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Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung der Altersgrenze f眉r die Ber眉cksichtigung von Kindern
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Leitsatz (amtlich)
Die Absenkung der Altersgrenze f眉r die Ber眉cksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer 脺bergangs- oder Wartezeit durch das St脛ndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene 脺bergangsregelung mit dem GG vereinbar.
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Normenkette
EStG 搂听32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 搂听33a Abs. 1, 搂听52 Abs. 40 S. 4
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) erhielt Kindergeld f眉r seine im Oktober 1983 geborene Tochter, die seit dem Wintersemester 2006/2007 studierte. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld ab November 2008 auf, weil die Tochter im Oktober 2008 das 25. Lebensjahr vollenden werde. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Rz. 2
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 22. April 2009听 9 K 3729/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1842) ab. Es entschied, Kindergeld werde nach 搂搂 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der f眉r den Streitzeitraum ab November 2008 geltenden Fassung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gew盲hrt. Die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr durch Art. 1 Nr. 11 des Steuer盲nderungsgesetzes (St脛ndG 2007) vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) sei verfassungsgem盲脽 und verletze weder den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Rz. 3
Zur Begr眉ndung seiner Revision tr盲gt der Kl盲ger vor, der Gesetzgeber habe mit der Absenkung der Altersgrenze den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) verletzt. Seine Tochter habe ihre Ausbildung zielstrebig betrieben, aber das Studium u.a. wegen Krankheit und eines einj盲hrigen Sprachaufenthaltes im Ausland erst im Alter von 22 Jahren aufnehmen k枚nnen. Er habe sich als Alleinerziehender auf die ver盲nderte Rechtslage nicht einstellen und der Tochter auch nicht nach dem vierten Semester die Weiterf眉hrung des Studiums untersagen k枚nnen. Die Bevorzugung von Eltern mit Kindern der Geburtsjahrg盲nge bis 1982 durch die 脺bergangsregelung in 搂 52 Abs. 40 EStG versto脽e gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), denn auch Eltern mit Kindern des Geburtsjahrgangs 1983 h盲tten sich nicht --z.B. durch eine Verk眉rzung der Schulzeit-- auf die Absenkung der Altersgrenze einstellen k枚nnen. Zudem sei Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.
Rz. 4
Der Kl盲ger beantragt, das Urteil des FG, den Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 18. September 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2008 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, f眉r seine Tochter ab dem Monat November 2008 f眉r die weitere Dauer ihrer Ausbildung, l盲ngstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Kindergeld festzusetzen.
Rz. 5
Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 6
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 7
1. Die Tochter des Kl盲gers hat das 25. Lebensjahr im Oktober 2008 vollendet und damit die Altersgrenze des 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 眉berschritten. Sie kann daher nach 搂 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. 搂 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG ab November 2008 nicht mehr als Kind ber眉cksichtigt werden.
Rz. 8
2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Rz. 9
a) Die Absenkung verst枚脽t nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.
Rz. 10
aa) Bei der Besteuerung einer Familie ist das Existenzminimum s盲mtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen (Art. 6 Abs. 1 GG). Dabei bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Untergrenze f眉r das einkommensteuerliche Existenzminimum, das unabh盲ngig vom individuellen Grenzsteuersatz in voller H枚he von der Einkommensteuer freigestellt werden muss (Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 10. November 1998听 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174). In der Bemessungsgrundlage zu ber眉cksichtigen sind daher auch die existenziellen Mindestaufwendungen f眉r Kinderunterhalt (BVerfG-Beschluss vom 13. Oktober 2009听 2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785, m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsf盲higkeit statt im Steuerrecht im Sozialrecht zu ber眉cksichtigen oder aber Entlastungen in beiden Bereichen miteinander zu kombinieren (BVerfG-Beschluss vom 29. M盲rz 2004听 2 BvR 1670/01 u.a., Kammerentscheidungen des BVerfG --BVerfGK-- 3, 128, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694).
Rz. 11
bb) F眉r Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die Altersgrenze in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 眉berschritten haben, werden weder Kindergeld noch Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG gew盲hrt. Dies galt gleicherma脽en bis zum 31. Dezember 2006 bei Vollendung des 27. und nach Absenkung der Altersgrenze durch das St脛ndG 2007 ab der Vollendung des 25. Lebensjahres. Stattdessen k枚nnen die Eltern ihre tats盲chlichen (typischen) Unterhaltsleistungen als au脽ergew枚hnliche Belastung nach 搂 33a Abs. 1 EStG abziehen. Diese Regelung gen眉gt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.
