盲nde geh枚rt, treffen die Beteiligten folgende Regelung unter Ab盲nderung der gesetzlichen Vorschriften:
Im Falle eines Verkaufs dieses Gel盲ndes werden die Beteiligten zu je 1/3 an dem Erl枚s beteiligt; bei anderer Nutzung des Industriegel盲ndes durch den Hofeserben (insbesondere Erbbaurecht) sind besagte Personen ebenfalls zu 1/3 am Gewinn beteiligt.... F眉r das ... Industriegel盲nde ist immer der Ausgleich in H枚he von je 1/3 zu entrichten f眉r die Dauer von 40 Jahren gerechnet ab Erbfall."
Des weiteren wurde der Mutter bis zum 31.Dezember 1980 "ein von jeder Rechnungslegung befreites Nie脽brauchs- und Verwaltungsrecht am Hofe einger盲umt". F眉r die Folgezeit wurde der Mutter ein Altenteilsrecht einger盲umt.
Im 眉brigen verzichteten die Mutter und die Schwester "auf Ausgleichsanspr眉che als Miterben nach der H枚feordnung".
Mit Vertr盲gen vom 18. und 14.Juli 1975 ver盲u脽erte der Kl盲ger aus dem "Industriegel盲nde" Grundst眉cke zu einem Gesamtpreis von 354 866 DM. Dabei erzielte er einen der H枚he nach unstreitigen Ver盲u脽erungsgewinn in H枚he von 83 726 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ordnete den auf das Wirtschaftsjahr 1975/76 entfallenden Ver盲u脽erungsgewinn je zur H盲lfte (41 863 DM) den Streitjahren 1975 und 1976 zu und erlie脽 dementsprechende Einkommensteuerbescheide. Der Einspruch blieb erfolglos.
Mit seiner Klage machte der Kl盲ger u.a. geltend, die Hoferbfolge sei unter den Miterben streitig gewesen. Unter den im Vergleich vereinbarten Bedingungen h盲tten die anderen Miterben auf ihre Rechte nach der 贬枚蹿别翱 verzichtet und sich damit einverstanden erkl盲rt, da脽 er Hoferbe w眉rde. Die Vergleichsparteien h盲tten dar眉ber hinaus vereinbart, da脽 der Kl盲ger 眉ber das "Industriegel盲nde" nur verf眉gen d眉rfte, wenn ein nach objektiven Ma脽st盲ben ausgerichteter, angemessener Kaufpreis erzielt w眉rde. Das FA habe 眉bersehen, da脽 der Vergleich ausdr眉cklich die gesetzlichen Vorschriften des Erbrechts und speziell des H枚ferechts (搂 13 贬枚蹿别翱) au脽er Kraft setze. Die Grundst眉cksgesch盲fte und die folgenden Ausgleichszahlungen seien daher keine erbrechtlichen Vorg盲nge. Vielmehr seien der Kl盲ger und seine Angeh枚rigen Unternehmer des ererbten Hofes gewesen, da die Miterbengemeinschaft lange Zeit vor der Hoferbfolgeregelung bestanden h盲tte. Die Zahlungen an die Miterben seien daher betrieblich veranla脽t und somit entweder als Betriebsausgaben abziehbar oder es m眉sse der festgestellte Ver盲u脽erungsgewinn infolge der zwischen den Erben bestehenden Mitunternehmerschaft auf die Beteiligten aufgeteilt werden, so da脽 sich die pers枚nliche Einkommensteuerschuld des Kl盲gers in den Streitjahren jeweils um 2/3 der festgesetzten Steuerschuld mindere.
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte aus, da脽 die Zahlungen des Kl盲gers an dessen Mutter und Schwester weder Betriebsausgaben noch Anschaffungskosten des Hofes seien. Es handle sich bei den Erl枚sen aus den Grundst眉cksverk盲ufen auch nicht um einheitlich festzustellende gemeinschaftliche Einnahmen der Erben. Die Ver盲u脽erungserl枚se seien insgesamt dem Kl盲ger zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung nach 搂 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 verwirklicht habe.
Mit seiner Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
Zu Recht hat das FG entschieden, da脽 der Ver盲u脽erungsgewinn dem Kl盲ger allein zuzurechnen ist und die Ausgleichszahlungen an die weichenden Miterben nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind.
1. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.Januar 1966 IV 377/61 (BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312) mindert die wegen der Ver盲u脽erung des Hofes an die Miterben gezahlte Abfindung (搂 13 贬枚蹿别翱) nicht den steuerpflichtigen Ver盲u脽erungsgewinn. Der Senat h盲lt an den Grunds盲tzen dieser Entscheidung auch f眉r den Streitfall fest.
a) Die nach den Vorschriften der 贬枚蹿别翱 erfolgte Hoferbfolge durch den Kl盲ger begr眉ndet weder eine Erbengemeinschaft noch eine Mitunternehmerschaft zwischen ihm, seiner Mutter und seiner Schwester.
aa) 搂 4 Satz 1 贬枚蹿别翱, wonach der Hof als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zuf盲llt, begr眉ndet im Gegensatz zum Prinzip der Universalsukzession in 搂 1922 Abs.1 des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Sondernachfolge (Spezialsukzession) des Anerben in den Erbhof (Beschlu脽 des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 7.Oktober 1958 V BLw 27/58, BGHZ 28, 194, 199; W枚hrmann/St枚cker, Das Landwirtschaftserbrecht, Kommentar zur H枚feordnung, 4.Aufl., 搂 4 Rdnrn.3 und 6, 搂 12 Rdnrn.3 ff.; Hoffmann-F枚lkersamb, Hof眉bergabe, 2.Aufl., Frankfurt a.M. 1979, S.25; Barnstedt/Becker/Bendel, Das nordwestdeutsche H枚ferecht nach der Novelle vom 29.M盲rz 1976, M眉nster-Hiltrup 1976, S.144, 161; Scheyhing, H枚feordnung, 搂 4 Anm.2; vgl. auch Lange/Wulff/L眉dtke-Handjery, H枚feordnung, 8.Aufl., 搂 4 Rdnrn.1 und 8, wonach die weichenden Erben zwar auch Miterben am Hof werden, der Hoferbe aber kraft einer vom Gesetz mit dem Erbfall durchgef眉hrten Auseinandersetzung das alleinige Eigentum am Hof erlangt). Diese Regelung schlie脽t also eine Miterbengemeinschaft hinsichtlich des Hofes aus, vielmehr tritt an dessen Stelle im Verh盲ltnis der Miterben zueinander der Hofeswert. Die weichenden Erben erhalten statt des Erbteils schuldrechtliche Abfindungsanspr眉che in Geld (搂搂 12, 13 贬枚蹿别翱) gegen den Hoferben, die nach dem Beschlu脽 in BGHZ 28, 194 (200) als auf Gesetz beruhende Verm盲chtnisse anzusehen sind (ebenso W枚hrmann/St枚cker, a.a.O., 搂 4 Rdnr.16; a.A. Lange/Wulff/L眉dtke-Handjery, a.a.O., 搂 12 Rdnr.7; Scheyhing, a.a.O., 搂 12 Anm.1).
Der nach 搂搂 5, 6 贬枚蹿别翱 berufene Hoferbe erlangt das Alleineigentum daher auch nicht erst aufgrund eines besonderen gerichtlichen Zuweisungsverfahrens nach Art des Grundst眉cksverkehrsgesetzes vom 28.Juli 1961 (BGBl I, 1091, 搂搂 13 ff.), wie der Kl盲ger meint, sondern er tritt unmittelbar aufgrund des Gesetzes in seine Rechtsposition ein. Dies hat zur Folge, da脽 in Erbschaftsf盲llen nach der 贬枚蹿别翱 die Annahme einer Mitunternehmerschaft unter den Beteiligten auch dann ausscheidet, wenn diese sich 眉ber die Person des zum Hoferben Berufenen uneinig sind und f眉r eine 脺bergangszeit (bis zur Erteilung des Hoffolgezeugnisses an den Hoferben) beschlie脽en, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam fortzuf眉hren. Die von der bisherigen Rechtsprechung (siehe z.B. BFH-Urteile vom 17.September 1970 IV R 178/67, BFHE 100, 360, BStBl II 1971, 87; vom 9.August 1973 IV R 133/68, BFHE 110, 509, BStBl II 1974, 84, und vom 2.Dezember 1976 IV R 115/75, BFHE 121, 39, BStBl II 1977, 209) entwickelten Grunds盲tze zur Fortf眉hrung eines gewerblichen Betriebs durch eine noch ungeteilte Erbengemeinschaft finden insoweit keine Anwendung.
