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Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung der selbst盲ndigen (eigenverantwortlichen) von der gewerblichen T盲tigkeit beim beratenden Bauingenieur und Pr眉fingenieur.
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Normenkette
EStG 1961 搂听15 Nr. 1, 搂听18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; GewStDV 1961 搂 1 Abs. 1
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Tatbestand
Der Erblasser der Revisionskl盲gerin (im folgenden als Steuerpflichtiger bezeichnet), Regierungsbaumeister, war beratender Ingenieur und amtlich anerkannter Pr眉fingenieur f眉r Baustatik. Sein Ingenieurb眉ro befa脽te sich einerseits mit der Vorplanung, der Erstellung statischer Berechnungen und der Anfertigung von Ausf眉hrungspl盲nen (beratende T盲tigkeit), andererseits mit der 脺berpr眉fung statischer Berechnungen, die ihm von der Kreisverwaltungsbeh枚rde - seit Ende 1962 auf Grund der Verordnung 眉ber die bautechnische Pr眉fung baulicher Anlagen (BauPr眉fV) vom 2. Oktober 1962, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 S. 242 (BayGVBl 1962, 242) - 眉bertragen wurde (Pr眉ft盲tigkeit).
Im B眉ro des Steuerpflichtigen arbeiteten in den Streitjahren 1961 bis 1963 ungef盲hr 75 Angestellte. Darunter befanden sich 12 Diplom-Ingenieure und fachlich gleichwertige Ingenieure mit Fachschulbildung, von denen ein gro脽er Teil bereits seit langem beim Steuerpflichtigen t盲tig war. F眉nf bis sechs dieser besonders qualifizierten Kr盲fte waren als Gruppenleiter oder Sachbearbeiter eingesetzt. Der Steuerpflichtige besch盲ftigte weiter eine Reihe von Fachingenieuren sowie eine gro脽e Zahl von Technikern und Zeichnern, schlie脽lich noch 12 kaufm盲nnische Angestellte und Hilfskr盲fte. Bei den Technikern handelte es sich 眉berwiegend um Arbeitskr盲fte ohne Berufsoberschulbildung; sie hatten sich ihr fachliches K枚nnen in erster Linie im B眉ro des Steuerpflichtigen angeeignet.
Im geringen Umfange bediente sich der Steuerpflichtige auch freier Mitarbeiter zur Durchf眉hrung von Auftr盲gen.
脺ber die Organisation des B眉ros und den pers枚nlichen Arbeitsbereich des Steuerpflichtigen hat das FG, besonders auf Grund der pers枚nlichen Anh枚rung des Steuerpflichtigen und auf Grund der Zeugenaussagen in der m眉ndlichen Verhandlung festgestellt:
a) Beratende T盲tigkeit: Auftraggeber waren zum erheblichen Teil Stammkunden, vor allem Industriefirmen sowie staatliche und kommunale Stellen, die sich bei entsprechenden Projekten - vorwiegend Industrieund 枚ffentlichen Bauten - mit dem Steuerpflichtigen in Verbindung setzten. Im allgemeinen wurde zun盲chst durch eine Vorbesprechung mit dem Steuerpflichtigen pers枚nlich grunds盲tzlich gekl盲rt, ob und gegebenenfalls auf welcher Abrechnungsbasis der Steuerpflichtige den Auftrag annimmt. Sodann wurde in dieser oder in weiteren Besprechungen der Bauvorentwurf der Architekten oder sonstigen Bauplaner der Auftraggeber unter dem Blickpunkt der Statik durchgegangen, besonders die technische Grundkonzeption unter Ber眉cksichtigung der W眉nsche der Auftraggeber festgelegt. Die Vorentw眉rfe waren in der Regel statisch noch nicht so fundiert, da脽 damit bereits die Gesamtkonzeption festgelegt war. Bei der Festlegung der Gesamtkonzeption kam dem Steuerpflichtigen seine reiche Erfahrung zustatten; sie erm枚glichte es ihm, die W眉nsche der Auftraggeber bestm枚glich mit den statischen Erfordernissen abzustimmen. An den Vorbesprechungen nahm nicht selten bereits ein besonders qualifizierter Mitarbeiter teil, dessen Arbeitsgruppe dann der Auftrag zur weiteren Bearbeitung vom Steuerpflichtigen zugewiesen wurde. Es bestanden mindestens f眉nf bis sechs Arbeitsgruppen unter Leitung eines Diplom-Ingenieurs oder eines gleichwertigen Ingenieurs mit Fachschulbildung. Die Arbeitsgruppen wurden je nach Gr枚脽e der Auftr盲ge vom Steuerpflichtigen zusammengestellt; sie bearbeiteten meistens mehrere Auftr盲ge nebeneinander. Die Arbeitseinteilung innerhalb der einzelnen Gruppe traf der Gruppenleiter. Zu jeder Gruppe geh枚rten ein bis vier Ingenieure, au脽erdem Techniker und Zeichner sowie j眉ngere Ingenieure, die zum Teil auch mit Zeichenarbeiten befa脽t wurden.
