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Leitsatz (amtlich)
1. 脺bertr盲gt ein Vater sein Grundst眉ck b眉rgerlichrechtlich wirksam auf seinen Sohn, beh盲lt er sich aber den Nie脽brauch an dem Grundst眉ck vor und vermietet er das Grundst眉ck auf Grund seines Nie脽brauchsrechts an seinen Sohn, so kann das Nie脽brauchs- und Mietverh盲ltnis auch steuerrechtlich grunds盲tzlich anerkannt werden. Sind die Zahlungen des Sohnes auf Grund des 鈥濵iet鈥-Verh盲ltnisses jedoch au脽ergew枚hnlich hoch, so ist nach den Umst盲nden des Einzelfalles m枚glicherweise von einer Versorgungsabrede zwischen dem Vater und seinem Sohn auszugehen.
2. Auch wer untervermietet (weitervermietet), hat Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Mietzinszahlungen, die der Untervermieter an den Hauptvermieter zahlt, k枚nnen beim Untervermieter Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung sein.
2. Das FG braucht in seinem Urteil nicht jedes Parteivorbringen im einzelnen zu w眉rdigen und auch nicht auf jede im Schrifttum vertretene, von seiner Meinung abweichende Rechtsauffassung einzugehen.
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Normenkette
BGB 搂听1030 Abs. 1, 搂搂听1036-1037, 1041; EStG 搂搂听9, 12 Nr. 2, 搂听21; FGO 搂 119 Nr. 3; StAnpG 搂 6
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Tatbestand
Am 30. Oktober 1955 haben der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (der steuerpflichtige Ehemann; k眉nftig: Steuerpflichtiger) und seine Schwester einerseits mit ihrem 77 j盲hrigen Vater andererseits einen notariellen Vertrag abgeschlossen. Nach diesem Vertrag teilt der Vater unter Vorwegnahme der Erbfolge sein Grundverm枚gen unter seine Kinder auf. Der Steuerpflichtige hat u. a. ein Grundst眉ck mit Geb盲ude erhalten. In dem Geb盲ude hat er bereits fr眉her seine Arztpraxis betrieben. Drei R盲ume haben seiner Familie zur Verf眉gung gestanden, und zwei R盲ume sind von den Eltern des Steuerpflichtigen bewohnt gewesen. Die weiteren R盲ume des Geb盲udes waren an dritte Personen vermietet gewesen. Die Nutzung seitens des Steuerpflichtigen ist bis zum Abschlu脽 des notariellen Vertrags unentgeltlich erfolgt. In dem notariellen Vertrag hat sich der Vater f眉r sich und seine Ehefrau auf Lebenszeit ein Nie脽brauchsrecht an dem gesamten auf seine Kinder 眉bertragenen Grundverm枚gen vorbehalten.
Ebenfalls am 30. Oktober 1955 hat der Steuerpflichtige mit seinen Eltern einen privatschriftlichen Mietvertrag abgeschlossen. Nach diesem Vertrag haben die Eltern 鈥瀉uf Grund des Nie脽brauchsrechts鈥 das gesamte mit dem notariellen Vertrag 眉bereignete Geb盲ude mit Ausnahme der von ihnen selbst bewohnten R盲ume an den Steuerpflichtigen vermietet. Als monatlicher Mietpreis sind 650 DM vereinbart worden. Der Steuerpflichtige war nach dem Mietvertrag noch verpflichtet, 鈥瀌en Mietsgegenstand instandzusetzen und zu unterhalten鈥.
In seinen Einkommensteuererkl盲rungen f眉r 1956 und 1957 hat der Steuerpflichtige Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt angegeben:
|
1956 |
1957 |
Mieteinnahmen |
6 284,鈥 DM |
6 984,鈥 DM |
Mietwert der eigenen Wohnung |
720,鈥 DM |
960,鈥 DM |
Einnahmen zusammen |
7 004,鈥 DM |
7 944,鈥 DM |
abz眉glich laufende Ausgaben |
481,78 DM |
800,27 DM |
Reparaturen |
9 749,19 DM |
8 873,28 DM |
Absetzung f眉r Abnutzung (AfA) |
580,鈥 DM |
435,鈥 DM |
Nie脽brauch Eltern |
7 800,鈥 DM |
7 800,鈥 DM |
Verlust aus Vermietung und Verpachtung |
11 606,鈥 DM |
9 964,鈥 DM |
Das FA (Beklagter und Revisionskl盲ger) hat in den Einkommensteuerbescheiden 1956 und 1957 die Zahlung an die Eltern in H枚he von j盲hrlich 7 800 DM nicht als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt. Es hat insoweit eine Rente mit einem Ertragsanteil von 10 v. H. als Sonderausgaben zum Abzug zugelassen.