bb) Im Streitfall bestanden zwischen dem Kl盲ger, seiner Mutter und seiner Schwester zwar zun盲chst Meinungsverschiedenheiten dar眉ber, wer Hoferbe nach 搂搂 4 bis 6 贬枚蹿别翱 geworden ist. Sie waren sich auch dar眉ber einig, den Hof zun盲chst gemeinsam zu bewirtschaften. Dadurch allein entstand aber noch keine Mitunternehmerschaft i.S. von 搂 13 i.V.m. 搂 15 Abs.1 Nr.2 EStG 1975 zwischen ihnen. Dies geht schon daraus hervor, da脽 allein der Kl盲ger das Hoffolgezeugnis f眉r seine Person beantragte und da脽 kurze Zeit nach dem Erbfall (am 19.Juni 1974) die Landwirtschaftskammer eine Stellungnahme abgab, wonach der Kl盲ger i.S. von 搂 6 Abs.5 贬枚蹿别翱 wirtschaftsf盲hig sei. Nachdem in der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 11.April 1975 der Vertreter der Landwirtschaftskammer die Wirtschaftsf盲higkeit des Kl盲gers best盲tigt hatte, stand der Erteilung des Hoffolgezeugnisses offenbar nichts mehr im Wege.
Die Annahme einer Mitunternehmerschaft zwischen den Beteiligten wegen gemeinsamer Bewirtschaftung des Hofes scheitert hier auch an dem Umstand, da脽 der Mutter ab Erbfall gem盲脽 搂 14 Abs.1 贬枚蹿别翱 die alleinige Verwaltung und Nutznie脽ung am Hof zustand. Dieses Recht wurde im gerichtlichen Vergleich vom 11.April 1975 sogar noch 眉ber die Vollendung des 25.Lebensjahres des Kl盲gers hinaus verl盲ngert (vgl. 搂 14 Abs.1 Satz 2 Buchst.b 贬枚蹿别翱).
b) Auch mit der Vereinbarung 眉ber das zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm枚gen geh枚rende "Industriegel盲nde" im erw盲hnten Vergleich wurde eine Mitunternehmerschaft zwischen den Beteiligten nach den obigen Ausf眉hrungen weder fortgesetzt noch wurde damit eine Grundst眉cksgesellschaft gegr眉ndet, f眉r die der erzielte Ver盲u脽erungsgewinn gesondert und einheitlich festzustellen und auf die Beteiligten zu je 1/3 zu verteilen w盲re.
aa) Diese Vereinbarung hatte entgegen der Meinung des Kl盲gers die Abfindung der weichenden Erben auf der Grundlage der ihnen nach 搂 12, 搂 13 贬枚蹿别翱 zustehenden Ausgleichsanspr眉che zum Gegenstand und lag daher auf privatem (erbrechtlichem) nicht auf betrieblichem Gebiet (vgl. Urteil in BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312). Dies geht schon aus der Regelung im Vergleich hervor, wonach die Beteiligten --"abgesehen von der oben ... geschlossenen Regelung"-- auf Ausgleichsanspr眉che als Miterben nach der 贬枚蹿别翱 verzichteten.
F眉r den Fall der Ver盲u脽erung, der hinsichtlich eines Teiles des Industriegel盲ndes eintrat, war vorgesehen, Mutter und Schwester zu je 1/3 am Ver盲u脽erungserl枚s zu beteiligen. Dies entsprach der Bestimmung in 搂 13 Abs.1 und 2 贬枚蹿别翱, da脽 bei Ver盲u脽erung von Grundst眉cken im Wert von mehr als 1/10 des Einheitswerts die weichenden Miterben nach Ma脽gabe ihrer Erbanteile abzufinden sind. Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften waren nur insofern gegeben, als die 15-Jahresfrist in 搂 13 Abs.1 auf 40 Jahre ab Erbfall verl盲ngert wurde und die Abfindung nach dem erzielten Erl枚s und nicht nach den im Zeitpunkt des Erbfalls gegebenen Verkehrswerten bemessen wurde (hierzu W枚hrmann/St枚cker, a.a.O., 搂 13 Rdnr.1). Sie rechtfertigen es jedoch nicht, die getroffene Regelung als gesellschaftsrechtliche zu qualifizieren und damit ohne R眉cksicht auf ihren erbrechtlichen (h枚ferechtlichen) Gehalt in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Vielmehr k枚nnen diese den Erg盲nzungsanspruch der weichenden Miterben gem盲脽 搂 13 贬枚蹿别翱 erweiternden Vertragsbestimmungen als 脛quivalent daf眉r angesehen werden, da脽 Mutter und Schwester auf ihre Ausgleichsanspr眉che nach 搂 12 贬枚蹿别翱 bez眉glich des Hofes verzichtet haben.