Sobald die auf Grund der Vorbesprechungen von den Auftraggebern bzw. deren Architekten 眉berarbeiteten Entw眉rfe in der Form von Baueingabepl盲nen an das B眉ro des Steuerpflichtigen zur眉ckgelangt waren, begann die mit den statischen Arbeiten betraute Gruppe mit ihrer T盲tigkeit. Dazu geh枚rten die Durchf眉hrung der oft schwierigen und langwierigen statischen Berechnungen sowie die Anfertigung der Schalungs- und Bewehrungspl盲ne. Diese Arbeiten erstreckten sich bei gro脽en Objekten 眉ber einen langen Zeitraum; in Einzelf盲llen dauerten sie bis zu zwei Jahren. Der Umfang der f眉r das einzelne Objekt erstellten Unterlagen betrug in gr枚脽eren F盲llen bis 眉ber 1000, sogar bis zu 3000 Seiten. Die Arbeitsgruppen arbeiteten im wesentlichen selbst盲ndig, wobei die allgemeinen Richtlinien des Steuerpflichtigen beachtet wurden. Der Steuerpflichtige schaltete sich grunds盲tzlich nur dadurch ein, da脽 er sich laufend 眉ber den Fortgang der Arbeiten unterrichtete, darauf achtete, da脽 keine vermeidbaren Verz枚gerungen eintraten, und bei Schwierigkeiten Rat erteilte und Entscheidungen traf, namentlich dann, wenn auf Grund der genauen statischen Berechnung noch Abweichungen von der Bauplanung des Architekten in Frage standen, wobei er sich erforderlichenfalls mit dem Bauherrn oder dessen Architekten abstimmte.
Einzelberechnungen f眉hrte der Steuerpflichtige selbst nur gelegentlich durch. Er verlie脽 sich auf seine Angestellten, besonders die Gruppenleiter, die ihrerseits die T盲tigkeit der Mitarbeiter in der Gruppe genau 眉berwachten. Der Steuerpflichtige pr眉fte die Richtigkeit und Vollst盲ndigkeit der Arbeiten der Gruppe nicht. Er w盲re hierzu als Fachmann auf allen einschl盲gigen Gebieten in der Lage gewesen; es fehlte ihm aber die erforderliche Zeit daf眉r. Den Einsatz hochqualifizierter Kr盲fte begr眉ndete der Steuerpflichtige in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG besonders damit, da脽 er hierdurch nicht nur von den Einzelberechnungen fast v枚llig entlastet worden sei, sondern auch auf die einwandfreie Ausf眉hrung der Auftr盲ge habe voll vertrauen k枚nnen und m眉ssen.
