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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindungsregelung (Verbleibvoraussetzung) bei der Regionalzulage
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Leitsatz (NV)
Das Tatbestandsmerkmal ,,mindestens drei Jahre . . . zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden" verlangt eine dreij盲hrige eigenbetriebliche Nutzung der Wirtschaftsg眉ter durch den Investor selbst. Eine Nutzungs眉berlassung oder Ver盲u脽erung der beg眉nstigten Wirtschaftsg眉ter vor Ablauf der dreij盲hrigen Bindungsfrist ist daher grunds盲tzlich zulagensch盲dlich.
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Normenkette
InvZulG 1977 搂 1 Abs. 3 Nr. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) betrieb als Einzelunternehmer ein Unternehmen. Er nahm in den Streitjahren (1976 und 1977) an dem Betriebsgeb盲ude Erweiterungen vor, die im Fr眉hjahr 1977 abgeschlossen wurden. Antragsgem盲脽 gew盲hrte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) zun盲chst f眉r diese Investitionen die sog. Regionalzulage nach 搂 1 des Investitionszulagengesetzes in der f眉r die Streitjahre geltenden Fassung (InvZulG 1977). Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung.
Zum 1. April 1979 verpachtete der Kl盲ger seinen gesamten Betrieb an die . . . GmbH . . ., deren Gesch盲ftsf眉hrer er war. Gesellschafter der GmbH waren seine Kinder und Schwiegerkinder. In der Folgezeit erkl盲rte der Kl盲ger in seinen Einkommensteuererkl盲rungen weiterhin Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb.
Nach einer im Jahre 1984 beim Kl盲ger durchgef眉hrten Au脽enpr眉fung vertrat das FA die Ansicht, die beg眉nstigten Geb盲udeerweiterungen seien nach ihrer Herstellung nicht drei Jahre lang in der Betriebsst盲tte des Kl盲gers verblieben. Es setzte die Investitionszulage f眉r die Streitjahre auf 0 DM fest und forderte die bereits ausgezahlte Investitionszulage nebst Zinsen vom Kl盲ger zur眉ck.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte zur Begr眉ndung seiner Entscheidung aus: Durch die Betriebsverpachtung rund zwei Jahre nach Herstellung der Geb盲udeerweiterungen sei das Erfordernis einer dreij盲hrigen Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken nicht erf眉llt worden. Zwar treffe es zu, da脽 die Wirtschaftsg眉ter trotz der Verpachtung weiterhin zum Betriebsverm枚gen des Kl盲gers geh枚rten und dieser durch die Verpachtung auch Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb i. S. des 搂 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt habe. Hierin sei aber keine eigenbetriebliche Nutzung zu sehen. Denn die eigenbetriebliche Nutzung der Wirtschaftsg眉ter erfolge nicht durch den Kl盲ger, sondern durch die GmbH. Die Finanzverwaltung habe im Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 31. Dezember 1986 (BStBl I 1987, 51, Tz. 44 und 45) insbesondere bei F盲llen der Gesamtrechtsnachfolge ausnahmsweise anerkannt, da脽 bei der Ermittlung des Dreijahreszeitraums die Zeitr盲ume der Zugeh枚rigkeit eines Wirtschaftsguts zu den Betriebsst盲tten des Rechtsvorg盲ngers und des Rechtsnachfolgers zusammenzurechnen seien. Eine gleiche Regelung habe der BMF im selben Schreiben (a. a. O., Tz. 45) f眉r die F盲lle der Betriebsaufspaltung getroffen. Derartige Ausnahmen seien jedoch im Streitfall nicht gegeben.
Mit der vom FG zugelassenen Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts. Die Vorentscheidung sei mit dem Wortlaut und dem Sinn des InvZulG nicht vereinbar. Die Wirtschaftsg眉ter seien aus dem Betriebsverm枚gen nicht entfernt worden. Sie seien in seiner, des Kl盲gers, Betriebsst盲tte verblieben. Durch die vor眉bergehende Verpachtung an die GmbH sei die Zielsetzung des InvZulG auch nicht beeintr盲chtigt worden.
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Die Revision ist zul盲ssig.
Zwar mu脽 die Revision oder die Revisionsbegr眉ndung gem盲脽 搂 120 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die nach Ansicht des Revisionskl盲gers verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Diesem Erfordernis ist jedoch schon dann Gen眉ge getan, wenn eindeutig erkennbar ist, welche Norm der Revisionskl盲ger f眉r verletzt h盲lt (Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1986 VII R 113/82, BFH/NV 1986, 748).
Diese Voraussetzungen sind 别谤蹿眉濒濒迟. Der Kl盲ger hat bereits in seiner Revisionsschrift unzweideutig zum Ausdruck gebracht, da脽 er 搂 1 InvZulG 1977 f眉r verletzt h盲lt; denn er beantragte ausdr眉cklich ,,festzustellen, da脽 die gew盲hrten Investitionszulagen nach 搂 1 Investitionszulagengesetz dem Kl盲ger rechtm盲脽ig zustanden".
Die Revision ist jedoch unbegr眉ndet.
1. Nach 搂 1 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 c InvZulG 1977 ist die Herstellung von Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlageverm枚gen geh枚renden Geb盲uden oder Geb盲udeteilen beg眉nstigt, wenn die Ausbauten und Erweiterungen nach ihrer Herstellung vom Steuerpflichtigen mindestens drei Jahre lang zu mindestens 90 v. H. zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden.
Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, sprechen die in den verschiedenen investitionszulagerechtlichen Vorschriften enthaltenen Tatbestandsmerkmale, wie z. B. ,,zu mindestens 90 v. H. zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden" (搂 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1977); ,,in der Betriebsst盲tte des Steuerpflichtigen verbleiben" (搂 1 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1977); ,,im eigenen gewerblichen Betrieb" (搂 14 Abs. 2 Nr. 2 a und b des Berlinf枚rderungsgesetzes - BerlinFG - 1987) oder ,,im Betrieb des Steuerpflichtigen" (搂 14 Abs. 2 Nr. 2 BerlinFG 1990), die sog. Verbleibvoraussetzung oder Bindungsregelung an, die einheitlich f眉r alle Investitionszulagentatbest盲nde eine Aussage 眉ber die tats盲chliche Verwendung der beg眉nstigten Wirtschaftsg眉ter w盲hrend der Bindungsdauer trifft (Urteile vom 25. Oktober 1985 III R 79/82, BFHE 145, 479, BStBl II 1986, 150; vom 20. Mai 1988 III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739; vom 3. Juni 1987 III R 135/83, BFH/NV 1987, 740). Diese tats盲chliche Verwendung ist im Sinne einer eigenbetrieblichen Nutzung der Wirtschaftsg眉ter durch den Investor zu verstehen. Die Wirtschaftsg眉ter m眉ssen grunds盲tzlich w盲hrend des Verbleibzeitraums tats盲chlich (r盲umlich) in der Betriebsst盲tte des Steuerpflichtigen verbleiben. Daraus folgt, da脽 eine Investitionszulage nur der Investor bekommt, der mit den beg眉nstigten Wirtschaftsg眉tern selbst Waren produziert oder Dienstleistungen erbringt, und da脽 Nutzungs眉berlassungen oder Ver盲u脽erungen von beg眉nstigten Wirtschaftsg眉tern vor Ablauf der dreij盲hrigen Bindungsfrist zulagensch盲dlich sind (BFH in BFH/NV 1987, 740 unter 2.).
2. a) Nach diesen Grunds盲tzen stehen dem Kl盲ger keine Investitionszulagen zu. Er hat die beg眉nstigten Geb盲udeerweiterungen nicht selbst drei Jahre lang nach ihrer Herstellung genutzt, sondern sie zwischenzeitlich an die GmbH verpachtet. Dies ist zulagensch盲dlich.
b) Daran 盲ndert auch nichts der Umstand, da脽 die beg眉nstigten Wirtschaftsg眉ter nach der Verpachtung des Betriebs nicht aus dem Betriebsverm枚gen ausgeschieden sind. Zutreffend ist zwar, da脽 bei einem sog. ruhenden Betrieb der bisherige Betrieb in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht als fortbestehend angesehen wird; jedoch handelt es sich hierbei nicht um einen sog. werbenden Betrieb. Das Bestehen eines werbenden Betriebs w盲hrend des dreij盲hrigen Verbleibenszeitraums ist aber Voraussetzung f眉r die Gew盲hrung einer Investitionszulage. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regionalzulage im besonderen. Regionalzulage wird nur gew盲hrt, wenn die betreffenden Investitionen volkswirtschaftlich besonders f枚rderungsw眉rdig sind. Diese Voraussetzung ist u. a. nur gegeben, wenn Dauerarbeitspl盲tze geschaffen oder gesichert werden (搂 2 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 InvZulG 1977). Ein ,,ruhender" Gewerbebetrieb kann dieser Zielsetzung aber nicht gerecht werden.
c) Zu Unrecht geht der Kl盲ger davon aus, da脽 die Vorentscheidung nicht mit dem Sinn des InvZulG zu vereinbaren sei. Durch die in 搂 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1977 enthaltene Verbleibregelung wollte der Gesetzgeber - neben der Verhinderung von Mi脽br盲uchen (s. dazu BFH-Urteil vom 22. April 1988 III R 85/84, BFHE 153, 478, BStBl II 1988, 738, zu 搂 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1982 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung) auch sicherstellen, da脽 der Investor w盲hrend des Verbleibzeitraums die beg眉nstigten Wirtschaftsg眉ter in seinem Betrieb in eigener Person einsetzt; denn er kann am ehesten gew盲hrleisten, da脽 die beg眉nstigten Wirtschaftsg眉ter auch tats盲chlich dem F枚rderungszweck entsprechend genutzt werden. Diesen Gesetzeszweck 眉bersieht der Kl盲ger bei seinem Einwand, die Investitionen h盲tten trotz der Betriebsverpachtung die Zielsetzung des InvZulG 1977 别谤蹿眉濒濒迟.
d) Die Vorinstanz hat es auch zu Recht abgelehnt, im Hinblick auf die BMF-Schreiben vom 5. Mai 1977 (BStBl I 1977, 246 Tz. 104); vom 10. Dezember 1985 (BStBl I 1985, 683) und vom 31. Dezember 1986 (a. a. O., Tz. 44 f.) weitere Ausnahmen von der Bindungsregelung zuzulassen, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt, da脽 der Investor nach der Nutzungs眉berlassung oder Ver盲u脽erung weiterhin Einflu脽m枚glichkeiten auf die beg眉nstigten Wirtschaftsg眉ter haben k枚nnte. Die fortbestehende M枚glichkeit der Einflu脽nahme des Investors auf die Wirtschaftsg眉ter als 眉bergeordnetes Prinzip zur Rechtfertigung von Ausnahmen von der Verbleibregelung hat der erkennende Senat in seinem Urteil (in BFHE 153, 481, BStBl II 1988, 739, unter Nr. 3 d) ausdr眉cklich abgelehnt. Er h盲lt hieran weiter fest. Es sind von der Revision keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, die eine 脛nderung dieser Rechtsprechung rechtfertigen w眉rden.
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Fundstellen
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BFH/NV 1992, 340 |