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Leitsatz (amtlich)
Beim 脺bergang eines Grundst眉cks von einer Gesamthandsgemeinschaft auf eine andere Gesamthandsgemeinschaft ist Steuerverg眉nstigung aus 搂 16 Abs.3 GrEStG Berlin (*= 搂 6 Abs.3 GrEStG 1940/1983) auch dann gegeben, wenn die erwerbende Gesamthand an der ver盲u脽ernden selbst als Gesellschafterin beteiligt war.
F眉r die Aufl枚sung der Verg眉nstigung durch 搂 16 Abs.4 GrEStG Berlin (*= 搂 6 Abs.4 GrEStG 1940/1983) ist allein auf die Dauer und den Umfang der unmittelbaren bzw. mittelbaren (durch die Gesamthandsberechtigung am Verm枚gen der erwerbenden Gesamthand vermittelten) Teilhabe der Beteiligten an der ver盲u脽ernden Gesamthand abzustellen.
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Normenkette
GrEStG BE 搂 16 Abs. 3; GrEStG 搂 6 Abs. 3 Fassung: 1940-03-29; GrEStG 1983 搂 6 Abs. 3; GrEStG BE 搂 16 Abs. 4; GrEStG 搂 6 Abs. 4 Fassung: 1940-03-29; GrEStG 1983 搂 6 Abs. 4
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Tatbestand
Die Kl盲gerin, eine 1974 gegr眉ndete Kommanditgesellschaft, war einzige Kommanditistin der Firma X KG GmbH & Co. in Berlin (X-KG). Bis zur Gr眉ndung der Kl盲gerin waren deren Kommanditisten, und zwar ebenfalls als Kommanditisten, an der X-KG beteiligt; sie brachten ihre Beteiligungen in die Kl盲gerin ein.
Die X-KG war Eigent眉merin eines vor 1974 erworbenen Grundst眉cks.
Durch Gesellschafterbeschlu脽 vom 20.September 1977 schied die pers枚nlich haftende Gesellschafterin der X-KG mit Wirkung vom 30.September 1977 aus der Gesellschaft aus. Dadurch wurde die Kl盲gerin im Wege der Anwachsung Eigent眉merin des Grundst眉cks. Sie machte geltend, f眉r diesen Erwerbsvorgang d眉rfe Grunderwerbsteuer nach 搂 16 Abs.2 des Grunderwerbsteuergesetzes Berlin --GrEStG-- (*= 搂 6 Abs.2 GrEStG 1940/1983) nicht erhoben werden, soweit sie und ihre Gesellschafter in den letzten f眉nf Jahren vor dem Erwerbsvorgang an der X-KG beteiligt waren.
Das Finanzamt (FA) setzte gegen die Kl盲gerin Grunderwerbsteuer in H枚he von 289 660 DM fest; es hielt die Voraussetzungen f眉r die beantragte Befreiung nicht f眉r gegeben.
Einspruch und Klage, mit der die Kl盲gerin Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf 44 144,18 DM beantragte, waren erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die Kl盲gerin habe ihre Beteiligung an der X-KG innerhalb der F眉nfjahresfrist des 搂 16 Abs.4 GrEStG erworben, so da脽 ihr die Befreiung nach 搂 16 Abs.2 GrEStG nicht zustehe. Da脽 die Gesellschafter der Kl盲gerin zun盲chst unmittelbar und nach Einbringung ihrer Kommanditanteile in die Kl盲gerin mittelbar zusammen mehr als f眉nf Jahre an der X-KG beteiligt gewesen seien, reiche nicht aus.
Mit der Revision verfolgt die Kl盲gerin ihr Klagebegehren weiter. Sie tr盲gt vor, das FG verkenne, da脽 in F盲llen, in denen der Gesamth盲nder, der von der Gesamthand ein Grundst眉ck erwerbe, selbst eine Gesamthandsgemeinschaft sei, diese Eigenschaft dadurch ber眉cksichtigt werden m眉sse, da脽 letztlich auf die einzelnen Gesamth盲nder der erwerbenden Gesamthandsgemeinschaft abzustellen sei. Die Gesamthand sei Zuordnungssubjekt lediglich im Bereich des 搂 1 GrEStG; in allen anderen grunderwerbsteuerrechtlichen Fragen seien Zuordnungssubjekt dagegen die Gesamth盲nder.
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Die Revision der Kl盲gerin ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Nach 搂 16 Abs.2 GrEStG (*= 搂 6 Abs.2 GrEStG 1940/1983) wird die Steuer beim 脺bergang eines Grundst眉cks von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person in H枚he des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Verm枚gen der Gesamthand beteiligt ist. Nach 搂 16 Abs.3 GrEStG (*= 搂 6 Abs.3 GrEStG 1940/1983) wird beim 脺bergang eines Grundst眉cks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Steuer insoweit nicht erhoben, als die an den beiden Gesamthandsgemeinschaften Beteiligten im gleichen Ausma脽 an ihnen berechtigt sind. Die Befreiung tritt jedoch nicht ein, wenn der Gesamth盲nder der ver盲u脽ernden Gesamthand seinen Anteil an dieser innerhalb von f眉nf Jahren vor dem Erwerbsvorgang durch Rechtsgesch盲ft unter Lebenden erworben hat (搂 16 Abs.4 Satz 1 GrEStG = 搂 6 Abs.4 Satz 1 GrEStG 1940/1983). Das angefochtene Urteil verletzt 搂 16 GrEStG (*= 搂 6 GrEStG 1940/1983) dadurch, da脽 es die aus der gesamth盲nderischen Berechtigung der Gesellschafter der Kl盲gerin sich ergebenden grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnungsfolgen nicht beachtet.
