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Leitsatz (amtlich)
1. Will das Finanzgericht einem Antrag des Steuerpflichtigen auf m眉ndliche Verhandlung (搂 272 AO) nicht entsprechen, so mu脽 es ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme geben. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige durch einen Steuerberater vertreten ist.
2. Die Entscheidung des Finanzgerichts 眉ber den Antrag des Steuerpflichtigen auf m眉ndliche Verhandlung ist eine Ermessensentscheidung, die unter Ber眉cksichtigung der Umst盲nde des Falles soweit begr眉ndet werden mu脽, da脽 dem Bundesfinanzhof eine Nachpr眉fung m枚glich ist.
3. Unter Ber眉cksichtigung der rechtsstaatlichen Entwicklung seit 1945 und dem sich daraus ergebenden begrenzten Ermessensspielraum des Finanzgerichts kann das Finanzgericht den Antrag des Steuerpflichtigen auf m眉ndliche Verhandlung in der Regel nur dann zur眉ckweisen, wenn es seinen Antr盲gen in allen Punkten entspricht oder wenn sich die Angriffe des Steuerpflichtigen bei einem unstreitigen Sachverhalt lediglich gegen eine feststehende Rechtsprechung richten.
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Normenkette
AO 搂 272 S. 2
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Tatbestand
Streitig ist, ob und in welchem Umfang Aufwendungen der OHG in ihrem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 1950 bis 30. Juni 1951 zum Umbau eines Lagerhauses Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand waren, welche Abschl盲ge die OHG von den Anschaffungskosten des Warenlagers am 30. Juni 1951 machen durfte und ob sie in dieser Bilanz Anspr眉che auf Umsatzbonus aktivieren mu脽te.
Die OHG aktivierte zun盲chst in ihrer Bilanz vom 30. Juni 1951 auf Grund des Gutachtens eines privaten Sachverst盲ndigen von den gesamten Umbaukosten von 25 284 DM 12 000 DM. Erst im Berufungsverfahren verlangte die OHG die Behandlung aller Umbaukosten als Erhaltungsaufwand und bezog sich daf眉r auf ein weiteres Gutachten eines anderen Architekten. Das Finanzgericht forderte Erg盲nzungsgutachten und Gutachten von zwei Finanzbau盲mtern an. Die beiden Berufsrichter der Kammer nahmen unter Zuziehung von Sachverst盲ndigen zwei Ortsbesichtigungen vor, um den Sachverhalt soweit wie m枚glich aufzukl盲ren. Zur Entscheidung der Frage, ob und welche Abschl盲ge von den Anschaffungskosten des Warenlagers gerechtfertigt seien, veranla脽te der Vorsitzende des Finanzgerichts eine Nachpr眉fung durch einen Gro脽betriebspr眉fer der Oberfinanzdirektion und durch einen von der Industrieund Handelskammer benannten Sachverst盲ndigen. Beide Gutachter und ihre Pr眉fungsmethoden lehnte die OHG ab. Die Aktivierung des Umsatzbonus in H枚he von 16 000 DM verlangte das Finanzamt in der Bilanz vom 30. Juni 1951 erst im Berufungsverfahren.
Den von der OHG gestellten Antrag, m眉ndliche Verhandlung vor dem Finanzgericht anzuberaumen, lehnte die Kammer im Urteil einstimmig mit der Begr眉ndung ab, da脽 die Berufsrichter der Kammer den Sachverhalt zweimal mit den Beteiligten er枚rtert h盲tten und eine weitere Kl盲rung durch eine m眉ndliche Verhandlung vor der Kammer nicht zu erwarten sei. Sachlich kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, da脽 die OHG die Umbaukosten mit einem Betrag von 14 500 DM zu aktivieren habe und da脽 ein Pauschalabschlag von den Anschaffungskosten des Warenlagers nicht zul盲ssig sei. Das Finanzgericht lehnte den Antrag des Finanzamts auf Aktivierung des Anspruchs auf Umsatzbonus u. a. deshalb ab, weil das Finanzamt diesen Punkt erst etwa sechs Jahre nach Aufstellung der Bilanz aufgegriffen habe und der Betriebspr眉fer nicht beauftragt worden sei, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Die Rb. der OHG richtet sich u. a. dagegen, da脽 das Finanzgericht den Antrag auf m眉ndliche Verhandlung zur眉ckgewiesen habe. Mit der Anschlu脽beschwerde verlangt der Vorsteher des Finanzamts die Aktivierung des Umsatzbonus in der Bilanz vom 30. Juni 1951. Auf Anregung des Senats trat der Bundesminister der Finanzen dem Verfahren bei und 盲u脽erte sich zur Ablehnung des Antrags auf m眉ndliche Verhandlung u. a. wie folgt:
