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Entscheidungsstichwort (Thema)
Satellitenempfangsanlagen als 颈苍惫别蝉迟颈迟颈辞苍蝉锄耻濒补驳别苍产别驳眉苍蝉迟颈驳迟e Wirtschaftsg眉ter
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Leitsatz (amtlich)
Satellitenempfangsanlagen (bestehend im Wesentlichen aus Antennen, Verbindungskabeln und Abnahmedosen sowie innerhalb der Geb盲ude in Schr盲nken installierten Verteilern und Verst盲rkern), die von einem Investor mit Betrieb/Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet zur Versorgung von Privatpersonen mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen auf und in fremden Geb盲uden installiert werden, sind als Betriebsvorrichtungen jeweils selbst盲ndige, auch im Anlageverm枚gen verbleibende und damit 颈苍惫别蝉迟颈迟颈辞苍蝉锄耻濒补驳别苍产别驳眉苍蝉迟颈驳迟e Wirtschaftsg眉ter, sofern dem Investor die tats盲chliche Sachherrschaft 眉ber die Anlagen zusteht. Davon ist regelm盲脽ig auszugehen, wenn der Investor aufgrund seiner Wartungsverpflichtung praktisch jederzeit auf die Anlagen zugreifen sowie etwa zahlungss盲umige Anschlussnehmer ohne deren Zutun von der Nutzung ausschlie脽en kann.
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Normenkette
InvZulG 1991 搂 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) versorgt private Haushalte mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen. Dazu erwarb sie im Streitjahr 1991 Satellitenempfangsantennen und Verst盲rkeranlagen f眉r zwei Wohngegenden in E.
Die Anlagen bestehen im Wesentlichen aus Satelliten-Empf盲ngern (Antennen), Verst盲rker- und Verteileranlagen sowie Verbindungskabeln und einer Abnahmedose je Wohnung. Die Nutzungsdauer der Verst盲rkeranlagen betr盲gt rund 20 Jahre, die der Dachantennen (Spiegelantennen) rund 10 Jahre. Mit diesen Anlagen 眉bertr盲gt die Kl盲gerin Radio- und Fernsehprogramme an die Bewohner gro脽er Wohnsiedlungen. Die Zahl der Programmnehmer betr盲gt mehrere tausend Personen.
Die Einrichtungen befinden sich innerhalb der Wohnsiedlungen. Die Antennen sind in der Regel auf den D盲chern montiert. Die Kabel verlaufen in Sch盲chten. Die Verst盲rker und sonstigen zur 脺bertragung n枚tigen Ger盲te, insbesondere auch die Verteilervorrichtungen, befinden sich in Kellerr盲umen innerhalb verschlossener Schr盲nke, f眉r die ausschlie脽lich die Kl盲gerin Schl眉ssel besitzt. Sie verf眉gt allerdings nicht 眉ber Schl眉ssel zu den Eingangst眉ren der Wohngeb盲ude, sondern l盲脽t sich diese stets von den Wohnungsmietern 枚ffnen.
Die Geb盲udeeigent眉mer erlauben den Einbau und den Betrieb der Anlagen durch sog. Gestattungsvertr盲ge, deren Laufzeit mindestens 15 Jahre mit automatischer Verl盲ngerung um f眉nf Jahre betr盲gt. Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen zu den Gestattungsvertr盲gen sind alle Teile der Anlagen nur zu einem vor眉bergehenden Zweck eingebaut und verbleiben im Eigentum der Kl盲gerin. Der Zutritt zu den Anlagen wird zur Installation und St枚rungsbeseitigung gew盲hrt. Die Kl盲gerin haftet betragsm盲脽ig begrenzt f眉r Sch盲den bei Einbau und Betrieb der Anlage. Sie tr盲gt s盲mtliche Montage- und Wartungskosten. Ein Entgelt der Kl盲gerin gegen眉ber den Geb盲udeeigent眉mern ist nicht vorgesehen. Nach den Erg盲nzungen der allgemeinen Vertragsbedingungen zu den Gestattungsvertr盲gen ist sie verpflichtet, die Antennenanlagen regelm盲脽ig zu warten und in betriebssicherem Zustand zu halten.
