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Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachpreise bei einer betriebsinternen Verlosung im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens sind Arbeitslohn
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Leitsatz (amtlich)
F眉hrt ein Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens eine Verlosung durch, an der alle Arbeitnehmer teilnehmen, die einen Verbesserungsvorschlag eingereicht haben, so sind die verlosten Sachpreise Arbeitslohn der jeweiligen Gewinner. Die Einr盲umung der blo脽en Gewinnchance f眉hrt noch nicht zu einem Zuflu脽 von Arbeitslohn (Best盲tigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 11.M盲rz 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726; 脛nderung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 19.Juli 1974 VI R 114/71, BFHE 114, 28, BStBl II 1975, 181).
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Normenkette
EStG 搂听11 Abs. 1, 搂听19 Abs. 1 Nr. 1
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Verfahrensgang
FG Baden-W眉rttemberg (Entscheidung vom 07.04.1993; Aktenzeichen 3 K 438/88) |
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) versprach in den Jahren 1984 und 1986 jedem ihrer Arbeitnehmer, der einen Verbesserungsvorschlag im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens einreichte, neben der 眉blichen Pr盲mie die Teilnahme an einer Verlosung, und zwar unabh盲ngig von der Qualit盲t des Verbesserungsvorschlags. Die Verlosung fand im Rahmen der betrieblichen Weihnachtsfeier statt. F眉r das Jahr 1984 wurden Reisepreise im Wert von 2 500 DM, 1 500 DM und 1 000 DM verlost. Die Gewinner nahmen die Preise im Jahre 1985 in Anspruch. Im Jahre 1986 wurden Goldm眉nzen im Wert von 3 296,31 DM, 1 488,84 DM und 870,39 DM verlost, die den Gewinnern sofort 眉bergeben wurden. Von den insgesamt ca. 1000 Arbeitnehmern der Kl盲gerin hatten 66 Arbeitnehmer im Jahre 1984 und 82 Arbeitnehmer im Jahre 1986 Verbesserungsvorschl盲ge eingereicht und an der Verlosung teilgenommen.
Bei einer Lohnsteuerau脽enpr眉fung beurteilte der Pr眉fer die ausgesetzten Preise als Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die sie gewonnen hatten. Er ermittelte f眉r die jeweiligen Gewinner die auf diese entfallende Lohnsteuer. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erlie脽 einen mit einem Pauschalierungsbescheid zusammengefa脽ten Haftungsbescheid 眉ber die entsprechende Lohnsteuer.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kl盲gerin die Aufhebung des Haftungsbescheides begehrte, als unbegr眉ndet ab. Es sah den Zuflu脽 von Arbeitslohn nicht bereits in der Einr盲umung einer Gewinnchance, sondern erst in dem Gewinn bei der Verlosung.
Die Kl盲gerin r眉gt mit ihrer Revision eine Verletzung der 搂搂 19, 8 und 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) und tr盲gt im einzelnen vor: Ihre Inanspruchnahme gem盲脽 搂 42d EStG sei deshalb rechtswidrig, weil ihren Arbeitnehmern durch die verlosten Sachpreise 眉berhaupt kein Arbeitslohn (搂 19 EStG) zugeflossen sei. 脺bertrage man die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum ganz 眉berwiegend eigenbetrieblichen Interesse anl盲脽lich von Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen entwickelten Grunds盲tze auf die im Streitfall durchgef眉hrte Verlosung, so sei der Vorteil in Form der Sachpreise nicht "f眉r" die Besch盲ftigung gew盲hrt worden. Die mit der Verlosung angestrebte Motivation zur Einreichung von Verbesserungsvorschl盲gen habe in ihrem, der Kl盲gerin, ausschlie脽lichen unternehmerischen Eigeninteresse gelegen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Vorentscheidung und den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision der Kl盲gerin ist unbegr眉ndet. Das FG hat zu Recht entschieden, da脽 die Gewinne aus der Verlosung steuerpflichtiger Arbeitslohn der jeweiligen Gewinner i.S. des 搂 19 Abs.1 Nr.1 EStG sind und der angefochtene Haftungsbescheid rechtm盲脽ig ist.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Zuflu脽 (搂 11 Abs.1 EStG) eines Vorteils dann als Einnahme (搂 8 Abs.1 EStG) bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit (搂 19 Abs.1 Nr.1 EStG) zu erfassen, wenn der Vorteil durch das Arbeitsverh盲ltnis veranla脽t ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.M盲rz 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, 728, zu B I. 1. m.w.N.). Mit der Frage, ob bei einer vom Arbeitgeber veranstalteten Verlosung bereits die Gewinnchancen oder erst die Gewinne aus der Verlosung als durch das Arbeitsverh盲ltnis veranla脽te Vorteile zu erfassen sind und ob das in der Verlosung liegende Zufallsmoment die Zuordnung des Gewinns zu der beruflichen Sph盲re ausschlie脽t, hat sich der Senat in Urteilen vom 19.Juli 1974 VI R 114/71 (BFHE 114, 28, BStBl II 1975, 181), und vom 15.Dezember 1977 VI R 150/75 (BFHE 124, 190, BStBl II 1978, 239) auseinandergesetzt. Er ist dabei zu gegens盲tzlichen Ergebnissen gelangt.