Rz. 12
(1) Die H枚he der abziehbaren Unterhaltsleistungen entspricht gem盲脽 搂 33a Abs. 1 Satz 1 EStG mit 7.680 鈧 im Streitjahr 2008 (derzeit: 8.004 鈧) dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundfreibetrag (搂 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) von 7.664 鈧 (derzeit: 8.004 鈧) und liegt damit 眉ber den f眉r ein Kind gew盲hrten Freibetr盲gen nach 搂 32 Abs. 6 EStG, die sich im Streitjahr 2008 auf 5.808 鈧 und derzeit auf 7.008 鈧 belaufen.
Rz. 13
(2) Der Abzug nach 搂 33a Abs. 1 EStG ist jedoch in mehrfacher Hinsicht ung眉nstiger als Kindergeld bzw. die Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG. Die Eltern k枚nnen nur die tats盲chlich von ihnen erbrachten Unterhaltsleistungen abziehen; die F枚rderung durch den zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlichen, der F枚rderung der Familie dienenden Teil des Kindergeldes (搂 31 Satz 2 EStG) entf盲llt. Auch sind die Unterhaltsleistungen nur abziehbar, wenn das Kind kein oder nur geringes Verm枚gen besitzt (搂 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, jetzt Satz 4), w盲hrend Kindergeld und die Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG auch dann in voller H枚he gew盲hrt werden, wenn die Eltern nur geringen Unterhalt zu leisten brauchen oder das Kind z.B. wegen seines Verm枚gens nicht unterhaltsbed眉rftig ist.
Rz. 14
Der Abzugsbetrag mindert sich zudem bei Eink眉nften und Bez眉gen des Kindes von mehr als 624 鈧 oder bei Ausbildungsbeihilfen aus 枚ffentlichen Mitteln (搂 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5). Die F枚rderung durch Kindergeld bzw. die Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG entf盲llt dagegen erst dann, wenn die Eink眉nfte und Bez眉ge des Kindes den Jahresgrenzbetrag 眉berschreiten; das Existenzminimum der Eink眉nfte erzielenden Kinder kann danach doppelt --bei ihnen selbst gem盲脽 搂 32a Abs. 1 EStG sowie bei den Eltern 眉ber die Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld-- von der Besteuerung freigestellt werden. Zudem bleiben im Hinblick auf den Jahresgrenzbetrag Eink眉nfte und Bez眉ge des Kindes au脽er Ansatz, welche besonderen Ausbildungszwecken dienen (搂 32 Abs. 4 Satz 5 EStG), w盲hrend sie den Abzugsbetrag mindern (搂 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5).
Rz. 15
Diese Nachteile sind jedoch f眉r die Frage, ob 搂 33a Abs. 1 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Freistellung des Familienexistenzminimums gen眉gt, unerheblich. Denn hierf眉r gen眉gt es, dass 搂 33a Abs. 1 EStG den Abzug von Unterhaltsleistungen jedenfalls mindestens in H枚he des sozialhilferechtlichen Existenzminimums erm枚glicht. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die hinsichtlich der Absenkung der Altersgrenze bedeutsamen Sachverhalte zur Dauer und zur H盲ufigkeit verschiedener Ausbildungsg盲nge sowie zu 眉blichen Verz枚gerungen vollst盲ndig ermittelt und dem St脛ndG 2007 zugrunde gelegt hat; einer umfassenden Datengrundlage bedurfte es --anders als bei den Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. Februar 2010听 1 BvL 1/09 u.a., BGBl I 2010, 193)-- nicht.
Rz. 16
(3) Die Herabsetzung der Altersgrenze f眉hrt zum Wegfall anderer steuerlicher Vorteile. Wird ein sich in Ausbildung befindendes vollj盲hriges Kind wegen 脺berschreitung der Altersgrenze nicht mehr nach 搂 32 Abs. 4 EStG ber眉cksichtigt, so k枚nnen z.B. auch der Entlastungsbetrag f眉r Alleinerziehende (搂 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen ausw盲rtiger Unterbringung des Kindes (搂 33a Abs. 2 EStG) nicht mehr abgezogen werden, zudem entf盲llt die Minderung der zumutbaren Belastung (搂 33 Abs. 3 Satz 2 EStG). Nachteilige Folgen k枚nnen sich auch bei der F枚rderung der Altersvorsorge der Eltern (vgl. dazu die 脺bergangsregelung in 搂 52 Abs. 40 Satz 9 EStG, jetzt Satz 10) oder --au脽erhalb des Steuerrechts-- z.B. bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben (vgl. z.B. 搂 40 Abs. 2, 搂 74 des Bundesbesoldungsgesetzes, 搂 80 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes).
