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Leitsatz (amtlich)
1. Die Verordnung zur Durchf眉hrung des 搂 160 Abs. 2 RAO vom 24. M盲rz 1932 (Aufzeichnungsverordnung) ist noch g眉ltig.
2. Auch bei Zusammenveranlagung ist die Anordnung einer Betriebspr眉fung gegen einen Ehegatten nur zul盲ssig, wenn die Voraussetzungen, an die die AO die Anordnung kn眉pft, in seiner Person erf眉llt sind.
2. Auf 搂 204 AO kann die Anordnung einer Betriebspr眉fung nicht gest眉tzt werden.
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Normenkette
EStG 搂 26b S. 2; Aufzeichnungsverordnung; AO 搂搂听204, 193, 162, 160
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) wurden f眉r die Jahre 1969 bis 1971 nach 搂 26 b des EStG zusammenveranlagt. Nach Eintritt der Bestandskraft der Steuerbescheide ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) unter Berufung auf 搂搂 160 Abs. 2, 162 Abs. 10, 193 AO eine Betriebspr眉fung an, die sich auf die Einkommensteuer und Verm枚gensteuer der Kl盲ger f眉r die Jahre 1969 bis 1971 erstrecken soll.
Beschwerde und Klage gegen diese Anordnung blieben ohne Erfolg.
Mit der Revision wird ger眉gt, da脽 die Aufzeichnungsverordnung keine ausreichende Rechtsgrundlage f眉r die Anordnung einer Betriebspr眉fung darstelle. Soweit sich der Pr眉fungsauftrag gegen die beklagte Ehefrau richte, fehle es auch dann an einer Rechtsgrundlage, wenn man die Aufzeichnungsverordnung noch f眉r geltendes Recht halte, weil die Ehefrau nur geringe Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen habe, die nicht aufzeichnungspflichtig seien.
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Die Revision der Kl盲ger ist teilweise begr眉ndet.
Nach 搂 193 Abs. 1 Satz 1 AO kann das FA auch au脽erhalb eines Steuerermittlungsverfahrens Nachschau halten bei den Personen, die nach 搂 160 Abs. 2 AO Aufzeichnungen zu machen haben. Nach 搂 160 Abs. 2 AO ist derjenige, der nach den bei der letzten Veranlagung getroffenen Feststellungen Reineink眉nfte gehabt hat, die eine gewisse vom Reichsminister der Finanzen zu bestimmende Grenze 眉berschreiten, verpflichtet, seine Einnahmen und Ausgaben fortlaufend aufzuzeichnen und allj盲hrlich eine Zusammenstellung 眉ber sein Verm枚gen anzufertigen. 搂 2 der Aufzeichnungsverordnung setzt die Grenze der Reineink眉nfte auf 100 000 DM fest. Die Verordnung nimmt diejenigen Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht aus, die durch B眉cher oder Aufzeichnungen nach 搂 160 Abs. 1 oder 搂 161 AO bereits erfa脽t werden (搂 1 Abs. 2 der Aufzeichnungsverordnung). Die Aufzeichnungspflicht beginnt nach 搂 3 der Aufzeichnungsverordnung mit dem Anfang des Kalenderjahres, das auf den Zeitpunkt folgt, an dem die Feststellung 眉ber die Reineink眉nfte getroffen worden ist. Eine Feststellung in diesem Sinne gilt dann als getroffen, wenn der Bescheid, der die Feststellung enth盲lt, bekanntgegeben worden ist (搂 6 Abs. 1 der Aufzeichnungsverordnung).
