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Entscheidungsstichwort (Thema)
Au脽ergew枚hnliche Belastungen bei Aufwendungen f眉r eine Liposuktion
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Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen f眉r eine Liposuktion zur Behandlung eines Lip枚dems k枚nnen jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amts盲rztlichen Gutachtens oder einer 盲rztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als au脽ergew枚hnliche Belastung zu ber眉cksichtigen sein.
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Normenkette
EStG 搂 33 Abs. 1; EStDV 搂 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f.
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Verfahrensgang
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Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des S盲chsischen Finanzgerichts vom 10.09.2020 - 3 K 1498/18 wird als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Streitig ist, ob Aufwendungen f眉r eine Liposuktion ohne die Nachweiserfordernisse des 搂听64 Abs.听1 Nr.听2 Satz听1 Buchst.听f der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung (EStDV) als au脽ergew枚hnliche Belastung gem盲脽 搂听33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ber眉cksichtigen sind.
Rz. 2
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Bei der Kl盲gerin wurde im Jahr 2012 vom MVZ Gef盲脽zentrum in X ein Lip枚dem diagnostiziert. Mit Schreiben vom 12.01.2016 bescheinigte eine privat盲rztliche Praxis f眉r Operative Lymphologie, dass die Kl盲gerin seit mehreren Jahren an einem Lip枚dem leide und die Erkrankung weder durch Ern盲hrung noch durch Sport positiv zu beeinflussen sei. Es bestehe eine deutliche Einschr盲nkung im t盲glichen Leben. Eine Schmerzlosigkeit habe auch durch komplexe Entstauungstherapie nicht erreicht werden k枚nnen. Als Therapie der Wahl zur Verhinderung der Chronizit盲t gelte daher eine Lymphologische Liposculptur.
Rz. 3
Im Streitjahr (2017) wurden bei der Kl盲gerin daraufhin drei Liposuktionsbehandlungen durchgef眉hrt. Die Aufwendungen hierf眉r betrugen 鈥μ偓. Die Krankenkasse der Kl盲gerin erstattete die Kosten nicht.
Rz. 4
In ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr beantragten die Kl盲ger, diese Aufwendungen als au脽ergew枚hnliche Belastung zu ber眉cksichtigen.
Rz. 5
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (Finanzamt --FA--) lie脽 die geltend gemachten Kosten nicht zum Abzug nach 搂听33 EStG zu, da die Kl盲ger kein vor der Behandlung ausgestelltes amts盲rztliches Gutachten oder eine 盲rztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (搂听64 Abs.听1 Nr.听2 Satz听1 Buchst.听f EStDV) vorgelegt h盲tten.
Rz. 6
Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 43 ver枚ffentlichten Gr眉nden statt. Zur Begr眉ndung f眉hrte es u.a. aus, Aufwendungen f眉r die Durchf眉hrung der Liposuktion seien im Streitjahr auch ohne ein vor Beginn der Heilma脽nahme ausgestelltes amts盲rztliches Gutachten oder eine vorherige 盲rztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als au脽ergew枚hnliche Belastung nach 搂听33 EStG abziehbar. Soweit in der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Liposuktion bei einem Lip枚dem einkommensteuerrechtlich als "wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode" angesehen worden sei, sei diese Rechtsprechung nicht (mehr) auf das Streitjahr 眉bertragbar, da sich der Stand der Wissenschaft zwischenzeitlich gewandelt habe.
Rz. 7
Mit der Revision r眉gt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Rz. 8
Es beantragt,
Rz. 9
Die Kl盲ger beantragen,
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die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen. |
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Rz. 10
II. Die Revision des FA ist unbegr眉ndet und deshalb zur眉ckzuweisen (搂听126 Abs.听2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Liposuktion im Streitjahr nicht um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode zur Behandlung eines Lip枚dems (krankhafte Fettverteilungsst枚rung) handelt. Dementsprechend hat es die dahingehenden Aufwendungen zu Recht gem盲脽 搂听33 EStG als au脽ergew枚hnliche Belastungen ber眉cksichtigt, obwohl die Kl盲ger weder ein vor der Behandlung erstelltes amts盲rztliches Gutachten noch eine 盲rztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (搂听64 Abs.听1 Nr.听2 Satz听1 Buchst.听f EStDV) vorgelegt haben. Eines solchen Gutachtens bzw. einer solchen Bescheinigung bedurfte es zum Nachweis der Zwangsl盲ufigkeit der streitigen Aufwendungen vorliegend nicht.
