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Entscheidungsstichwort (Thema)
Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Darlehen von minderj盲hrigen Kindern
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Leitsatz (NV)
1. Schuldzinsen k枚nnen als Werbungskosten nur in dem Jahr (Veranlagungszeitraum) abgezogen werden, in dem sie geleistet, d. h. gezahlt sind.
2. Schenkt der Vater seinen minderj盲hrigen Kindern Aktien, die er nach einiger Zeit im gleichen Jahr ver盲u脽ert, um mit den als Darlehen in Anspruch genommenen Verkaufserl枚sen ein Bauvorhaben zwischenzufinanzieren, so k枚nnen die Schuldzinsen (8 %) mangels b眉rgerlich-rechtlich wirksamer Darlehensvereinbarung nicht als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
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Normenkette
StAnpG 搂 5 Abs. 3; AO 1977 搂 41 Abs. 1; EStG 搂听9 Abs. 1 Nr. 1, 搂听11 Abs. 2 S. 1, 搂听12 Nr. 2, 搂听21
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) schenkte im Jahre 1973 seinen drei Kindern A (geboren 1956), B (geboren 1960) und C (geboren 1963) je 100 St眉ck Aktien der X-Bank, die von der verwahrenden Bank aus dem Depot des Kl盲gers in auf den Namen der Kinder lautende Depots 眉bertragen wurden. Die Wertpapiere von A ver盲u脽erte der Kl盲ger nach einiger Zeit f眉r rd. 32 000 DM und diejenigen der Kinder B und C f眉r jeweils ca. 35 000 DM, um mit den Verkaufserl枚sen, die er als Darlehen zu 8 % Zinsen in Anspruch nahm, die Zwischenfinanzierung eines Bauvorhabens vorzunehmen. Im Juni 1976 zahlte der Kl盲ger die Darlehensbetr盲ge zuz眉glich der dem Kapital zugeschlagenen Zinsen den Kindern in der Weise zur眉ck, da脽 er ihnen Aktien mit einem dem jeweiligen Kapitalstand entsprechenden Kurswert 眉bertrug.
In der Einkommensteuererkl盲rung 1975 machte der Kl盲ger Zinsaufwendungen f眉r die Darlehen der Kinder in H枚he von rd. 4 000 DM als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Bei Durchf眉hrung der Veranlagung erkannte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA Zinsen f眉r das Darlehen des Kindes A in H枚he von 1 400 DM als Werbungskosten an, da dieses Kind im Zeitpunkt der Darlehenshingabe bereits unbeschr盲nkt gesch盲ftsf盲hig gewesen sei. Im 眉brigen hatte der Einspruch keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Es f眉hrt im wesentlichen aus: Die mangels Mitwirkung eines Erg盲nzungspflegers b眉rgerlich-rechtliche Unwirksamkeit der Darlehensvertr盲ge stehe der steuerrechtlichen Anerkennung nicht entgegen. Die b眉rgerlich-rechtliche Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen nahen Angeh枚rigen sei zwar Regelerfordernis f眉r die steuerrechtliche Anerkennung, aber nicht unabdingbare Voraussetzung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Dezember 1979 I R 176/77, BFHE 129, 475, BStBl II 1980, 242, und vom 30. Januar 1980 I R 194/77, BFHE 130, 265, BStBl II 1980, 449). Ausnahmef盲lle seien denkbar. Einen solchen bilde der Streitfall. Es handle sich dabei um eine einfache Rechtsgestaltung mit klar 眉berschaubaren gegenseitigen Rechten und Pflichten und von vornherein zeitlich eng begrenzter Dauer. Die sich aus der tats盲chlichen Handhabung ergebende konkludente Vertragsgestaltung sei klar und eindeutig. Die Kinder h盲tten dem Kl盲ger die Erl枚se aus dem Verkauf der Wertpapiere so lange zur Finanzierung seines Bauvorhabens gegen Zinsen von 8 % 眉berlassen, bis ihm die endg眉ltigen Finanzierungsmittel zur Verf眉gung gestanden h盲tten. Die Vereinbarungen seien auch so zwischen Fremden denkbar.