Rz. 17
Eine etwaige Verfassungswidrigkeit derartiger Folgen der 脺berschreitung der Altersgrenze und der sich daraus ergebenden Ber眉cksichtigung des Existenzminimums nach 搂 33a Abs. 1 EStG statt durch Kindergeld oder Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG w眉rde aber nicht dazu f眉hren, dass die Altersgrenze in 搂 32 Abs. 4 EStG wieder auf den Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres heraufgesetzt werden m眉sste, sondern k枚nnte auch in anderer Weise behoben werden, z.B. indem der Gesetzgeber im Rahmen jener Vorschriften neben den nach 搂 32 Abs. 4 EStG zu ber眉cksichtigenden Kindern auch 盲ltere Kinder einbezieht, die sich noch in Ausbildung befinden und an die nach 搂 33a Abs. 1 EStG abziehbarer Unterhalt geleistet wird (vgl. z.B. 搂 33a Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung durch das B眉rgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009, BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782).
Rz. 18
b) Die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zum 1. Januar 2007 verst枚脽t auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Rz. 19
Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Beg眉nstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Beg眉nstigungsausschluss. Die sich f眉r den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen h盲ngen vom jeweiligen Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen ab, sie k枚nnen vom blo脽en Willk眉rverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh盲ltnism盲脽igkeitserfordernisse reichen (vgl. die Nachweise im BVerfG-Beschluss in BVerfGK 3, 128, HFR 2004, 694). F眉r die Anforderungen an Rechtfertigungsgr眉nde f眉r gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, inwieweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Aus眉bung grundrechtlich gesch眉tzter Freiheiten nachteilig auswirken kann. So hat der Gesetzgeber z.B. bei der Gew盲hrung einer staatlichen Sozialleistung eine gr枚脽ere Gestaltungsfreiheit als im Hinblick auf die steuerliche Ber眉cksichtigung von Unterhaltsleistungen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005听 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).
Rz. 20
F眉r die W眉rdigung von Kindergeldregelungen in ihrer sozialrechtlichen Funktion ist dabei auch zu ber眉cksichtigen, dass der Gesetzgeber diese Regelungen in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingef眉gt hat, welches den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG erf眉llt, indem die im Vergleich zu Kinderlosen verminderte finanzielle Leistungsf盲higkeit der Familie teilweise ausgeglichen wird (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).
Rz. 21
Durch die angegriffene Herabsetzung der Altersgrenze in 搂 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG werden seit dem 1. Januar 2007 Eltern von Kindern, die sich --wie die Tochter des Kl盲gers ab November 2008-- in Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr vollendet haben, schlechter gestellt als Eltern von Kindern, die dieses Alter noch nicht erreicht haben. Denn anders als diese erhalten sie f眉r ihre weiterhin in Ausbildung befindlichen Kinder keine Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG bzw. kein Kindergeld mehr, sondern werden auf 搂 33a Abs. 1 EStG verwiesen. Diese Schlechterstellung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.
Rz. 22
aa) Die Absenkung der Altersgrenze vom Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres auf den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres stellt eine von mehreren Ma脽nahmen zu der mit dem St脛ndG 2007 vornehmlich bezweckten z眉gigen und dauerhaften Konsolidierung der 枚ffentlichen Haushalte dar. Sie soll auch einen Anreiz f眉r eine schnellere Aufnahme der Berufst盲tigkeit bieten. Zudem entspricht sie der Reform der schulischen Ausbildung, durch die Kinder wegen des vorgezogenen Schuleintrittsalters (f眉nf bzw. sp盲testens sechs Jahre), wegen sog. Schnelll盲uferklassen und des nach 12 statt nach 13 Schuljahren vorgesehenen Abiturs fr眉her als bisher eine Berufs- oder Hochschulausbildung beginnen und somit in j眉ngeren Jahren abschlie脽en k枚nnen (BTDrucks 16/1545, S. 1, 14). Diese Ziele des Gesetzgebers sind als legitim anzuerkennen.
Rz. 23
bb) Hieran gemessen ist die Schlechterstellung der Eltern von in Ausbildung befindlichen Kindern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegen眉ber den Eltern j眉ngerer Kinder, sachlich gerechtfertigt.