Rz. 11
1. Nach 搂听33 Abs.听1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag erm盲脽igt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl盲ufig gr枚脽ere Aufwendungen als der 眉berwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh盲ltnisse, gleicher Verm枚gensverh盲ltnisse und gleichen Familienstands (au脽ergew枚hnliche Belastung) erwachsen. Zwangsl盲ufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats盲chlichen oder sittlichen Gr眉nden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst盲nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht 眉bersteigen (搂听33 Abs.听2 Satz听1 EStG).
Rz. 12
a) In st盲ndiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass Krankheitskosten --ohne R眉cksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung-- dem Steuerpflichtigen aus tats盲chlichen Gr眉nden zwangsl盲ufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten ber眉cksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel get盲tigt werden, die Krankheit ertr盲glicher zu machen, beispielsweise Aufwendungen f眉r einen Rollstuhl (Senatsurteil vom 18.06.2015听- VI听R听68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz听10, m.w.N.).
Rz. 13
b) Aufwendungen f眉r die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als au脽ergew枚hnliche Belastung ber眉cksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach 搂听33 Abs.听2 Satz听1 EStG an sich gebotenen Pr眉fung der Zwangsl盲ufigkeit dem Grunde und der H枚he nach bedarf. Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsph盲re geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grunds盲tzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz听11, m.w.N.).
Rz. 14
c) Den Nachweis der Zwangsl盲ufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige in den abschlie脽end geregelten Katalogf盲llen des 搂听64 Abs.听1 Nr.听2 EStDV (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz听12, m.w.N.) durch ein vor Beginn der Heilma脽nahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amts盲rztliches Gutachten oder eine vorherige 盲rztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (搂听275 des F眉nften Buches Sozialgesetzbuch --SGB听V--) zu f眉hren (搂听64 Abs.听1 Nr.听2 Satz听2 EStDV).
Rz. 15
d) Ein solcher qualifizierter Nachweis ist auch bei krankheitsbedingten Aufwendungen f眉r wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (搂听64 Abs.听1 Nr.听2 Satz听1 Buchst.听f EStDV) erforderlich.
Rz. 16
aa) Wissenschaftlich nicht anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualit盲t und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entsprechen (Senatsurteil vom 26.06.2014听- VI听R听51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9). Hierunter fallen Behandlungsmethoden, die die gro脽e Mehrheit der einschl盲gigen Fachleute (脛rzte, Wissenschaftler) nicht bef眉rwortet, weil sich die Methoden in der medizinischen Praxis nicht bew盲hrt haben und 眉ber ihre generelle Wirksamkeit und/oder Zweckm盲脽igkeit nennenswert Streit besteht, sie folglich nicht auf einem tragf盲higen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens gr眉nden. Demgegen眉ber ist von einem solchen Konsens schon dann auszugehen, wenn die vorgesehene Behandlung den evidenzbasierten Handlungsempfehlungen eines institutionalisierten Expertengremiums entspricht. Dazu z盲hlen etwa die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats der Bundes盲rztekammer und ebenso die von f眉hrenden medizinischen Gesellschaften erstellten Leitlinien, welche den --nach definiertem, transparent gemachtem Vorgehen erzielten-- Konsens zu bestimmten 盲rztlichen Vorgehensweisen wiedergeben und denen deshalb die Bedeutung wissenschaftlich begr眉ndeter Handlungsempfehlungen zukommt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2021听- XII听ZB听191/21, Monatsschrift f眉r Deutsches Recht 2021, 1199). Die Anforderungen an die vorgenannten Handlungsempfehlungen d眉rfen zudem nicht 眉berspannt werden. Denn wie sich den in 搂听64 Abs.听1 Nr.听2 Satz听1 Buchst.听f EStDV aufgef眉hrten Regelbeispielen entnehmen l盲sst, soll sich das formalisierte Nachweisverlangen nur auf Aufwendungen f眉r Behandlungsmethoden erstrecken, deren Auswirkung auf die Heilung oder Linderung einer Krankheit regelm盲脽ig nicht messbar ist, deren im Einzelfall gleichwohl bestehende medizinische Indikation daher des besonderen Nachweises bedarf.