Zwischen der Kl盲gerin und den jeweiligen Wohnungsmietern werden sog. Anschlussvertr盲ge geschlossen. Nach weiteren Vertragsbestimmungen zu den Anschlussvertr盲gen betreibt und unterh盲lt die Kl盲gerin die Anlage und erm枚glicht dem Anschlussnehmer die Nutzung. Die Wartung der Anlage erfolgt durch die Kl盲gerin. Der Anschlussnehmer darf selbst keine St枚rungen beseitigen. Die Kl盲gerin ist berechtigt, Teile auszutauschen und die Anlage technisch auf den neuesten Stand zu bringen. Der Vertrag l盲uft mindestens zwei Jahre und verl盲ngert sich ohne K眉ndigung um jeweils ein Jahr. Bei Wohnungswechsel ist ein vorzeitiges K眉ndigungsrecht vereinbart. Durch Erweiterung des Programmangebots auf Wunsch der Anschlussnehmer erforderlich werdende 脛nderungen berechtigen die Kl盲gerin zu einer Anpassung des Entgelts. Die Kl盲gerin unterbricht die 脺bertragung von Programmen durch L枚sen einer Steckverbindung im Verteilerkasten, wenn der Anschlussnehmer mit der Geb眉hr in Zahlungsverzug ger盲t. Sie muss rund zweimal w枚chentlich einen ihrer Anschl眉sse auf diese Weise unterbrechen.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) lehnte die Gew盲hrung einer Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991 f眉r die Anlagen mit der Begr眉ndung ab, diese seien nicht 鈥晈ie nach 搂 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991 erforderlich鈥 drei Jahre im Anlageverm枚gen einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet verblieben, da sie langfristig privaten Dritten zur Nutzung 眉berlassen worden seien. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es f眉hrte aus: Jede der Empfangsanlagen stelle f眉r sich in seiner Gesamtheit ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Durch den Zusammenbau der einzelnen Komponenten (Antenne, Verst盲rker, Kabel, Steckverbindungen, Frequenzweichen, Schrauben usw.) sei nach dem 盲u脽eren Erscheinungsbild ein einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang dienendes wirtschaftliches Ganzes entstanden; die eingef眉gten Teile h盲tten ihre selbst盲ndige Bewertbarkeit verloren. Die Einzelteile seien technisch aufeinander abgestimmt und f眉r sich allein nicht nutzbar. Die Kl盲gerin habe die Anlagen selbst angeschafft und durch den Zusammenbau erstmalig neue Wirtschaftsg眉ter hergestellt.
Die Anlagen seien auch bewegliche Wirtschaftsg眉ter. Sie stellten Betriebsvorrichtungen dar. Denn die Kl盲gerin betreibe ihr Gewerbe unmittelbar durch sie, 盲hnlich wie bei einem Wasserversorgungsunternehmen, das ein 鈥晇on der Rechtsprechung als Betriebsvorrichtung angesehenes鈥 Rohrleitungssystem unterhalte. Es handele sich nicht um wesentliche Geb盲ude- oder Grundst眉cksbestandteile i.S. von 搂 93 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Denn nach einer Demontage seien die Geb盲ude weiterhin als Wohngeb盲ude nutzbar. Die aus Normteilen gefertigten Anlagen w眉rden durch einen Ausbau nicht zerst枚rt und k枚nnten mit ihren wesentlichen Teilen (Antenne, Verst盲rker- und Verteilerautomaten) auch in einem anderen Geb盲ude eingesetzt werden. Eine eventuelle Zerst枚rung einzelner Kabel stehe dem nicht entgegen, denn eine Nutzung unter Verwendung neuer Kabel 盲ndere den f眉r die wirtschaftliche Nutzung entscheidenden Charakter der Anlagen nicht. Die Anlagen seien auch nicht mit dem Grund und Boden fest verbunden oder zur Herstellung der Geb盲ude i.S. von 搂 94 BGB eingef眉gt worden. Da eine Trennung nicht zur Besch盲digung oder Zerst枚rung der Anlagen f眉hren w眉rde, liege keine feste Verbindung vor. Eine Einf眉gung zur Geb盲udeherstellung sei nicht gegeben, weil es sich lediglich um eine Zusatzausstattung handele, ohne die das Geb盲ude kein negatives Gepr盲ge erhalte und deren Fehlen kein besonderes Gewicht habe. Damit k枚nne dahinstehen, ob die Anlagen lediglich als Scheinbestandteile anzusehen seien, denn 搂 95 BGB setze als Ausnahmevorschrift das Vorliegen der Voraussetzungen der 搂搂 93, 94 BGB voraus.
