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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Wird ein Betriebsgeb盲ude abgerissen, so kann je nach den Umst盲nden des Einzelfalles der Restwert des alten Geb盲udes abzuschreiben, auf den Grund und Boden zu 眉bertragen oder zu den Herstellungskosten eines Neubaues zu rechnen sein. Ma脽gebend f眉r die Behandlung ist vor allem der von dem Unternehmer mit dem Abbruch verfolgte wirtschaftliche Zweck.
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Normenkette
EStG 搂听6 Abs. 1 Ziff. 1, 搂听7
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Tatbestand
Die Bfin. betrieb nach zweimaliger Ausbombung w盲hrend des Krieges seit Ende 1945 ihre Fabrikation auf einem gemieteten Grundst眉ck. Die Eigent眉merin des Gel盲ndes lehnte es zun盲chst ab, den Grund und Boden an die Bfin. zu verkaufen. Durch Vertrag vom 22. Dezember 1955 konnte die Bfin. schlie脽lich den Grund und Boden aber doch erwerben, der bis dahin auch noch an eine andere Firma vermietet gewesen war. F眉r die meist ziemlich veralteten Geb盲ude bezahlte sie 61 700 DM und f眉r das 6 200 qm gro脽e Gel盲nde 40 300 DM. Im Jahre 1957 brach die Bfin. einen Teil der von ihr bereits vor dem Kauf benutzten Fabrikationsr盲ume und eine daran anschlie脽ende Halle ab, die fr眉her die andere Firma gemietet gehabt hatte. Sie errichtete an Stelle der alten Geb盲ude eine einheitliche 755 qm gro脽e Halle. In ihrer Buchf眉hrung schrieb sie den Bilanzwert der abgerissenen Geb盲ude mit 18 300 DM gewinnmindernd ab. Das Finanzamt erkannte diese Abschreibung bei der einheitlichen Feststellung des Gewinns f眉r das Jahr 1957 nicht an. Der Einspruch und die Berufung der Bfin. hiergegen hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht ist der Auffassung, die Bfin. sei durch das Angebot der fr眉heren Eigent眉merin in die Lage versetzt worden, ihre Pl盲ne zur Modernisierung ihres Fabrikbetriebs zu verwirklichen. Nach dem Erwerb des Gel盲ndes und nach R盲umung der an einen anderen Unternehmer vermieteten R盲ume habe es nahegelegen, die vier kleinen Hallen durch eine neue gro脽e Werkhalle zu ersetzen. Der gleichzeitige Bau der technischen Werkstatt neben dieser Werkhalle beweise, da脽 die Bfin. ihre Fabrikationsr盲ume in gr枚脽erem Umfang und zusammenh盲ngend unter weitgehendem Abbruch der vorhandenen alten Bauwerke habe erweitern und modernisieren wollen. Ob dies auch an einer anderen Stelle des Grundst眉cks m枚glich gewesen w盲re, sei ohne Bedeutung. Selbst wenn die Bfin., was jedoch nicht anzunehmen sei, erst nach der R盲umung der an den anderen Unternehmer vermieteten Geb盲udeteile durch deren Bauf盲lligkeit zum Neubau veranla脽t worden sei, gen眉ge der zeitliche Zwischenraum von 1 1/2 Jahren zwischen dem Erwerb des Gel盲ndes und dem Abbruch der Geb盲ude, um den Restwert der abgerissenen Geb盲ude nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 74/58 S vom 2. Juni 1959 (BStBl 1959 III S. 323, Slg. Bd. 69 S. 162) als Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu behandeln.
