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Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
Die Abschreibungsfreiheit gem盲脽 搂 7 b Abs. 2 EStG f眉r Zu-, Aus- und Umbauten h盲ngt nur davon ab, da脽 die neugeschaffenen R盲ume zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dienen. Unerheblich ist dagegen, ob im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben bisher als Wohnung benutzte R盲ume anderen Zwecken, z. B. als B眉ror盲ume, zugef眉hrt wurden.
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Normenkette
EStG 搂 7b/2
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Tatbestand
Der Steuerpflichtige (Stpfl.) erwarb im September 1959 ein Miethaus. Er benutzte im Erdgescho脽 des Hauses vier R盲ume f眉r sein B眉ro. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1960 begehrte er die erh枚hten Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) gem盲脽 搂 7 b Abs. 2 EStG f眉r Aufwendungen von 17.682 DM, die ihm durch den Ausbau des Dachgeschosses f眉r Wohnr盲ume entstanden waren. Das Finanzamt (FA) versagte die erh枚hten AfA gem盲脽 搂 7 b EStG mit der Begr眉ndung, da脽 der Stpfl. keinen zus盲tzlichen Wohnraum geschaffen habe, da er gleichzeitig mit dem Ausbau des Dachgeschosses Wohnr盲ume im Erdgescho脽 als B眉ror盲ume in Benutzung genommen habe. Das Haus sei auch von Grund auf umgestaltet und in seiner Wesensart ge盲ndert worden. Es habe nach der Umgestaltung sogar weniger Wohnraum gehabt als vorher. Die Benutzung der bisherigen Wohnr盲ume im Erdgescho脽 als B眉ror盲ume werde auch etwa nicht dadurch ausgeglichen, da脽 der Stpfl. seine bis dahin gemieteten B眉ror盲ume aufgegeben und damit f眉r Wohnzwecke frei gemacht habe.
Das Finanzgericht (FG) gab der Berufung im wesentlichen statt und f眉hrte aus, gem盲脽 搂 7 b Abs. 2 EStG 1958 w眉rden Zu-, Aus- und Umbauten an Geb盲uden grunds盲tzlich ebenso beg眉nstigt wie die Errichtung eines Geb盲udes selbst, vorausgesetzt, da脽 der gewonnene bzw. umgestaltete Raum zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken diene. Die vom Stpfl. im Dachgescho脽 ausgebauten R盲ume w眉rden ausschlie脽lich zu Wohnzwecken benutzt. Nach dem Urteil des BFH VI 176/63 vom 7. August 1964 (HFR 1965 S. 16) seien Zu-, Aus- und Umbauten wie selbst盲ndige Geb盲ude zu behandeln. Der Umstand, da脽 der Stpfl. im Erdgescho脽 vier R盲ume zu B眉ror盲umen gemacht habe und da脽 ein Teil der Kellerr盲ume f眉r ein Architektenb眉ro umgebaut worden sei, stehe dem nicht entgegen. Ausweislich der beigezogenen Bauakten sei der Ausbau der Kellerr盲ume ein selbst盲ndiges Bauvorhaben gewesen. Auf die Verwendung von R盲umen im Erdgescho脽 f眉r B眉rozwecke komme es nicht an, weil 搂 7 b Abs. 2 EStG nicht voraussetze, da脽 zus盲tzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Selbst wenn man aber annehmen wollte, da脽 zus盲tzlicher Wohnraum geschaffen werden m眉sse, so sei doch zu ber眉cksichtigen, da脽 der Stpfl. seine bisherigen gemieteten B眉ror盲ume der Nutzung zu Wohnzwecken wieder zug盲nglich gemacht habe. Der Stpfl. habe im Dachgescho脽 tats盲chlich neuen Wohnraum geschaffen. Zwei Bodenkammern seien nicht bewohnbar gewesen, da sie nur mit Bretterw盲nden und ohne 枚fen, Heizungs- und Wasseranschlu脽 gewesen seien. Unbeachtlich sei demgegen眉ber, wenn der Stpfl. im Bauantrag zwei R盲ume als bereits an die Heizungsanlage angeschlossen bezeichnet habe. Mit dieser unrichtigen Angabe habe er lediglich die Genehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses erleichtern und beschleunigen wollen. Der Bauantrag sei am 25. Januar 1960 bei der Stadtgemeinde eingegangen. Deshalb sei gem盲脽 搂 52 Abs. 5 EStG 1960 die Vorschrift des 搂 7 b EStG noch in der Fassung des EStG 1958 anzuwenden.