Die Anlagen geh枚rten ferner zum Anlageverm枚gen der Kl盲gerin, da sie ihrem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt seien. Eine Weitergabe zum Betreiben durch andere sei nicht beabsichtigt. Sie bef盲nden sich auch in einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet i.S. von 搂 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991. Denn die Anlagen selbst stellten 盲hnlich wie Plakats盲ulen oder Anschlagtafeln Betriebsst盲tten dar.
Die Anlagen w眉rden von der Kl盲gerin schlie脽lich auch nicht an die Wohnungsmieter zu deren privaten Nutzung 眉berlassen. Diese h盲tten kein Interesse daran, die tats盲chliche Gewalt dar眉ber auszu眉ben. Ihnen sei ausschlie脽lich an der ordnungsgem盲脽en 脺bertragung der Programme, nicht aber an einer Einwirkung auf die Anlage gelegen. Eine Sachherrschaft h盲tten sie lediglich an den in den Wohnungen liegenden Anschlussbuchsen, die aber wegen der untergeordneten Bedeutung unerheblich sei. Die Kl盲gerin habe nicht beabsichtigt, die teuren, technisch komplizierten und st枚rungsempfindlichen Anlagen den Wohnungsmietern zu 眉berlassen. Nicht nur wegen fehlender Sachherrschaft, sondern auch wegen des fehlenden Besitzwillens seien weder die Anschlussnehmer noch die Geb盲udeeigent眉mer (Mit-)Besitzer der Anlagen.
Mit der Revision tr盲gt das FA vor: Entgegen der Auffassung des FG stelle eine Satelliten- und Kabelempfangsanlage nicht selbst eine Betriebsst盲tte i.S. von 搂 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991 i.V.m. 搂 12 der Abgabenordnung (AO 1977) dar. Es fehle an der nicht nur vor眉bergehenden Verf眉gungsmacht der Kl盲gerin 眉ber die Anlagen. Nach der Einrichtung in und auf den Wohngeb盲uden k枚nnten die Wohnungsmieter und die Geb盲udeeigent眉mer aufgrund der r盲umlichen N盲he jederzeit unmittelbar und beliebig auf die Anlagen einwirken. Unerheblich sei, dass sie dazu nicht befugt seien. Die Kl盲gerin habe demgegen眉ber nur noch beschr盲nkte Einwirkungsm枚glichkeiten. Denn nach den Gestattungsvertr盲gen und den Anschlussvertr盲gen habe sie nur Zutritt zu den Anlagen, um St枚rungen zu beseitigen. Im 脺brigen w眉rden die Anlagen den Wohnungsmietern und Wohnungseigent眉mern langfristig zur privaten Nutzung 眉berlassen, so dass sie nicht drei Jahre in einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet verblieben und ferner auch die Grenze f眉r eine unsch盲dliche private Nutzung von 10 v.H. gem盲脽 搂 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1991 眉berschritten sei.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist nicht begr眉ndet.
