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Leitsatz (amtlich)
1. Die Verpachtung eines Grundst眉cks, verbunden mit der Einr盲umung eines zeitlich befristeten Vorkaufsrechts an diesem Grundst眉ck, sowie die zur Sicherung dieses Rechts eingetragene Auflassungsvormerkung f眉hren nicht zu einer so starken Bindung, da脽 dies als Ver盲u脽erung im Sinne von 搂 23 Abs. 1 Nr. 1 Bustabe a angesehen werden kann.
2. Die erweiternde Auslegung des Begriffs "Ver盲u脽erung" in 搂 23 EStG auf ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot (Urteil des BFH VI R 166/67 vom 7. August 1970, BFH 100, 93, BStBl II 1970, 806) ist nicht allgemein auf formung眉ltige und damit nichtige Vertragsgestaltungen 眉bertragbar.
2. Durch die in Nr. 1 erw盲hnten Vereinbarungen erwirbt der P盲chter selbst dann nicht wirtschaftliches Eigentum, wenn ihm der Verp盲chter die Bebauung des Grundst眉cks gestattet hat und auch dessen Belastung zustimmt.
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Normenkette
EStG 搂 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
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Tatbestand
Der Kl盲ger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 30. Dezember 1959 von der Stadt F ein 4 666 qm gro脽es unbebautes Grundst眉ck zum Preise von 8 DM je qm. In diesem Vertrage hatte er au脽erdem die Verpflichtung 眉bernommen, auf diesem Grundst眉ck nach den Vorschl盲gen des St盲dtischen Bauamtes eine eingeschossige Werk- und Lagerhalle f眉r gewerbliche Zwecke zu erstellen.
Hinsichtlich dieses Grundst眉cks wurden zwischen dem Kl盲ger und der M GmbH (M) mehrere Vereinbarungen getroffen. Am 16. Mai 1960 verpachtete der Kl盲ger durch einen notariell beurkundeten Pachtvertrag das Grundst眉ck f眉r die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 31. Dezember 1974 gegen Zahlung eines Jahrespachtzinses von 1,25 DM je qm. In diesem Vertrage 眉bernahm die M auch die von dem Kl盲ger eingegangene Bauverpflichtung. Au脽erdem erkl盲rte sich die M zur 脺bernahme s盲mtlicher Nebenkosten wie auch der laufenden Grundst眉cks- und Geb盲udekosten bereit, insbesondere 眉bernahm sie die Kosten des gesamten Bauvorhabens. Der Kl盲ger erkl盲rte sich ihr gegen眉ber damit einverstanden, da脽 das Grundst眉ck f眉r das Bauvorhaben der M mit Grundpfandrechten belastet wurde.
Durch eine weitere notarielle Urkunde vom gleichen Tag r盲umte der Kl盲ger der M f眉r dieses Grundst眉ck ein pers枚nliches Vorkaufsrecht, das bis zum 31. Dezember 1969 befristet war, ein mit der Bindung, da脽 der Erwerbspreis 8,80 DM je qm betragen sollte. Au脽erdem bewilligte der Kl盲ger zur Sicherung der Anspr眉che der M aus diesem pers枚nlichen Vorkaufsrecht eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch.
Am 16. Mai 1960 wurde des weiteren noch eine privatschriftliche Vereinbarung zwischen dem Kl盲ger und der M getroffen. Die M stellte hierin dem Kl盲ger ein notarielles Kaufangebot das bis zum 31. Dezember 1969 befristet sein sollte, in Aussicht, w盲hrend sich der Kl盲ger verpflichtete, ein solches Kaufangebot fr眉hestens am 31. Dezember 1963 anzunehmen. In dieser Vereinbarung ist weiter geregelt, da脽 der Kl盲ger das ihm von der M auf 10 Jahre unk眉ndbar und zinslos gew盲hrte Darlehen in H枚he von 93 000 DM nicht zur眉ckzuzahlen brauche, wenn die M bis zum Beginn der R眉ckzahlungsverpflichtung des Darlehens das Grundst眉ck von dem Kl盲ger erworben habe und weiter f眉r den Fall, da脽 der Kl盲ger entgegen der Abmachung den Eintritt in das Kaufangebot der M verweigere, vorgesehen, da脽 damit eine Vertragsstrafe von 200 000 DM verwirkt sein sollte. Zur Sicherung dieser Vertragsstrafe sowie zur Sicherung von Anspr眉chen, die der M gegen den Kl盲ger aus ungerechtfertigter Bereicherung etwa aus der Erstellung der Werkhalle zustehen k枚nnten, lie脽 der Kl盲ger das Grundst眉ck mit Eigent眉mergrundschulden von insgesamt 600 000 DM belasten und h盲ndigte die Grundschuldbriefe der M aus.
