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Entscheidungsstichwort (Thema)
Begr眉ndung der Anordnung einer ,,Anschlu脽pr眉fung" bei Klein- oder Mittelbetrieben
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Leitsatz (NV)
1. 搂 4 BpO (St) enth盲lt f眉r Klein- und Mittelbetriebe keine Bindung dahin, da脽 der Pr眉fungszeitraum einer Au脽enpr眉fung nicht an den vorangehenden anschlie脽en darf.
2. Zur Begr眉ndung der Anordnung einer Au脽enpr眉fung nach 搂 193 Abs. 1 AO 1977 gen眉gt grunds盲tzlich auch dann der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage, wenn ein Klein- oder Mittelbetrieb gepr眉ft werden soll und der Pr眉fungszeitraum unmittelbar an den vorangegangenen anschlie脽t (Anschlu脽 an BFH-Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 1/88, BStBl II 1992, 274).
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Normenkette
AO 1977 搂 193
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin) - eine GmbH - betrieb seit dem 1. Januar 1991 einen Handel mit . . . Im Jahre 1982 hatte der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt - FA -) bei der Kl盲gerin eine das Veranlagungsjahr 1981 betreffende Au脽enpr眉fung durchgef眉hrt, weil die Kl盲gerin durch Umwandlung der Einzelfirma ihres Gesellschafters entstanden war.
Mit Verf眉gung vom 30. April 1986 ordnete das FA eine auf 搂 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gest眉tzte, nicht weiter begr眉ndete steuerliche Betriebspr眉fung an, die sich auf die Zeitr盲ume 1982 bis 1984 (Umsatzsteuer und K枚rperschaftsteuer) bzw. 1983 bis 1985 (Verm枚gensteuer) erstrecken sollte. Zu diesem Zeitpunkt waren die K枚rperschaftsteuererkl盲rungen bis 1984 beim FA bereits eingereicht worden.
Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wandte sich die Kl盲gerin gegen die Pr眉fungsh盲ufigkeit und r眉gte die nicht ausreichende Begr眉ndung der Pr眉fungsanordnung. Bei ihr bzw. ihrer Vorg盲ngerin seien f眉r die Jahre 1974 bis 1976 und 1978 bis 1980 sowie 1981 Au脽enpr眉fungen durchgef眉hrt worden. F眉r die angeordnete Anschlu脽pr眉fung m眉脽ten angesichts der allgemein bekannten Personalknappheit der Finanzverwaltung und des bei Mittelbetrieben 眉blichen Pr眉fungsturnusses von durchschnittlich sieben Jahren besondere Gr眉nde vorliegen, weil anderenfalls der Gleichheitsgrundsatz des Art.3 des Grundgesetzes (GG) verletzt w眉rde.
Die Beschwerde blieb erfolglos. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die Pr眉fungsanordnung und die Beschwerdeentscheidung auf. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 150 ver枚ffentlicht.
Mit seiner Revision r眉gt das FA die Verletzung des 搂 193 Abs. 1 AO 1977 i.V.m.搂 4 der Betriebspr眉fungsordnung (Steuer) BpO(St).
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Die Revision ist begr眉ndet. Das Urteil des FG war aufzuheben und die Klage abzuweisen (搂 126 Abs. 3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Das FA war gem盲脽 搂 193 Abs. 1 AO 1977 zum Erla脽 der angefochtenen Pr眉fungsanordnung berechtigt, da die Kl盲gerin einen gewerblichen Betrieb unterhielt. Einen Anspruch auf eine ,,Pr眉fungspause" kann die Kl盲gerin weder aus dem Gesetz noch aus den Vorschriften der im Streitfall anzuwendenden BpO(St) vom 27. April 1978 (BStBl I 1978, 195) herleiten, die sich die Verwaltung zur Aus眉bung ihres Auswahlermessens selbst gesetzt hat. Der erkennende Senat schlie脽t sich insoweit dem Urteil des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Oktober 1991 X R 1/88 (BStBl II 1992, 274 m.w.N.) an.
搂 4 Abs. 1 BpO (St) 1978 enth盲lt lediglich die Fixierung einer Zielvorstellung der Finanzverwaltung f眉r Gro脽betriebe. Diese ,,sollen" m枚glichst l眉ckenlos gepr眉ft werden. Das Verbot einer l眉ckenlosen Pr眉fung bei anderen Betrieben l盲脽t sich aus dieser Vorschrift nicht herleiten. F眉r Klein- und Mittelbetriebe sieht 搂 4 Abs. 2 BpO(St) 1978 nur eine zeitliche Grenzziehung in der Weise vor, da脽 der Pr眉fungszeitraum regelm盲脽ig nicht 眉ber die letzten drei Besteuerungszeitr盲ume zur眉ckreichen soll, f眉r die vor Bekanntgabe der Pr眉fungsanordnung Steuererkl盲rungen f眉r die Ertragsteuern abgegeben wurden. Eine Bindung dahin, da脽 der nunmehr vorgesehene Pr眉fungszeitraum nicht an den vorangehenden anschlie脽en darf, enth盲lt die Bestimmung nicht. Der Senat geht dabei davon aus, da脽 der Betrieb der Kl盲gerin nicht als Gro脽betrieb i.S. des 搂 3 BpO(St) einzuordnen ist.
Ebensowenig kann sich die Kl盲gerin mit Erfolg auf eine Ermessensbindung aufgrund von Art.3 GG wegen der mit der unzureichenden Personalausstattung der Betriebspr眉fung begr眉ndeten unterschiedlichen Pr眉fungsh盲ufigkeit berufen. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verpflichtet die vollziehende Gewalt (Art.20 Abs. 3 GG), bei der Durchsetzung der Steuergesetze so zu verfahren, da脽 diese Gleichheit auch hinsichtlich des tats盲chlichen Erfolgs der Steuererhebung gew盲hrleistet ist (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654, 664).
Anhaltspunkte, da脽 die angefochtene Pr眉fungsanordnung gegen den Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit und das Willk眉r- und Schikaneverbot verst枚脽t, sind nicht ersichtlich. Auf die bei dem Einzelunternehmen, dessen Gesch盲ftsverm枚gen im Wege der Umwandlung auf die Kl盲gerin 眉bertragen wurde, durchgef眉hrten Betriebspr眉fungen kann sich die Kl盲gerin schon mangels Personenidentit盲t nicht berufen.
2. Die angefochtene Pr眉fungsanordnung ist auch nicht wegen mangelnder Begr眉ndung rechtsfehlerhaft. Da die Kl盲gerin zu dem Personenkreis geh枚rt, der gem盲脽 搂 193 Abs. 1 AO 1977 grunds盲tzlich Au脽enpr眉fungen unterliegt und mit entsprechenden Ma脽nahmen rechnen mu脽 und da ferner ein besonderer Pr眉fungsanla脽 nicht erkennbar ist, bedurfte es in der angefochtenen Pr眉fungsanordnung keiner 眉ber den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage hinausgehenden Begr眉ndung. Weder die internen Gr眉nde f眉r die Auswahl des Betriebes der Kl盲gerin noch die Tatsache, da脽 der letzte Pr眉fungszeitraum an den nunmehr vorgesehenen anschlie脽t, machten weitere Erl盲uterungen erforderlich. Der erkennende Senat folgt auch insoweit der Entscheidung des X. Senats des BFH vom 2. Oktober 1991 X R 1/88.
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Fundstellen
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BFH/NV 1993, 73 |