Nach 搂 2 Satz 1 InvZulG 1991 sind beg眉nstigte Investitionen die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg眉tern des Anlageverm枚gens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlageverm枚gen eines Betriebs oder einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet geh枚ren, in einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet verbleiben und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 v.H. privat genutzt werden. Das FG hat diese Voraussetzungen bei den von der Kl盲gerin im Streitjahr angeschafften Antennen-, Verst盲rker- und Verteileranlagen im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht.
a) Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts bestimmt sich im Investionszulagenrecht in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht, das bewegliche von den unbeweglichen Wirtschaftsg眉tern wiederum in erster Linie anhand des Bewertungsrechts abgrenzt. Demgem盲脽 sind Betriebsvorrichtungen i.S. von 搂 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) abnutzbare bewegliche Wirtschaftsg眉ter und gem盲脽 搂 2 Satz 1 InvZulG 1991 颈苍惫别蝉迟颈迟颈辞苍蝉锄耻濒补驳别苍产别驳眉苍蝉迟颈驳迟 (Senatsurteil vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144, m.w.N.). Der Begriff der Betriebsvorrichtung setzt einen Gegenstand voraus, durch den das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein 盲hnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er 眉blicherweise bei einer Maschine gegeben ist. Entscheidend ist, ob der Gegenstand von seiner Funktion her unmittelbar zur Aus眉bung des Gewerbes genutzt wird. Nicht ausreichend ist, wenn die Anlage f眉r den Betrieb lediglich n眉tzlich oder notwendig oder sogar gesetzlich vorgeschrieben ist. Auf den Gesichtspunkt des einheitlichen oder 鈥昳m Verh盲ltnis zum Geb盲ude鈥 unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs kommt es nicht an (Senat in BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144, 147, m.w.N.).
Hiervon ausgehend sind die von der Kl盲gerin installierten Empfangsanlagen Betriebsvorrichtungen. Der Unternehmenszweck der Kl盲gerin ist die Versorgung von Privatpersonen mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen. Diesen Zweck erf眉llen die in der Regel auf den D盲chern angebrachten Antennen, die mit diesen durch Kabel verbundenen Verst盲rker und Verteiler in den Kellerr盲umen sowie die Kabelverbindungen zu den einzelnen Wohnungen der Abnehmer. Die Empfangsanlagen dienen somit der Kl盲gerin unmittelbar zur Aus眉bung ihres Gewerbebetriebs als Versorger mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen auf der Grundlage der mit den Anschlussnehmern (Wohnungsmietern) abgeschlossenen Vertr盲ge. Da die Empfangsanlagen als Betriebsvorrichtungen bewegliche Wirtschaftsg眉ter sind, kann dahinstehen, ob sie Bestandteile der Geb盲ude i.S. von 搂 94 Abs. 2 BGB geworden sind.
b) Zutreffend hat das FG ferner entschieden, dass die Empfangsanlagen zum Anlageverm枚gen der Kl盲gerin geh枚ren, da sie nicht nur vor眉bergehend, sondern dauernd der Versorgung der angeschlossenen Geb盲ude mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen und damit dem Betrieb der Kl盲gerin dienen (vgl. 搂 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs 鈥旽骋叠鈥).