b) Pr眉ft盲tigkeit: Die eingegangenen Auftr盲ge sah der Steuerpflichtige auf Vollst盲ndigkeit der Unterlagen durch; dann gab er sie an bestimmte qualifizierte Angestellte zur Pr眉fung der Richtigkeit und Vollst盲ndigkeit der statischen Berechnungen weiter. Die damit befa脽ten acht bis zehn Ingenieure pr眉ften zun盲chst rechnerisch, dann konstruktiv. Dabei stellten sie kleinere, eindeutige Fehler richtig; sonstige Beanstandungen hielten sie besonders fest. Nach Abschlu脽 dieser Arbeiten fertigte der Bearbeiter einen Rohentwurf des Pr眉fberichts - seit 1. Oktober 1962 entsprechend der Anlage 1 zur BauPr眉fV - und legte ihn dem Steuerpflichtigen vor. Dieser beurteilte 眉berschl盲gig an Hand der Konstruktion, ob das Bauwerk den statischen Anforderungen gen眉ge, legte abschlie脽end fest, welche Beanstandungen angezeigt und in den Pr眉fbericht aufzunehmen seien, lie脽 den Entwurf ins Reine bringen und zeichnete ihn sodann ab. Der Bearbeiter zeichnete grunds盲tzlich mit.
Der Steuerpflichtige hielt die Eink眉nfte aus seinem Ingenieurb眉ro f眉r Eink眉nfte aus selbst盲ndiger Arbeit und beanspruchte den Freibetrag nach 搂 18 Abs. 4 EStG. Der Revisionsbeklagte (FA) behandelte die Eink眉nfte hingegen als gewerbliche und versagte den Freibetrag.
Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das FG hat seine Entscheidung auf die Urteile des BFH IV 373/60 U vom 25. Oktober 1963 (BFH 77, 750, BStBl III 1963, 595) und IV 61/65 U vom 29. Juli 1965 (BFH 83, 154, BStBl III 1965, 557) gest眉tzt und im wesentlichen wie folgt begr眉ndet: Der Steuerpflichtige sei in seinem B眉ro leitend t盲tig gewesen. In seinen H盲nden habe die Organisation gelegen, er habe die grunds盲tzlichen Anweisungen 眉ber die Durchf眉hrung der Auftr盲ge erteilt und die ma脽geblichen Entscheidungen getroffen. Es habe aber an der vom Gesetz 眉ber die leitende T盲tigkeit hinaus geforderten eigenverantwortlichen T盲tigkeit des Steuerpflichtigen gefehlt. F眉r die Frage der Eigenverantwortlichkeit sei auch die Art des Betriebs von Bedeutung. Der Beruf des Steuerpflichtigen habe nur in sehr beschr盲nktem Umfang ein sch枚pferisches Wirken gestattet. Grunds盲tzlich m眉sse der Statiker von den Entw眉rfen ausgehen, die ihm von anderer Seite, besonders von den Architekten, vorgelegt werden. Wohl k枚nne er die Gesamtkonzeption noch beeinflussen, weil hierbei die statischen Erfordernisse ausreichend ber眉cksichtigt werden m眉脽ten. Insoweit trage der Statiker als Fachmann auf diesem Gebiet seinen Teil zur 盲u脽eren Gestaltung des Bauwerks bei. Diese Leistung k枚nne als sch枚pferisch angesehen werden. Sie trete aber als solche, vom Gesamten her betrachtet, in den Hintergrund. Auch zeitlich gesehen bilde die Mitwirkung des Statikers bei der Festlegung der endg眉ltigen Form des Objekts nur einen Bruchteil der Leistungen und Arbeiten, die dem Beruf des Statikers das Gepr盲ge g盲ben, n盲mlich Ausf眉hrung der oft komplizierten statischen Berechnungen und Zeichnungen, die die Standfestigkeit und Tragf盲higkeit des Bauwerks gew盲hrleisten sollen. Dazu diene eine Hochschul- oder Fachschulausbildung, verbunden mit einer eingehenden praktischen Schulung, Voraussetzungen, die au脽er dem Steuerpflichtigen selbst in seinem B眉ro zumindest die Gruppenleiter erf眉llt h盲tten.