Rz. 24
(1) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Kindergeld oder -freibetr盲ge in jedem Falle bis zum Abschluss der Ausbildung zu gew盲hren. Dies hat er auch in der Vergangenheit nicht getan, ohne dass dies in beachtlicher Weise infrage gestellt worden w盲re. Denn auch vor Inkrafttreten des St脛ndG 2007 gelang es nicht allen Kindern, ihre Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres abzuschlie脽en. Jede Altersgrenze bewirkt mithin zwangsl盲ufig, dass die F枚rderung in einigen F盲llen vor Abschluss der Ausbildung endet.
Rz. 25
(2) Kinder, die nach dem Schulabschluss eine betriebliche Ausbildung durchlaufen oder ein i.d.R. dreij盲hriges Bachelor-Studium absolvieren --die Mehrzahl der jungen Menschen--, werden durchweg bis zum Abschluss gef枚rdert, und auch ein Master- oder Diplomstudium kann regelm盲脽ig bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Durch den vorgezogenen Schuleintritt und das fr眉here Abitur wird die Berufsausbildung weiter verk眉rzt. Mit dem Abschluss entfallen die ausbildungsbedingten Unterhaltsaufwendungen der Eltern und damit der Grund f眉r die Weitergew盲hrung des Kindergeldes bzw. der Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG.
Rz. 26
Soweit die Ausbildung in Einzelf盲llen --z.B. wegen sp盲ter Schulreife, Krankheit, notwendigem Ausbildungswechsel oder langen Studieng盲ngen-- bei Vollendung des 25. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen ist, verst枚脽t die Regelung im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gleichwohl nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber darf Massenerscheinungen typisierend regeln, wenn er sich dabei am Regelfall orientiert und die dadurch entstehenden H盲rten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen w盲ren (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 23. Juni 2004听 1 BvL 3/98 u.a., BVerfGE 111, 115, BGBl I 2004, 2058, m.w.N.).
Rz. 27
Die Voraussetzungen einer solchen zul盲ssigen Typisierung liegen hier vor. Bei der Absenkung der Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber --wie dargelegt-- am Regelfall orientiert. Die in den verbleibenden Einzelf盲llen entstehenden H盲rten wiegen wegen der steuerlichen Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen nach 搂 33a Abs. 1 EStG (vgl. oben II.2.a bb) nicht besonders schwer. Auch w盲re eine den konkreten Fall des Kl盲gers erfassende Regelung im Hinblick auf weitere Fallgestaltungen, die dann ebenfalls als Ausnahmen h盲tten erfasst werden m眉ssen, nur schwer m枚glich gewesen. Es ist schon gar nicht absehbar, welche und wie viele solcher Fallgestaltungen es geben k枚nnte. Eine feinere, den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers st盲rker einschr盲nkende Differenzierung danach, aus welchen Gr眉nden ein Kind seine Ausbildung nicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres abschlie脽t, war deshalb durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten.
Rz. 28
c) Die Absenkung der Altersgrenze verst枚脽t auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende R眉ckwirkungsverbot.
Rz. 29
Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugeh枚rigen Verhaltens nicht ohne besondere Rechtfertigung nachtr盲glich belastend 盲ndern. Denn der B眉rger wird in seinem Vertrauen auf die Verl盲sslichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen entt盲uscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbest盲nde im Nachhinein ung眉nstigere Folgen kn眉pft als diejenigen, von denen der B眉rger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002听 2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BFH/NV 2010, 1173). Steuergesetze, die eine Verg眉nstigung einschr盲nken oder aufheben, d眉rfen ihre Wirksamkeit daher grunds盲tzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbest盲nde erstrecken oder schutzw眉rdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig entt盲uschen. Das jeweilige Vertrauen in die bestehende g眉nstige Rechtslage und die 枚ffentlichen Belange, die eine nachteilige 脛nderung rechtfertigen, sind daher gegeneinander abzuw盲gen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).
