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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung des Anspruchs auf R眉ckerstattung der Investitionshilfeabgabe
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Leitsatz (amtlich)
1. F眉r die gerichtliche Geltendmachung der Verzinsung des Anspruchs auf R眉ckerstattung der Investitionshilfeabgabe (InvHG vom 20.Dezember 1982, BGBl I 1982, 1857, ge盲ndert durch Gesetz vom 2.Dezember 1983, BGBl I 1983, 1532) nach Bereicherungsgrunds盲tzen ist der Finanzrechtsweg gegeben.
2. Ein Anspruch auf Verzinsung der Forderung auf R眉ckerstattung der gezahlten Investitionshilfeabgabe ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Festsetzung der Abgaben unanfechtbar geworden ist.
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Orientierungssatz
1. Die Regelung des 搂 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wonach "die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen", die auf einer vom BVerfG f眉r nichtig erkl盲rten Norm beruhen, grunds盲tzlich "unber眉hrt" bleiben, bezweckt, da脽 F盲lle, die durch eine unanfechtbare Entscheidung abgeschlossen sind, im Interesse des Rechtsfriedens im wesentlichen auf sich beruhen bleiben sollen. Unanfechtbare Entscheidungen sollen auch nicht auf dem Umweg 眉ber die Geltendmachung von Bereicherungsanspr眉chen wieder aufgerollt werden k枚nnen (搂 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG). Dem Gedanken der Rechtssicherheit geb眉hrt damit der Vorrang vor der Ber眉cksichtigung der Einzelfallgerechtigkeit (vgl. BVerfG-Beschlu脽 vom 14.3.1972 2 BvL 35/71).
2. F眉r die Bejahung eines bestimmten Rechtswegs kann nach allgemeiner Auffassung ein enger Sachzusammenhang zwischen dem geltend gemachten und dem die gesetzliche Rechtswegzuweisung begr眉ndenden Rechtsanspruch entscheidend sein (vgl. BGH-Beschlu脽 vom 22.3.1976 GSZ 2/75; BFH-Urteil vom 20.11.1979 VII R 38/77).
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Normenkette
FGO 搂 33 Abs. 1 Nr. 4; InvHR眉ckzG 1985 搂听1 Abs. 2, 搂听2; InvHG 搂搂听1, 6; BVerfGG 搂 79 Abs. 2 S盲tze听1, 4
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) hatte am 15.M盲rz 1984 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt 鈥旻A鈥) eine Voranmeldung der Investitionshilfeabgabe f眉r 1983 aufgrund des Investitionshilfegesetzes (InvHG) vom 20.Dezember 1982 (BGBl I 1982, 1857, BStBl I 1982, 972), ge盲ndert durch Gesetz vom 2.Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1532, BStBl I 1983, 547), abgegeben. Den vorangemeldeten Betrag von 5 v.H. von 166 824 DM (*= 8 341,20 DM) zahlte er am selben Tag.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das InvHG durch Urteil vom 6.November 1984 2 BvL 19/83 u.a. (BStBl II 1984, 858) f眉r nichtig erkl盲rt hatte, erstattete das FA dem Kl盲ger den gezahlten Betrag am 23.November 1984 zur眉ck.
Mit Schreiben vom 12.M盲rz 1985 begehrte der Kl盲ger die Festsetzung von "Erstattungszinsen", und zwar in einer H枚he von 0,5 v.H. je Monat von dem Betrag von 8 341,20 DM f眉r die Zeit von der Zahlung bis zur Erstattung der Investitionshilfeabgabe (*= 360,00 DM). Zur Begr眉ndung trug er vor, in dieser H枚he sei ihm ein Verm枚gensschaden entstanden.