Mit seiner Revision r眉gt das FA unrichtige Rechtsanwendung und Versto脽 gegen den Akteninhalt. Die vollen Ausbaukosten d眉rften nach Treu und Glauben nicht ber眉cksichtigt werden. Der Stpfl. habe im Einheitswertverfahren und im Bauantrag gegen眉ber der Stadtgemeinde erkl盲rt, da脽 zu Beginn des Ausbaues im Dachgescho脽 bereits zwei Wohnr盲ume vorhanden gewesen seien. Nach den Grunds盲tzen der Entscheidung des BFH V 37/63 U vom 11. Februar 1965 (BFH 82, 67, BStBl III 1965, 270) h盲tte das FG den Stpfl. so behandeln m眉ssen, als wenn er im Dachgescho脽 tats盲chlich nur zwei Wohnr盲ume ausgebaut und dementsprechend niedrigere Baukosten aufgewendet h盲tte. Es h盲tte im 眉brigen feststellen m眉ssen, da脽 眉berhaupt kein zus盲tzlicher Wohnraum geschaffen worden sei. Bei der Entscheidung dieser Frage k枚nnten nur die R盲ume in dem Geb盲ude selbst ber眉cksichtigt werden, f眉r das die Beg眉nstigung begehrt werde. Die Freimachung der bisher gemieteten B眉ror盲ume sei kein Ausgleich f眉r die Zweckentfremdung der Wohnr盲ume im Erdgescho脽.
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Die Revision des FA kann keinen Erfolg haben. Zutreffend nimmt das FG an, da脽 es f眉r die steuerliche Beurteilung der Zu-, Um- und Ausbauten im Sinn von 搂 7 b EStG 1958 ausschlie脽lich auf das Bauvorhaben selbst ankommt. Solche Bauvorhaben sind wie die Errichtung eines selbst盲ndigen Wohngeb盲udes zu beurteilen. Nur wird bei ihnen eine Nutzung f眉r Wohnzwecke von 80 v. H. gefordert, w盲hrend bei den sonstigen Wohngeb盲uden eine Benutzung zu Wohnzwecken von mindestens 66 2/3 v. H. gen眉gt. Der Senat hat auch im Urteil VI 147/63 vom 10. Juli 1964 (Information A 1965 S. 260) ausgesprochen, da脽 搂 7 b EStG ausschlie脽lich auf die Schaffung neuen Wohnraums abstellt, ohne zu verbieten, da脽 gleichzeitig bisher benutzter Wohnraum zu anderen Zwecken verwandt wird. Im Streitfall liegt der Sachverhalt umgekehrt wie in dem des Urteils VI 147/63 (a. a. O.). Damals hatte der steuerpflichtige Arzt durch einen Anbau bisher im Haupthaus untergebrachte Praxisr盲ume f眉r Wohnzwecke umgewandelt, weil die Praxis nunmehr im Anbau untergebracht werden konnte. Der Senat stellte nur darauf ab, da脽 der neue Anbau ausschlie脽lich f眉r berufliche Zwecke und nicht f眉r Wohnzwecke genutzt wurde. Die Tatsache, da脽 durch den Praxisanbau im Hauptgeb盲ude die bisherigen Praxisr盲ume f眉r Wohnzwecke frei wurden, hielt der Senat f眉r unerheblich. Nach diesen Grunds盲tzen ist in der Umkehrung im Streitfall der Ausbau des Dachgeschosses ausschlie脽lich nach seiner tats盲chlichen Nutzung zu beurteilen. Entscheidend ist also, da脽 durch den Ausbau des Dachgeschosses neuer Wohnraum geschaffen worden ist, wie das FG festgestellt hat. Diese Auffassung liegt auch dem Urteil des Senats VI 176/63 (a. a. O.) zugrunde.
Kommt es lediglich auf den Ausbau an, so ist es unerheblich, ob der Stpfl. au脽erhalb seines Bauvorhabens seine bisherigen B眉ror盲ume f眉r Wohnzwecke freigemacht hat. Damit erledigt sich der vom FA ger眉gte Aktenversto脽. Das FA kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, da脽 im Dachgescho脽 schon vor dem Ausbau zwei Wohnr盲ume vorhanden gewesen seien; denn das FG stellt tats盲chlich fest, da脽 die angeblichen zwei Wohnr盲ume nicht als solche genutzt werden konnten. Auch die Berufung des FA auf Treu und Glauben greife nicht durch. Das Urteil des V. Senats V 37/63 U (a. a. O.) betraf einen anderen Sachverhalt. Der Stpfl. hat sich hier nicht erschlichen. Durch seine unrichtigen Angaben gegen眉ber dem Stadtbauamt ist niemand gesch盲digt worden; der Stpfl. hat damit lediglich seine Ausbauabsichten gef枚rdert. Seine Angaben stehen auch nicht im Widerspruch zu Angaben in einem anderen Steuerverfahren. Der Hinweis des FA auf die Angaben des Stpfl. im Einheitswertverfahren ist unbeachtlich; denn der Stpfl. mu脽te in diesem Verfahren nach den Anweisungen im Fragebogen auch die leerstehenden und ungenutzten R盲ume anf眉hren.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 412483 |
BStBl III 1967, 312 |
BFHE 1967, 171 |
BFHE 88, 171 |