Rz. 30
F眉r zuk眉nftige Sachverhalte kann der Gesetzgeber das Recht dagegen grunds盲tzlich ohne Beschr盲nkungen aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes 盲ndern; "Kontinuit盲tsvertrauen" wird prinzipiell nicht gesch眉tzt (Grzeszick in Maunz/ D眉rig, Komm. z. GG, Art. 20 VII Rz 70). Die blo脽e Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen, wird daher auch dann nicht gesch眉tzt, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von dessen beg眉nstigenden Regelungen ausgegangen sind (BVerfG-Urteil vom 10. Mai 1962听 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, betr. Vergn眉gungssteuer bei Spielautomaten; BVerfG-Beschl眉sse vom 28. Januar 1970听 1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375, betr. Nachsteuer f眉r Schaumwein und Branntwein; vom 9. M盲rz 1971听 2 BvR 327/69 u.a., BVerfGE 30, 250, BStBl II 1971, 433, betr. Absicherungssteuer; vom 17. Juli 1974听 1 BvL 26/72 u.a., BVerfGE 38, 61, betr. Besteuerung des Stra脽eng眉terverkehrs - Leberpfennig; vom 31. Oktober 1984听 1 BvR 794/82 u.a., BVerfGE 68, 193, betr. Kostend盲mpfungs-Erg盲nzungsgesetz; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 8. Dezember 2009听 2 BvR 758/07, BGBl I 2010, 68, unter C.II.1.b bb, betr. teilweise formelle Verfassungswidrigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004).
Rz. 31
aa) Von der Absenkung der Altersgrenze und dem damit einhergehenden Wegfall der Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG bzw. der F枚rderung durch Kindergeld werden zwar auch die Eltern solcher Kinder erfasst, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in Ausbildung befanden. Durch das am 19. Juli 2006 im BGBl ver枚ffentlichte St脛ndG wurde aber infolge der 脺bergangsregelung fr眉hestens im Jahr 2008 die Gew盲hrung bis dahin bezogenen Kindergeldes bzw. der Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG beendet. Es fehlt daher an einer r眉ckwirkenden Rechts盲nderung, denn Ankn眉pfungspunkt der Beg眉nstigung war nicht der Beginn, sondern die Fortf眉hrung der Ausbildung (ebenso Urteil des Nieders盲chsischen FG vom 18. November 2008听 15 K 101/08, EFG 2009, 359).
Rz. 32
bb) Die Absenkung der Altersgrenze w盲re aber auch dann verfassungsgem盲脽, wenn sie als Ma脽nahme mit R眉ckwirkung anzusehen w盲re. Da der Gesetzgeber die Dauer der Gew盲hrung von Kindergeld bzw. der Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG f眉r F盲lle gek眉rzt hat, in denen die Ausbildung des Kindes noch nicht abgeschlossen ist, w眉rde es sich um eine Ma脽nahme mit unechter R眉ckwirkung handeln (vgl. BVerfG-Beschl眉sse vom 14. Oktober 1997听 1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427, und vom 17. Juni 2002听 1 BvR 1594/99, Zeitschrift f眉r das gesamten Familienrecht 2002, 1463, betr. Umstellung von Zuschuss auf Volldarlehen bei 叠础蹿枚骋). Derartige Regelungen sind grunds盲tzlich zul盲ssig. Einschr盲nkungen k枚nnen sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verh盲ltnism盲脽igkeitsprinzip ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete R眉ckwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Ver盲nderungsgr眉nde des Gesetzgebers 眉berwiegen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427). Die Gew盲hrung vollst盲ndigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage w眉rde demgegen眉ber den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen l盲hmen und den Konflikt zwischen der Verl盲sslichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer 脛nderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverh盲ltnisse in nicht vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsf盲higkeit der Rechtsordnung l枚sen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).
Rz. 33
Die Absenkung der Altersgrenze war zur Erreichung der vom Gesetzgeber mit dem St脛ndG 2007 bezweckten Konsolidierung der 枚ffentlichen Haushalte sowie dem Ziel, einen Anreiz f眉r eine schnellere Aufnahme der Berufst盲tigkeit zu schaffen, geeignet und erforderlich. Die Interessen der Allgemeinheit an einer m枚glichst schnellen Absenkung der Altersgrenze 眉berwogen das Interesse der Einzelnen an der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.
Rz. 34
Zwar trifft es zu, dass von der Absenkung der Altersgrenze insbesondere auch Eltern von Kindern betroffen werden, f眉r die die schulischen Reformma脽nahmen wie z.B. ein Abitur nach dem zw枚lften Schuljahr noch nicht galten. Auch bei einer noch 13-j盲hrigen Regelschulzeit (vierj盲hrige Grundschule und ein anschlie脽ender 9-j盲hriger Gymnasiumsbesuch) konnte aber ein dann im Alter von regelm盲脽ig 19 Jahren begonnenes Studium meist bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Daher ist ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung jedenfalls nicht so schutzw眉rdig, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen w盲re, f眉r Kinder, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in Ausbildung befanden, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Freibetr盲ge nach 搂 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld zu gew盲hren. Um die durch die Neuregelung entstehenden H盲rten f眉r die Eltern der Kinder zu entsch盲rfen, die bei der Gesetzes盲nderung bereits kurz vor der Vollendung des 25. Lebensjahres standen oder dieses bereits vollendet hatten, wurde zudem eine 脺bergangsregelung getroffen.