F眉r den Betrieb des Steuerpflichtigen h盲tten hinsichtlich des aufgezeigten T盲tigkeitsbildes des Statikers keine Besonderheiten gegolten. Die Beratungst盲tigkeit des Steuerpflichtigen habe sich in keinem Fall darin ersch枚pft, seine Kunden bei der Gesamtkonzeption zu beraten. Wesentlicher Bestandteil der ihm erteilten Auftr盲ge sei stets die Ausf眉hrung der statischen Berechnungen gewesen. Auf diesem Gebiet sei er nur leitend, nicht mehr eigenverantwortlich t盲tig gewesen. Die hler einschl盲gigen Arbeiten habe er seinen Mitarbeitern 眉bertragen und sich auf die richtige und vollst盲ndige Erledigung verlassen, da er keine Zeit gehabt habe, die oft sehr umfangreichen Unterlagen durchzusehen oder gar zu pr眉fen. Die 脺berwachung des Arbeitsfortgangs und die gelegentliche Entscheidung schwieriger Detailfragen seien Kennzeichen der leitenden T盲tigkeit und reichten nicht f眉r die Annahme aus, der Steuerpflichtige habe selbst, in eigener Verantwortung das jeweilige, dem einzelnen Auftrag entsprechende Werk geschaffen, ihm seinen Stempel aufgedr眉ckt. Er sei h枚chstens zu einzelnen Punkten, niemals aber in bezug auf die Gesamtleistung in der Lage gewesen, auf Grund seiner bei der Entstehung des Werks entfalteten T盲tigkeit die Verantwortung f眉r die Richtigkeit und Vollst盲ndigkeit zu 眉bernehmen. Da脽 er nach au脽en die Verantwortung getragen habe, sei Kennzeichen jeder unternehmerischen T盲tigkeit, des Gewerbetreibenden wie des Freiberuflers.
Auch als Pr眉fingenieur habe sich der Steuerpflichtige auf die Leitung beschr盲nkt, ohne eigenverantwortlich t盲tig geworden zu sein. Wesentliches Merkmal der Pr眉ft盲tigkeit sei nach 搂 10 BauPr眉fV vor allem die vollst盲ndige und richtige Pr眉fung der vorliegenden Berechnungen und Zeichnungen. Gerade diese T盲tigkeit habe der Steuerpflichtige fast ausschlie脽lich seinen qualifizierten Mitarbeitern 眉berlassen. Er habe nur deren Beanstandungen gepr眉ft und an Hand der Konstruktion 眉berschl盲gig festgestellt, ob das geplante Bauwerk den statischen Erfordernissen gen眉gen k枚nne. Dem Steuerpflichtigen sei es auf Grund seiner T盲tigkeit nicht m枚glich gewesen, verantwortlich zu erkl盲ren, da脽 er selbst die Pr眉fung richtig und vollst盲ndig durchgef眉hrt habe.
Mit der Revision werden Verfahrensm盲ngel und unrichtige Rechtsanwendung ger眉gt. Zur Begr眉ndung wird im wesentlichen vorgetragen: Das FG habe in seiner Urteilsbegr眉ndung das Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht vollst盲ndig gew眉rdigt. Sachlich beruhe die Vorentscheidung auf der unrichtigen Annahme, da脽 die statischen Berechnungen und Zeichnungen dem Statikerberuf das Gepr盲ge g盲ben. Aufgabe des beratenden Ingenieurs sei vor allem, unter den m枚glichen Konstruktionen diejenige zu finden, bei der die ideellen und funktionellen Anforderungen an das zu erstellende Bauwerk mit dem geringsten Kostenaufwand erf眉llt w眉rden. Berechnungen und Zeichnungen seien lediglich notwendige Voraussetzungen f眉r die Beratung. Der Pr眉fingenieur habe au脽er den Berechnungen zu pr眉fen, ob die Voraussetzungen und Annahmen der Berechnung zutr盲fen, alle Kr盲fte erfa脽t, die Berechnungen und Zeichnungen vollst盲ndig seien und die Beschaffenheit des Baugrundes ber眉cksichtigt worden sei. Von besonderer Wichtigkeit dabei sei eine ausreichende Erfahrung des Pr眉fingenieurs. Das FG habe ferner das Tatbestandsmerkmal eigenverantwortliche T盲tigkeit im 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG falsch ausgelegt. Auf eine sch枚pferische T盲tigkeit komme es n盲mlich nicht an. Gegen眉ber den Auftraggebern habe die Leistung des Steuerpflichtigen den Stempel seiner Pers枚nlichkeit durch die Festlegung der Grundkonzeption erlangt; die von den Mitarbeitern durchgef眉hrten Berechnungen und Zeichnungen seien demgegen眉ber unwesentlich gewesen. Als Pr眉fungsingenieur brauche er die Pr眉fung nicht in eigener Person durchzuf眉hren.