In dem Urteil in BFHE 114, 28, BStBl II 1975, 181 hat er es abgelehnt, einen Veranlassungszusammenhang zwischen dem Gewinn aus einer Verlosung und dem Arbeitsverh盲ltnis bereits deshalb zu bejahen, weil der Steuerpflichtige nur in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer eines bestimmten Arbeitgebers berechtigt war, an der Verlosung teilzunehmen. Er hat in dem Gewinn aus einer Verlosung mit der Begr眉ndung keinen Arbeitslohn gesehen, da脽 der Zusammenhang mit dem Arbeitsverh盲ltnis durch die Zwischenschaltung der Verlosung unterbrochen worden sei. Der dem Arbeitnehmer gew盲hrte Vorteil habe in der Einr盲umung einer Gewinnchance gelegen, die durch den (beruflich veranla脽ten) Besitz der sog. Gl眉ckstaler vermittelt worden sei. Die Umsetzung der Gewinnchance in einen Gewinn sei durch die Verlosung erfolgt, auf deren Ausgang der einzelne Arbeitnehmer keinen Einflu脽 gehabt habe. Die Gewinnchance sei im konkreten Fall allerdings wegen ihres geringen Wertes nicht als Arbeitslohn zu erfassen.
Demgegen眉ber ist in dem Urteil in BFHE 124, 190, BStBl II 1978, 239 nicht bereits die Gewinnchance, sondern erst der Gewinn (Klappr盲der) aus einer Verlosung als Arbeitslohn gewertet worden. In dem konkreten Fall ist darauf abgestellt worden, da脽 die Teilnahmeberechtigung der Arbeitnehmer an weitere Voraussetzungen als die blo脽e Arbeitnehmereigenschaft, n盲mlich keine Abwesenheit wegen Krankheit, gekn眉pft gewesen sei. Kumulativ ist f眉r die Annahme von Arbeitslohn das zahlenm盲脽ige Verh盲ltnis zwischen Losgewinnen und Arbeitnehmern (330 Klappr盲der zum Gesamtpreis von 32 977 DM f眉r 1500 Arbeit- nehmer), also der Wahrscheinlichkeitsgrad eines Gewinns, herangezogen worden.
2. Der Senat ist nach erneuter 脺berpr眉fung der Rechtslage der Auffassung, da脽 bei einer von einem Arbeitgeber ausschlie脽lich f眉r seine Arbeitnehmer, d.h. betriebsintern, veranstalteten Verlosung die durch ein Los vermittelte Gewinnchance noch nicht zu einem Zuflu脽 (搂 11 Abs.1 EStG) von Arbeitslohn f眉hrt. Sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverh盲ltnisses eine Leistung zu, so begr眉ndet der Anspruch auf diese Leistung (noch) keinen gegenw盲rtigen Zuflu脽 von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 27.Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246). Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer vielmehr erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tats盲chlich erbringt. Anders ist die Rechtslage im allgemeinen nur dann zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer Aufwendungen t盲tigt, die einen eigenen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer gegen眉ber einem Dritten begr眉nden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246). Danach kann dann, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Chance zuwendet, einen Sachpreis in einer von ihm selbst ausschlie脽lich f眉r seine Arbeitnehmer durchgef眉hrten Verlosung zu gewinnen, der Zuflu脽 von Arbeitslohn noch nicht angenommen werden.
Dies entspricht auch der 眉berwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung. Danach ist bei einer vom Arbeitgeber veranstalteten Verlosung die Verteilung der Lose und die Durchf眉hrung der Verlosung als einheitlicher, in den Bereich des Arbeitsverh盲ltnisses fallender Vorgang zu beurteilen; die blo脽e Gewinnchance wird noch nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen (Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 搂 19 EStG Anm.400 "Lose"; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 搂 19 Anm.7 c; Bl眉mich/Th眉rmer, Einkommensteuergesetz, 搂 19 Rz.280 "Losgewinne"; Barein in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 搂 19 EStG Rz.253; Giloy in Kirchhof/S枚hn, Einkommensteuergesetz, 搂 19 Rdnr.B 1000 "Losgewinne"; vgl. auch bereits Wolff, Finanz-Rundschau --FR-- 1981, 401, 403).