Das FA lehnte die Zahlung von Erstattungszinsen ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Zur Zul盲ssigkeit des Finanzrechtswegs f眉hrte das Finanzgericht (FG) aus:
Das Klagebegehren sei dahin auszulegen, da脽 der Kl盲ger seinen Zinsanspruch auf die analoge Anwendung der 搂搂 812 ff. des B眉rgerlichen Gesetzbuches (BGB) im 枚ffentlichen Recht st眉tze. F眉r die Entscheidung 眉ber ein solches Klagebegehren seien die FG zust盲ndig. Denn nach 搂 2 des Gesetzes zur R眉ckzahlung der Investitionshilfeabgabe vom 14.Dezember 1984 鈥昍眉ckzahlungsgesetz鈥 (BGBl I 1984, 1493) sei f眉r 枚ffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes der Finanzrechtsweg gegeben. Diese Vorschrift beziehe sich zwar nur auf die R眉ckzahlung der gezahlten Investitionshilfeabgabe; sie sei jedoch 眉ber ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen, da脽 auch f眉r Streitigkeiten wegen der Verzinsung der gezahlten Investitionshilfeabgabe der Finanzrechtsweg er枚ffnet sei. Der Problemkreis der R眉ckzahlung der Investitionshilfeabgabe sei derart eng mit der Verzinsung der gezahlten Investitionshilfeabgabe verbunden, da脽 eine getrennte Betrachtung dem Streitverh盲ltnis nicht gerecht werden w眉rde.
Die Klage sei jedoch nicht begr眉ndet. Zwar sei nach der 鈥昰runds盲tzlich auch im 枚ffentlichen Recht entsprechend anwendbaren鈥 Vorschrift des 搂 812 Abs.1 Satz 1 BGB derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise zu dessen Lasten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Die Verpflichtung zur Herausgabe erstrecke sich auf die gesamten Nutzungen (搂 818 Abs.1 BGB). Es k枚nne jedoch offenbleiben, ob die Zahlung der Investitionshilfeabgabe ohne rechtlichen Grund erfolgt sei oder ob die als Steuerfestsetzung wirkende Voranmeldung einen Rechtsgrund f眉r die Zahlung der Investitionshilfeabgabe darstelle und ferner, ob sich ein etwaiger Bereicherungsanspruch auch auf die Verzinsung der gezahlten Investitionshilfeabgabe erstrecken w眉rde. Denn nach 搂 79 Abs.2 Satz 4 des Gesetzes 眉ber das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) seien Anspr眉che aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen, wenn die Verwaltungsakte, die auf einer vom BVerfG f眉r nichtig erkl盲rten Norm beruhten, nicht mehr anfechtbar seien.
Mit der vom FG wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Revision r眉gt der Kl盲ger die Verletzung materiellen Rechts.
Er f眉hrt aus, das R眉ckzahlungsgesetz schlie脽e die Anwendung bereicherungsrechtlicher Grunds盲tze nicht aus. Er 鈥昫er Kl盲ger鈥 habe dem Staat die Investitionshilfeabgabe zur Kapitalnutzung 眉berlassen. Die Lebenserfahrung spreche daf眉r, da脽 der Staat das Kapital zinstragend genutzt habe. Zumindest in H枚he der ersparten Zinsaufwendungen sei der Fiskus zu Unrecht bereichert. 搂 79 Abs.2 Satz 4 BVerfGG schlie脽e zwar Anspr眉che aus ungerechtfertigter Bereicherung in F盲llen aus, in denen Bescheide nicht mehr anfechtbar sind. Diese Vorschrift komme jedoch nicht zur Anwendung. Denn das Gesetz zur R眉ckzahlung der Investitionshilfeabgabe sehe ausdr眉cklich eine R眉ckzahlung auch in den F盲llen vor, in denen nicht mehr anfechtbare Verwaltungsakte vorl盲gen.
Der Kl盲ger beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und das FA zu einer Verzinsung der Investitionshilfeabgabe in H枚he von 360 DM zu verpflichten.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet.
1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da脽 der Finanzrechtsweg f眉r das Klagebegehren er枚ffnet ist.
Nach 搂 33 Abs.1 Nr.4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Finanzrechtsweg u.a. gegeben in 枚ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, "soweit f眉r diese durch Bundesgesetz 鈥. der Finanzrechtsweg er枚ffnet ist".