Die Revisionskl盲gerin beantragt, die Einkommensteuer herabzusetzen. Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Aus den Gr眉nden:
Die Revision ist nicht begr眉ndet.
Zu den Angeh枚rigen der freien Berufe im Sinne des 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1961 geh枚rt der selbst盲ndig t盲tige Ingenieur. Er bleibt im Sinne dieser Vorschrift auch dann freiberuflich t盲tig, wenn er sich der Hilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskr盲fte bedient, vorausgesetzt, da脽 er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich t盲tig wird.
Nach den allgemeinen Rechtsgrunds盲tzen, die hierzu von der Rechtsprechung des BFH (vgl. besonders die Urteile IV 373/60 U und IV 61/65 U, a. a. O.) entwickelt worden sind und 眉ber den entschiedenen Einzelfall hinaus gelten, ist unter Leitung die Festlegung der Grundz眉ge f眉r die Organisation des T盲tigkeitsbereichs und f眉r die Durchf眉hrung der T盲tigkeiten, die Entscheidung grunds盲tzlicher Fragen und die 脺berwachung des Arbeitsablaufs nach den festgelegten Grundz眉gen zu verstehen. F眉r den Begriff der eigenverantwortlichen T盲tigkeit gen眉gt nicht, da脽 der Berufstr盲ger seinen Auftraggebern gegen眉ber die Verantwortung f眉r die vereinbarungsgem盲脽e Ausf眉hrung der Auftr盲ge 眉bernimmt. Es ist wesentlich, da脽 er auf Grund eigener Fachkenntnisse in ausreichendem Umfang pers枚nlich an der praktischen Arbeit teilnimmt. 脺bertr盲gt er Aufgaben, die nicht nur einfacher, weitgehend mechanischer Art sind, sondern die die eigentliche, unmittelbar in 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichnete freiberufliche T盲tigkeit ausmachen, auf qualifizierte Mitarbeiter, so ist erforderlich, da脽 diese Mitarbeiter nicht nur 眉berwacht werden, sondern auch deren T盲tigkeit den Stempel der Eigenpers枚nlichkeit des Berufst盲tigen tr盲gt. Die Leistungen m眉ssen noch als solche des Freiberuflers in Erscheinung treten.
Die Abgrenzung, ob im Einzelfall noch freiberufliche oder schon gewerbliche T盲tigkeit ausge眉bt wird, liegt weitgehend auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und der Tatsachenw眉rdigung. An die in der Vorentscheidung getroffenen tats盲chlichen Feststellungen ist der Senat gebunden, da die Revisionskl盲gerin dagegen keine zul盲ssigen und begr眉ndeten Revisionsgr眉nde vorgebracht hat (搂 118 Abs. 2 FGO). Die Darlegungen der Revision 眉ber Inhalt und Ablauf der T盲tigkeit eines beratenden Ingenieurs und 眉ber die Bedeutung dieser T盲tigkeit im Verh盲ltnis zur Arbeitsleistung der Mitarbeiter sind nur allgemein gehalten. Sie beweisen nicht, da脽 der im Streitfall ma脽gebliche Sachverhalt, so wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist, nicht zutreffen kann. Der Senat mu脽 deshalb von diesem Sachverhalt ausgehen. Die W眉rdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz mit dem Ergebnis, da脽 der Steuerpflichtige nicht mehr in ausreichendem Umfang eigenverantwortlich t盲tig wurde und deshalb seine Eink眉nfte gewerblicher Art waren, steht im Einklang mit den oben angef眉hrten Rechtsgrunds盲tzen.
