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Entscheidungsstichwort (Thema)
碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤
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Leitsatz (amtlich)
Die zur Begr眉ndung eines Betriebs gewerblicher Art im Sinne des 搂 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG geeignete T盲tigkeit ist in der Regel dann von einigem Gewicht, wenn der durchschnittliche Jahresgewinn etwa 2000 DM betr盲gt.
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Normenkette
KStG 搂 1 Abs. 1 Ziff. 6; KStDV 搂 1 Abs. 2
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Tatbestand
Die Stadt A. wurde f眉r die Jahre 1952 bis 1956 mit der Verpachtung von Gastst盲tten zur 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 herangezogen. Durch Berichtigungsveranlagungen f眉r 1952, 1954 bis 1956 wurde der Gewinn aus der Vermietung von Marktstandpl盲tzen in die Veranlagungen einbezogen. Auch bei der (urspr眉nglichen) Veranlagung f眉r 1957 wurde die Verpachtung der Gastst盲tten mit der Vermietung der Marktstandpl盲tze zusammengefa脽t.
Die Stadt vertrat im Einspruch und in der Berufung die Auffassung, da脽 die 眉berlassung von Standpl盲tzen an die Marktbeschicker keinen Betrieb gewerblicher Art nach 搂 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG darstelle.
Die Berufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht hielt es zwar f眉r zweifelhaft, ob eine gen眉gende organisatorische Heraushebung der Markteinrichtung (搂 1 Abs. 2 KStDV) gegeben sei, verneinte aber wegen der geringen H枚he der Einnahmen und der gesch盲tzten Gewinne, da脽 eine T盲tigkeit von einigem Gewicht vorliege. Es stellte deshalb die Gewinne aus den Marktstandpl盲tzen von der 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 frei.
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Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist im Ergebnis nicht begr眉ndet.
Der Gesetzgeber macht in 搂 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG nicht die 枚ffentlich-rechtliche K枚rperschaft (ihre gesamte Bet盲tigung) zu einem einheitlichen Steuersubjekt, sondern behandelt die einzelnen Betriebe gewerblicher Art (die verschiedenen Arten der wirtschaftlichen T盲tigkeiten) als besondere Steuersubjekte. Hieraus folgt, da脽 eine 枚ffentlich-rechtliche K枚rperschaft nur solche Bet盲tigungen gewerblicher Art zu einem Betrieb im Sinne der genannten Bestimmung zusammenfassen kann, die in einem engen inneren wirtschaftlichen Zusammenhang miteinander stehen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 317/55 U vom 20. M盲rz 1956, BStBl 1956 III S. 166, Slg. Bd. 62 S. 448, und die darin angef眉hrte weitere Rechtsprechung). Das Finanzamt hat in den strittigen Veranlagungen die Verpachtung der Gastst盲tten und die Vermietung der Marktstandpl盲tze zusammengefa脽t, zwischen denen jedoch nach der Aktenlage und den von den Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren abgegebenen Erkl盲rungen der von der Rechtsprechung f眉r die einheitliche Behandlung geforderte Zusammenhang nicht gegeben ist. Die vom Finanzgericht ausgesprochene Aufhebung der Einspruchsentscheidung und der Berichtigungsveranlagungen 1952, 1954 bis 1956 besteht daher zu Recht mit der Folge, da脽 es bei den auf die Gastst盲ttenverpachtung beschr盲nkten urspr眉nglichen Veranlagungen f眉r die genannten Jahre verbleibt. Es verbleibt auch bei der Aufhebung des 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤bescheides 1957 mit der Ma脽gabe, da脽 die 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 der Gastst盲ttenverpachtung f眉r dieses Jahr, das mit einem Verlust von 1804 DM abschlo脽, auf 0 DM festgesetzt wird.
Ob die Marktstandvermietung die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art im Sinne des 搂 1 Abs. 1 Ziff. 6 KStG erf眉llt, ist vom Finanzamt nunmehr in einem gesonderten Veranlagungsverfahren zu pr眉fen. Der Senat bemerkt hierzu, da脽 er gegen die Annahme einer T盲tigkeit von einigem Gewicht (Urteil des Reichsfinanzhofs I A 294/32 vom 9. Dezember 1932, RStBl 1933 S. 53) keine Bedenken hat, wenn der durchschnittliche Jahresgewinn einen Betrag von etwa 2000 DM erreicht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 410260 |
BStBl III 1961, 552 |
BFHE 1962, 785 |
BFHE 73, 785 |
DB 1961, 1634 |