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Leitsatz (amtlich)
Die zeitliche Grenze f眉r die Geltendmachung eines Steueranspruches wird grunds盲tzlich durch die Vorschriften 眉ber die Verj盲hrung gezogen; eine Verwirkung kann nur unter besonderen Umst盲nden angenommen werden.
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Normenkette
AO 搂搂听143, 210; GrEStG 搂 1 Abs. 1/4
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Streitjahr(e)
1956
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Tatbestand
Die Kl盲gerin hat am 7. September 1956 auf ihr Meistgebot in der Zwangsversteigerung eines Grundst眉cks den Zuschlag erhalten. An diesem Grundst眉ck stand ihr eine Grundschuld zu. Es war umstritten, ob die Kl盲gerin deshalb gem盲脽 搂 9 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Nach Schriftwechsel und Ermittlungen dazu ersuchte das Finanzamt (FA) am 29. Juli 1957 die Kl盲gerin um Stellungnahme zu seiner - kurz begr眉ndeten - Absicht, den Erwerb der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Diese Stellungnahme gab die Kl盲gerin am 19. August 1957 ab. Am 9. Oktober 1957 bat sie um Mitteilung 眉ber den Stand der Sache. Am 28. Oktober 1957 beantragte sie, die Sache nunmehr zu entscheiden, damit entweder die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt oder der Rechtsweg er枚ffnet werde. Am 31. Oktober 1957 stellte das FA die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.
Am 8. Dezember 1960 setzte das FA die Grunderwerbsteuer fest. Die Kl盲gerin machte Steuerfreiheit wegen Rettungserwerb (脽 9 GrEStG) und Verwirkung geltend. Das FA hat ihren Einspruch, das Finanzgericht (FG) ihre Berufung zur眉ckgewiesen.
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Die Revision der Kl盲gerin ist unbegr眉ndet.
Das Meistgebot der Kl盲gerin unterliegt der Grunderwerbsteuer gem盲脽 搂 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG. Der Erwerb ist nicht nach 搂 9 GrEStG beg眉nstigt. Denn das Meistgebot hat auch nach Vorabzug der Zinsen (脽 12 des Zwangsversteigerungsgesetzes - ZVG -) nicht nur den Betrag abgedeckt, welchen die Kl盲gerin f眉r den Erwerb der Grundschuld aufgewandt hat (脽 9 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG); ihr ist noch ein wesentlich dar眉ber hinausgehender Betrag auf den Hauptanspruch zugeteilt worden. Dementsprechend ist - wie die Kl盲gerin in diesem Rechtszug nicht mehr bezweifelt - die Grunderwerbsteuer in der verlangten H枚he angefallen.
Der Steueranspruch ist nicht verwirkt. Zwar ist es nicht zu erkl盲ren, wieso das FA die Steuer erst im Dezember 1960 festgesetzt hat. Das reicht aber f眉r den Tatbestand der Verwirkung nicht aus. Denn die zeitliche Grenze f眉r die Geltendmachung eines Steueranspruchs wird grunds盲tzlich durch die Vorschriften 眉ber die Verj盲hrung gezogen; eine Verwirkung kann nur unter besonderen Umst盲nden angenommen werden. Solche Umst盲nde liegen zwar insofern vor, als das FA bei 脺bersendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung am 1. November 1957 keinen Vorbehalt erkennbar werden lie脽, obwohl das Schreiben der Kl盲gerin vom 28. Oktober 1957 darauf hindeutete, da脽 sie in der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Freistellung sehen k枚nnte. Selbst wenn man indessen der Kl盲gerin zugestehen wollte, da脽 sie sp盲testens im Jahr 1959 der Ansicht sein durfte, das Verhalten des FA sei in diesem Sinn zu verstehen, so w盲re daraus noch keine Verwirkung des Steueranspruchs zu folgern. Andernfalls w眉rde einer nicht abgegebenen, sondern blo脽 zu unterstellenden Erkl盲rung des FA eine st盲rkere Wirkung beigelegt als selbst einem f枚rmlichen Freistellungsbescheid. Denn ein solcher hindert nicht, die Grunderwerbsteuer vor Ablauf der Verj盲hrungsfrist nachzufordern, wenn die Aufsichtsbeh枚rde einen Fehler aufdeckt (脽 222 Abs. 1 Nr. 3 AO). Liegt hier auch keine R眉ge der Aufsichtsbeh枚rde vor, so erweist sich an 搂 222 Abs. 1 Nr. 3 AO doch, da脽 das Verhalten des FA der Kl盲gerin noch keinen Anla脽 geben konnte, sich darauf einzurichten, da脽 sie mit einer Steuernachforderung nicht zu rechnen brauche (vgl. II des Urteils des Bundesfinanzhofs V 91/63 U vom 16. September 1965, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 83 S. 441 (444 f.) - BFH 83, 441 (444 f.) -, BStBl III 1965, 657). Weitergehende Grunds盲tze von Treu und Glauben, deren Teil auch das Institut der Verwirkung ist (Urteil des Bundesfinanzhofs V 177/63 vom 25. November 1965, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966 Nr. 68 S. 94), k枚nnten der Kl盲gerin allenfalls dann zustatten kommen, wenn sie sich unter zus盲tzlichen Umst盲nden dieser Art im Vertrauen auf die Nichterhebung der Steuer eingerichtet h盲tte und die Erhebung der Steuer deshalb gegen Treu und Glauben verstie脽e (Urteil des Senats II 137/60 U vom 7. Februar 1962, BFH 75, 628, BStBl III 1962, 496). Das ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere hat die Kl盲gerin keinen Verm枚gensschaden geltend gemacht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 425757 |
BFHE 1967, 42 |
BFHE 88, 42 |