Rz. 17
bb) Ob eine neue Behandlungsmethode generell oder in Einzelf盲llen zum "Leistungskatalog" der gesetzlichen Krankenkassen z盲hlt, ist f眉r die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S. von 搂听64 Abs.听1 Nr.听2 Satz听1 Buchst.听f EStDV handelt, grunds盲tzlich nicht ma脽gebend.
Rz. 18
Denn dieser umfasst nach den gesetzlichen Rahmenregelungen im SGB听V und den --diese konkretisierenden-- Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Leistungen, die f眉r eine ausreichende, zweckm盲脽ige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Ber眉cksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind (搂听137c Abs.听1 Satz听1 SBG听V). Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden d眉rfen gem盲脽 搂听135 Abs.听1 Satz听1 Nr.听1 SGB听V zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn die dort im Einzelnen benannten Aussch眉sse und Vereinigungen Empfehlungen u.a. zu der Wirtschaftlichkeit --auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden-- abgegeben haben.
Rz. 19
Demgegen眉ber sind Aufwendungen im Krankheitsfall, wenn die kostenverursachenden Ma脽nahmen medizinisch indiziert sind, --wie oben dargelegt-- typisierend als au脽ergew枚hnliche Belastung zu ber眉cksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der nach 搂听33 Abs.听2 Satz听1 EStG an sich gebotenen Pr眉fung der Zwangsl盲ufigkeit des Grundes und der H枚he nach bedarf. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur das medizinisch Notwendige im Sinne einer (gesetzlichen) Mindestversorgung erfasst wird, sondern jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) bzw. medizinisch indiziert ist. Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen (Senatsurteil vom 11.11.2010听- VI听R听17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969, Rz听26, m.w.N.).
Rz. 20
Im 脺brigen ist die fehlende 脺bernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse letztlich "Voraussetzung" f眉r die Ber眉cksichtigung krankheitsbedingter Aufwendungen nach 搂听33 EStG, da es ansonsten bereits an einer steuererheblichen au脽ergew枚hnlichen "Belastung" des Steuerpflichtigen fehlt.
Rz. 21
e) Ob eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich nicht anerkannt anzusehen ist, hat das FG aufgrund der ihm obliegenden W眉rdigung der Umst盲nde des Einzelfalls festzustellen (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz听14, m.w.N.). Hierbei kann es sich u.a. auf allgemein zug盲ngliche Fachgutachten st眉tzen (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz听16).
Rz. 22
f) Ma脽geblicher Zeitpunkt f眉r die fehlende wissenschaftliche Anerkennung i.S. des 搂听64 Abs.听1 Nr.听2 Satz听1 Buchst.听f EStDV ist der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Denn das Nachweiserfordernis soll Aufschluss dar眉ber geben, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert ist und die angefallenen Aufwendungen daher zwangsl盲ufig zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstanden sind (Senatsurteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803, Rz听15, m.w.N.).
Rz. 23
2. Nach Ma脽gabe dieser Rechtsgrunds盲tze ist das FG im Streitfall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der im Streitfall durchgef眉hrten Liposuktion jedenfalls seit dem Jahr 2016 und damit auch im Streitjahr unabh盲ngig vom Stadium der Erkrankung nicht (mehr) um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt.