3. Der in dem Gewinn aus einer betriebsintern veranstalteten Verlosung liegende Vorteil ist nach Auffassung des Senats grunds盲tzlich durch das Arbeitsverh盲ltnis veranla脽t und damit --von dem Ausnahmefall des ganz 眉berwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers abgesehen-- Arbeitslohn i.S. des 搂 19 Abs.1 Nr.1 EStG. Die Arbeitnehmereigenschaft ist bei einer ausschlie脽lich f眉r die Arbeitnehmer durchgef眉hrten Verlosung nicht nur notwendige Voraussetzung (conditio sine qua non), sondern auch hinreichende Bedingung f眉r die Wertung, da脽 der Vorteil durch das Arbeitsverh盲ltnis veranla脽t ist. Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 114, 28, BStBl II 1975, 181, in der Verlosung wegen des darin liegenden Zufallsmoments einen Vorgang gesehen hat, der den beruflichen Veranlassungszusammenhang unterbricht, ist der von Fein (Betriebs-Berater --BB-- 1979, 367) ge盲u脽erten Kritik zuzustimmen. Danach ist dann, wenn berufliche Umst盲nde zur Teilnahmeberechtigung an der Verlosung gef眉hrt haben, auch der "per Zufall" erzielte Gewinn der beruflichen Sph盲re zuzurechnen. Fein (BB 1979, 367, 369) weist zu Recht darauf hin, da脽 die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs im Schadensrecht gerade zur Voraussetzung hat, da脽 der Zweitschaden au脽erhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Demgegen眉ber teilt der Arbeitgeber die Lose den Arbeitnehmern von vornherein im Hinblick auf die sichere Erwartung eines Treffers zu. Die Zweitursache "Zufall" ist von vornherein eingeplant.
4. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, da脽 die Annahme von Arbeitslohn im Streitfall nicht unter dem Gesichtspunkt des ganz 眉berwiegend eigenbetrieblichen Interesses der Kl盲gerin ausscheidet. Ein ganz 眉berwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann zwar in der Regel bei 眉blichen Verlosungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung anerkannt werden, wenn alle an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer Lose erhalten. Anders ist es aber zu beurteilen, wenn die Verlosung nur gelegentlich einer Betriebsveranstaltung durchgef眉hrt wird und wenn im Vorfeld der Betriebsveranstaltung bestimmte Bedingungen f眉r die Teilnahme an der Verlosung erf眉llt werden mu脽ten. In einem derartigen Fall ist im allgemeinen anzunehmen, da脽 die Lose und damit die Gewinne die Gegenleistung f眉r ein bestimmtes Verhalten der Arbeitnehmer darstellen.
Im Streitfall ist die Verlosung gelegentlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier, also einer Betriebsveranstaltung, durchgef眉hrt worden. Es konnten an ihr --anders als in dem vom FG Baden-W眉rttemberg rechtskr盲ftig entschiedenen Fall (Urteil vom 21.Oktober 1992 12 K 113/88, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1993, 253)-- nicht alle Teilnehmer der Betriebsveranstaltung, sondern nur diejenigen Arbeitnehmer teilnehmen, die bestimmte Voraussetzungen erf眉llt, n盲mlich Verbesserungsvorschl盲ge eingereicht hatten. Die Gewinne waren den "per Zufall" ermittelten Arbeitnehmern von der Kl盲gerin f眉r ein bestimmtes Verhalten zugewendet worden. Da脽 die von der Kl盲gerin mit der Verlosung angestrebte Verhaltensweise ihrer Arbeitnehmer, die Einreichung von Verbesserungsvorschl盲gen, im betrieblichen Interesse der Kl盲gerin gelegen hat, schlie脽t den Arbeitslohncharakter des Gewinns nicht aus. Insoweit kann nichts anderes gelten, als wenn ein Arbeitgeber im Rahmen eines sog. Sicherheitswettbewerbs Pr盲mien an seine Arbeitnehmer zahlt. Derartige Pr盲mien sind Arbeitslohn i.S. des 搂 19 Abs.1 Nr.1 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726). Dem Hinweis der Kl盲gerin auf den Begriff der Annehmlichkeit hat das FA in seiner Revisionserwiderung zu Recht entgegengehalten, da脽 der BFH beginnend mit dem Urteil vom 17.September 1982 VI R 75/79 (BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39) den Begriff des Arbeitslohns neu definiert hat und der Begriff der Annehmlichkeit dabei keine Rolle mehr spielt (vgl. dazu auch Schmidt/Drenseck, a.a.O., 搂 19 Anm.7 a).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 64599 |
BFH/NV 1994, 26 |
BStBl II 1994, 254 |
BFHE 173, 65 |
BFHE 1994, 65 |
BB 1994, 1273 |
BB 1994, 1273-1274 (LT) |
BB 1994, 350 |
DB 1994, 763-764 (LT) |
DStR 1994, 317 (KT) |
DStZ 1994, 185 (KT) |
HFR 1994, 220-221 (LT) |
StE 1994, 95 (K) |