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Leitsatz (amtlich)
Eine zeitlich begrenzte 脺berlassung von Rechten liegt auch dann vor, wenn bei Abschlu脽 des Vertrags ungewi脽 ist, ob und wann die 脺berlassung zur Nutzung endet.
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Normenkette
EStG 搂听21 Abs. 1 Nr. 3, 搂听49 Abs. 1 Nr. 6
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Tatbestand
Die ausl盲ndische P und die ausl盲ndische D schlossen am 22. Mai 1959 mit der inl盲ndischen S-AG einen Lizenzvertrag. Darin verpflichteten sich die P und die D, der S-AG technisches Informationsmaterial und Know-how f眉r die Produktion und die Anwendung zweier Produkte mit den Warenzeichen "..." zur Verf眉gung zu stellen. Die S-AG erhielt die Lizenzen, diese ...produkte, f眉r die Patente bestanden, herzustellen und in bestimmten L盲ndern unter den genannten Warenzeichen zu vertreiben. Inhaberin der Patente und der Warenzeichnen war die D, diese stellte auch das Informationsmaterial und das Know-how zur Verf眉gung. Als Gegenleistung verpflichtete sich die S-AG zur Zahlung laufender Verg眉tungen an die P. Im Jahr 1963 vereinbarten die P und die S-AG, da脽 sich die Lizenzgeb眉hren zu 50 v. H. auf die 脺berlassung des technischen Informationsmaterials und des Know-how und zu je 25 v. H. auf die 脺berlassung der Patente und der Warenzeichen verteilten.
Der Vertrag vom 22. Mai 1959 war bis 31. Mai 1962 befristet und konnte unter bestimmten Voraussetzungen fr眉her beendet werden, auch durch K眉ndigung. Die S-AG hatte nach dem Vertrag eine Versuchsanlage f眉r die Herstellung der genannten Produkte zu bauen und in Betrieb zu nehmen. Bis 1. Juni 1962 hatte sie dann folgende drei M枚glichkeiten ("options"):
1. Sie konnte die Herstellung und den Verkauf der Produkte abbrechen. In diesem Fall endete der Vertrag sofort.
2. Sie konnte die Herstellung der Produkte einstellen, aber den Verkauf fortf眉hren. Dann erlosch die Herstellungslizenz sofort.
3. Sie hatte das Recht, die Herstellung und den Verkauf der Produkte 眉ber den 1. Juni 1962 hinaus fortzusetzen, war jedoch auch hernach noch berechtigt, die Herstellung einzustellen und den Verkauf fortzusetzen.
Die S-AG w盲hlte die dritte M枚glichkeit, betrieb also auch nach dem 1. Juni 1962 die Herstellung und den Verkauf der Produkte.
F眉r den Fall, da脽 die S-AG die Herstellung der Produkte bis 31. Mai 1972 weiterf眉hrte, bestimmte der Vertrag, da脽 dann die Lizenzen an den Patenten und an den Warenzeichen unwiderruflich w眉rden.
Die S-AG zahlte an die P in den Jahren 1965 bis 1971 Lizenzgeb眉hren von insgesamt ... DM. Sie behielt ... DM K枚rperschaftsteuer und ... DM Erg盲nzungsabgabe ein und f眉hrte sie an den Beklagten und Revisionsbeklagten (das FA) ab.
Erstattungsantr盲ge der P lehnte das FA ab, am 28. Dezember 1971 ohne Rechtsbehelfsbelehrung und am 23. Mai 1973 nochmals mit Rechtsbehelfsbelehrung und ausf眉hrlicher Begr眉ndung.
Der Einspruch, den die P innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids vom 23. Mai 1973 eingelegt hatte, blieb ohne Erfolg.
Vor Erhebung der Klage trat die P ihre Erstattungsanspr眉che an die ausl盲ndische C, die jetzige Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) ab. Dies teilte sie bereits in der Klageschrift mit. Mit Zustimmung des FA trat die Kl盲gerin an Stelle der P in den Rechtsstreit ein.
Das FG hat den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben und das FA f眉r verpflichtet erkl盲rt, an die Kl盲gerin... DM K枚rperschaftsteuer 1965 bis 1971 und ... DM Erg盲nzungsabgabe 1968 bis 1971 zu erstatten. Im 眉brigen hat das FG die Klage abgewiesen.
