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Leitsatz (amtlich)
Der Verkauf eines einer Molkereigenossenschaft geh枚renden Wiesengrundst眉ckes, das f眉r Zwecke der Genossenschaft nicht mehr ben枚tigt wird, ist kein steuersch盲dliches Nebengesch盲ft, wenn der Erl枚s zur Finanzierung neuer Betriebsanlagen verwendet wird.
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Normenkette
KStG 搂 23 Nr. 1; KStDV 搂 31 Abs. 1 Nr. 2
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Tatbestand
Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) betreibt als Genossenschaft eine Molkerei. Zu ihrem Betriebsverm枚gen geh枚rte auch ein Wiesengrundst眉ck, das sie bis zum Jahr 1950 als Weide f眉r ihre Pferde benutzte, mit denen sie bis zu diesem Zeitpunkt die Milch transportierte. Das Wiesengrundst眉ck, das mit einem Buchwert von 200 DM bilanziert war, wurde sodann zun盲chst landwirtschaftlich genutzt, ab 1953 verpachtet und im Streitjahr 1963 mit einem Ver盲u脽erungsgewinn von 159 446 DM verkauft. Bis dahin war 鈥 nach dem Vortrag der Steuerpflichtigen in der m眉ndlichen Verhandlung 鈥 beabsichtigt, das Grundst眉ck im Wege der Bebauung zu nutzen. Die Baugenehmigung sei indes nicht zu erlangen gewesen. Nach Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Gemeinde habe die Bauabsicht endg眉ltig aufgegeben werden m眉ssen.
Der Revisionskl盲ger (FA) behandelte die Grundst眉cksver盲u脽erung als steuersch盲dliches Nebengesch盲ft und zog die Steuerpflichtige mit ihrem gesamten Gewinn zur K枚rperschaftsteuer heran. Der Einspruch, mit dem die Steuerpflichtige die Grundst眉cksver盲u脽erung als steuerunsch盲dliches Hilfsgesch盲ft anerkannt haben wollte, blieb erfolglos.
Das FG, dessen Urteil in EFG 1968, 377 ver枚ffentlicht ist, gab der Klage statt, da es die Ver盲u脽erung des Grundst眉cks als Hilfsgesch盲ft beurteilte. Es f眉hrte zur Begr眉ndung aus, die Wiesenfl盲che sei mit der Umstellung des Milchtransports von eigenen Pferdefuhrwerken auf Motorfahrzeuge als Anlagegut 眉berfl眉ssig geworden. Die Ver盲u脽erung der Wiese habe trotz Ablaufs von 12 Jahren immer noch unmittelbar betrieblichen Zwecken gedient. Dies ergebe sich aus dem Beschlu脽 der Generalversammlung vom 21. September 1962, Molkereibetriebsr盲ume neu zu schaffen und einzurichten und durch den Verkauf noch vorhandener Grundst眉cke mit zu finanzieren.
Gegen das Urteil hat das FA Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Steuerpflichtige beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision ist nicht begr眉ndet.
Nach 搂 23 Nr. 1 KStG in Verbindung mit 搂 31 Abs. 1 Nr. 2 KStDV sind Molkereigenossenschaften von der K枚rperschaftsteuer befreit, wenn sich ihr Gesch盲ftsbetrieb auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschr盲nkt. Damit ist nicht gesagt, da脽 die Genossenschaft lediglich Gesch盲fte, die der Erf眉llung des satzungsm盲脽igen Gegenstands des Unternehmens dienen (Zweckgesch盲fte), vornehmen darf. Vielmehr sind ihr auch Gesch盲fte erlaubt, die zur Durchf眉hrung der Zweckgesch盲fte erforderlich sind (Gegengesch盲fte), und Gesch盲fte, die zur Abwicklung der Zweckgesch盲fte und der Gegengesch盲fte notwendig sind (Hilfsgesch盲fte) 鈥 Urteil des BFH I 123/52 U vom 10. Februar 1953, BFH 57, 206, BStBl III 1953, 81; KStR Abschn. 53 鈥. Der Kreis dieser steuerrechtlich unsch盲dlichen Gesch盲fte ist nicht auf den Bereich des Umlaufverm枚gens der Genossenschaft beschr盲nkt. So l盲脽t z. B. die Anschaffung oder Herstellung von Gegenst盲nden des Anlageverm枚gens 鈥 im Streitfall die Schaffung und Einrichtung neuer Molkereir盲ume 鈥 die Steuerfreiheit im allgemeinen unber眉hrt. Steuerrechtlich sch盲dlich kann allerdings die Art der Finanzierung sein. So w盲re es, wie der Senat in dem Gutachten I D 2/52 S vom 8. September 1953 (BFH 58, 329, BStBl III 1954, 38) ausgef眉hrt hat, bedenklich, zur Finanzierung des Anlageverm枚gens ein gegen眉ber den Genossenschaftsanteilen stark 眉berh枚htes Reservekapital anzusammeln. Steuerrechtlich unsch盲dlich ist es dagegen, wenn 鈥 wie im Streitfall 鈥 ein Gegenstand des Anlageverm枚gens, der 眉berfl眉ssig geworden ist, ver盲u脽ert wird und der Erl枚s zur Finanzierung neuer Gegenst盲nde des Anlageverm枚gens verwendet wird. Die Schaffung neuer Betriebsr盲ume durch die Steuerpflichtige war notwendig, um unter den ver盲nderten Verh盲ltnissen die Zweckgesch盲fte weiterhin durchf眉hren zu k枚nnen. Sie erweist sich damit als steuerrechtlich unsch盲dliches Gegengesch盲ft. Die Ver盲u脽erung des Grundst眉cks war notwendig, um die neuen Betriebsr盲ume zu finanzieren, und erweist sich damit als steuerrechtlich unsch盲dliches Hilfsgesch盲ft.
Dieser Beurteilung steht das Gutachten des Senats I D 2/52 S, a. a. O., nicht entgegen. Der Senat hat dort erkl盲rt, eine Genossenschaft m眉sse im wesentlichen die Erweiterung ihrer Anlagen 眉ber neue Genossenschaftsanteile oder, soweit es wirtschaftlich vern眉nftig sei, durch Aufnahme von Schulden finanzieren. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, da脽 damit der Gegensatz zur Ansammlung 眉berm盲脽ig hoher Reserven zur Finanzierung des Anlageverm枚gens herausgestellt werden sollte, mit der die Genossenschaft den Weg einer Kapitalgesellschaft beschreiten w眉rde und die daher steuerrechtlich bedenklich w盲re. Gegen eine Finanzierung durch den Einsatz des Erl枚ses aus der Ver盲u脽erung 眉berfl眉ssiger Gegenst盲nde des Anlageverm枚gens bestehen diese Bedenken nicht. Sie f眉hrt lediglich zu einer Umschichtung des Anlageverm枚gens, ein Vorgang, der nicht den Kapitalgesellschaften eigent眉mlich, sondern auch bei kleinen wirtschaftlichen Unternehmen anzutreffen ist und der dem Wesen einer Genossenschaft nicht widerspricht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 557358 |
BStBl II 1971, 116 |
BFHE 1971, 375 |