听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
听
Leitsatz (amtlich)
Um die Einstellung einer gewerblichen oder beruflichen T盲tigkeit annehmen zu k枚nnen, m眉ssen Anhaltspunkte vorliegen, da脽 der Unternehmer diese T盲tigkeit aufgeben wollte.
听
Normenkette
UStG 搂搂听2, 7a, 11 Abs. 1; UStDB 搂 13 Abs. 2; UStG 搂听2/1, 搂听16/3
听
Tatbestand
Die Steuerpflichtige (Stpfl.) hatte in den Jahren 1954, 1955, 1957 und 1959 bei den traditionellen Sch眉tzenfesten in X. die Festsch盲nke betrieben. Die Veranstaltungen dauerten jeweils drei bis f眉nf Tage. Im Jahre 1957 wurde von der Stpfl. ein Umsatz von 14.000 DM erzielt.
Streitig ist, ob der Stpfl. in diesem Jahre der Freibetrag nach 搂 7a UStG gew盲hrt werden kann.
Das Finanzamt hat die Anwendbarkeit der Vorschrift abgelehnt, weil die Stpfl. ihre Unternehmert盲tigkeit mit der 眉bernahme der Festsch盲nke er枚ffnet und mit der Abrechnung nach Schlu脽 der Veranstaltung wieder eingestellt habe und weil durch die Umrechnung des Umsatzes auf einen Jahresumsatz nach 搂 13 Abs. 2 UStDB die Umsatzgrenze von 80.000 DM erheblich 眉berschritten worden sei. Diese Auffassung wurde auch in der Einspruchsentscheidung aufrechterhalten.
Das Finanzgericht gab der Berufung statt. Es vertrat die Auffassung, da脽 es sich in dem 眉brigen Teil des Jahres um ein dem Gewerbezweck der Stpfl. eigent眉mliches Ruhen der gewerblichen T盲tigkeit gehandelt habe.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die dagegen vom Vorsteher des Finanzamts eingelegte Rb. kann keinen Erfolg haben.
Nach 搂 7a UStG in der f眉r 1957 geltenden Fassung k枚nnen Unternehmer, deren Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahre 80.000 DM nicht 眉bersteigt, von ihrem steuerpflichtigen Umsatz einen Umsatzbetrag von 8.000 DM absetzen. Auf diese Vorschrift ist auch 搂 13 Abs. 2 UStDB anzuwenden, wonach der tats盲chliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen ist, wenn die Besteuerung von der Summe der Ums盲tze eines Kalenderjahres abh盲ngt und der Veranlagungszeitraum k眉rzer als ein Kalenderjahr ist. Es kommt hiernach in dem vorliegenden Falle darauf an, ob bzw. inwieweit der Veranlagungszeitraum k眉rzer gewesen ist als das Kalenderjahr.
Was unter Veranlagungszeitraum zu verstehen ist, ergibt sich aus 搂 11 Abs. 1 UStG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist Veranlagungszeitraum bei der Umsatzsteuer grunds盲tzlich das Kalenderjahr. An die Stelle des Kalenderjahres tritt jedoch nach 搂 11 Abs. 1 Satz 4 UStG ein k眉rzerer Zeitraum, wenn ein Unternehmer, der seine gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit er枚ffnet oder eingestellt hat, Entgelte nur in einem Teil des Kalenderjahres vereinnahmt. Veranlagungszeitraum ist in diesem Falle der Teil des Kalenderjahres, in dem der Unternehmer Entgelte vereinnahmt hat. Ein abgek眉rzter Veranlagungszeitraum kommt hiernach in Betracht, wenn im Laufe eines Kalenderjahres die gewerbliche oder berufliche T盲tigkeit begonnen oder beendet worden ist. Er erstreckt sich dann auf die Zeit, in der Entgelte vereinnahmt worden sind.
Die Vorinstanzen haben hiernach zu Recht die Frage gestellt, ob die Stpfl. ihre gewerbliche T盲tigkeit im Jahre 1957 neu begonnen und eingestellt hat. Das Finanzgericht hat in der 眉bernahme und dem Abbau der Festsch盲nke weder eine Er枚ffnung noch eine Schlie脽ung des Unternehmens gesehen und dies damit begr眉ndet, da脽 es sich um ein blo脽es Ruhen der gewerblichen T盲tigkeit in dem 眉brigen Teil des Jahres gehandelt habe. Diese Beurteilung gibt in tats盲chlicher und rechtlicher Hinsicht zu einer Beanstandung keinen Anla脽.
Von einer Einstellung der gewerblichen T盲tigkeit kann nur gesprochen werden, wenn die unternehmerische T盲tigkeit ihr Ende gefunden hat. Es ist f眉r die Weiterf眉hrung eines Unternehmens nicht erforderlich, da脽 laufend Ums盲tze bewirkt werden. Eine Einstellung liegt daher nicht vor, wenn den Umst盲nden zu entnehmen ist, da脽 der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuf眉hren oder in absehbarer Zeit wiederaufleben zu lassen. Solange das Unternehmen ruht, ist es noch nicht eingestellt (vgl. dazu Popitz, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, S. 351).
Wendet man diese Grunds盲tze auf den vorliegenden Fall an, so sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, da脽 die Stpfl. ihre gewerbliche T盲tigkeit als Schankwirtin h盲tte aufgeben wollen. Sie hatte die Festsch盲nke bereits in den Jahren 1954 und 1955 gef眉hrt und hat sie auch im Jahre 1959 wieder 眉bernommen. Es ist zwar richtig, da脽 es sich bei der einzelnen Veranstaltung um eine in sich geschlossene T盲tigkeit handelt und da脽 die Unterbrechungen nicht kurz gewesen sind. Daraus allein kann jedoch noch nicht geschlossen werden, da脽 die Stpfl. ihre Unternehmert盲tigkeit jeweils beendet und neu begonnen hat. Sie hat dadurch, da脽 sie sich immer wieder um den Betrieb der Festsch盲nke beworben hat, zum Ausdruck gebracht, da脽 sie Unternehmerin bleiben wollte. Sie h盲tte deshalb wohl auch, wenn sie ihr Unternehmen mit eigenen Betriebsgegenst盲nden (z. B. Inventar) betrieben h盲tte, diese nicht jedesmal verkauft und dann wiedergekauft. Bei dieser Sachlage hat das Finanzgericht zu Recht nur ein Ruhen des Unternehmens angenommen.
Die Rb. war daher als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 411073 |
BStBl III 1964, 90 |
BFHE 1964, 231 |
BFHE 78, 231 |