Die Verfahrensr眉ge, die Vorentscheidung habe sich nicht mit den Gr眉nden der vom Steuerpflichtigen genannten Urteile, namentlich dem (nicht ver枚ffentlichten) Urteil des FG D眉sseldorf FG 52-55/57 S vom 11. M盲rz 1959, das in einem gleichgelagerten Fall zum entgegengesetzten Ergebnis gelangt sei, auseinandergesetzt, ist nicht berechtigt. Nach 搂 96 Abs. 1 Satz 3 FGO hat das Gericht im Urteil die Gr眉nde anzugeben, die f眉r seine richterliche 脺berzeugung leitend gewesen sind. Diesem Erfordernis entspricht die Vorentscheidung voll. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gr眉nden ausdr眉cklich zu bescheiden. Da脽 die Vorinstanz dem Antrag, die Akten des FG D眉sseldorf beizuziehen, nicht entsprach, bedeutete keine Verletzung des rechtlichen Geh枚rs oder der Pflicht zur Sachaufkl盲rung, da es nicht um die Sachverhaltsfeststellung, sondern um Rechtsanwendung ging. Es war dem Steuerpflichtigen 眉brigens unbenommen, die Rechtsauffassung des FG D眉sseldorf im einzelnen darzulegen, wie das im Revisionsverfahren geschehen ist.
Soweit der Steuerpflichtige als beratender Ingenieur auftrat, wird die Vorentscheidung von der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz getragen, da脽 die Auftraggeber den Steuerpflichtigen nicht nur mit der Beratung bei der Gesamtkonzeption, sondern auch mit der Ausf眉hrung der statischen Berechnungen, Zeichnungen und Pl盲ne beauftragten und da脽 die pers枚nliche Beratung des Steuerpflichtigen bei der Gesamtkonzeption im Verh盲ltnis zum Gesamtumfang der 眉bernommenen Arbeiten in den Hintergrund trat, w盲hrend die schwierige Arbeit und viel Zeit erfordernde Anfertigung der statischen Berechnungen, Zeichnungen und Pl盲ne Mitarbeitern 眉bertragen war, auf deren richtige und vollst盲ndige Erledigung sich der Steuerpflichtige verlie脽. Die rechtliche W眉rdigung dieses Sachverhalts durch die Vorinstanz, der Steuerpflichtige sei zu einem gro脽en Teil nur leitend t盲tig geworden, ohne dem Werk den Stempel seiner eigenverantwortlichen T盲tigkeit aufzudr眉cken, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen Grenzfall. Die W眉rdigung ist mit dem Begriff der eigenverantwortlichen T盲tigkeit im Sinne des 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1961 noch vereinbar.
Wenn die Revisionskl盲gerin die Auffassung der Vorinstanz, die Ausf眉hrung der oft komplizierten statischen Berechnungen und Zeichnungen, die die Standfestigkeit und Tragf盲higkeit des Bauwerks gew盲hrleisten sollten, gebe dem Berufe des Statikers das Gepr盲ge, mit der Behauptung angreift, da脽 diese Berechnungen und Zeichnungen lediglich die notwendigen Voraussetzungen f眉r die pers枚nliche Beratung des Kunden darstellten, so 眉bersieht sie, da脽 es sich um Leistungen handelt, die jeweils erst nach der Festlegung der Grundkonzeption, also erst nach der pers枚nlichen Beratung anfielen.