Durch eine notarielle Urkunde vom 2. Dezember 1960 trug die M dem Kl盲ger die Schlie脽ung eines Kaufvertrages 眉ber das Grundst眉ck an mit dem Vorbehalt, es ab 1. Januar 1970 zur眉ckzuziehen.
Die M errichtete in den Jahren 1960 bis 1961 mit eigenen Mitteln nach den Pl盲nen und unter der Bauleitung des Kl盲gers eine Fabrikationshalle. Das Grundst眉ck wurde (f眉r die der M entstandenen Baukosten) in H枚he von insgesamt 1 000 000 DM belastet.
Noch w盲hrend des anh盲ngigen Verfahrens vor dem FG trafen der Kl盲ger und die M notariell beurkundete Vereinbarungen vom 4. Juli und 4. August 1969. In diesen erkl盲rte der Kl盲ger, da脽 er das notarielle Vertragsangebot der M vom 2. Dezember 1960 nicht annehme und auch nicht bereit sei, es anzunehmen. Er bot mit gleicher Urkunde der M an, ihr eine Teilfl盲che des Grundst眉cks mit einer Gr枚脽e von 3 666 qm zum Preise von 30 DM je qm zu verkaufen, wobei auf den Kaufpreis das im Mai 1960 erhaltene Darlehen angerechnet werden sollte. F眉r das noch verbleibende Teilgrundst眉ck von rd. 1 000 qm sollte der M ein Vorkaufsrecht einger盲umt werden. Des weiteren war von dem Kl盲ger angeboten worden, da脽 die eingetragenen Eigent眉mergrundschulden auf dem dem Kl盲ger verbleibenden Grundst眉cksteil zu l枚schen seien. Die M stimmte diesem Angebot des Kl盲gers zu und verzichtete u. a. auch auf die Geltendmachung der in dem privatschriftlichen Vertrag vom 16. Mai 1960 vereinbarten Vertragsstrafe.
Nachdem das FA (Beklagter) von den im Jahre 1960 getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Kl盲ger und der M Kenntnis erlangt hatte, erlie脽 es einen gem盲脽 搂 222 Abs. 1 Nr. 1 AO berichtigten Einkommensteuerbescheid f眉r 1960, wobei es den Kl盲ger mit einem Spekulationsgewinn in H枚he von 55 864 DM heranzog.
Der Einspruch des Kl盲gers blieb - wie auch seine Berufung - ohne Erfolg.
Das FG ist der Ansicht: Das FA habe zutreffend angenommen, da脽 der Kl盲ger im Jahre 1960 einen Steuerpflichtigen Spekulationsgewinn im Sinne von 搂 23 EStG erzielt habe. Es sei im Streitfall davon auszugehen, da脽 durch die im Jahre 1960 zwischen dem Kl盲ger und der M abgeschlossenen Vertr盲ge eine Situation geschaffen worden sei, die wirtschaftlich bereits einer Ver盲u脽erung durch den Kl盲ger bzw. einer Anschaffung durch die M gleichgestellt werden m眉sse. In den Vereinbarungen vom 2. und 16. Mai 1960 seien bereits alle Punkte geregelt worden, die f眉r den Abschlu脽 eines Kaufvertrages erforderlich seien. Mit diesem Vertragswerk h盲tten sich die Beteiligten wirtschaftlich schon fest gebunden. Durch die Festlegung eines Betrages von 8,80 DM je qm in dem Vorkaufsrecht habe sich der Kl盲ger der M枚glichkeit begeben, dieses Grundst眉ck zu einem g眉nstigeren Preis an einen Dritten weiter zu verkaufen. Damit seien ihm weitere Einflu脽m枚glichkeiten auf das Grundst眉ck wirtschaftlich verwehrt gewesen. Auch die weiteren Vereinbarungen h盲tten zwischen dem Kl盲ger und der M so feste Bindungen erzeugt, da脽 die M mit einer Ablehnung ihres Angebotes nicht zu rechnen brauchte. Da dem Kl盲ger als Gegenleistung f眉r das der M einger盲umte Vorkaufsrecht bereits ein Betrag von 93 000 DM zugeflossen sei, habe er nur wenige Monate nach seinem Kauf mehr als das Doppelte seiner Anschaffungskosten erhalten. Damit habe aber der Kl盲ger den wesentlichen Teil des Ver盲u脽erungsgewinns erhalten, weil dieser Betrag beim f枚rmlichen Erwerb des Grundst眉cks durch die M weder von dieser zur眉ckgefordert noch auf den Kaufpreis anzurechnen war.