Die Sprungberufung hatte im ersten Rechtsgang nur insoweit Erfolg, als das FG einen Ertragsanteil von 12 v. H. der Jahresleistung als Sonderausgaben anerkannte. Auf die Rechtsbeschwerde hob der Senat das FG-Urteil im ersten Rechtsgang auf, weil das FG den Antrag, m眉ndliche Verhandlung anzuberaumen, zur眉ckgewiesen hatte, ohne zuvor die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen.
Die nach der Zur眉ckverweisung vom FG als Sprungklage behandelte Sprungberufung hatte im zweiten Rechtsgang aus folgenden Gr眉nden Erfolg: Die Vertragsgestaltung zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Vater stelle keinen Mi脽brauch im Sinne von 搂 6 StAnpG dar. Wenn sich der Vater des Steuerpflichtigen den Nie脽brauch an dem an diesen verschenkten Grundverm枚gen vorbehalten habe, so sei die Gestaltung weder ungew枚hnlich noch unangemessen. Der Nie脽brauch sei b眉rgerlich-rechtlich wirksam bestellt worden. Er m眉sse auch steuerrechtlich anerkannt werden, zumal ihn der Steuerpflichtige nicht seinen Eltern geschenkt, sondern sein Vater sich dieses Recht selbst vorbehalten habe. Der Nie脽brauch f眉hre zu eigenen Eink眉nften des Nie脽brauchsberechtigten, wenn er selbst die Nutzungen tats盲chlich ziehe. Das sei hier dadurch geschehen, da脽 der Vater des Steuerpflichtigen mit diesem einen Mietvertrag geschlossen habe, wonach der Steuerpflichtige der Hauptmieter des gesamten Geb盲udes sei. Der Mietpreis sei nicht au脽ergew枚hnlich gewesen. Wenn der Vater dem Steuerpflichtigen das Haus insgesamt f眉r 650 DM monatlich 眉berlassen habe, so sei diese Regelung 鈥 bei Reineink眉nften aus Fremdmieten in den Vorjahren von monatlich fast 500 DM 鈥 angemessen. Der Vater habe sich durch die Vermietung die Einzelverwaltung des Geb盲udes erspart und dem Steuerpflichtigen einen so g眉nstigen Mietpreis 鈥 etwa nur 150 DM f眉r die selbst genutzten R盲ume des Steuerpflichtigen 鈥 abverlangt, da脽 dieser mehr f眉r die Renovierung des Hauses habe tun k枚nnen.
Mit der Revision r眉gt das FA Verletzung formellen und materiellen Rechts. Es tr盲gt vor: Das FG habe nicht seine 鈥 des FA 鈥 Ausf眉hrungen im ersten Rechtsgang gew眉rdigt und dadurch Verfahrensvorschriften verletzt. Seinerzeit habe es 鈥 das FA 鈥 schon darauf hingewiesen, da脽 ein Versto脽 gegen 搂搂 9, 10, 12 EStG vorliege, wenn die monatliche Zahlung von 650 DM als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung behandelt werde. Der Mietvertrag und der Vertrag 眉ber die Bestellung des Nie脽brauchs d眉rften nicht isoliert gesehen werden. Nicht die formale Gestaltung von Rechtsgesch盲ften, sondern deren wirtschaftliche Bedeutung sei entscheidend. Bei seinem Alter und seiner Krankheit habe der Vater des Steuerpflichtigen sein Nie脽brauchsrecht nicht aus眉ben k枚nnen. Ihm habe nur daran gelegen, von seinem Sohn einen bestimmten monatlichen Betrag zu erhalten, um seine gewohnte Lebensf眉hrung weiter aufrechterhalten zu k枚nnen. Es sei aktenkundig, da脽 der Steuerpflichtige bis 1958 nur die linke Erdgescho脽h盲lfte (drei Praxisr盲ume) benutzt habe, w盲hrend die rechte Erdgescho脽h盲lfte von einem anderen Mieter gegen eine monatliche Miete von 170 DM gemietet gewesen sei. F眉r die Praxisr盲ume k枚nne daher auch nur der Betrag angesetzt werden, den der andere Mieter gezahlt habe, so da脽 der Nutzungswert aller vom Steuerpflichtigen genutzten R盲ume allenfalls mit monatlich 250 DM bewertet werden k枚nne. Ein Fremder w眉rde einen Vertrag, bei dem er 鈥 wie der Steuerpflichtige 鈥 nur mit erheblichen Verlusten zu rechnen habe, nicht abgeschlossen haben. Die hier streitigen Vertr盲ge seien nur deshalb zustande gekommen, weil die Vertragspartner nahe Verwandte seien, die mit den Vertr盲gen Steuern h盲tten umgehen wollen.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision ist begr眉ndet.