Es mag zutreffen, da脽 die Kunden zu dem Steuerpflichtigen kamen, weil sie seinen auf reicher Erfahrung gegr眉ndeten Rat sch盲tzten und diesen von ihm pers枚nlich erwarteten, da脽 es sie aber nicht interessierte, wer die Berechnungen und Zeichnungen ausf眉hrte. Nicht berechtigt ist aber die Annahme, es habe deshalb die Einschaltung der Mitarbeiter den freiberuflichen Charakter der Leistung im Sinne des 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht beeintr盲chtigen k枚nnen. In den Urteilen des BFH IV 373/60 U und IV 61/65 U, a. a. O., ist zwar betont worden, da脽 der Freiberufler, um eigenverantwortlich t盲tig zu werden, den Teil der Leistung selbst erbringen m眉sse, den sein Auftraggeber von ihm pers枚nlich erwarte, deretwegen er sich an ihn gewendet habe. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, da脽 der Freiberufler - wenn auch mit Billigung seiner Auftraggeber - die Ausf眉hrung eines 眉berwiegenden Teils der insgesamt zu leistenden T盲tigkeit freiberuflicher Art qualifizierten Angestellten 眉bertragen darf, ohne da脽 dadurch die Leistung in ihrer Gesamtheit ihren freiberuflichen Charakter verlieren und gewerblichen Charakter annehmen kann. In den genannten Urteilen kommt deutlich zum Ausdruck, da脽 auch die von den Mitarbeitern verrichteten Arbeiten den Stempel der Eigenpers枚nlichkeit des Freiberuflers tragen m眉ssen. Im Streitfall erstreckten sich die Auftr盲ge auch auf die Anfertigung der Berechnungen und Zeichnungen. Dieser Teil der Leistung bildete seinem Inhalt nach Gegenstand der freiberuflichen T盲tigkeit des Statikers. Sie setzte weitgehend eine Hochschul- oder Fachschulausbildung, verbunden mit eingehenden praktischen Erfahrungen voraus. F眉r diesen wesentlichen Teil der Gesamtleistung trug der Steuerpflichtige zwar die Verantwortung nach au脽en, aber nicht auf Grund pers枚nlicher Mitwirkung. Dieser Teil empfing vielmehr seine individuelle Pr盲gung durch den Leiter der jeweiligen Arbeitsgruppe. Diese auf tats盲chlichem Gebiet liegende W眉rdigung der Vorinstanz begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist deshalb f眉r den Senat bindend.
Die 脺berlegungen der Vorinstanz, inwieweit die T盲tigkeit des Steuerpflichtigen sch枚pferischer Art war, sind entgegen der Meinung der Revision nicht von der Rechtsansicht geleitet, da脽 nur eine sch枚pferische T盲tigkeit freiberuflicher Art im Sinne des 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein k枚nne. Sie sind auch nicht f眉r die Entscheidung der Vorinstanz ma脽geblich gewesen; denn diese hat darauf abgestellt, in welchem Ausma脽 der Steuerpflichtige an der Leistung, die den Auftraggebern erbracht wurde, mitwirkte.
Zur T盲tigkeit als Pr眉fingenieur (搂 10 BauPr眉fV) hat die Vorinstanz festgestellt, da脽 der Steuerpflichtige sich darauf beschr盲nkte, die Beanstandungen seiner Mitarbeiter zu pr眉fen und an Hand der Konstruktion 眉berschl盲gig festzustellen, ob das geplante Bauwerk den statischen Erfordernissen gen眉gen k枚nne. Es mag der Revision zugegeben werden, da脽 bei dieser T盲tigkeit die Berufserfahrung von besonderer Wichtigkeit ist. Daraus folgt aber nicht die Unrichtigkeit der Feststellung der Vorinstanz, da脽 der Steuerpflichtige die nach 搂 10 BauPr眉fV im einzelnen vorgeschriebenen Pr眉fungen nicht selbst vornahm, sondern seinen qualifizierten Angestellten 眉bertrug und da脽 deshalb dieser wesentliche Teil der Pr眉ft盲tigkeit der Eigenverantwortlichkeit des Steuerpflichtigen entbehrte. Ob die Arbeitsteilung sich im Rahmen des 搂 12 BauPr眉fV hielt, hat die Vorinstanz zu Recht dahingestellt gelassen, da es sich nicht um die Anwendung dieser Vorschrift, sondern des Begriffs der eigenverantwortlichen T盲tigkeit im 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1961 handelt.