c) Einzelne Komponenten der Anlagen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten m枚glicherweise die Geringf眉gigkeitsgrenze des 搂 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht 眉bersteigen, sind auch nicht als geringwertige Wirtschaftsg眉ter i.S. von 搂 2 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1991 i.V.m. 搂 6 Abs. 2 EStG von der F枚rderung ausgeschlossen. Die Empfangsanlagen stellen in ihrer Gesamtheit jeweils selbst盲ndige Wirtschaftsg眉ter dar. Zum einen sind die verschiedenen Teile, aus denen die Anlagen zusammengebaut werden, wie Antennen, Verst盲rker, Verbindungskabel und Abnahmedosen, technisch aufeinander abgestimmt und k枚nnen nach der Montage nur zusammen genutzt werden, so dass es an einer selbst盲ndigen Nutzungsf盲higkeit einzelner Teile fehlt (s.a. Urteil des Senats vom 6. Oktober 1995 III R 101/93, BFHE 179, 522, BStBl II 1996, 166). Zum anderen fehlt den Komponenten der zusammengebauten Anlagen auch die selbst盲ndige Bewertbarkeit als Voraussetzung f眉r die Annahme eines eigenst盲ndigen Wirtschaftsguts. Entscheidend f眉r dieses Kriterium sind insbesondere der Grad der Festigkeit einer vorgenommenen Verbindung, der Zeitraum, auf den eine Verbindung oder die gemeinsame Nutzung mehrerer beweglicher Sachen angelegt sind, sowie das 盲u脽ere Erscheinungsbild. Ist letzteres dadurch bestimmt, dass die Gegenst盲nde f眉r sich allein betrachtet unvollst盲ndig erscheinen oder gar ein Gegenstand ohne den/die anderen ein negatives Gepr盲ge hat, ist regelm盲脽ig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen (Urteil des Senats vom 28. September 1990 III R 178/86, BFHE 162, 177, BStBl II 1991, 187). Solche Verh盲ltnisse sind hier gegeben. Denn die einzelnen Teile werden fest und auf l盲ngere Dauer verbunden und k枚nnen nur in ihrer technischen Verbundenheit ihren bestimmungsgem盲脽en Zweck, den Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen, erf眉llen. F眉r sich allein betrachtet erscheinen die verbundenen Teile unvollst盲ndig und erhalten ohne die anderen Teile eine negative Eigenart.
d) Die Empfangsanlagen sind schlie脽lich auch in dem im F枚rdergebiet gelegenen Betrieb (bzw. der Betriebsst盲tte) der Kl盲gerin i.S. von 搂 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991 verblieben.
Unter dem Begriff des Verbleibens i.S. der zulagenrechtlichen Bindung ist eine dauerhafte r盲umliche Beziehung des Wirtschaftsguts zu dem Betrieb (der Betriebsst盲tte) zu verstehen. Bei der 脺berlassung eines Wirtschaftsguts durch den Investor an einen Dritten zur Nutzung verbleibt das Wirtschaftsgut noch in dem Betrieb (der Betriebsst盲tte) des Investors, wenn die 脺berlassung die Dauer von drei Monaten nicht 眉berschreitet. Diese Auslegung ber眉cksichtigt, dass der Investor in derartigen F盲llen kurzfristiger Gebrauchs眉berlassung regelm盲脽ig zeitnah die tats盲chliche Gewalt 眉ber das 眉berlassene Wirtschaftsgut wiedererlangt. Bei einer l盲ngerfristigen Gebrauchs眉berlassung verbleibt das Wirtschaftsgut nicht mehr in dem Betrieb (der Betriebsst盲tte) des Investors (Urteil des Senats vom 23. Mai 1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916).
Hiervon ausgehend greift der Einwand des FA, die Kl盲gerin habe die Empfangsanlagen langfristig den Geb盲udeeigent眉mern bzw. den Wohnungsmietern zur privaten Nutzung 眉berlassen mit der Folge, dass die Anlagen nicht in einem Betrieb bzw. einer Betriebsst盲tte im F枚rdergebiet verblieben seien, nicht durch. Entgegen der Rechtsauffassung des FA steht der Kl盲gerin aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen und der Auslegung der Gestattungs- und Anschlussvertr盲ge eine hinreichende, die tats盲chliche Sachherrschaft 眉ber die Anlagen begr眉ndende Verf眉gungsmacht zu.