Zur Begr眉ndung seiner Entscheidung, die in Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 361 ver枚ffentlicht ist, hat das FG zun盲chst ausgef眉hrt, die C sei als Einzelrechtsnachfolgerin der P mit Zustimmung des FA Kl盲gerin geworden. Der Einspruch sei rechtzeitig eingelegt worden. Die Einspruchsentscheidung habe eine Begr眉ndung enthalten und k枚nne daher nicht schon wegen Verletzung des 搂 247 Satz 2 der Reichsabgabenordnung (AO) aufgehoben werden.
In der Sache selbst hat das FG die Verg眉tungen f眉r die 脺berlassung des technischen Informationsmaterials und des Know-how nicht als beschr盲nkt steuerpflichtige Eink眉nfte angesehen. Insoweit seien die K枚rperschaftsteuern und die Erg盲nzungsabgaben zu erstatten. Die Lizenzgeb眉hren f眉r die 脺berlassung der Patente und Warenzeichen seien dagegen beschr盲nkt steuerpflichtige Eink眉nfte nach 搂 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Die Patente und Warenzeichen seien in einer inl盲ndischen Betriebst盲tte verwertet worden. Sie seien der S-AG zeitlich begrenzt zur Nutzung 眉berlassen worden. Die zeitliche Begrenzung ergebe sich aus der Befristung des Vertrags bis 31. Mai 1972. Ob die Patente und Warenzeichen 眉ber diesen Zeitpunkt hinaus der S-AG zur Nutzung verbleiben w眉rden, sei in den Streitjahren noch nicht abzusehen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kl盲gerin, mit der ger眉gt wird, das FG habe 眉bersehen, da脽 der Vertrag die Merkmale eines kauf盲hnlichen Rechtsgesch盲fts und nicht die eines Pachtvertrags trage. Bereits in den Streitjahren habe die S-AG eine faktische Anwartschaft auf die Patente und Warenzeichen gehabt. Bei einer Gesamtw眉rdigung der Vertragsbestimmungen ergebe sich, da脽 die S-AG aus wirtschaftlichen Gr眉nden gezwungen gewesen sei, von der dritten M枚glichkeit Gebrauch zu machen, d. h., die Produktion der Produkte bis 1. Juni 1972 fortzusetzen.
Die Kl盲gerin beantragt, unter Ab盲nderung des Urteils des FG das FA f眉r verpflichtet zu erkl盲ren, an die Kl盲gerin weitere ... DM K枚rperschaftsteuer und weitere ... DM Erg盲nzungsabgabe zu erstatten.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist nicht begr眉ndet. Die Lizenzgeb眉hren nach dem Vertrag vom 22. Mai 1959 sind, soweit sie die Patente und die Warenzeichen betreffen, Verg眉tungen f眉r die zeitlich begrenzte 脺berlassung von Rechten (搂 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Sie unterliegen, da die Rechte in einer inl盲ndischen Betriebst盲tte verwertet wurden, der beschr盲nkten Steuerpflicht (搂 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die Steuer wird im Wege des Steuerabzugs erhoben (搂 50 a Abs. 4 b EStG, 搂 6 Abs. 1 Satz 1 KStG).
1. Zutreffend hat das FG entschieden, da脽 die C durch Beteiligtenwechsel Kl盲gerin geworden ist (搂 265 ZPO, 搂 155 FGO). Die Kl盲gerin hat die Erstattungsanspr眉che nach Rechtsh盲ngigkeit durch Abtretung erworben. Die Rechtsh盲ngigkeit trat ein durch die Erhebung der Klage (搂 66 Abs. 1 FGO). Die Klage wurde erhoben durch Einreichung der Klageschrift beim FG (搂 64 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Abtretung der Erstattungsanspr眉che wurde erst wirksam durch Anzeige der Abtretung beim FA (搂 159 Satz 1 AO). Diese erfolgte durch Zustellung der Klageschrift an das FA, somit nach Erhebung der Klage und nach Rechtsh盲ngigkeit der Streitsache. Da das FA dem Beteiligtenwechsel zugestimmt hat, wurde die C Kl盲gerin, die P schied aus dem Verfahren aus.