Soweit das FA beanstandet, das FG habe sich nicht mit allen seinen Ausf眉hrungen auseinandergesetzt, hat die Verfahrensr眉ge allerdings keinen Erfolg. Das FG ist zwar verpflichtet, Antr盲ge und Ausf眉hrungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erw盲gung zu ziehen, soweit das Vorbringen nach den Proze脽vorschriften nicht ausnahmsweise unber眉cksichtigt bleiben mu脽 oder kann. Es mu脽 aber nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht jedes Vorbringen in den Gr眉nden seiner Entscheidung ausdr眉cklich verbescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, da脽 ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erw盲gen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. den Beschlu脽 des BVerfG 2 BvR 326/67 vom 15. Januar 1969, BVerfGE 25, 137). Dann liegt insoweit auch ein Verfahrensmangel nach 搂 119 Nr. 3 FGO vor. Da脽 das FG im Streitfall die Ausf眉hrungen des FA nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht in Erw盲gung gezogen habe, ist jedoch nicht ersichtlich. Da das FG seine eigene Rechtsauffassung ausf眉hrlich begr眉ndet hat, hat es sich offenbar nicht veranla脽t gesehen, auf die gegenteilige Meinung n盲her einzugehen. Es kann nicht gefordert werden, da脽 das FG jedes seiner eigenen Ansicht entgegenstehende Parteivorbringen im einzelnen widerlegt (vgl. auch Baumbach-Lauterbach, Zivilproze脽ordnung, 29. Aufl., 搂 313, Anm. 5; Stein-Jonas-Sch枚nke-Pohle, Kommentar zur Zivilproze脽ordnung, 1. Bd., 搂 313, Anm. V) oder auf jede im Schrifttum vertretene abweichende Rechtsauffassung eingeht. Ob und inwieweit es die Ausf眉hrungen der Verfahrensbeteiligten ausdr眉cklich darstellt, ist weitgehend Sache des Einzelfalles. Das FG brauchte auch nicht etwa deshalb, weil es im ersten Rechtsgang eine andere Rechtsauffassung vertreten hatte, seine Rechtsauffassung im zweiten Rechtsgang ausf眉hrlicher als sonst zu begr眉nden, zumal das Urteil im ersten Rechtsgang nach erfolgter Aufhebung durch den BFH ohnedies nicht mehr vorhanden ist.
Der Senat kann dem FG jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht folgen. Zutreffend ist allerdings, da脽 auch der Mieter, der untervermietet, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hat (vgl. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 8. Aufl., 搂 21, Anm. 8). Der Senat stimmt dem FG auch insoweit zu, als es im Grundsatz einen Gestaltungsmi脽brauch nach 搂 6 StAnpG verneint hat. Die Feststellungen des FG lassen erkennen, da脽 es dem Vater des Steuerpflichtigen bei der 脺bereignung des Grundst眉cks darauf angekommen ist, eine gewisse Sicherheit dadurch in der Hand zu behalten, da脽 er sich das Nie脽brauchsrecht an dem Grundst眉ck vorbehalten hat. Das FG konnte insoweit eine ungew枚hnliche und unangemessene Vertragsgestaltung verneinen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Vater weichen insbesondere, worauf das FG zutreffend hingewiesen hat, von der Gestaltung in dem Fall des BFH-Urteils VI 124/65 vom 6. Juli 1966 (BFH 86, 578, BStBl III 1966, 584) wesentlich ab. In jenem Fall hat die Tochter ihren Eltern unentgeltlich den Nie脽brauch an ihrem Grundst眉cks-Mieteigentumsanteil einger盲umt. Es war also zu erw盲gen, ob nicht wegen 搂 12 Nr. 2 EStG die Mieteink眉nfte der nie脽brauchsberechtigten Eltern der Tochter zuzurechnen seien. Im Streitfall ist 搂 12 Nr. 2 EStG jedoch von vornherein nicht einschl盲gig; denn der Steuerpflichtige hat nicht auf seinen Vater das Nie脽brauchsrecht an dem Grundst眉ck 眉bertragen, um dann das Geb盲ude sofort wieder zu mieten. Vielmehr hat der Vater des Steuerpflichtigen diesem das Eigentum am Grundst眉ck geschenkt und sich das Nie脽brauchsrecht, das der Steuerpflichtige zuvor noch nie besessen hatte, vorbehalten. Das Recht auf die Nutzungen am Grundst眉ck ist also nie auf den Steuerpflichtigen 眉bertragen worden.