Wie das FG zutreffend ausf眉hrt, kann die Kl盲gerin aufgrund der vertraglichen Gestaltung praktisch jederzeit auf die Anlagen Zugriff nehmen. Sie verf眉gt allein 眉ber die Schl眉ssel zu den besonders wichtigen Verteileranlagen. Die Haust眉ren werden ihr von den Wohnungsmietern ge枚ffnet. Zwar r盲umen die Gestattungsvertr盲ge ihr ausdr眉cklich nur ein Zutrittsrecht zur Installation und St枚rungsbeseitigung ein. Die Auslegung der Vereinbarungen ergibt indes, dass der wirkliche Wille der Vertragspartner dahin ging, der Kl盲gerin ein jederzeitiges Zutrittsrecht nach ihren Erfordernissen zu gew盲hren. Denn sie hat die Verpflichtung 眉bernommen, die Anlagen regelm盲脽ig zu warten und in einem betriebssicheren Zustand zu halten. Au脽erdem ist ein jederzeitiger Zugang schon deshalb erforderlich, um zahlungss盲umige Anschlussnehmer abzuschalten und um ein ordnungsf盲higes Funktionieren zu gew盲hrleisten, ohne dass bereits ein St枚rungsfall gemeldet ist. Ferner muss der Kl盲gerin die 脺berpr眉fung der Betriebssicherheit m枚glich sein, da sie eine entsprechende vertragliche Haftung 眉bernommen hat. Es kommt hinzu, dass auch die Geb盲udeeigent眉mer ein Interesse daran haben, dass die Kl盲gerin regelm盲脽ig auf die Anlagen zugreifen kann, da wegen der begrenzten Haftung der Kl盲gerin gegen眉ber den Geb盲udeeigent眉mern diese bei einer Inanspruchnahme von dritter Seite aufgrund von Schadensf盲llen m枚glicherweise nur in geringerem Umfange von der Kl盲gerin Schadensausgleich verlangen k枚nnen.
Der Hinweis des FA, nach den Anschlussvertr盲gen w眉rden die Anlagen langfristig den Anschlussnehmern (Wohnungsmietern) zur Nutzung 眉berlassen und schieden deshalb aus dem Sachherrschaftsbereich der Kl盲gerin aus, geht fehl. Wie das FG zu Recht ausf眉hrt, bedeutet diese Klausel nicht die 脺berlassung der Anlagen i.S. einer Gew盲hrung zum gegenst盲ndlichen Gebrauch unter Einr盲umung des unmittelbaren Besitzes. Vielmehr erhalten die einzelnen Anschlussnehmer lediglich das Recht, sich zum Bezug von Fernseh- und Rundfunkprogrammen an die Anlage anzuschlie脽en. Dass die Anschlussnehmer keine tats盲chliche Gewalt 眉ber die Anlagen haben, zeigt sich schon daran, dass die Kl盲gerin s盲umige Anschlussnehmer von der Nutzung ausschlie脽en kann, ohne dass diese dies verhindern k枚nnten. Die M枚glichkeit der Geb盲udeeigent眉mer und Mieter, sich durch Aufbrechen der Schr盲nke in den Kellern oder Abmontieren der Antennen rechtswidrig in den Besitz der Anlage zu setzen, begr眉ndet keine entsprechende Sachherrschaft. Der Senat sieht im Streitfall eine Parallele zu den F盲llen der Aufstellung von Spielautomaten durch den Investor in fremden Gastst盲tten oder Spielhallen. Auch hier 眉bt der Aufsteller die tats盲chliche Gewalt 眉ber die Automaten aus mit der Folge, dass diese in seinem Betrieb (seiner Betriebsst盲tte) verbleiben (Beschluss des Senats vom 23. Mai 1986 III B 68/85, BFHE 147, 197, BStBl II 1986, 918). Der Senat hat in dem vorerw盲hnten Beschluss die einzelnen aufgestellten Automaten allerdings nicht als jeweils eigenst盲ndige Betriebsst盲tten beurteilt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 508846 |
BFH/NV 2000, 1565 |
BStBl II 2001, 365 |
BFHE 192, 191 |
BFHE 2001, 191 |
BB 2000, 2193 |
DB 2000, 2308 |
DStRE 2000, 1205 |
HFR 2001, 50 |
StE 2000, 655 |