Nach Ansicht des FG hatte die M durch diese Vertr盲ge auch bereits die Stellung eines Eigenbesitzers erlangt. Die M habe zwar das Grundst眉ck auf Grund des Pachtvertrages in Besitz genommen, im Zusammenhang mit dem Darlehnsvertrag, dem Vorkaufsrecht, dem Kaufangebot und den besonderen Verpflichtungen des Kl盲gers gesehen sei die Stellung der M jedoch nicht lediglich die einer P盲chterin, sondern, da der Kauf eine fest abgesprochene Sache gewesen sei, die einer K盲uferin und Eigenbesitzerin gewesen. Das m眉sse auch daraus gefolgert werden, da脽 die M alle Grundst眉ckslasten getragen und die Bauverpflichtung des Kl盲gers als Schuldnerin 眉bernommen habe. Die Stellung der M als Eigenbesitzerin ergebe sich schlie脽lich auch daraus, da脽 sie das Grundst眉ck f眉r eigene Rechnung und f眉r ihre eigenen Bed眉rfnisse und Zwecke bebaut, da脽 der Kl盲ger der Belastung des Grundst眉cks mit den hierf眉r erforderlichen Grundpfandrechten zugestimmt und da脽 die M das mit der Bebauung auf fremdem Grund und Boden verbundene Risiko (搂 94 BGB) auf sich genommen habe. Zwar seien die Verpflichtungen, das Kaufangebot der M zu einem sp盲teren Termin anzunehmen und bei Nichtannahme eine Vertragsstrafe zu zahlen, wegen Formmangels nichtig gewesen. Das sei aber deshalb bedeutungslos, weil die Beteiligten die b眉rgerlich-rechtlich unwirksame Vereinbarung wirtschaftlich von Anfang an durchgef眉hrt und ihr Ergebnis bestehen gelassen haben (搂 5 Abs. 3 StAnpG).
Das FG ist weiter der Auffassung, da脽 eine ungew枚hnliche rechtliche Gestaltung vorgelegen habe. Dies habe darin bestanden, da脽 - unter Bindung des Kl盲gers an eine hohe Konventionalstrafe - die Annahme des Vertragsangebots der M durch den Kl盲ger nicht vor einem nach Ablauf der Zweijahresfrist des 搂 23 EStG liegenden Zeitpunkt erfolgen sollte, obwohl der wirtschaftliche Erfolg bereits im Jahre 1960 eingetreten sei. Der ganzen Sachlage h盲tte es entsprochen, wenn sofort ein Kaufvertrag abgeschlossen und nicht erst das Vertragswerk von 1960 vorgeschaltet worden w盲re.
Die von den Beteiligten im Jahre 1969 getroffenen notariellen Vereinbarungen spr盲chen nicht gegen dieses Ergebnis. Der nunmehr f眉r das Teilst眉ck von 3 667 qm vereinbarte Kaufpreis von 30 DM je qm, auf den nunmehr das Darlehen in H枚he von 93 000 DM anzurechnen war, weiche von dem f眉r die urspr眉nglich 4 660 qm gro脽e Fl盲che vereinbarten Kaufpreis nur unwesentlich ab. Unter Ber眉cksichtigung des Darlehens von 93 000 DM und eines qm-Preises von 8,80 DM habe sich auch damals ein qm-Preis von etwa 28,10 DM je qm ergeben. Damit seien die zwischen 1960 und 1969 eingetretenen erheblichen Wertsteigerungen an dem Grundst眉ck unber眉cksichtigt geblieben, was f眉r die Richtigkeit der vom FA vertretenen Auffassung spreche. An dem Ergebnis 盲ndere sich auch nichts dadurch, da脽 nunmehr eine nur geringere Fl盲che 眉bertragen worden sei, weil dies ein Ausflu脽 des Grundsatzes der Vertragsfreiheit darstelle, wonach freiwillige Ab盲nderungsvereinbarungen m枚glich seien.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision, mit der der Kl盲ger Verletzung formellen und materiellen Rechts r眉gt, ist begr眉ndet.