bb) Durch die Vereinbarung in Verbindung mit der Abrede, da脽 der Kl盲ger das "Industriegel盲nde" nur zu einem angemessenen Kaufpreis und mit Zustimmung der 眉brigen Beteiligten ver盲u脽ern durfte, erhielten Mutter und Schwester auch kein wirtschaftliches Miteigentum.
Wirtschaftliches Eigentum hat ein Steuerpflichtiger gem盲脽 搂 39 Abs.2 Nr.1 der Abgabenordnung (AO 1977) dann erlangt, wenn er die tats盲chliche Herrschaft 眉ber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus眉bt, da脽 er den Eigent眉mer im Regelfall f眉r die gew枚hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschlie脽en kann (vgl. BFH-Urteile vom 18.November 1970 I 133/64, BFHE 100, 516, 521, BStBl II 1971, 133, 135, und vom 11.M盲rz 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, 461, BStBl II 1982, 542, 544). Davon kann im Streitfall keine Rede sein: Der Kl盲ger hat mit dem Erbfall das alleinige Eigentum am Hof gem盲脽 搂 4 Abs.1 贬枚蹿别翱 erworben und 眉ber die fraglichen Grundst眉cke als alleiniger Eigent眉mer verf眉gt. Die Abrede, 眉ber das "Industriegel盲nde" nur mit Zustimmung seiner Mutter und Schwester zu verf眉gen, hatte keine die Verf眉gungsmacht ausschlie脽ende dingliche Wirkung (siehe 搂 137 Satz 1 BGB), sondern band den Kl盲ger lediglich schuldrechtlich (搂 137 Satz 2 BGB). Der Kl盲ger war hierdurch von der Einwirkung auf sein Eigentum nicht wirtschaftlich ausgeschlossen.
Auch durch das Verwaltungs- und Nutzungsrecht nach 搂 14 贬枚蹿别翱 erlangte die Mutter kein wirtschaftliches Eigentum an dem zum Hof geh枚rigen Grundbesitz (siehe Urteil des Nieders盲chsischen FG vom 14.M盲rz 1974 II 39/73, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1974, 526; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3.Aufl., Anm.A 276).
cc) Entsprechende 脺berlegungen gelten f眉r die Regelung im Vergleich, bei einer anderen Nutzung des "Industriegel盲ndes" (als durch Ver盲u脽erung) Mutter und Schwester zu je 1/3 am Gewinn zu beteiligen. Sie verschaffte ihnen keine dingliche Berechtigung am Grundst眉ck, sondern lediglich ein obligatorisches Nutzungsrecht an den Ertr盲gen auf der Basis einer schlichten Rechts- und Interessengemeinschaft (siehe Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., 搂 180 AO 1977 Tz. 26, mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26.Oktober 1971 VIII R 137/70, BFHE 104, 67, BStBl II 1972, 215). Im 眉brigen hat der Senat nicht dar眉ber zu befinden, welche steuerrechtlichen Folgerungen aus dieser Nutzungsvereinbarung zu ziehen sind.
c) Der Kl盲ger hat den Ver盲u脽erungsgewinn allein zu versteuern und kann die Abfindungszahlungen an seine Mutter und Schwester nicht gewinnmindernd absetzen.
aa) Eine Zurechnung des Ver盲u脽erungsgewinns beim Kl盲ger unterbleibt nicht deshalb, weil er infolge des Verwaltungs- und Nutzungsrechts seiner Mutter nach 搂 14 Abs.1 贬枚蹿别翱 keine laufenden Eink眉nfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hat. Vielmehr hat insoweit nur er als Alleinerbe des zum Hof geh枚rigen Grundbesitzes und alleiniger Ver盲u脽erer (siehe die beim FA eingegangenen Ver盲u脽erungsanzeigen) den Tatbestand der Einkunftserzielung nach 搂 13 EStG 1975 verwirklicht (siehe Urteil in EFG 1974, 526; Felsmann, a.a.O., Anm.A 276; Leing盲rtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, M眉nchen 1983, Anm.1021; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 5.Aufl., 搂 13 Anm.11).