Rz. 35
3. Die 脺bergangsregelung des 搂 52 Abs. 40 Satz 6 EStG (jetzt Satz 7 EStG) verst枚脽t nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur die in den Jahren 1980 bis 1982 geborenen Kinder erfasst und nicht auch Kinder, die wie die Tochter des Kl盲gers im Jahr 1983 geboren wurden.
Rz. 36
a) Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte geburtsbezogene Stichtage einzuf眉hren, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse H盲rten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einf眉hrung des Stichtags 眉berhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (z.B. BVerfG-Beschluss vom 27. Februar 2007听 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, BGBl I 2007, 495, m.w.N.).
Rz. 37
b) Die Schlechterstellung der Eltern von 1983 und sp盲ter geborenen Kindern gegen眉ber Eltern von Kindern der Jahrg盲nge 1980 bis 1982 ist durch hinreichende sachliche Gr眉nde gerechtfertigt.
Rz. 38
Mit der 脺bergangsregelung sollte ein gleitender 脺bergang erreicht werden (BTDrucks 16/1545, S. 17). Je n盲her sich ein Kind am 19. Juli 2006, dem Tag der Ver枚ffentlichung des St脛ndG 2007 im BGBl, an der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden H枚chstgrenze von 27 Jahren befand, desto weniger Zeit und M枚glichkeiten verblieben dem Kindergeldberechtigten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die Nichtber眉cksichtigung von Kindern infolge der 脺berschreitung der Altersgrenze begann daher nicht sofort mit Inkrafttreten der Rechts盲nderung zum 1. Januar 2007. Vielmehr wurden Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 bereits das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hatten, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ber眉cksichtigt, d.h. bis in das Jahr 2007 bzw. 2008 hinein. Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hatten, wurden bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres weiter ber眉cksichtigt, d.h. ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein. Wer 1983 geboren wurde und sich weiter in Ausbildung befand, wurde ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein (Vollendung des 25. Lebensjahres) und damit mindestens noch eineinhalb Jahre ab Ver枚ffentlichung des St脛ndG 2007 ber眉cksichtigt. Dem Kl盲ger, dessen Tochter im Oktober 1983 geboren wurde, verblieben damit 27 Monate, um sich auf die Beendigung der Kindergeldzahlungen f眉r seine Tochter einzustellen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 39
4. Soweit der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG 眉ber die Freistellung des Familienexistenzminimums hinaus verpflichtet wird, Ehe und Familie durch geeignete Ma脽nahmen zu f枚rdern, ist die durch die Absenkung der Altersgrenze bedingte K眉rzung des Kindergeldes in seiner Funktion als allgemeine Sozialleistung ebenfalls nicht zu beanstanden.
Rz. 40
Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Dar眉ber hinaus enth盲lt Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die ihn verpflichtet, Ehe und Familie zu sch眉tzen und zu f枚rdern. Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ebenso wenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie ohne R眉cksicht auf sonstige 枚ffentliche Belange zu f枚rdern h盲tte. Die staatliche Familienf枚rderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des M枚glichen im Sinne dessen, was der Einzelne vern眉nftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienf枚rderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu ber眉cksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsf盲higkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Beachtung dieser Grunds盲tze l盲sst sich ermitteln, ob die Familienf枚rderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem F枚rderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr gen眉gt. Demgem盲脽 l盲sst sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung dar眉ber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen f眉r die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit ist der Gesetzgeber vielmehr grunds盲tzlich in seiner Gestaltung frei (z.B. BVerfG-Urteil vom 7. Juli 1992听 1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1, BGBl I 1992, 1484; Beschluss vom 29. Oktober 2002听 1 BvL 16/95 u.a., BVerfGE 106, 166). Den ihm danach zustehenden Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber durch die Absenkung der Altersgrenze nicht 眉berschritten.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2538553 |
BFH/NV 2011, 107 |
BFH/PR 2011, 50 |
BStBl II 2011, 176 |
BFHE 2011, 523 |
BFHE 230, 523 |
DB 2010, 2599 |
DStRE 2011, 11 |
HFR 2011, 310 |