Die Bfin. tr盲gt zur Begr眉ndung ihrer Rb. vor: Die Abbruchkosten habe sie den Baukosten des Neubaues zugerechnet, den Buchwert der abgerissenen Geb盲ude dagegen gewinnmindernd abgeschrieben. Dieser Sachbehandlung stehe das Urteil des Bundesfinanzhofs I 74/58 S (a. a. O.) nicht entgegen. Es betreffe den Fall, da脽 jemand ein Grundst眉ck kaufe, um die auf dem Grundst眉ck befindlichen Geb盲ude abzurei脽en, damit das Grundst眉ck f眉r einen Neubau frei werde. Diese Absicht sei im Streitfall nicht nachgewiesen, auch k枚nne nicht von einem Freimachen des Grundst眉cks gesprochen werden. Sie habe, nachdem sie w盲hrend des Krieges zweimal ausgebombt worden sei, ihren Betrieb nach langem Suchen im Jahre 1945 in die R盲ume einer stillgelegten Fabrik verlegt, deren hohe Hallen f眉r ihre Zwecke geeignet gewesen seien. Sie habe sich seit 1948 vergebens um den Ankauf dieses Gel盲ndes bem眉ht. Die fr眉here Eigent眉merin habe 1950 den Verkauf endg眉ltig abgelehnt, aber keine Bedenken dagegen gehabt, da脽 sie eigene Bauten auf dem Gel盲nde errichte. Sie habe dann ein B眉rohaus mit dem f眉r sie sehr wichtigen Konstruktionsb眉ro errichtet und auch eine Erweiterung der Werkhallen geplant. Am 21. Dezember 1955 sei ihr dann 眉berraschend das Grundst眉ck zum Kauf angeboten worden. Sie habe sich bis zum n盲chsten Tag entscheiden m眉ssen. Sie habe sich f眉r den Erwerb entschlossen, da sie bei einer Ver盲u脽erung an einen Dritten mit einer K眉ndigung habe rechnen m眉ssen, was eine Unterbrechung ihrer Produktion auf fast ein Jahr bedeutet h盲tte. Sie habe also nicht in der Absicht gekauft, die Geb盲ude auf dem Werksgel盲nde abzurei脽en und neu zu bauen, sondern um den Fortgang ihre Produktion zu sichern. Zwei Abteilungen der von ihr bereits ben眉tzten Werkhalle seien an eine andere Firma vermietet gewesen. Nach dem Kauf des Grundst眉cks seien Schwierigkeiten mit diesem anderen Unternehmer entstanden, die zur R盲umungsklage und schlie脽lich zur Vollstreckung des R盲umungsurteils gef眉hrt h盲tten. Als sie nach dem Auszug dieses Mieters die Querw盲nde in der Halle habe beseitigen wollen, habe sich herausgestellt, da脽 der Mieter f眉r die Unterhaltung des Dachs nichts getan habe, da脽 dieses morsch gewesen und die ganze Holzkonstruktion aus dem Verbund geraten sei. Das Dach habe sich deshalb nicht mehr getragen, es habe nur noch auf den Trennw盲nden provisorisch aufgelegen. Unter diesen Umst盲nden sei es nicht m枚glich gewesen, die Trennw盲nde herauszunehmen. Von der Halle seien nur noch die Au脽enw盲nde brauchbar gewesen, von denen man aber auch nicht gewu脽t habe, ob sie ein modernes Dach tragen k枚nnten. Aus diesen Gr眉nden habe sie die ganze Halle abgebrochen und neu gebaut. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Grundst眉ckserwerb und dem Neubau im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 眉ber den anschaffungsnahen Aufwand bestehe nicht. Der tats盲chliche Zustand des Geb盲udes sei auch nicht durch einen entsprechenden Abschlag vom Kaufpreis ber眉cksichtigt worden. Der Neubau sei nur mit den tats盲chlichen Neubaukosten zu aktivieren.
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Die Rb. f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs I 74/58 S (a. a. O.) hat grunds盲tzlich Stellung genommen zu den buchm盲脽igen und steuerlichen Auswirkungen, die sich bei dem Abbruch von Betriebsgeb盲uden ergeben. Danach h盲ngt die buchm盲脽ige und steuerliche Behandlung des Buchwerts eines abgebrochenen Betriebsgeb盲udes sowie der Abbruchkosten von den Verh盲ltnissen des Einzelfalls ab, insbesondere von den Absichten des Steuerpflichtigen. Der Senat tritt dieser Beurteilung des I. Senats bei.
Durch den Abbruch wird zwar ein in der Buchf眉hrung und den Bilanzen ausgewiesener Verm枚genswert beseitigt. Ob das aber eine au脽erordentliche Abschreibung nach 搂 7 EStG rechtfertigt, h盲ngt im wesentlichen davon ab, aus welchen Gr眉nden der Unternehmer den Abbruch vorgenommen hat. Geschah es, weil das abgerissene Geb盲ude technisch oder wirtschaftlich verbraucht war und deshalb eine weitere Nutzung nicht mehr in Betracht kam, so kann, wie das Urteil des Bundesfinanzhofs I 74/58 S (a. a. O.) mit Recht ausf眉hrt, der Restwert im allgemeinen gewinnmindernd abgeschrieben werden (siehe hierzu auch das f眉r Geb盲ude des Privatverm枚gens ergangene Urteil des Senats VI 114/60 vom 6. Oktober 1961, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962 S. 53). Wurde jedoch ein wirtschaftlich noch verwendbares Geb盲ude abgerissen, um den Bau eines neuen und zweckm盲脽igeren Betriebsgeb盲udes zu erm枚glichen, so opfert der Steuerpflichtige durch den Abbruch der noch brauchbaren Geb盲udeteile einen wirtschaftlichen Wert f眉r die Errichtung eines Neubaus. Wie bereits der Reichsfinanzhof entschieden hat, geh枚rt in derartigen F盲llen der Restbuchwert des abgerissenen Geb盲udes zu den Herstellungskosten des Neubaus (vgl. z. B. Urteile des Reichsfinanzhofs I A 136/35 vom 23. Juli 1935, RStBl 1935 S. 1198; VI 266/38 vom 26. Oktober 1938, RStBl 1939 S. 155). Schlie脽lich kann ein wirtschaftlich noch verwendbares Geb盲ude abgebrochen werden, um den Grund und Boden f眉r betriebliche Zwecke freizumachen, z. B. um einen Lagerplatz zu schaffen. In diesem Fall dient der Abbruch dazu, den Grund und Boden als solchen f眉r bestimmte betriebliche Zwecke herzurichten. Der Restbuchwert des wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Geb盲udes wird also aufgeopfert, um eine dem Willen den Betriebsinhabers entsprechende Verwendung des Grund und Bodens zu erm枚glichen. Ebenso wie bei der Errichtung eines zweckm盲脽igen Neubaus der Restbuchwert der wirtschaftlich noch nutzbaren alten Geb盲udeteile in den Wert des Neubaus eingeht und als Teil der Herstellungskosten des neuen Geb盲udes zu aktivieren ist, so vereinigt sich beim Abbruch zur Freimachung des Grund und Bodens f眉r betriebliche Zwecke der Restwert des abgerissenen Geb盲udes mit dem Wert des Grund und Bodens. Eine Zurechnung des Restwerts zum Wert des Grund und Bodens ist aber grunds盲tzlich nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige anstelle des abgerissenen Geb盲udes kein neues errichtet; denn dann steht der Abbruch regelm盲脽ig in einem engen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und die Freimachung des Grund und Bodens war nur eine Vorbereitung des Neubaus.