Eine solche ausdr眉cklich durch Bundesgesetz erfolgte Zuweisung ist in 搂 2 des R眉ckzahlungsgesetzes enthalten. W盲hrend 搂 1 Abs.1 des Gesetzes die Finanz盲mter (F脛) verpflichtet, die aufgrund des InvHG "gezahlten Betr盲ge unverz眉glich zur眉ckzuzahlen", sieht 搂 2 vor, da脽 "in 枚ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes 鈥 der Finanzrechtsweg gegeben ist". Gemeint sind damit allerdings nur solche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit der R眉ckzahlung der Investitionshilfeabgabe stehen.
Ob auch ein Rechtsstreit wegen der Verzinsung des R眉ckforderungsanspruchs unmittelbar in die Rechtswegzuweisung des 搂 2 des R眉ckzahlungsgesetzes einzubeziehen ist, mag zweifelhaft sein; denn das R眉ckforderungsgesetz sieht eine Verzinsung des R眉ckforderungsanspruchs nicht ausdr眉cklich vor. Gleichwohl ist f眉r Klagebegehren, die auf Nebenanspr眉che von Forderungen, wie insbesondere auf deren Verzinsung, gerichtet sind, grunds盲tzlich derselbe Rechtsweg gegeben wie f眉r die Geltendmachung der Hauptforderung. Das gilt nicht nur f眉r den Fall, da脽 der Nebenanspruch auf dieselben rechtlichen Grundlagen gest眉tzt wird wie die Hauptforderung, sondern auch dann, wenn der Kl盲ger seine Nebenforderung aus bereicherungsrechtlichen Grunds盲tzen herleitet. Es entspricht im 眉brigen allgemeiner Rechtsauffassung, da脽 f眉r die Bejahung eines bestimmten Rechtswegs ein enger Sachzusammenhang zwischen dem geltend gemachten und dem die gesetzliche Rechtswegzuweisung begr眉ndenden Rechtsanspruch entscheidend sein kann (vgl. Beschlu脽 des Gro脽en Senats des Bundesgerichtshofs 鈥旴GH鈥 vom 22.M盲rz 1976 GSZ 2/75, BGHZ 67, 81; Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 20.November 1979 VII R 38/77, BFHE 129, 445, BStBl II 1980, 249).
2. Das FG hat auch zu Recht das Entstehen eines Zinsanspruchs verneint.
a) Eine ausdr眉ckliche gesetzliche Regelung 眉ber die Verzinsung des R眉ckforderungsanspruchs besteht nicht.
Die Investitionshilfeabgabe ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.Dezember 1982 (BGBl I 1982, 1857, BStBl I 1982, 972) 鈥昺it 脛nderungen durch Gesetz vom 2.Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1532, BStBl I 1983, 547)鈥 eingef眉hrt worden. Sie ist eine unverzinsliche, r眉ckzahlbare Abgabe (搂 1 InvHG), die sich u.a. nach den f眉r die Jahre 1983, 1984 und 1985 jeweils festzusetzenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- und K枚rperschaftsteuer bemi脽t (搂 2 und 搂 3 InvHG) und in den Jahren 1990 bis 1993 zur眉ckgezahlt werden sollte (搂 8 Abs.1 InvHG).
Das BVerfG hat das InvHG mit Urteil vom 6.November 1984 (BStBl II 1984, 858) f眉r nichtig erkl盲rt, da es mit den Vorschriften des Grundgesetzes (GG) 眉ber die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art.105 Abs.2 und Art.70 ff. GG) unvereinbar sei.
