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Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten eines Auslandsbediensteten wegen Gehalts眉berweisung auf Konto am Arbeitsort
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Leitsatz (NV)
1. Werden die Bez眉ge eines Beamten des Ausw盲rtigen Dienstes auf Veranlassung des Arbeitgebers auf ein inl盲ndisches Konto 眉berwiesen, z盲hlen auch die Kosten der 脺berweisung auf eine Bank am ausl盲ndischen Arbeitsort zu den Werbungskosten (Anschlu脽 an BFH-Urteil vom 9. Mai 1984 VI R 63/80, BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560).
2. Diese Werbungskosten sind bei Gew盲hrung einer steuerfreien Auslandszulage jedoch zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verh盲ltnis der steuerfreien Einnahmen zum Gesamtarbeitslohn entspricht (Best盲tigung von BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450).
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Normenkette
EStG 搂听3 Nr. 64, 搂搂听3c, 9 Abs. 1 S. 1, 搂听11 Abs. 1, 搂听12 Nr. 1
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) war im Streitjahr 1989 als Beamter des Ausw盲rtigen Amtes bei der Deutschen Botschaft in Paris t盲tig. Er unterhielt bei der B-Bank in X (Inland) ein Konto, auf welches der Arbeitgeber das monatliche Gehalt 眉berwies. Nach einer Bescheinigung seines Arbeitgebers hatte der Kl盲ger als Empf盲nger von Auslandsdienstbez眉gen ein Konto im Inland f眉r die Gehaltszahlungen einzurichten. Der Kl盲ger unterhielt neben diesem inl盲ndischen Konto ein weiteres Konto bei der C-Bank in Paris. Bei der B-Bank bestand ein Auslandsdauerauftrag, dem Kl盲ger jeweils zu Beginn eines Monats ... FF auf das Konto in Paris zu 眉berweisen.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1989 machte der Kl盲ger Kontof眉hrungsgeb眉hren f眉r das Konto bei der B-Bank in H枚he von ... DM, Geb眉hren f眉r den Auslandsdauerauftrag in H枚he von ... DM sowie Transferkosten der Bank in Paris in H枚he von ... DM zum Werbungskostenabzug geltend.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt -- FA --) erkannte lediglich einen pauschalen Betrag f眉r Kontof眉hrungsgeb眉hren in H枚he von 30 DM als Werbungskosten an. Zu den 眉brigen Bankgeb眉hren vertrat er die Auffassung, diese seien privat veranla脽t, da nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Mai 1984 VI R 63/80 (BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560) die Lohnforderung durch Eingang auf dem Konto bei der B-Bank erf眉llt gewesen sei. Andere als die durch den Eingang des Gehalts auf dem Konto bei dieser Bank veranla脽te Bankgeb眉hren seien durch Einkommensverwendung bedingt und damit nicht als Werbungskosten abziehbar.
Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte bez眉glich der noch streitigen Bankgeb眉hren Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte zur Begr眉ndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus: Die durch die Auslands眉berweisung veranla脽ten Bankgeb眉hren seien beruflich veranla脽t und daher als Werbungskosten abziehbar. Wenn nach der BFH-Rechtsprechung Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar seien, die dadurch entst眉nden, da脽 ein Arbeitnehmer mit seinem PKW zum Lohnb眉ro des Arbeitgebers fahre, um das Gehalt in bar abzuholen, so m眉脽ten erst recht solche Kosten als Werbungskosten abziehbar sein, die infolge 脺berweisung des Gehalts an den Wohnort entst眉nden. Da脽 die Auslands眉berweisungsgeb眉hren f眉r ihn unvermeidbar gewesen seien, habe der Kl盲ger nachgewiesen.