1. Wenngleich die Personengesellschaften grunderwerbsteuerrechtlich als selbst盲ndige Rechtstr盲ger angesehen werden, tr盲gt doch das Gesetz in 搂搂 15, 16 GrEStG (*= 搂搂 5 und 6 GrEStG 1940/1983) dem Umstand Rechnung, da脽 die Gesamth盲nder an jedem Gegenstand des gemeinschaftlichen Verm枚gens mitberechtigt sind und auch hinsichtlich des verselbst盲ndigten Sonderverm枚gens der Personenhandelsgesellschaften dessen Eigent眉mer die einzelnen Gesellschafter bleiben, wenn auch mit den anderen Gesellschaftern in gesamth盲nderischer Verbundenheit (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.Februar 1969 II 142/63, BFHE 95, 292, BStBl II 1969, 400 m.w.N.). Die dort angeordnete spezifisch grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung, die von dem Gedanken getragen ist, da脽 die Besteuerung von Erwerbsvorg盲ngen zwischen einer Gesamthand und den an ihr Beteiligten bzw. unter Gesamthandsgemeinschaften nicht an die blo脽e Ver盲nderung der Form der Berechtigung am Grundst眉ck ankn眉pfen soll, hat zur Folge, da脽 sich die Steuererhebung auf die Erh枚hung der Berechtigung der einzelnen Beteiligten am Grundst眉ck (Grundst眉ckswert) beschr盲nkt.
Dies ist auch dann zu ber眉cksichtigen, wenn die Beteiligung am Grundst眉ck (Grundst眉ckswert) einer Gesamthandsgemeinschaft nur durch die Beteiligung einer anderen Gesamthandsgemeinschaft an der ersteren vermittelt wird. Denn im Bereich der besonderen grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung ist nicht entscheidend, wer unmittelbar dinglich Beteiligter am Verm枚gen einer Gesamthand ist, sondern wem dieses Verm枚gen nach Ma脽gabe des Gesetzes zuzuordnen ist. Dies folgt unmittelbar aus 搂 16 Abs.3 GrEStG (*= 搂 6 Abs.3 GrEStG 1940/1983), wonach beim Grundst眉cks眉bergang von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand stets f眉r das Ausma脽 der Steuerverg眉nstigung auf die Deckungsgleiche der Beteiligung am Verm枚gen der beiden Gesamthandsgemeinschaften abzustellen ist. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall die Beteiligung der Kl盲gerin an der X-KG den an ihrem Verm枚gen gesamth盲nderisch Berechtigten, also ihren Gesellschaftern zuzurechnen.
F眉r die Aufl枚sung der an sich nach 搂 16 Abs.3 GrEStG (*= 搂 6 Abs.3 GrEStG 1940/1983) gegebenen Befreiung durch die Sperrklausel des 搂 16 Abs.4 GrEStG (*= 搂 6 Abs.4 GrEStG 1940/1983) ist demzufolge nicht auf den Erwerb des Anteils an der X-KG durch die Kl盲gerin selbst abzuheben, sondern vielmehr allein auf Dauer und Umfang der unmittelbaren bzw. mittelbaren (durch die Gesamthandsberechtigung an dem gesamth盲nderisch gebundenen Verm枚gen der Kl盲gerin vermittelte) Teilhabe der Gesellschafter der Kl盲gerin am Verm枚gen der X-KG.
2. Das FG hat --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- keine Feststellungen dar眉ber getroffen, seit wann die Gesellschafter der Kl盲gerin in dem oben bezeichneten Sinne an der X-KG beteiligt waren. Auch hat es keine Feststellungen dar眉ber getroffen, ob die Gesellschafter der Kl盲gerin innerhalb der letzten f眉nf Jahre vor dem Grundst眉ckserwerb durch die Kl盲gerin ggf. die Anteile von vorher an der X-KG Beteiligten erworben haben, von denen sie aufgrund der pers枚nlichen Beziehungen zwischen den an einem solchen Rechtsgesch盲ft Beteiligten ein Grundst眉ck steuerfrei h盲tten erwerben k枚nnen (vgl. hierzu zuletzt das Urteil des Senats vom 10.Februar 1982 II R 152/80, BFHE 135, 343, BStBl II 1982, 481 m.w.N.). Die Sache ist deshalb nicht spruchreif.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 60846 |
BStBl II 1985, 714 |
BFHE 144, 473 |
BFHE 1986, 473 |
BB 1985, 2158-2159 (ST) |
DStR 1986, 56-57 (ST) |
HFR 1986, 136-136 (ST) |