Durch das hierauf ergangene R眉ckzahlungsgesetz wurden die F脛 verpflichtet, die aufgrund des InvHG "gezahlten Betr盲ge" unverz眉glich zur眉ckzuzahlen (搂 1 Abs.1 des R眉ckzahlungsgesetzes); eine Verzinsung des R眉ckzahlungsanspruchs ist indessen nicht vorgesehen. Im Bericht des Finanzausschusses des Bundestags vom 14.November 1984 zu dem Entwurf eines Steuerbereinigungsgesetzes 鈥昐tBereinG鈥 (BTDrucks 10/2370 S.9) ist zum Inhalt des R眉ckzahlungsgesetzes folgendes ausgef眉hrt:
"Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 6.November 1984 die Entscheidung verk眉ndet hat, da脽 das Investitionshilfegesetz nichtig ist, bedarf es eines Minimums gesetzlicher Klarstellung zur Abwicklung der zu Unrecht gezahlten oder einbehaltenen Betr盲ge. Es wird festgestellt, da脽 an alle das Gezahlte unverz眉glich zur眉ckzuzahlen ist, ohne R眉cksicht auf Anfechtung oder Nichtanfechtung vorangegangener Verwaltungsakte. Au脽erdem wird der Rechtsweg f眉r evtl. Streitf盲lle gekl盲rt. Die Oppositionsfraktionen haben dieser Gesetzesformulierung nicht zugestimmt, weil sie weitere Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Investitionshilfegesetzes nicht ausreichend gekl盲rt sehen. Nach Auffassung der Mehrheit kann es dagegen der Finanzverwaltung in Bund und L盲ndern 眉berlassen werden, die Rechtsfolgen klarzustellen und organisatorische Anweisungen zu geben, was 眉berdies eine schnellere Abwicklung der R眉ckzahlungen erm枚gliche."
b) Der Umstand, da脽 eine Verzinsung der R眉ckerstattungsforderung im R眉ckzahlungsgesetz nicht vorgesehen ist, kann entweder bedeuten, da脽 das Gesetz eine Verzinsung grunds盲tzlich ausschlie脽en wollte oder da脽 鈥昺angels einer ausdr眉cklichen Regelung鈥 die allgemeinen Normen f眉r die Verzinsung von Anspr眉chen gelten sollten.
Letzterenfalls k枚nnten die f眉r die Verzinsung von Steuererstattungsforderungen nach der Abgabenordnung (AO 1977) geltenden Regeln allenfalls in analoger Anwendung in Betracht kommen, da die Investitionshilfeabgabe nach dem Urteil des BVerfG vom 6.November 1984 keine Steuer darstellt. Eine Verzinsung aufgrund analoger Anwendung von Verzinsungsvorschriften der AO 1977 w眉rde im Streitfall allerdings schon daran scheitern, da脽 die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzigen insoweit in Betracht kommenden Vorschrift (搂 236 AO 1977) nicht vorgelegen h盲tten; eine Verzinsung nach 搂 236 AO 1977 gibt es nur bei Erstattungsanspr眉chen die als solche rechtsh盲ngig gewesen sind (BFH-Urteil vom 16.Dezember 1987 I R 350/83, BFHE 152, 401, BStBl II 1988, 600).
N盲her l盲ge es, auf die im 枚ffentlichen Recht entwickelten Regeln f眉r eine etwaige Verzinsung von R眉ckerstattungsforderungen zur眉ckzugreifen; in Frage k盲men hierf眉r die Normen, die f眉r die R眉ckzahlung von Bereicherungen gelten. Auch im 枚ffentlichen Recht m眉ssen 鈥昬benso wie im Zivilrecht鈥 rechtsgrundlose Verm枚gensverschiebungen r眉ckg盲ngig gemacht werden. Hierzu hat die Rechtsprechung einen "allgemeinen 枚ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch" entwickelt, der 鈥晆nter gewissen Voraussetzungen鈥 auch verzinsbar sein kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 12.M盲rz 1985 7 C 48/82, Neue Juristische Wochenschrift 鈥昇JW鈥 1985, 2436).
c) Die Pr眉fung, ob die Voraussetzungen f眉r einen Zinsanspruch nach Bereicherungsgrunds盲tzen gegeben sein k枚nnten, er眉brigt sich allerdings schon deshalb, weil 搂 79 Abs.2 BVerfGG einen etwaigen Zinsanspruch im Streitfall ausschlie脽t.