Da脽 ein Pr眉fingenieur Pr眉fauftr盲ge nur aus zwingenden Gr眉nden ablehnen darf (搂 12 Abs. 2 BauPr眉fV), worauf die Revisionskl盲gerin in der m眉ndlichen Verhandlung hingewiesen hat, schlie脽t die Erzielung gewerblicher Eink眉nfte nicht aus. F眉r die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - nur dies Merkmal des Gewerbebegriffs kann ber眉hrt sein - kommt es nicht darauf an, ob sich der angesprochene Personenkreis an den sich zur Leistung anbietenden Gewerbetreibenden wenden mu脽, ebensowenig aber auch darauf, ob der Gewerbetreibende die Auftr盲ge aus dem angesprochenen Personenkreis annehmen mu脽. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verlangt nur, da脽 die Leistungen jedem, der sie will, angeboten werden. Diese Voraussetzung ist gerade im Fall des Annahmezwangs erf眉llt. Ein Annahmezwang kann allerdings ein Anzeichen daf眉r sein, da脽 枚ffentliche Gewalt ausge眉bt wird und deshalb ein Hoheitsbetrieb vorliegt (搂 2 Abs. 2 GewStDV 1961). Dann mu脽 aber nicht der Leistende, sondern der Leistungsempf盲nger als der Gewaltunterworfene dem Annahmezwang unterliegen. Au脽erdem war der Steuerpflichtige nicht als Beh枚rde t盲tig, wenn er auch bei seiner T盲tigkeit als Pr眉fingenieur eine 枚ffentliche Aufgabe der Kreisverwaltungsbeh枚rde erf眉llte (搂 1 BauPr眉fV). Die Wahrnehmung 枚ffentlicher Aufgaben steht der Annahme eines Gewerbebetriebs nicht entgegen (vgl. Urteil des BFH I 157/63 U vom 30. November 1965, BFH 84, 97, BStBl III 1966, 36, mit weiteren Nachweisen).
Die Revision hat noch geltend gemacht, da脽 ein Ingenieur, der mit gro脽en Objekten befa脽t und deshalb auf qualifizierte Angestellte angewiesen ist, nicht deswegen schon als Gewerbetreibender betrachtet werden k枚nne. Demgegen眉ber ist auf die Ausf眉hrungen im Urteil des BFH IV 61/65, a. a. O., hinzuweisen: "Durch die Hinzuf眉gung der Eigenverantwortlichkeit hat das Gesetz zum Ausdruck gebracht, da脽 es grunds盲tzlich beim geschichtlich entstandenen Begriff des Freiberuflers verbleibt, dessen T盲tigkeit durch den unmittelbaren, pers枚nlichen und deshalb individuellen Einsatz sein besonderes Gepr盲ge erh盲lt. Diesen Charakter verliert die T盲tigkeit aber in gleichem Ma脽e, wie der unternehmerische und organisatorische Teil der T盲tigkeit zunimmt und nicht mehr die eigene Leistung des Freiberuflers, sondern die Bereitstellung von anderen Kr盲ften, die einen wesentlichen Teil der T盲tigkeit 眉bernehmen, in den Vordergrund tritt. Zwar mag auch in solchen F盲llen ein Unternehmen weitgehend von der Pers枚nlichkeit gepr盲gt sein, die es ins Leben rief. Jedoch verselbst盲ndigt sich dieses Unternehmen mit wachsendem Umfang, so da脽 seine Leistungen nicht mehr als Leistungen des Leiters, sondern als solche des Unternehmens in Erscheinung treten. Dann liegt aber auch im Sinne des 搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG keine T盲tigkeit des Leiters, sondern des Unternehmens vor." Der erkennende Senat tritt diesen Ausf眉hrungen bei.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 68219 |
BStBl II 1968, 820 |
BFHE 1968, 468 |