Steht danach aber dem Vater des Steuerpflichtigen das dingliche Nie脽brauchsrecht zu, so ist er und nicht der Steuerpflichtige berechtigt, die Nutzungen des Grundst眉cks zu ziehen (搂 1030 Abs. 1 BGB). Da der Nie脽braucher die Nutzungen kraft seines dinglichen Rechts unmittelbar erwirbt, sind ihm die Nutzungen auch einkommensteuerrechtlich zuzurechnen. Er hat 鈥 im Falle des Nie脽brauchs an einem Grundst眉ck wie hier 鈥 Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern (vgl. Urteil des Senats VI 124/65, a. a. O.).
Der Einwand des FA, da脽 der Vater des Steuerpflichtigen wegen seines Alters und seiner Krankheit den Nie脽brauch nicht habe selbst aus眉ben k枚nnen, greift nicht durch. Nach dem BFH-Urteil VI 124/65 (a. a. O.) f眉hrt ein b眉rgerlich-rechtlich wirksam begr眉ndeter Nie脽brauch zu eigenen Eink眉nften des Nie脽brauchsberechtigten, wenn er die Nutzungen tats盲chlich zieht, das Grundst眉ck in Besitz nimmt und es verwaltet. Ob in jenem Fall, in dem die Tochter den Nie脽brauch ihren Eltern unentgeltlich 眉bertragen hatte, eigene Eink眉nfte der Eltern anzunehmen gewesen w盲ren, wenn sie 鈥 wie im Streitfall 鈥 die Verwaltung im wesentlichen ihrer Tochter 眉berlassen h盲tten, mag dahinstehen. Im Streitfall, in dem durch die Nie脽brauchsbestellung 搂 12 Nr. 2 EStG, wie ausgef眉hrt, nicht umgangen sein kann, spricht die Art der Nutzung durch den Vater nicht gegen ein echtes Nie脽brauchsrecht. Der Nie脽brauchsberechtigte an einem Grundst眉ck mu脽 die Nutzungen nicht gerade dadurch ziehen, da脽 er das Grundst眉ck selbst gebraucht. Er kann das Grundst眉ck auch vermieten (vgl. Soergel-Siebert, B眉rgerliches Gesetzbuch, 10. Aufl., 4. Bd., 搂 1030, Anm. 14). Er kann mit allen Bewohnern des Hauses von vornherein selbst Einzelmietvertr盲ge abschlie脽en. Es steht ihm aber auch frei, das Geb盲ude an einen Mieter zu vermieten und diesem das Recht zur Weitervermietung (Untervermietung) einzur盲umen. Gegen ein Nie脽brauchsverh盲ltnis spricht im Streitfall auch nicht von vornherein, da脽 der nie脽brauchsbelastete Steuerpflichtige das Geb盲ude instand halten und unterhalten mu脽. Zwar hat nach 搂 1041 BGB der Nie脽braucher f眉r die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Er hat die gew枚hnlichen und laufenden Ausbesserungen und Erneuerungen vorzunehmen (vgl. Soergel-Siebert, a. a. O., 搂 1041, Anm. 1 und 3). Er kann diese Verpflichtung gleichwohl Dritten 眉bertragen und insbesondere auf seine Mieter abw盲lzen, zumal wenn er daf眉r einen entsprechend niedrigen Mietzins verlangt. Die 脺bertragung von derartigen Nebenverpflichtungen auf die Mieter ist heute 鈥 entgegen der gesetzlichen Regel in 搂 536 BGB 鈥 auch bei Anmietung vom Eigent眉mer 眉blich (vgl. Palandt, B眉rgerliches Gesetzbuch, 28. Aufl., 搂 536, Anm. 4 bb).