Nach 搂 23 EStG, dessen Verfassungsm盲脽igkeit durch Beschlu脽 des BVerfG 2 BvL 20/65 vom 9. Juli 1969 (BStBl II 1970, 156) mit Gesetzeskraft festgestellt worden ist, sind Spekulationsgesch盲fte Ver盲u脽erungsgesch盲fte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver盲u脽erung nicht mehr als zwei Jahre betr盲gt, soweit es sich um Grundst眉cke handelt. Nach st盲ndiger Rechtsprechung ist f眉r die Berechnung des Zeitraumes zwischen Anschaffung und Ver盲u脽erung vom Zeitpunkt des Abschlusses der obligatorischen Vertr盲ge auszugehen (Urteil des BFH VI R 166/67 vom 7. August 1970, BFH 100, 93, BStBl II 1970, 806). Von dem vom Kl盲ger durch notariellen Vertrag vom 30. Dezember 1959 von der Stadt F erworbenen Grundst眉ck hat er durch die notariellen Vertr盲ge vom 4. Juli 1969 und 4. August 1969 einen Teil an die M verkauft. Dieser Vertragsabschlu脽 liegt au脽erhalb der Zweijahresfrist. Die Annahme eines Spekulationsgewinnes kommt mithin im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn durch von den Beteiligten innerhalb der Zweijahresfrist getroffene Vereinbarungen Verh盲ltnisse geschaffen worden sind, die einer Ver盲u脽erung im Sinne von 搂 23 EStG gleichzuachten sind. Der BFH hat es bisher f眉r die Bejahung eines Anschaffungsbzw. Ver盲u脽erungsgesch盲fts im Sinne von 搂 23 EStG als ausreichend angesehen, wenn z. B. durch das Hinzutreten weiterer Umst盲nde zu einem bindenden Kaufangebot des Grundst眉ckseigent眉mers rechtlich und tats盲chlich eine Situation geschaffen wird, die wirtschaftlich einem Kaufvertrag gleichzustellen ist (BFH-Urteil VI R 166/67, a. a. O. mit weiteren Hinweisen).
Aus den zwischen dem Kl盲ger und der M im Jahre 1960 geschlossenen Vertr盲gen ergibt sich jedoch keine so starke Bindung, wie sie vom BFH f眉r die Annahme eines Ver盲u脽erungsgesch盲ftes im Sinne von 搂 23 EStG gefordert wird.
Das vom Kl盲ger der M einger盲umte zeitlich befristete pers枚nliche Vorkaufsrecht (搂搂 504 ff. BGB) und die zur Sicherung dieses Rechtes eingetragene Auflassungsvormerkung (搂 883 BGB) f眉hrte nur zu einer bedingten Bindung des Kl盲gers, die ihm die M枚glichkeit einer anderweitigen Ver盲u脽erung nicht ausschlo脽. Mit der Einr盲umung des pers枚nlichen Vorkaufsrechtes hatte die M nur einen bedingten Anspruch auf Einr盲umung des Eigentums an dem Grundst眉ck des Kl盲gers erlangt (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 104 S. 122). Es berechtigte die M im Falle des Abschlusses eines Kaufvertrages 眉ber das Grundst眉ck durch den Kl盲ger mit einem Dritten, in die Rechte des K盲ufers einzutreten (搂搂 504, 505 BGB). Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung f眉r dieses schuldrechtliche Vorkaufsrecht diente lediglich der Sicherung dieser Rechtsposition im Rahmen des 搂 883 Abs. 2 und 3 BGB. F眉r den Kl盲ger ergab sich hieraus indessen keine unmittelbare Verpflichtung zur 脺bereignung des Grundst眉cks an die M. Diese konnte, solange der Kl盲ger das Grundst眉ck nicht anderweitig ver盲u脽erte, zu keiner Zeit von dem Kl盲ger den Abschlu脽 eines Kaufvertrages verlangen. Mit Ablauf der Frist, die die Aus眉bung des Vorkaufsrechts begrenzte, ergaben sich f眉r den Kl盲ger keine Bindungswirkungen mehr aus diesen Abmachungen.