Mit seiner Revision begehrt das FA die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage. Es r眉gt die Verletzung des 搂 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und f眉hrt dazu aus: Nach der Rechtsprechung des BFH seien nur die Bankgeb眉hren als Werbungskosten abziehbar, die durch die Gutschrift des Gehalts auf dem Konto anfielen. Mit dem Eingang des Lohns auf dem Gehaltskonto sei der Lohn zugeflossen. Weitere Verf眉gungen 眉ber das Konto stellten sich als Einkommensverwendung dar, so da脽 hiermit verbundene Kosten gem盲脽 搂 12 Nr. 1 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden d眉rften. Selbst wenn aber die Auffassung des FG zum Abzug der Bankgeb眉hren als Werbungskosten zutreffend w盲re, h盲tten die Bankgeb眉hren im Hinblick auf 搂 3c EStG nicht in voller H枚he zum Werbungskostenabzug zugelassen werden d眉rfen. Es sei davon auszugehen, da脽 der Kl盲ger als Auslandsbeamter steuerfreie Auslandszulagen i. S. des 搂 3 Nr. 64 EStG bezogen habe. Daher seien nach dem BFH-Urteil vom 11. Februar 1993 VI R 66/91 (BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450) Werbungskosten zu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verh盲ltnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen entspreche.
Der Kl盲ger hat sich nicht ge盲u脽ert.
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Die Revision des FA f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. Das FG hat zwar zutreffend die Geb眉hren f眉r den Auslandsdauerauftrag und die Transferkosten der Bank in Paris dem Werbungskostenbereich zugeordnet. Wegen etwaiger (gem盲脽 搂 3 Nr. 64 EStG) steuerfreier Auslandszulagen ist aber noch zu pr眉fen, ob der Werbungskostenabzug nicht im Hinblick auf 搂 3c EStG eingeschr盲nkt ist.
1. Werbungskosten liegen dann vor, wenn die Aufwendungen in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen. Ma脽gebend daf眉r ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen ausl枚senden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses ma脽geblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph盲re (Beschlu脽 des Gro脽en Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2--3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C II 2 der 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat hat durch Urteil in BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560 die Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die Erf眉llung des Lohnanspruchs erwachsen, in wertender Beurteilung dem Eink眉nftebereich zugeordnet und demgem盲脽 entschieden, da脽 Bankgeb眉hren, die mit der Gutschrift des Lohnbetrages auf dem Konto des Arbeitnehmers zusammenh盲ngen, als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit abziehbar sind. Dies bedeutet, da脽 im Regelfall die dem Arbeitnehmer mit dem Zuflu脽 des Lohnes i. S. des 搂 11 Abs. 1 EStG entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Im Streitfall ist dem Kl盲ger der Lohn mit der Gutschrift auf seinem inl盲ndischen Konto zugeflossen. Die dadurch dem Kl盲ger erwachsenen Kontogeb眉hren sind als Werbungskosten abziehbar und auch vom FA und FG mangels Einzelnachweises pauschal mit 30 DM zum Abzug zugelassen worden.
Der Streitfall weist indes die Besonderheiten auf, da脽 der Arbeitgeber dem Kl盲ger aufgegeben hat, f眉r die Lohn眉berweisung ein inl盲ndisches Bankkonto zu benennen. Dem in Paris lebenden und dort arbeitenden Kl盲ger war durch die 脺berweisung auf das inl盲ndische Bankkonto der Lohn im steuerrechtlichen Sinne zugeflossen. Dennoch stellte sich die 脺berweisung vom inl盲ndischen Konto auf das Konto des Kl盲gers in Paris nicht etwa als eine der privaten Lebensf眉hrung zuzurechnende Einkommensverwendung dar. Erst durch den Transfer des Geldes auf das Konto in Paris war der Kl盲ger in der Lage, 眉ber den Lohn f眉r seine t盲glichen Lebensbed眉rfnisse zu verf眉gen. Die Art der Erf眉llung des Lohnanspruchs durch den Arbeitgeber hat f眉r den Kl盲ger im Vergleich zum Normalfall von Lohn眉berweisungen zus盲tzliche Kosten verursacht; diese sind bei wertender Beurteilung nur dem Bereich des Dienstverh盲ltnisses und damit der Einkunftserzielung zuzuordnen und daher dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar.
2. Das FA hat aber zutreffend auf das Urteil des Senats in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450 hingewiesen. Danach sind Werbungskosten regelm盲脽ig zum Teil nicht abziehbar, wenn der Arbeitnehmer neben dem Grundgehalt nach 搂 3 Nr. 64 EStG steuerfreie Auslandszulagen bezogen hat. Das FG wird die nach diesem Urteil erforderlichen Feststellungen zu treffen haben und die Werbungskosten entsprechend dem Verh盲ltnis etwaiger steuerfreier Auslandszulagen zum Gesamtlohn k眉rzen.
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Fundstellen
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BFH/NV 1996, 541 |