Die Auffassung des FA, es liege im Streitfall kein steuerlich wirksames Nie脽brauchs- und Mietverh盲ltnis vor, l盲脽t sich auch nicht mit dem BFH-Urteil IV 39/65 vom 30. November 1967 (BFH 91, 86, BStBl II 1968, 265) begr眉nden. In jenem Fall stellte das FG auf Grund seines Rechts zur Tatsachenermittlung fest, da脽 die Eltern das formell bestellte Nie脽brauchsrecht nicht aus眉bten. Sie h盲tten zwar auf Grund des Nie脽brauchs ein als Mietverh盲ltnis bezeichnetes Rechtsverh盲ltnis mit ihren Kindern abgeschlossen. Dieses Rechtsverh盲ltnis weise aber alle typischen Merkmale eines famili盲ren Versorgungsvertrags auf. Die Zahlungen der Kinder seien deshalb nicht Mietzins, sondern Versorgungsrenten. Auch im Streitfalle haben sich die Eltern des Steuerpflichtigen zwar durch die Zur眉ckbehaltung des Nutzungsrechts und durch die Vermietung offensichtlich ihren Lebensunterhalt sicherstellen wollen. In dem Mietvertrag tritt der Versorungscharakter aber nicht derart zutage, da脽 die b眉rgerlich-rechtlich gew盲hlte Form des Mietvertrags beiseite geschoben werden k枚nnte. Der Steuerpflichtige weist zu Recht darauf hin, da脽 der vorliegende Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist und folglich 鈥 wenn das auch kaum anzunehmen ist 鈥 nach dem BGB relativ kurzfristig gek眉ndigt werden kann, w盲hrend in dem Urteilsfall IV 39/65 (a. a. O.) die K眉ndigung fr眉hestens nach 15 Jahren m枚glich war. Weiter ist im Streitfall der Mietzins fest bestimmt, w盲hrend der 鈥濵ietzins鈥 im Urteilsfall IV 39/65 (a. a. O.) ganz auf die Bed眉rfnisse der Eltern abgestellt war (Anpassung an das Gehalt eines Regierungsrats, Herabsetzung des Mietzinses bei Tod des Vaters). Es kommt als weiterer Unterschied zwischen dem Streitfall und dem des Urteils IV 39/65 hinzu, da脽 sich der Vater des Steuerpflichtigen das ihm zuvor schon zustehende Nutzungsrecht vorbehalten und auf Grund dieses Rechts das Haus vermietet hat, w盲hrend im Urteilsfall IV 39/65 der Sohn seinen Eltern das Nutzungsrecht erst 眉bertragen hat, um sich dann die Nutzungsm枚glichkeit wieder im 鈥濵iet鈥-Wege zu verschaffen.
Die Vorentscheidung ist jedoch aus anderen Gr眉nden aufzuheben. Wenn nach dem Vorstehenden im Streitfall grunds盲tzlich gegen den Abschlu脽 des Nie脽brauchsverh盲ltnisses und des Mietvertrags zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Vater bzw. seinen Eltern keine Bedenken bestehen, so weist das FA doch zu Recht darauf hin, da脽 m枚glicherweise die H枚he der Mietzinszahlungen gegen einen Mietvertrag sprechen kann.
Der Steuerpflichtige zahlt monatlich an seinen Vater zwar nur 650 DM als Mietzins. In den Streitjahren hat er jedoch noch laufende Ausgaben und Reparaturkosten von j盲hrlich jeweils rd. 10 000 DM als Werbungskosten geltend gemacht. Soweit er damit Aufwendungen 眉bernommen hat, die nach 搂 1041 BGB an sich von dem nie脽brauchsberechtigten Vater zu tragen waren 鈥 z. B. die regelm盲脽ig, und zwar in k眉rzeren Perioden, wiederkehrenden Ausbesserungen und Wiederherstellungen (vgl. Soergel-Siebert, a. a. O., 搂 1041, Anm. 3) 鈥 hat der Steuerpflichtige sie allenfalls als Mieter erbracht, sofern er sich dazu verpflichtet hatte. Soweit der Steuerpflichtige dagegen mit den genannten Betr盲gen gr枚脽ere bauliche Ma脽nahmen durchgef眉hrt haben sollte, die das Grundst眉ck umgestaltet oder wesentlich ver盲ndert (搂 1037 Abs. 1 BGB) oder der Beseitigung des naturgem盲脽en Verfalls gedient haben (vgl. Kommentar von Reichsgerichtsr盲ten und Bundesrichtern zum BGB, 11. Aufl., III. Bd., 2. Teil, 搂 1041, Anm. 2), hat er diese Ausgaben als Eigent眉mer des Grundst眉cks getragen. Es w盲re zu pr眉fen, ob solche Aufwendungen 眉berhaupt als Werbungskosten in Betracht kommen. Auf jeden Fall w盲re aber der Abzug insoweit ausgeschlossen, als diese Aufwendungen 鈥瀉ktivierungspflichtig鈥 sind.