Diese Grunds盲tze gelten auch bei dem Erwerb eines Grundst眉cks f眉r betriebliche Zwecke, da es f眉r die steuerliche Beurteilung in der Regel keinen Unterschied machen kann, ob der Betriebsinhaber ein bereits seit einiger Zeit in seinem Besitz befindliches Geb盲ude abrei脽t oder ob er bebautes Gel盲nder erwirbt und es anschlie脽end nach seinen Pl盲nen umgestaltet.
Dieselben Grunds盲tze gelten ferner f眉r die eigentlichen Abbruchkosten, deren Behandlung im vorliegenden Fall aber nicht streitig ist.
Das Finanzgericht hat festgestellt, da脽 die Bfin. eine vierteilige Halle auf dem von ihr erworbenen Werksgel盲nde abgerissen und durch eine einheitliche 755 qm gro脽e Werkhalle ersetzt hat. Sie hat nach dem Abbruch eines Teils eines anderen Geb盲udes an dessen Stelle au脽erdem eine technische Werkstatt errichtet, die sich an ihre neue Werkhalle anschlo脽. Das Finanzgericht stellt fest, da脽 der Abbruch dieser Geb盲ude geboten war, um einen organischen Betriebsaufbau zu erm枚glichen. Die Bfin. konnte diese Ma脽nahme erst durchf眉hren, nachdem sie das Grundst眉ck erworben hatte und den Mieter eines Teils der abgerissenen Geb盲ude entfernt hatte. Auf die n盲heren Umst盲nde der Freimachung dieses Geb盲udeteils kommt es f眉r die Entscheidung des Streitfalls nicht an. Entscheidend ist lediglich, da脽 die Bfin. die von dem fr眉heren Mieter benutzten und einen Teil der von ihr bereits vorher innegehabten Hallen, die mindestens zum Teil noch wirtschaftlich verwendbar gewesen w盲ren, abgerissen hat, um Platz zu schaffen f眉r einen zweckm盲脽igeren Neubau. Selbst wenn man die Behauptung der Bfin., die an den anderen Unternehmer vermietet gewesenen Teile der einen Halle seien unbrauchbar gewesen, als richtig unterstellt, ist dies f眉r die Entscheidung nicht wesentlich; denn es handelte sich dabei nur um einen Teil der abgerissenen Geb盲ude. Die Bfin. wollte aber offensichtlich ihren Betrieb modernisieren, so da脽 der Abbruch der vielleicht nicht mehr verwendbaren Teile nur im Rahmen der gesamten Bauplanung zu w眉rdigen ist.
Der Sachverhalt des Streitfalls unterscheidet sich von dem des Urteils I 74/58 S (a. a. O.) dadurch, da脽 dort ein unbrauchbares und einsturzgef盲hrdetes, etwa 300 Jahre altes Bauwerk abgerissen wurde, w盲hrend im vorliegenden Fall ein mindestens teilweise wirtschaftlich noch verwendbares Geb盲ude abgerissen wurde, um einem modernen Neubau Platz zu machen. Nach den obigen Ausf眉hrungen mu脽 daher der Restbuchwert des abgerissenen Geb盲udes den Herstellungskosten des Neubaus zugerechnet werden. Der Restbuchwert, die Abbruchkosten und die eigentlichen Bauaufwendungen ergeben zusammen die Herstellungskosten des Neubaus, die nach 搂 7 EStG auf die Nutzungsdauer des neuen Geb盲udes zu verteilen sind.
Die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung, die den Streitfall anders gew眉rdigt haben, werden wegen unrichtiger Rechtsanwendung aufgehoben. Es erscheint dem Senat zweckm盲脽ig, die Sache an das Finanzamt zur眉ckzuverweisen, damit es unter Beachtung der obigen Ausf眉hrungen den Gewinn der Bfin. f眉r 1957 erneut einheitlich feststellt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 410857 |
BStBl III 1963, 477 |
BFHE 77, 428 |