听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuererh枚hung 1986 verfassungsgem盲脽
听
Leitsatz (NV)
Gegen die Kraftfahrzeugsteuererh枚hung f眉r das Halten nicht schadstoffarmer Pkw bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
听
Normenkette
KraftStG 1979 搂听9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.听c, aa, 搂听12 Abs. 2 Nr. 1; Ges. 眉ber steuerliche Ma脽nahmen zur F枚rderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985; GG Art.听3 Abs. 1, Art.听14 Abs. 1, Art.听20 Abs. 1
听
Tatbestand
F眉r das Halten eines f眉r den Kl盲ger zugelassenen Pkw mit 2 274 ccm Hubraum setzte das Finanzamt - FA - Kraftfahrzeugsteuer nach dem Satz von 14,40 DM/100 ccm Hubraum fest. Mit Bescheid vom . . . wurde die Kraftfahrzeugsteuer gem盲脽 搂 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979 in der Fassung des Gesetzes 眉ber steuerliche Ma脽nahmen zur F枚rderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl I 1985, 784, BStBl I 1985, 211) f眉r die Zeit ab 1. Januar 1986 nach einem Satz von 18,80 DM/100 ccm Hubraum neu festgesetzt (搂 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, aa KraftStG 1979 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1985).
Die nach erfolglos gebliebenem Einspruch erhobene Klage, mit der der Kl盲ger die Verfassungswidrigkeit der der Neufestsetzung zugrundegelegten Vorschriften r眉gte, wurde abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) hielt diese Vorschriften nicht f眉r verfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sei nicht verletzt. Es sei sachgerecht, wenn zum Schutze der Umwelt das Halten nicht schadstoffarmer Pkw h枚her besteuert werde, um damit auf eine beschleunigte Umstellung auf (steuerbeg眉nstigte) schadstoffarme Fahrzeuge hinzuwirken und die durch die Steuerbeg眉nstigung eintretenden Haushaltsausf盲lle auszugleichen. Ein Versto脽 gegen das Gleichheitsgebot liege auch nicht darin, da脽 die Steuererh枚hung auch die Halter nicht umr眉stbarer 盲lterer Pkw betreffe. Dies halte sich im Rahmen der dem Gesetzgeber zukommenden Gestaltungsfreiheit. Die Neuregelung zwinge - selbst in wirtschaftlicher Hinsicht - nicht zum Verkauf 盲lterer, nicht schadstoffarmer und nicht umr眉stbarer Pkw. Sie habe auch keine erdrosselnde Wirkung. Eine echte R眉ckwirkung liege nicht vor, eine unechte R眉ckwirkung sei grunds盲tzlich zul盲ssig; Gr眉nde f眉r eine ausnahmsweise anzunehmende Unzul盲ssigkeit dieser R眉ckwirkung seien nicht gegeben.
Mit der Revision gegen dieses Urteil macht der Kl盲ger geltend, die Steuererh枚hung greife in das Eigentum ein, weil sie die Ver盲u脽erung der betroffenen Fahrzeuge erschwere. Es werde auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorgenommen. Zum Ausgleich finanzieller Nachteile durch die Steuerbefreiung f眉r das Halten schadstoffarmer Pkw h盲tte es ausgereicht, neu zugelassene Fahrzeuge h枚her zu besteuern. Umweltgesichtspunkten werde nicht 眉ber die Kraftfahrzeugsteuer, sondern insbesondere 眉ber die Mineral枚lsteuer entsprochen. Die hier gegebene Lenkungssteuer sei verfehlt, da einer allgemeinen Nachfrage nach schadstoffarmen Pkw kein gen眉gendes Angebot gegen眉berstehe. Im Widerspruch zum Sozialstaatsprinzip treffe die Steuerregelung vor allem einkommensschwache Bev枚lkerungsschichten, die sich steuerbeg眉nstigte Fahrzeuge nicht leisten k枚nnten. Sie sei dar眉ber hinaus familienfeindlich.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Revision ist nicht begr眉ndet.
Der Senat verweist auf sein in einem gleichgelagerten Fall ergangenes Urteil VII R 12/88 vom heutigen Tage, BFHE 162, 141, BStBl II 1990, 929. Soweit der Kl盲ger weitere, nicht in dieser Entscheidung behandelte Einwendungen gegen die Verfassungsm盲脽igkeit der der angegriffenen Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Vorschriften erhebt, k枚nnen diese Einwendungen nicht durchgreifen.
Die H枚herbesteuerung auch des Haltens bereits zugelassener nicht schadstoffarmer Pkw liegt im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die auch typisierende Gestaltungen erlaubt. Es ist im Hinblick auf den mit dem Gesetz verfolgten Zweck - nicht Erzielung von Mehreinnahmen ,,f眉r Umweltzwecke", sondern Ausgleich von Steuermindereinnahmen aufgrund der Steuerbefreiung und Anreiz zum Erwerb schadstoffarmer Pkw - nicht willk眉rlich, die H枚herbesteuerung auch auf schon zugelassene Fahrzeuge zu erstrecken. Die Kraftfahrzeugsteuererh枚hung konnte der Gesetzgeber als taugliches Mittel zur Erreichung seiner Ziele ansehen, unbeschadet der M枚glichkeit, auch die Mineral枚lsteuer als Lenkungsmittel einzusetzen (z. B. mineral枚lsteuerliche Beg眉nstigung unverbleiten Otto-Kraftstoffs; vgl. Klein/Olbertz, KraftStG, 2. Aufl. 1987, 搂 3 b Anm. 1). Inwieweit tats盲chlich ein gen眉gendes Angebot schadstoffarmer Pkw bestanden hat, ist unma脽geblich, da es nur auf die (begr眉ndeten) Erwartungen ankam, von denen der Gesetzgeber ausgehen durfte. Das Sozialstaatsprinzip verbietet nicht, Steuern zu erheben, wenn diese im Rahmen eines Steuersystems erhoben werden, das der pers枚nlichen Leistungsf盲higkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tr盲gt (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Oktober 1987 II R 11/85, BFHE 151, 285, 288, BStBl II 1988, 73, mit Nachweis). Bei einer Steuererh枚hung um 4,40 DM/100 ccm Hubraum - im Falle des Kl盲gers 101 DM j盲hrlich - kann das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht in Zweifel gezogen werden. F眉r eine ,,familienfeindliche" Wirkung der Steuerregelung, die in keiner Weise auf den Personenstand des Halters abstellt, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 417213 |
BFH/NV 1991, 417 |