Das FG hat das nicht beachtet. Deshalb war die Vorentscheidung aufzuheben. Das FG wird nach der nunmehr erfolgten Zur眉ckverweisung der Sache eine entsprechende Pr眉fung nachzuholen haben.
Stellt sich dabei heraus, da脽 die Aufwendungen des Steuerpflichtigen insgesamt (Mietzins und laufende Ausgaben sowie Reparaturen) f眉r ein Mietverh盲ltnis unter fremden Dritten ganz au脽ergew枚hnlich hoch sind, so ist davon auszugehen, da脽 das im Grundsatz anzuerkennende Mietverh盲ltnis im Streitfall nur abgeschlossen worden ist, um die Eltern des Steuerpflichtigen zu versorgen. In diesem Fall k枚nnte das Mietverh盲ltnis nicht 鈥 auch nicht zum Teil 鈥 anerkannt werden. Die Zahlungen des Steuerpflichtigen an seine Eltern und die 脺bernahme der laufenden Ausgaben und Reparaturen an dem Geb盲ude w盲ren als Rente an die Eltern des Steuerpflichtigen zu behandeln; sie k枚nnte nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abgezogen werden.
Ist dagegen das Mietverh盲ltnis als solches anzuerkennen, so kann der Steuerpflichtige die eigentlichen Mietzinszahlungen sowie die laufenden Aufwendungen und Reparaturkosten dennoch nicht in vollem Umfange als Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung (Weitervermietung) abziehen. Denn der Steuerpflichtige hat in diesem Fall seine Aufwendungen nicht nur geleistet, um seine Mieteinnahmen zu erwerben, zu sichern oder zu erhalten (搂 9 EStG). Er hat sie vielmehr auch erbracht, um seine Wohnung nutzen und seine Praxisr盲ume in dem Haus unterhalten zu k枚nnen.
Soweit der Steuerpflichtige die Zahlung f眉r die eigene Wohnung geleistet hat, handelt es sich bei ihm um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten, wie es bei allen Mietzahlungen f眉r private Wohnungen der Fall ist. Hier ist nicht etwa davon auszugehen, da脽 Werbungskosten bei Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von 搂 21 Abs. 2 EStG (Nutzungswert der eigenen Wohnung) vorl盲gen. Zwar nutzt der Steuerpflichtige seine Wohnung im eigenen Haus. Er w盲re aber, ohne den Mietvertrag mit seinem Vater abgeschlossen zu haben, nicht zu dieser Nutzung berechtigt. Er nutzt die Wohnung nicht auf Grund seines Eigentums am Haus, sondern auf Grund eines Mietvertrags, so da脽 搂 21 Abs. 2 EStG nicht zum Zuge kommen kann. Schon aus diesem Grund sind die anteilig auf die Privatwohnung des Steuerpflichtigen entfallenden Zahlungen an den Vater keine Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von 搂 21 Abs. 2 EStG. Soweit der Steuerpflichtige die Mieten f眉r seine Praxisr盲ume entrichtete, liegen Betriebsausgaben bei den Eink眉nften aus selbst盲ndiger Arbeit vor. Nur soweit die Zahlungen f眉r die vom Steuerpflichtigen weiter vermieteten R盲ume erfolgt sind, ist dem FG darin zu folgen, da脽 Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
Das FG wird also f眉r den Fall, da脽 ein Mietverh盲ltnis anzuerkennen ist, n枚tigenfalls im Sch盲tzungsweg festzustellen haben, inwieweit die Leistungen des Steuerpflichtigen Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung, Betriebsausgaben bei den Eink眉nften aus selbst盲ndiger Arbeit und nicht abziehbare Lebenshaltungskosten sind. Dabei wird es auch das neue tats盲chliche Vorbringen der Beteiligten zu w眉rdigen haben.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 557327 |
BStBl II 1969, 683 |
BFHE 1969, 473 |