Die Revision des FA hatte Erfolg.
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Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung (搂 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Rechtsfehlerhaft hat das FG die geltend gemachten Zinsen als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen.
1. Der Abzug ist schon deshalb nicht Rechtens, weil die streitigen Ausgaben beim Kl盲ger nicht im Streitjahr 1975 abgeflossen sind. Bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung als 脺berschu脽eink眉nften ist die Ber眉cksichtigung von Aufwand gem盲脽 搂 11 Abs. 2 Satz 1 EStG nur f眉r das Kalenderjahr zul盲ssig, in welchem er tats盲chlich geleistet worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1980 VIII R 22/76, BFHE 131, 510, BStBl II 1981, 128). Der Begriff des ,,Leistens" in 搂 11 Abs. 2 Satz 1 EStG ist wirtschaftlich zu verstehen. Ausgaben sind in dem Veranlagungszeitraum geleistet, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verf眉gungsmacht 眉ber den Gegenstand der geschuldeten Erf眉llungsleistung verloren hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1986 IX R 51/80, BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453). Nach den den Senat bindenden tats盲chlichen Feststellungen des FG (搂 118 Abs. 2 FGO) hat der Kl盲ger die Zinsen am 21. Juni 1976 gezahlt. Er hat sie mithin erst im Jahre 1976 im Sinne von 搂 11 Abs. 2 Satz 1 EStG geleistet.
2. Im 眉brigen hat das FG auch zu Unrecht die b眉rgerlich-rechtlich unwirksamen Darlehensvereinbarungen zwischen dem Kl盲ger und seinen beiden minderj盲hrigen Kindern einkommensteuerrechtlich anerkannt. Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, sind Vereinbarungen zwischen nahen Angeh枚rigen nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn die Vereinbarung rechtswirksam zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchf眉hrung des Vereinbarten dem zwischen Fremden 脺blichen entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555, und vom 8. M盲rz 1984 I R 31/80, BFHE 141, 158, BStBl II 1984, 623 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Die Darlehensvereinbarungen zwischen dem Kl盲ger und seinen beschr盲nkt gesch盲ftsf盲higen Kindern (搂 106 BGB) waren mangels Einwilligung eines Erg盲nzungspflegers nach 搂 108 BGB schwebend unwirksam (搂搂 107, 1629, 181, 1909 BGB). Die sp盲tere Genehmigung der Vereinbarung durch das vollj盲hrige Kind A hat einkommensteuerrechtlich keine R眉ckwirkung (vgl. dazu BFH-Beschlu脽 vom 5. M盲rz 1981 IV R 150/76, BFHE 132, 563, BStBl II 1981, 435).
Da die b眉rgerlich-rechtliche Wirksamkeit der Vereinbarungen erforderlich ist, um eine klare Trennung der Verwaltung des eigenen Verm枚gens und der Verwaltung des Kindesverm枚gens durch die Eltern zu gew盲hrleisten (vgl. das Urteil des Senats vom 15. April 1986 IX R 52/83, BFHE 146, 415, BStBl II 1986, 605), k枚nnen die unwirksamen Darlehensvereinbarungen nicht gem盲脽 搂 5 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - (搂 41 Abs. 1 AO 1977) der Besteuerung zugrunde gelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 1980 VIII R 75/79, BFHE 131, 208, BStBl II 1981, 297). Da脽 搂 5 Abs. 3 StAnpG (搂 41 Abs. 1 AO 1977) auf Vertr盲ge zwischen nahen Angeh枚rigen nicht angewendet wird, begegnet wegen der zwischen Angeh枚rigen gegebenen besonderen Verh盲ltnisse keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 1984 1 BvR 1406/84, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetze ab 1975, 搂 15 Abs. 1 Nr. 2, FamPersGes, Rechtsspruch 8).
Das Urteil des FG, das von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausging, war danach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Da das FA zu Recht die streitigen Schuldzinsen nicht als Werbungskosten abgesetzt hat, war die Klage als unbegr眉ndet abzuweisen.
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Fundstellen
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BFH/NV 1987, 159 |