"Aus dem Recht auf rechtliches Geh枚r im gerichtlichen Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG) folgt zwar nicht ein Anspruch auf m眉ndliche Verhandlung (BVerfGE Bd. 5 S. 9 ff., 11; Bd. 6 S. 19, 20); selbst die Unterlassung einer gesetzlich vorgesehenen m眉ndlichen Verhandlung bedeutet nicht in jedem Fall eine Verletzung des rechtlichen Geh枚rs (BVerfGE Bd. 9 S. 231 ff., 236). Die Vorschrift des 搂 272 AO, die die m眉ndliche Verhandlung vor dem Finanzgericht nur in Form einer Kannbestimmung vorsieht und die Zur眉ckweisung eines Antrags auf m眉ndliche Verhandlung durch einstimmigen Gerichtsbeschlu脽 zul盲脽t, verst枚脽t daher nicht gegen das Grundgesetz. Ich bin indessen der Auffassung, da脽 die im Zuge der rechtsstaatlichen Entwicklung zur Geltung gelangten tragenden verfahrensrechtlichen Grunds盲tze der anderen Gerichtsbarkeiten bereits vor der Verabschiedung der Finanzgerichtsordnung m枚glichst auch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit angewandt werden sollten, soweit die bisherige gesetzliche Regelung dies zul盲脽t.
S盲mtliche nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangenen Gerichtsverfahrensordnungen gew盲hren den Beteiligten einen Anspruch auf m眉ndliche Verhandlung; von dieser kann nur bei Einverst盲ndnis s盲mtlicher Beteiligten abgesehen werden (vgl. 搂 101, Abs盲tze 1 und 2 VwGO, 搂 124 Abs盲tze 1 und 2 SGO, 搂 46 Absatz 2 ArbGG; vgl. auch 搂 137 ZPO). Der entscheidende Unterschied dieser Bestimmungen gegen眉ber dem Finanzgerichtsverfahren liegt m. E. weniger darin, da脽 sie von der m眉ndlichen Verhandlung als Regel ausgehen, als darin, da脽 ein Beteiligter die m眉ndliche Verhandlung selbst dann erzwingen kann, wenn er an ihr offensichtlich kein berechtigtes Interesse hat. Daraus wird erkennbar, da脽 der Wert der m眉ndlichen Verhandlung nach der heutigen Auffassung vom Gerichtsverfahren nicht nur in der von ihr nach objektiver Beurteilung zu erwartenden besseren Sachaufkl盲rung und Aussprache 眉ber Rechtsfragen liegt, so da脽 sie hiernach wegfallen k枚nnte, wenn nach Auffassung des Gerichts feststeht, da脽 eine m眉ndliche Verhandlung nicht mehr zu einer weiteren Aufkl盲rung auf tats盲chlichem oder rechtlichem Gebiet f眉hren w眉rde. Vielmehr soll die m眉ndliche Verhandlung nach der modernen Anschauung vom Proze脽 den Beteiligten das Bewu脽tsein vermitteln, in unmittelbarer Rede und Gegenrede vor dem Gericht ihre Auffassung zum Streitfall auf tats盲chlichem und rechtlichem Gebiet vortragen zu k枚nnen. F眉r die Frage, ob ein Gerichtsverfahren auf Grund einer m眉ndlichen Verhandlung oder ohne eine solche abgeschlossen wird, soll hiernach allein der Wunsch der Beteiligten, nicht die Auffassung des Gerichts ma脽gebend sein. Es kommt somit z. B. nicht darauf an, ob es sich nach Auffassung des Gerichts um einen schwierigen oder um einen einfachen Fall handelt.
Diese f眉r die anderen Gerichtsverfahren bereits positivrechtlich geregelten allgemeinen Grunds盲tze sollten auf das Verfahren vor den Finanzgerichten schon jetzt, unabh盲ngig von der vorgesehenen k眉nftigen Regelung in der Finanzgerichtsordnung, angewendet werden. Wenn 搂 294 AO die m眉ndliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof als einer blo脽en Rechtsinstanz f眉r den Fall des Antrags eines Beteiligten zwingend vorschreibt, so sollte dies f眉r das Verfahren vor den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz erst recht gelten, nachdem die Finanzgerichte inzwischen s盲mtlich -- sp盲testens mit dem Gesetz 眉ber Ma脽nahmen auf dem Gebiet der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 1957, BGBl I S. 1746 -- die Stellung echter Gerichte erlangt haben. Es kann hierbei auch nicht unber眉cksichtigt bleiben, da脽 das Steuer盲nderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl I S. 981) dem Steuerpflichtigen sogar f眉r das verwaltungsm盲脽ige Einspruchsverfahren ein unentziehbares Recht auf 'm眉ndliche Verhandlung' einger盲umt hat (vgl. 搂 24 Abs. 3 Satz 1 FVG in der Fassung von Artikel 20 Nr. 3 b St脛ndG).
