听
Leitsatz (amtlich)
Enth盲lt die Rechtsmittelbelehrung eines Urteils eines FG keinen Hinweis auf die M枚glichkeit der Verfahrensrevision nach 搂 116 FGO, so ist sie unvollst盲ndig. Eine Rechtsmittelbelehrung 眉ber eine Revision ist auch dann unrichtig erteilt, wenn nicht 眉ber den Lauf der Revisionsbegr眉ndungsfrist belehrt wird.
听
Orientierungssatz
Ist die Rechtsmittelbelehrung eines Urteils eines FG unrichtig, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Das gilt selbst dann, wenn die unrichtige Belehrung f眉r die Fristvers盲umung nicht urs盲chlich war (Literatur).
听
Normenkette
FGO 搂听55 Abs. 2, 搂搂听116, 120 Abs. 1
听
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat im vorliegenden Verfahren die Klage des Kl盲gers und Revisionskl盲gers (Kl盲ger) abgewiesen. Das FG-Urteil wurde dem Kl盲ger am 25.Juli 1985 zugestellt. Es enth盲lt eine "Rechtsmittelbelehrung", die in "Revision" und "Nichtzulassungsbeschwerde" unterteilt ist. Der Teil "Revision" ist gestrichen. In dem Teil "Nichtzulassungsbeschwerde" ist u.a. w枚rtlich ausgef眉hrt: "Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses der Lauf der Revisionsfrist . - Im 眉brigen wird auf 搂搂 115 ff, 128 ff der Finanzgerichtsordnung ... verwiesen."
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision zugelassen. Dem Zulassungsbeschlu脽 vom 6.Oktober 1986 V B 44/85 ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigef眉gt. Der Zulassungsbeschlu脽 wurde dem Kl盲ger am 14.Oktober 1986 zugestellt.
Mit einem am 12.November 1986 eingegangenen Schriftsatz legte der Kl盲ger Revision ein. Er wies gleichzeitig darauf hin, da脽 er die Revisionsbegr眉ndung nachreichen werde.
Mit Schreiben vom 22.Dezember 1986 teilte die Gesch盲ftsstelle des erkennenden Senats dem Kl盲ger mit, da脽 die Revisionsbegr眉ndungsfrist am 15.Dezember 1986 abgelaufen sei und da脽 eine Revisionsbegr眉ndung noch nicht vorliege.
Am 9.Januar 1987 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) die Revisionsbegr眉ndung des Kl盲gers ein. In einem weiteren Schriftsatz, der an demselben Tag beim BFH eingereicht worden ist, teilte der Kl盲ger mit, in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils sei nicht auf den Lauf der Revisionsbegr眉ndungsfrist hingewiesen worden. Er habe auch keine Zeit gefunden, die entsprechenden Vorschriften nachzulesen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist zul盲ssig, insbesondere ist die Revisionsbegr眉ndungsschrift des Kl盲gers rechtzeitig eingegangen.
1. Die Rechtsmittelbelehrung des FG ist unrichtig.
In der Rechtsmittelbelehrung mu脽 angegeben werden, welches Rechtsmittel zul盲ssig ist. Da die Rechtsmittelbelehrung im Streitfall keinen Hinweis auf die M枚glichkeit der Verfahrensrevision nach 搂 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) --ohne vorherige Nichtzulassungsbeschwerde-- enth盲lt, ist sie schon aus diesem Grund unvollst盲ndig. Der Hinweis auf die "搂搂 115 ff" FGO kann nicht als solcher auf diese Verfahrensrevision verstanden werden, schon weil er unter der 脺berschrift "Nichtzulassungsbeschwerde" steht.
Die Rechtsmittelbelehrung leidet noch an einem weiteren Mangel. Sofern ein Rechtsmittel zwingend der Begr眉ndung bedarf, wie die Revision, mu脽 auch hier眉ber --einschlie脽lich der f眉r die Begr眉ndung bestehenden weiteren Frist-- belehrt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15.Juli 1966 VI R 80/86, BFHE 86, 543, BStBl III 1966, 595; vom 3.Juli 1967 IV R 70/66, BFHE 89, 259, BStBl III 1967, 613; siehe auch Gr盲ber, Finanzgerichtsordnung, 搂 55 Anm.12). Dies mu脽te bereits im Urteil des FG geschehen, weil nach der dem FG-Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung zu beurteilen ist, ob die Revisions- und die Revisionsbegr眉ndungsfrist in Lauf gesetzt worden sind (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 12.Januar 1968 VI R 140/67, BFHE 90, 395, BStBl II 1968, 121).
2. Da die Rechtsmittelbelehrung folglich unrichtig ist, wurde die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt (arg. e. 搂 55 Abs.2 FGO). Das gilt selbst dann, wenn die unrichtige Belehrung f眉r die Fristvers盲umung nicht urs盲chlich war (vgl. Gr盲ber, a.a.O.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12.Aufl., 搂 55 FGO Tz.8). Es gen眉gt die abstrakte M枚glichkeit, da脽 durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ein Irrtum 眉ber die M枚glichkeit und die Modalit盲ten der Einlegung eines Rechtsmittels hervorgerufen werden kann.
Da die Revisionsbegr眉ndungsschrift innerhalb der Jahresfrist des 搂 55 Abs.2 FGO eingegangen ist, ist die Revision mithin zul盲ssig. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es deshalb nicht.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 414997 |
BStBl II 1987, 438 |
BFHE 149, 120 |
BFHE 1987, 120 |
DB 1987, 1337-1337 (S) |
DStR 1987, 424-424 (ST) |
HFR 1987, 352-352 (ST) |