Auch wenn man diese in notarieller Form getroffene Vereinbarung vom 16. Mai 1960 hinsichtlich des Vorkaufsrechts und der Auflassungsvormerkung im Zusammenhang mit der privatschriftlichen Vereinbarung vom gleichen Tage w眉rdigt, ergibt sich nichts anderes. Die vom Kl盲ger hier eingegangene Verpflichtung, ein von der M abgegebenes Angebot zum Abschlu脽 eines Kaufvertrages 眉ber das Grundst眉ck zu den dort aufgef眉hrten Modalit盲ten anzunehmen, sobald diese es von ihm nach dem 1. Juli 1963 begehrte, h盲tte zwar eine ebenso starke Bindung des Kl盲gers zur Folge gehabt, wie wenn er ein Vertragsangebot gemacht h盲tte. Denn mit dieser Vereinbarung h盲tte sich der Kl盲ger des Rechtes begeben, ein Angebot der M zum Abschlu脽 eines Kaufvertrages 眉ber das Grundst眉ck abzulehnen. Es h盲tte damit nur noch an der M gelegen, ob der Grundst眉ckskaufvertrag zustande kam. H盲tte sie den Kl盲ger aufgefordert, ihr Angebot anzunehmen, so w盲re der Kl盲ger nach dieser Vereinbarung zur Annahme des Angebots verpflichtet gewesen. Diese Vereinbarung bedurfte jedoch der Form des 搂 313 BGB. Sie war daher mangels notarieller Beurkundung nichtig (搂 125 BGB) und f眉hrte damit zu keinerlei rechtlichen Verpflichtungen des Kl盲gers. An dieser Beurteilung vermag auch das von der M am 2. Dezember 1960 in notarieller Urkunde abgegebene Kaufangebot nichts zu 盲ndern.
Gleichartige Erw盲gungen gelten f眉r die vom Kl盲ger eingegangene Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe f眉r den Fall der Nichterf眉llung seiner Leistung. Auch diese Verpflichtung des Kl盲gers war unwirksam (搂 344 BGB), weil die Vereinbarung selbst nichtig war (vgl. auch RGZ 107, 39, 40).
Steht hiernach fest, da脽 die zwischen dem Kl盲ger und der M getroffenen Vereinbarungen einem bindenden Angebot (搂 145 BGB) nicht gleichgeachtet werden k枚nnen, so entf盲llt jedenfalls insoweit die Annahme, die einseitigen Verpflichtungen des Kl盲gers k枚nnten rechtlich oder wirtschaftlich einem Kaufvertrag gleichgestellt werden. Es fehlt hierf眉r an der im BFH-Urteil VI R 166/67 (a. a. O.) betonten wesentlichen Voraussetzung, da脽 eine rechtliche Bindung vorliegen m眉sse. Der Senat h盲lt das Gen眉genlassen eines rechtlich bindenden Vorkaufsangebots bereits f眉r eine erweiternde Auslegung des Begriffs "Ver盲u脽erung" in 搂 23 EStG. Er ist nicht geneigt, diese Auslegung auf formung眉ltige und damit nichtige Vertragsgestaltungen auszudehen.
Damit ist die M枚glichkeit der Anwendung des 搂 23 EStG noch nicht v枚llig ausgeschlossen. Als Ver盲u脽erung im Sinne der Vorschrift wird auch anerkannt, wenn das dingliche Rechtsgesch盲ft der 脺bertragung des Eigentums zeitlich vor dem obligatorischen Verpflichtungsgesch盲ft vollzogen wird und die Beteiligten damit rechnen konnten, da脽 das Verpflichtungsgesch盲ft, das zur Inbesitznahme des Wirtschaftsguts berechtigt, nachtr盲glich, wenn auch au脽erhalb der Spekulationsfrist tats盲chlich erfolgt. In diesem Sinne wird auch die Einr盲umung wirtschaftlichen Eigentums von der Rechtsprechung als Ver盲u脽erung im Sinne des 搂 23 EStG anerkannt (vgl. BFH-Urteil VI R 127/66 vom 27. Oktober 1967, BFH 90, 478, BStBl II 1968, 142). Entgegen der Auffassung des FG hatte die M durch die Vertr盲ge jedoch nicht die wirtschaftliche Stellung einer Eigent眉merin erlangt. Sie war zun盲chst nicht Eigenbesitzerin. Denn sie 眉bte den Besitz an dem Grundst眉ck auf Grund des Pachtvertrages aus. Durch die Vertr盲ge hatte sie aber auch nicht die tats盲chliche Herrschaft 眉ber das Grundst眉ck in der Weise erlangt, da脽 dadurch der Kl盲ger von seiner Einwirkung