Geht man von diesen Grunds盲tzen aus, so f眉hrt die verfassungskonforme Auslegung des 搂 272 AO dazu, die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts 眉ber einen Antrag auf m眉ndliche Verhandlung als eine Ermessensentscheidung zu betrachten, bei der die dargelegte Entwicklung des Steuerprozesses zugrunde zu legen ist und die vom Bundesfinanzhof auf ihre Rechtm盲脽igkeit unter Ber眉cksichtigung der modernen Anschauungen 眉ber das Wesen eines Gerichtsverfahrens 眉berpr眉ft werden kann. Eine Ablehnung des Antrags d眉rfte hiernach im wesentlichen nur noch dann zul盲ssig sein, wenn das Finanzgericht auch ohne m眉ndliche Verhandlung in vollem Umfang dem Klagebegehren des Antragstellers zu entsprechen beabsichtigt."
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Die Rb. der OHG und die Anschlu脽beschwerde des Vorstehers des Finanzamts f眉hren zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Der Senat schlie脽t sich in vollem Umfang den Ausf眉hrungen des Bundesministers der Finanzen zur Auslegung des 搂 272 Satz 2 AO an und kommt aus denselben Gr眉nden dazu, da脽 die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden mu脽, um der OHG Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen zu allen drei Streitpunkten dem Finanzgericht in m眉ndlicher Verhandlung darzulegen. Nach 搂 272 Satz 2 AO kann der Antrag des Steuerpflichtigen auf Anberaumung der m眉ndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nur durch einstimmigen Gerichtsbeschlu脽 zur眉ckgewiesen werden. Daraus ergibt sich, da脽 der Steuerpflichtige keinen unbedingten Anspruch auf eine m眉ndliche Verhandlung vor dem Finanzgericht hat. Nach der st盲ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt keine Verletzung des im Grundgesetz (GG) garantierten Anspruchs auf rechtliches Geh枚r (Art. 103 Abs. 1) vor, wenn der Staatsb眉rger in einem gerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf m眉ndliche Verhandlung hat (vgl. z. B. Beschl眉sse des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 346/56 vom 3. April 1959, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 9 S. 231, und des Bundesverwaltungsgerichts IV C 412/57 vom 26. September 1958, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 7 S. 230). 搂 272 Satz 2 AO ist also mit dem GG vereinbar. Davon geht auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in den Entscheidungen aus, die sich mit der Auslegung dieser Vorschrift befassen. So sieht das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 429/51 U vom 21. Februar 1952, BStBl 1952 III S. 90, Slg. Bd. 56 S. 225, einen wesentlichen, zur Aufhebung des Urteils f眉hrenden Verfahrensmangel darin, da脽 das Finanzgericht 眉ber den Antrag auf m眉ndliche Verhandlung nicht entschied, wenn nur die M枚glichkeit bestand, da脽 das Gericht auf Grund einer m眉ndlichen Verhandlung anders entschieden h盲tte. Auf 盲hnlichen Erw盲gungen beruht das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 410/52 U vom 29. Oktober 1953, BStBl 1954 III. S. 6, Slg. Bd. 58 S. 239. Es sieht in der Ablehnung des Antrags auf m眉ndliche Verhandlung eine Verletzung der dem Finanzgericht obliegenden Pflicht zur Aufkl盲rung des Sachverhalts, wenn die Entscheidung bei weiterer Aufkl盲rung des Sachverhalts in der m眉ndlichen Verhandlung m枚glicherweise anders ausgefallen w盲re. Erstmals im Urteil des Bundesfinanzhofs II 293/58 U vom 28. Juni 1961, BStBl 1961 III S. 411, wird ausgesprochen, da脽 es sich bei der Entscheidung des Finanzgerichts 眉ber den Antrag auf m眉ndliche Verhandlung um eine Ermessensentscheidung handelt, die ausreichend begr眉ndet werden mu脽, um dem Bundesfinanzhof die M枚glichkeit der Nachpr眉fung zu geben.