Nach den Feststellungen des FG sind die Voraussetzungen dieser Bestimmungen gegeben. Der Revisionsangriff richtet sich auch lediglich gegen die Rechtm盲脽igkeit der Aufzeichnungsverordnung. Er ist jedoch nicht begr眉ndet. Die Aufzeichnungsverordnung ist vorkonstitutionelles Recht i. S. des Art. 123 Abs. 1 des GG; sie gilt daher fort, soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht. Ein solcher Widerspruch l盲ge dann vor, wenn ihre Bestimmungen mit den Grunds盲tzen eines freiheitlichen demokratischen Staates unvereinbar w盲ren (vgl. Urteil des BVerfG vom 10. Mai 1957 I BvR 550/52, BVerf-GE 6, 389, 419). Dabei kommt es auf den Inhalt der Aufzeichnungsverordnung an, nicht darauf, ob die Erm盲chtigungsgrundlage den Anforderungen entspricht, die das Grundgesetz an Verordnungserm盲chtigungen stellt. Die Kl盲ger haben nicht dargelegt, wieso die Verordnung inhaltlich dem Grundgesetz widersprechen sollte. Ein solcher Widerspruch kann in einer reinen Ordnungsvorschrift 眉ber steuerliche Aufzeichnungspflichten auch nicht gesehen werden. Die Rechtsg眉ltigkeit der Verordnung ist daher auch, soweit ersichtlich, bisher von keiner Seite angezweifelt worden.
Das FG hat zu Recht das Vorliegen von Ermessensfehlern bei der Anordnung der Betriebspr眉fung verneint.
Die Anordnung der Betriebspr眉fung war demnach gegen眉ber dem Kl盲ger gerechtfertigt. Daraus ergibt sich aber noch nicht die Rechtm盲脽igkeit der Betriebspr眉fungsanordnung gegen眉ber der Kl盲gerin. Daran 盲ndert nichts die Tatsache, da脽 beide Kl盲ger die Zusammenveranlagung beantragt hatten. Die Zusammenveranlagung f眉hrt nicht dazu, da脽 die Kl盲ger als steuerliche Einheit zu betrachten sind. Vielmehr sind beide Ehegatten getrennte Steuersubjekte. Ihre Eink眉nfte sind zwar zusammenzurechnen (搂 26 b Satz 2 EStG), aber getrennt zu ermitteln (vgl. Bl眉mich/Falk/Steinbring/Uelner, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., 搂 26 b Anm. 2 b). Jeder Ehegatte ist Steuerpflichtiger und Steuerschuldner (vgl. BFH-Urteil vom 11. M盲rz 1958 IV 27/58 U, BFHE 66, 556, BStBl III 1958, 212).
Die Betriebspr眉fungsanordnung gegen眉ber der Kl盲gerin w盲re daher nur dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der 搂搂 160 Abs. 2, 162 Abs. 10, 193 AO in der Person der Kl盲gerin erf眉llt w盲ren. Das ist aber nicht der Fall. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich vielmehr, da脽 nur die Eink眉nfte des Kl盲gers die Wertgrenze der Aufzeichnungsverordnung 眉bersteigen. Die Aufzeichnungspflichten des 搂 160 Abs. 2 AO treffen daher die Kl盲gerin nicht. Weder aus den Feststellungen des FG noch aus dem Vorbringen des FA ergeben sich Anhaltspunkte daf眉r, da脽 die Kl盲gerin aus sonstigen Gr眉nden verpflichtet war, B眉cher zu f眉hren; daher sind auch die Voraussetzungen des 搂 162 Abs. 10 AO nicht erf眉llt.
Auf 搂 204 Abs. 1 AO kann die Anordnung einer Betriebspr眉fung nicht gest眉tzt werden. Diese Bestimmung 眉bertr盲gt dem FA die Aufgabe der Sachaufkl盲rung, bestimmt aber nichts 眉ber die Mittel, die dem FA daf眉r zur Verf眉gung stehen. Die Rechtsgrundlagen f眉r das Handeln der Verwaltung ergeben sich aus anderen Bestimmungen, f眉r die Zul盲ssigkeit einer Betriebspr眉fung aus den vorgenannten Vorschriften der Reichsabgabenordnung.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 72109 |
BStBl II 1977, 18 |
BFHE 1977, 34 |