Rz. 24
Denn nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (搂听118 Abs.听2 FGO) entspricht die Durchf眉hrung einer Liposuktion der S-1听Leitlinie Lip枚dem der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF Registernummer 037-012; Stand 10/2015). In dieser von einer Expertengruppe im informellen Konsens erarbeiteten Leitlinie wird die Liposuktion als medizinisch indizierte, etablierte und risikoarme operative Methode zur Verbesserung von Spontanschmerz, Druckschmerz, 脰dem- und H盲matomneigung beschrieben sowie als medizinische Ma脽nahme zur Reduktion des Risikos f眉r weitere orthop盲dische Komplikationen in Folge eines lip枚dem-assoziierten pathologischen Gangbildes beurteilt.
Rz. 25
脺berdies hat das FG herausgearbeitet, dass die Bundes盲rztekammer und fast s盲mtliche medizinischen Fachgesellschaften (z.B. die Deutsche Gesellschaft f眉r Wundheilung und Wundbehandlung e.V., die Deutsche Gesellschaft der Plastischen, Rekonstruktiven und 脛sthetischen Chirurgen, die Deutsche Gesellschaft f眉r Physikalische Medizin und Rehabilitation e.V. sowie zu Beginn des Bewertungsverfahrens auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassen盲rztliche Bundesvereinigung), die mit der Erkrankung befasst sind, in dem Stellungnahmeverfahren des G-BA in den Jahren 2015 und 2016 die Auffassung vertreten haben, dass bei einem Lip枚dem eine Liposuktion in den meisten F盲llen symptomlindernde Wirkungen hat.
Rz. 26
Auch der G-BA selbst hat --obwohl das Verfahren zur Durchf眉hrung einer (aufgrund sowohl des Leidensdrucks der betroffenen Frauen als auch auf den dringenden Wunsch des Bundesgesundheitsministeriums zur Beschleunigung des Bewertungsverfahrens in Auftrag gegebenen) Erprobungsstudie ausgesetzt ist-- ausweislich der Feststellungen des FG das medizinische Potential der streitigen Behandlungsmethode im Streitjahr best盲tigt.
Rz. 27
Nach den Feststellungen des FG steht zudem fest, dass es sich bei der Liposuktion regelm盲脽ig nicht um einen kosmetischen Eingriff handelt. Den herangezogenen Stellungnahmen der mit der Behandlung von Lip枚demen befassten Wissenschaftler ist vielmehr zu entnehmen, dass eine Liposuktion regelm盲脽ig nicht auf eine optische Versch枚nerung der Patientinnen, sondern auf die Linderung von Schmerzen sowie die Vermeidung von Sekund盲rerkrankungen zielt, und dadurch die --h盲ufig wirkungslose und die Patientinnen erheblich einschr盲nkende und belastende-- konservative Behandlung reduziert oder gar 眉berfl眉ssig wird.
Rz. 28
Angesichts dessen kann f眉r das Streitjahr nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Liposuktion zur Behandlung eines Lip枚dems um eine lediglich gesundheitsf枚rdernde Vorbeuge-/Folgema脽nahme oder eine Ma脽nahme handelt, die nicht eindeutig der Linderung einer Krankheit dient und deshalb eine mit den in 搂听64 Abs.听1 Nr.听2 Satz听1 Buchst.听f EStDV aufgef眉hrten Behandlungsmethoden vergleichbare Methode darstellt.
Rz. 29
3. Entgegen der Auffassung des FA steht das Fehlen eines vor den Operationen erstellten amts盲rztlichen Gutachtens oder einer 盲rztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung der Anerkennung der Kosten als au脽ergew枚hnliche Belastung daher nicht entgegen. Dass die Liposuktion bei der Kl盲gerin nicht kosmetischen Zwecken gedient hat, sondern medizinisch indiziert war, wird durch das privat盲rztliche Schreiben vom 12.01.2016 hinreichend nachgewiesen. Die Sache ist spruchreif. Denn die H枚he der Aufwendungen steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit.
Rz. 30
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听135 Abs.听2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2023, 1003 |
BFH/PR 2023, 279 |
BStBl II 2023, 854 |
DStR 2023, 1463 |
DStR 2023, 6 |