Der Senat schlie脽t sich, von der bezeichneten Rechtsprechung ausgehend, der Auffassung des Bundesministers der Finanzen an, da脽 es sich bei der Entscheidung des Finanzgerichts um eine Ermessensentscheidung handelt, die der Bundesfinanzhof daraufhin nachpr眉fen mu脽, ob das Finanzgericht sein Ermessen zutreffend aus眉bte. Zu diesem Zweck mu脽 das Finanzgericht, wenn es dem Antrag nicht stattgeben will, die einstimmige Ablehnung unter Er枚rterung des zur Entscheidung stehenden Falles ausreichend begr眉nden. Um dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, zu den f眉r eine Ablehnung in Betracht kommenden Gr眉nden Stellung zu nehmen, mu脽 das Finanzgericht dem Steuerpflichtigen nach Stellung des Antrags mitteilen, aus welchen Gr眉nden die Kammer seinem Antrag auf m眉ndliche Verhandlung m枚glicherweise nicht entsprechen werde. Dem Steuerpflichtigen mu脽 unabh盲ngig davon, ob er durch eine sachverst盲ndige Person vertreten wird oder selbst ausreichende steuerliche Kenntnisse besitzt, Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Ablehnung seines Antrags auf m眉ndliche Verhandlung einzurichten und weitere schriftliche Ausf眉hrungen zu machen.
Aus den von dem Bundesminister der Finanzen dargestellten Erw盲gungen, besonders aus der Entwicklung der rechtsstaatlichen Verh盲ltnisse seit 1945, ergibt sich, da脽 dem dem Finanzgericht verbleibenden Ermessensspielraum bei der Ablehnung des Antrags auf m眉ndliche Verhandlung sehr enge Grenzen gezogen sind. Der Antrag kann nicht mit der Begr眉ndung abgelehnt werden, da脽 eine weitere Aufkl盲rung des Sachverhalts nicht erforderlich sei und da脽 auch eine m眉ndliche Verhandlung keinen Einflu脽 auf die Entscheidung haben werde. Die Ablehnung kann auch nicht darauf gest眉tzt werden, da脽 der Kammervorsitzende oder die richterlichen Mitglieder den Sachverhalt ausf眉hrlich mit den Beteiligten er枚rtert h盲tten. Denn diese Er枚rterung ist keine m眉ndliche Verhandlung, weil sie nicht vor allen Mitgliedern des Gerichts stattfand. Das Finanzgericht kann einen Antrag des Steuerpflichtigen nach vorausgehendem Hinweis im Rahmen seines pflichtgem盲脽en, durch die Entwicklung der rechtsstaatlichen Vorstellungen weitgehend eingeschr盲nkten Ermessens in der Regel nur dann durch einen einstimmigen Gerichtsbeschlu脽 zur眉ckweisen, wenn es in allen Punkten zugunsten des Steuerpflichtigen entscheidet und das Finanzamt keinen Antrag auf m眉ndliche Verhandlung stellte oder wenn sich die Angriffe des Steuerpflichtigen bei einem in jeder Hinsicht unstreitigen Sachverhalt lediglich gegen eine feststehende Rechtsprechung richten. Die Tatsache allein, da脽 es sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage bei einem unstreitigen Sachverhalt handelt, rechtfertigt nicht die Ablehnung des Antrags.
Geht man von diesen Grunds盲tzen aus, so lag die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens des Finanzgerichts schon darin, da脽 es den Antrag auf m眉ndliche Verhandlung ohne vorherige Er枚rterung im angefochtenen Urteil ablehnte. Das Finanzgericht h盲tte unter Ber眉cksichtigung des ihm verbleibenden begrenzten Ermessensspielraums dem Antrag stattgeben m眉ssen, weil der f眉r die Behandlung der Umbaukosten und die Bewertung des Warenlagers ma脽gebende Sachverhalt in vielen Punkten bestritten war und mehrere voneinander abweichende Gutachten vorlagen. Die angefochtene Entscheidung wird deshalb aufgehoben. Das Finanzgericht wird den Sachverhalt in einer m眉ndlichen Verhandlung er枚rtern und in seiner erneuten Entscheidung auch zu den Ausf眉hrungen des Finanzamts Stellung nehmen, mit denen es die Aktivierung des Umsatzbonus in der Bilanz vom 30. Juni 1951 verlangte und die Berechnung des Streitwerts angriff. Die Pflicht zur Aktivierung des Umsatzbonus kann nicht damit verneint werden, da脽 das Finanzamt erst im Berufungsverfahren auf diese angebliche Verpflichtung der OHG hinwies und da脽 der Pr眉fer zu einer diesen Punkten betreffenden Er枚rterung keinen Auftrag hatte.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 410255 |
BStBl III 1962, 57 |
BFHE 1962, 151 |