2. Der Senat teilt auch die Auffassung des FG, da脽 die Einspruchsentscheidung nicht schon deshalb nach 搂 247 Satz 2 AO aufzuheben sei, weil sie sich zur Begr眉ndung auf den Bescheid vom 23. Mai 1973 bezieht. Denn dieser Bescheid, durch den die fr眉here Ablehnung der Erstattungsantr盲ge aufrechterhalten wurde, war bereits so ausf眉hrlich begr眉ndet, wie es Einspruchsentscheidungen zu sein pflegen.
3. In der Sache selbst l盲脽t die Auffassung des FG, die Patente und Warenzeichen seien der S-AG zeitlich begrenzt zum Gebrauch und zur Nutzung 眉berlassen worden, keinen Rechtsfehler erkennen.
Die zeitlich begrenzte 脺berlassung von Rechten nach 搂 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG steht im Gegensatz zur endg眉ltigen Rechts眉bertragung. Sie erfa脽t daher die 脺berlassung von Rechten zur Nutzung auch dann, wenn bei Abschlu脽 des Vertrags ungewi脽 ist, ob und wann die 脺berlassung endet (vgl. Knoppe, Die Besteuerung der Lizenz- und Know-how-Vertr盲ge, 2. Aufl., 47). Unerheblich ist ferner, ob es sich um ein schuldrechtliches oder dingliches Nutzungsverh盲ltnis handelt. Die ausschlie脽liche (dingliche) Lizenz f盲llt damit ebenso unter die Vorschrift wie die einfache (schuldrechtliche) Lizenz.
Die Frage, ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endg眉ltige 脺berlassung von Rechten handelt, ist nach dem Vertrag und damit auch nach den Verh盲ltnissen zu beurteilen, wie sie sich bei Abschlu脽 des Vertrags darstellen. Denn der Vertrag ist die Rechtsgrundlage f眉r die 脺berlassung der Rechte und damit auch ma脽geblich f眉r die Rechtsnatur der 脺berlassung. Daher kommt es nicht darauf an, ob die S-AG, wie die Kl盲gerin behauptet, wirtschaftlich gen枚tigt war, die Produktion 眉ber den 31. Mai 1972 hinaus fortzusetzen mit der Folge, da脽 die Lizenzen unwiderruflich wurden. Die Bestimmungen des Vertrags lassen in keiner Weise erkennen, da脽 bereits beim Abschlu脽 des Vertrags eine zeitlich unbegrenzte 脺berlassung des Rechts auf Gebrauch und Nutzung der Warenzeichnen und Patente gewollt gewesen sei. Das FG hatte daher keinen Anla脽, in dieser Richtung weitere Untersuchungen anzustellen. Die wirtschaftliche Notwendigkeit, die Produktion fortzusetzen, mag sich im Lauf der Zeit herausgestellt haben, als sich der wirtschaftliche Erfolg der Produktion durch die S-AG zeigte. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte daf眉r, da脽 diese Entwicklung bereits bei Vertragsschlu脽 als sicher oder wahrscheinlich angenommen worden sei. Erst am 1. Juni 1972 konnte sich die zeitlich begrenzte 脺berlassung der Rechte in eine endg眉ltige 脺berlassung verwandeln, da die Unwiderruflichkeit der Lizenzen zu diesem Zeitpunkt - unter bestimmten Voraussetzungen - bereits im Vertrag vorgesehen war.
Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob sich die zeitlich begrenzte 脺berlassung der Lizenzen an den Patenten und an den Warenzeichen bereits daraus ergibt, da脽 die Rechte aus dem Patent selbst und mit gewissen Verl盲ngerungsm枚glichkeiten auch die Rechte aus den Warenzeichen zeitlich begrenzt sind (搂搂 10, 12, 14 des Patentgesetzes, 搂搂 9 f. des Warenzeichengesetzes; Urteil des Reichsfinanzhofs vom 7. Juli 1927 VI A 217/27, RStBl 1927, 200).
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Fundstellen
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BStBl II 1978, 355 |
BFHE 1978, 175 |