bb) Die Abfindungszahlungen stellen weder Anschaffungskosten noch Ver盲u脽erungskosten noch Betriebsausgaben dar. Die vom Kl盲ger geleisteten Zahlungen sind keine Anschaffungskosten, weil sich der 脺bergang des Hofes auf ihn kraft h枚ferechtlicher Erbfolge unentgeltlich vollzog. Ver盲u脽erungsvorg盲nge zwischen Miterben, die als Mitunternehmer anzusehen w盲ren, haben nicht stattgefunden. Die Zahlungen sind wirtschaftlich ebenso zu beurteilen wie Zahlungen des Nachfolger-Miterben, der in vollem Umfang in die Mitunternehmerstellung des verstorbenen Gesellschafters einer KG eintritt, auf die erbrechtliche Wertausgleichsschuld gegen眉ber den anderen Miterben (siehe BFH-Urteil vom 26.M盲rz 1981 IV R 130/77, BFHE 133, 271, BStBl II 1981, 614) oder wie Aufwendungen, die der Erbe eines Gewerbebetriebs zur Erf眉llung eines privaten Verm盲chtnis-, Pflichtteils- oder Erbersatzanspruchs nach 搂 1934a Abs.1 BGB (hierzu BFH-Urteil vom 17.April 1985 I R 101/81, BFHE 143, 563, 565, BStBl II 1985, 510, 511) erbringen mu脽.
Es handelt sich auch nicht um Ver盲u脽erungskosten, denn dies sind nur solche Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Ver盲u脽erungsgesch盲ft stehen (BFH-Urteil vom 27.Oktober 1977 IV R 60/74, BFHE 123, 553, 556, BStBl II 1978, 100, 101; Schmidt/Seeger, a.a.O., 搂 16 Anm.52). Bei Zahlungen an weichende Erben, die von dem Erl枚s aus einem Ver盲u脽erungsgesch盲ft erbracht werden, handelt es sich nicht um solche Aufwendungen.
In der bereits zitierten Entscheidung in BFHE 85, 279, BStBl III 1966, 312 ist ausgef眉hrt, da脽 Abfindungsleistungen des Hoferben privater Natur sind, weil sie auf den erbrechtlichen Beziehungen der Beteiligten beruhen. Sie sind als Kosten der Lebensf眉hrung in voller H枚he nicht abziehbar, m枚gen sie auch zur F枚rderung der landwirtschaftlichen T盲tigkeit des Kl盲gers erfolgt sein (搂 12 Nr.1 Satz 2 EStG 1975).
cc) Der Senat kann nicht entscheiden, ob und inwieweit dem Kl盲ger der Freibetrag nach 搂 14a Abs.4 Nr.1 a EStG 1975 wegen Abfindung weichender Erben zusteht (hierzu Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19.Aufl., 搂 14a EStG Anm. 73; Felsmann, a.a.O., Anm. D 297 bis 299; Leing盲rtner/Zaisch, a.a.O., Anm.1228). Denn dieser Freibetrag kann nur auf Antrag, der bis zur Beendigung der Tatsacheninstanz gestellt werden mu脽, gew盲hrt werden (Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., 搂 14a EStG Anm.23, 搂 34 EStG Anm.3 a; vgl. auch Schmidt/Seeger, a.a.O., 搂 34 Anm.4 c). Dies ist nicht geschehen.
2. Die vom Kl盲ger erhobene Verfahrensr眉ge mangelnder Sachaufkl盲rung (搂 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erweist sich als unbegr眉ndet. Auch bei Ber眉cksichtigung seines unter Beweis gestellten Vorbringens (betreffend die m眉ndlichen Absprachen zwischen dem Kl盲ger und seinen Angeh枚rigen) konnte das vom FG gefundene Ergebnis nicht anders ausfallen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 61924 |
BStBl II 1987, 561 |
BFHE 149, 557 |
BFHE 1987, 557 |
BB 1987, 1375 |
BB 1987, 1375-1375 (S) |
DB 1987, 1716-1717 (ST) |
DStR 1987, 516-517 (ST) |
HFR 1987, 448-449 (ST) |