Nach 搂 79 Abs.2 Satz 1 BVerfGG bleiben "die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen", die auf einer vom BVerfG f眉r nichtig erkl盲rten Norm beruhen, grunds盲tzlich "unber眉hrt". Diese Regelung bezweckt, da脽 F盲lle, die durch eine unanfechtbare Entscheidung abgeschlossen sind, im Interesse des Rechtsfriedens im wesentlichen auf sich beruhen bleiben sollen (Kneser, "Der Einflu脽 der Nichtigerkl盲rung von Normen auf unanfechtbare Entscheidungen", Archiv des 枚ffentlichen Rechts 鈥旳枚R鈥 Bd.89, 1964, 129, 205). Unanfechtbare Entscheidungen sollen auch nicht auf dem Umweg 眉ber die Geltendmachung von Bereicherungsanspr眉chen wieder aufgerollt werden k枚nnen. Aus diesem Grund schreibt 搂 79 Abs.2 Satz 4 BVerfGG vor, da脽 "Anspr眉che aus ungerechtfertigter Bereicherung 鈥. ausgeschlossen" sind. Dem Gedanken der Rechtssicherheit geb眉hrt damit der Vorrang vor der Ber眉cksichtigung der Einzelfallgerechtigkeit (BVerfG-Beschlu脽 vom 14.M盲rz 1972 2 BvL 35/71, BVerfGE 32, 387).
Der Grundsatz, da脽 nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer f眉r nichtig erkl盲rten Norm beruhen, unber眉hrt bleiben sollen, kann zwar durch eine "besondere gesetzliche Regelung" durchbrochen werden (搂 79 Abs.1 Satz 1 BVerfGG). Eine solche den Grundsatz durchbrechende Ausnahmeregelung ist auch im R眉ckzahlungsgesetz enthalten. Denn das R眉ckzahlungsgesetz sieht eine R眉ckzahlung der aufgrund des InvHG "gezahlten Betr盲ge" selbst in F盲llen vor, in denen "nicht mehr anfechtbare Verwaltungsakte" vorliegen (搂 1 Abs.1 Satz 2 des R眉ckzahlungsgesetzes). Diese gesetzliche Ausnahme kann indessen nicht weiter reichen als Wortlaut, Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung hergeben. Da das R眉ckzahlungsgesetz nur die R眉ckerstattung der "gezahlten Betr盲ge" vorsieht, mu脽 es f眉r weitergehende Anspr眉che des R眉ckforderungsberechtigten, die mit dem R眉ckzahlungskomplex zusammenh盲ngen, bei der Regel verbleiben; Anspr眉che aus ungerechtfertigter Bereicherung sind daher ausgeschlossen.
Dies hat auch f眉r den Kl盲ger zur Folge, da脽 er eine Verzinsung der von ihm "gezahlten Betr盲ge" nicht geltend machen kann; denn in seinem Fall liegt eine "nicht mehr anfechtbare Entscheidung" im Sinne des 搂 79 Abs.2 BVerfGG vor.
Der Kl盲ger hat gem盲脽 搂 6 InvHG eine Anmeldung auf einem amtlichen Vordruck am 15.M盲rz 1984 abgegeben; gleichzeitig hat er die von ihm selbst berechnete Abgabenschuld an das FA entrichtet (vgl. 搂 6 Abs.1 S盲tze 4 und 5 InvHG). Die Anmeldung stand einer Festsetzung der Abgabe unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung gleich (搂 6 Abs.2 Satz 1 InvHG i.V.m. 搂 168 Satz 1 AO 1977). Da der Kl盲ger keinen Einspruch eingelegt hatte, wurde der als Festsetzung anzusehende Vorgang mit Ablauf der Einspruchsfrist (搂 355 Abs.1 AO 1977) unanfechtbar.
Daran 盲ndert auch nichts der Umstand, da脽 die vom Kl盲ger vorgenommene Anmeldung nach dem InvHG die Wirkung einer Festsetzung "unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung" hat. Der Vorbehalt der Nachpr眉fung soll dazu dienen, den Finanzbeh枚rden die M枚glichkeit einer sp盲teren 脛nderung von Bescheiden offenzuhalten. Er hindert indessen nicht den Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Bescheids. Der f眉r unanfechtbare Entscheidungen gem盲脽 搂 79 Abs.2 Satz 4 BVerfGG geltende Ausschlu脽 von Bereicherungsanspr眉chen gilt deshalb auch f眉r diesen Fall.
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Fundstellen
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BFH/NV 1991, 26 |
BStBl II 1991, 422 |
BFHE 163, 277 |
BFHE 1991, 277 |
BB 1991, 756 (T) |
DB 1991, 1156 (S) |
HFR 1991, 427 (LT) |
StE 1991, 135 (K) |