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Leitsatz (amtlich)
Ein Gesellschaftsteuerbescheid, in dem das FA mehrere f眉r steuerpflichtig erachtete Rechtsvorg盲nge unaufgegliedert zusammengefa脽t hat, ist in der Regel inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (Anschlu脽 an das Urteil vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316). Dieser Mangel wird nicht durch 搂 127 AO 1977 geheilt.
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Normenkette
AO 1977 搂听119 Abs. 1, 搂搂听127, 157 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I.
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin), eine inl盲ndische GmbH & Co. KG, nahm in den Jahren 1971 bis 1973 mehr als 200 stille Gesellschafter auf.
Die in den Jahren 1972 und 1973 gezahlten Einlagen der stillen Gesellschafter einschlie脽lich Aufgelder ermittelte das Finanzamt auf X DM und Y DM. Mit Bescheid vom 12. Januar 1977 setzte es Gesellschaftssteuer fest, wobei es in dem Steuerbescheid die vorgenannten j盲hrlichen Betr盲ge f眉r Einlagen und Aufgelder nicht weiter aufgliederte.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf.
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II.
Die Revision des FA ist unbegr眉ndet.
Der angefochtene Steuerbescheid entspricht - wie das FG zu Recht entschieden hat - nicht den Anforderungen des 搂 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Er fa脽t eine Vielzahl von Sachverhalten zusammen, n盲mlich die Einzahlungen von mehr als 200 stillen Gesellschaftern. Zwar ist eine solche Zusammenfassung grunds盲tzlich zul盲ssig. Der Gesellschaftsteuerbescheid mu脽 dann aber eindeutig erkennen lassen, welche einzelnen Vorg盲nge erfa脽t werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316). Das ist im vorliegenden Fall dem Steuerbescheid nicht zu entnehmen. Das FA h盲tte etwa eine Aufstellung der einzelnen besteuerten F盲lle beif眉gen k枚nnen (vgl. BFHE 130,74, BStBl II 1980, 316). Zwar mag eine solche Aufstellung mitunter dem FA einen erheblichen Arbeitsaufwand verursachen. Es ist aber zu ber眉cksichtigen, da脽 nur ein solches Verfahren Klarheit dar眉ber schafft, inwieweit ein sp盲ter neu erkannter Vorgang einen weiteren Steueranspruch gem盲脽 搂 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 rechtfertigt (vgl. das BFH-Urteil vom 7. November 1973 II 201/65, BFHE 111, 548, BStBl II 1974, 386).
搂 127 AO 1977 ist hier nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift werden M盲ngel eines Verwaltungsaktes hinsichtlich des Verfahrens, der Form oder der 枚rtlichen Zust盲ndigkeit geheilt, wenn keine andere Entscheidung in der Sache h盲tte getroffen werden k枚nnen. Entgegen der Auffassung des FA ist der angefochtene Steuerbescheid jedoch nicht nach seiner Form, sondern seinem Inhalt nach fehlerhaft. Es geht nicht darum, da脽 der Bescheid die erfa脽ten Sachverhalte nicht in einer (vorgeschriebenen) bestimmten Form mitteilt, sondern es geht darum, da脽 er sie 眉berhaupt nicht erkennen l盲脽t. Er ist demnach inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (搂 119 Abs. 1 AO 1977).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 422769 |
BStBl II 1981, 84 |
BFHE 1981, 448 |