hierauf ausgeschlossen war (vgl. BFH-Urteil I 51/61 S vom 2. November 1965, BFH 84, 171, BStBl III 1966, 61). Das Eigentumsrecht des Kl盲gers war nur insoweit eingeschr盲nkt, als er auf die Dauer von zehn Jahren einen Eintritt der M in von ihm mit Dritten geschlossenen Kaufvertr盲gen hinnehmen mu脽te. Die Verf眉gungsbefugnis blieb jedoch trotzdem bei ihm; von seinem Willen hing es ab, ob 眉berhaupt das Grundst眉ck verkauft wurde. Dazu brauchte er sich auch wirtschaftlich nicht durch die Vereinbarung 眉ber die Vertragsstrafe von 200 000 DM und die drohende Verpflichtung zur R眉ckzahlung des Darlehens von 93 000 DM gezwungen zu f眉hlen. Die Vereinbarung 眉ber die Vertragsstrafe war, wie schon ausgef眉hrt, nichtig. Die R眉ckzahlung des Darlehens aber h盲tte f眉r den Kl盲ger lediglich eine Umschichtung in seinem Verm枚gen bedeutet, die ihn, da er daf眉r das Grundst眉ck behielt, nicht wesentlich belastete. Der Kl盲ger war auch durch die Belastung des Grundst眉cks und dessen Bebauung nicht in eine Situation gelangt, wodurch er als rechtlicher Eigent眉mer f眉r dauernd von der Einwirkung auf das Grundst眉ck ausgeschlossen war, weil sein Herausgabeanspruch keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hatte (vgl. BFH-Urteil IV R 144/66 vom 26. Januar 1970, BFH 97, 466, BStBl II 1970, 264, 272). Der Kl盲ger war zwar mit der Errichtung der Geb盲ude auf seinem Grundst眉ck auch deren Eigent眉mer geworden und damit nach 搂搂 951 Abs. 1, 946 BGB der M gegen眉ber zur Zahlung einer Verg眉tung nach den Vorschriften 眉ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Verpflichtung stand jedoch der Gegenwert der ihm geh枚renden Geb盲ude gegen眉ber, wodurch er jene leicht abdecken konnte, zumal der Wert der Geb盲ude durch die allgemeinen Preissteigerungen st盲ndig wuchs.
Aus der Verneinung des wirtschaftlichen Eigentums der M am Grundst眉ck des Kl盲gers folgt sodann, da脽 die Berufung der Vorinstanz auf 搂 5 Abs. 3 StAnpG nicht stichhaltig ist. Denn mindestens das wirtschaftliche Eigentum h盲tte als wirtschaftliches Ergebnis der nichtigen Vertragsvereinbarungen eintreten und h盲tten die Beteiligten bestehen lassen m眉ssen. Eine andere M枚glichkeit der Anwendbarkeit des 搂 5 Abs. 3 StAnpG sieht der Senat nicht.
Dem FG kann auch nicht darin gefolgt werden, da脽 eine mi脽br盲uchliche rechtliche Gestaltung vorgelegen hat. Es r盲umt selber ein, da脽 die Beteiligten ihre Gesch盲fte so einrichten k枚nnen, damit sie m枚glichst an Steuern sparen. Es ist nur der Meinung, da脽 es nicht zul盲ssig sei, alle sich bietenden Vorteile eines Gesch盲ftes sich sofort zu sichern, seinen f枚rmlichen Abschlu脽 aber durch 盲u脽erliche Gestaltung hinauszuschieben. Auch diese Ansicht des FG setzt eine rechtliche Bindung der Beteiligten voraus, die einem Kaufvertrag gleichkommt. Aus dem oben Gesagten ergibt sich jedoch, da脽 sich f眉r den Kl盲ger durch die zwischen der M und ihm geschlossenen Vertr盲ge eine solche Bindung nicht ergab. Die Vertragsgestaltung war nicht so ungew枚hnlich, da脽 die Annahme eines Mi脽brauchs der gegebenen b眉rgerlichrechtlichen Gestaltungsm枚glichkeiten bejaht werden mu脽te. Es spricht vieles daf眉r, da脽 sich der Kl盲ger im Zeitpunkt des Abschlusses der Vertr盲ge tats盲chlich nicht binden wollte, sei es, um die Zweijahresfrist des 搂 23 EStG abzuwarten, sei es, um eine ihm auferlegte R眉ck眉bertragungsverpflichtung an die Stadt F zu vermeiden. Hierin liegt jedoch kein Umgehungstatbestand des 搂 6 Abs. 1 StAnpG.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 413011 |
BStBl II 1972, 452 |
BFHE 1972, 513 |