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Entscheidungsstichwort (Thema)
碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤
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Leitsatz (amtlich)
眉berlassung von Standpl盲tzen an die Beschicker der Wochen- und Kramm盲rkte als gewerblicher Betrieb der Gemeinde.
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Normenkette
KStG 搂 1 Abs. 1 Ziff. 6; KStDV 搂听1/1, 搂听4 Abs. 1
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Tatbestand
Die Vorinstanzen haben in der 眉berlassung von Standpl盲tzen auf st盲dtischen Pl盲tzen an die Beschicker der Wochen- und Kramm盲rkte einen k枚rperschaftsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art im Sinne von 搂 1 Abs. 1 Ziff. 6 des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤gesetzes (KStG), 搂 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchf眉hrung des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤gesetzes (KStDV) gesehen.
Im Kalenderjahr 1954 hat die Beschwerdef眉hrerin (Bfin.) aus ihren Markteinrichtungen eine Einnahme an Standgeldern von 40 566 DM und einen zur 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 herangezogenen Gewinn von 10 691 DM erzielt.
Die Bfin. bestreitet die 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤pflicht. Die Marktveranstaltung sei keine besonders abgrenzbare Einrichtung, sondern nur ein Teil des hoheitlichen Aufgabengebietes des Ordnungs- und Vollzugsamtes. Bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von 30 000 DM bed眉rfe der Betrieb auch keiner besonderen organisatorischen Zusammenfassung. Mit der Einrichtung der M盲rkte erf眉lle die Stadt eine 枚ffentliche Aufgabe, bei der wirtschaftliche Gesichtspunkte von untergeordneter Bedeutung seien. Die Marktveranstaltungen dienten nach Art ihrer Entwicklung zum 眉berwiegenden Teile hoheitlichen Aufgaben (Aufgaben sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Art).
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht begr眉ndet.
Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, der sich der Senat anschlie脽t, hat in Marktveranstaltungen der hier vorliegenden Art keine hoheitliche Aufgabe der Gemeinden gesehen (Entscheidungen des Reichsfinanzhofs I 305/ 38 vom 22. November 1938, Reichssteuerblatt - RStBl - 1939 S. 477, und I 77/41 vom 20. Januar 1942, Slg. Bd. 51 S. 166, RStBl 1942 S. 405). Solche Marktveranstaltungen dienen nicht 眉berwiegend der Aus眉bung der 枚ffentlichen Gewalt (搂 4 Abs. 1 KStDV). F眉r die Abgrenzung zur Hoheitsverwaltung ist entscheidend der sachliche Inhalt der entfalteten T盲tigkeit. Dem sachlichen Inhalte nach liegt eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehre vor, die sich darin ausdr眉ckt, da脽 die Bfin. den Marktbesuchern Gelegenheit bietet, unter Wettbewerbsbedingungen mit den Marktbeschickern Rechtsgesch盲fte zu t盲tigen. Die dabei f眉r die Bfin. als Hoheitstr盲ger anfallenden Aufgaben sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Art m枚gen zwar bei Marktveranstaltungen nach au脽en mehr in Erscheinung treten als bei der sonstigen 眉berwachung des Wirtschaftslebens. Die hoheitliche Bet盲tigung geschieht aber nur aus Anla脽 und infolge der Marktveranstaltung und 盲ndert daher ihren Charakter nicht.
Da脽 Marktstandgelder in Form 枚ffentlich-rechtlicher Geb眉hren erhoben werden, ordnet die Marktveranstaltung nicht in den 枚ffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich ein, da die privatwirtschaftliche Seite 眉berwiegt; denn in den Standgeldern mu脽 ein der Leistung entsprechendes angemessenes Entgelt gesehen werden (Entscheidung des Reichsfinanzhofs I 299/36 vom 16. November 1937, RStBl 1938 S. 15).
Das Finanzgericht hat im 眉brigen mit Recht angenommen, da脽 die Marktveranstaltungen alle Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art im Sinne von 搂 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG 1953, 搂 1 Abs. 2 KStDV 1953 erf眉llen. Voraussetzung f眉r die Steuerpflicht ist, da脽 sich die Marktveranstaltung aus der Gesamtbet盲tigung der K枚rperschaft wirtschaftlich heraushebt und von einigem Gewicht ist. Hierbei ist jedoch den organisatorischen Ma脽nahmen der Gemeinde nicht das von der Bfin. beanspruchte Gewicht beizulegen. Es ist bereits in der Entscheidung des Senats I 317/55 U vom 20. M盲rz 1956 (Slg. Bd. 62 S. 448, Bundessteuerblatt - BStBl - 1956 III S. 166) darauf hingewiesen, da脽 den Umfang der pers枚nlichen Steuerpflicht bei den einzelnen wirtschaftlichen Bet盲tigungen das Gesetz bestimmt und nicht die 枚ffentliche K枚rperschaft. Es kann daher nicht allein von dem Umfang der organisatorischen Vorkehrungen der Gemeinde abh盲ngen, ob die Steuerpflicht eintritt oder nicht. Wie das Finanzgericht mit Recht ausf眉hrt, gen眉gt bereits eine gewisse Selbst盲ndigkeit, die in der Planung und Organisation der Stadt hervortritt. In der Einrichtung des Amtes des Marktmeisters, der f眉r die Erledigung der im Au脽endienst auftretenden Aufgaben eingesetzt ist, und der unter anderem auch die Standgelder einzieht, und in der Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan der Stadt unter dem Unterabschnitt 721 "M盲rkte" kann eine gen眉gende Hervorhebung der wirtschaftlichen Selbst盲ndigkeit und Einheit des Marktbetriebes gefunden werden. Dem Finanzgericht mu脽 auch darin beigetreten werden, da脽 die Einnahmen ausreichen, um einer Privatperson eine bescheidene Existenz zu erm枚glichen.
Die 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤pflicht ist daher gegeben. Die Rechtsbeschwerde mu脽 als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen werden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 408708 |
BStBl III 1957, 146 |
BFHE 1957, 391 |
BFHE 64, 391 |
BB 1957, 428 |