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Leitsatz (amtlich)
Computer-Programme (hier: sog. problemorientierte Individualprogramme) sind immaterielle Wirtschaftsg眉ter, f眉r die eine Investitionszulage nicht zusteht.
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Normenkette
BerlinFG 搂 19
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) unterh盲lt einen gr枚脽eren ... betrieb. Sie erwarb im Jahre 1972 von einer Herstellerfirma einen Computer f眉r rund 110 000 DM und von einer anderen Firma Computer-Programme f眉r 9 996 DM. Bei den Programmen handelt es sich um speziell nach den Erfordernissen des Betriebs der Kl盲gerin erstellte sog. Anwendungsprogramme. W盲hrend der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) der Kl盲gerin f眉r den Computer die beantragte Investitionszulage gew盲hrte, versagte er sie f眉r die Computer-Programme. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 403 (EFG 1975, 403) ver枚ffentlichten Urteil die Auffassung, da脽 die von der Kl盲gerin erworbenen Programme immaterielle Wirtschaftsg眉ter seien, die nach 搂 19 des Berlinf枚rderungsgesetzes (BerlinFG) nicht beg眉nstigt seien. Auf jeden Fall seien die Programme keine abnutzbaren Wirtschaftsg眉ter.
Dagegen wendet sich die Kl盲gerin mit der vom FG zugelassenen Revision. Sie tritt der Auffassung des FG entgegen, wonach nur sog. Standardprogramme materielle Wirtschaftsg眉ter seien, w盲hrend Individualprogramme als immaterielle Wirtschaftsg眉ter zu beurteilen seien. Sie ist der Meinung, da脽 alle Programme nur einheitlich, und zwar als materielle Wirtschaftsg眉ter, zu behandeln seien. Diese unterl盲gen auch einem technischen Verschlei脽 und seien deshalb abnutzbare Wirtschaftsg眉ter. Die Kl盲gerin ist schlie脽lich der Auffassung, da脽 nach dem Sinn und Zweck des 搂 19 BerlinFG auch immaterielle Wirtschaftsg眉ter beg眉nstigt seien.
Die Kl盲gerin beantragt sinngem盲脽, das FG-Urteil vom 12. M盲rz 1975 sowie die vorangegangene Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 1974 aufzuheben und unter 脛nderung des Bescheids des FA vom 24. September 1973 die Investitionszulage um einen Betrag von 999,60 DM h枚her festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet.
Nach 搂 19 BerlinFG sind au脽er Geb盲uden sowie Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlageverm枚gen geh枚renden Geb盲uden nur bewegliche Wirtschaftsg眉ter beg眉nstigt. Bewegliche Wirtschaftsg眉ter i. S. dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung nur materielle (k枚rperliche) Wirtschaftsg眉ter. Immaterielle Wirtschaftsg眉ter sind dagegen nicht beg眉nstigt. Die diesbez眉gliche Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. August 1964 IV 215/62 U, BFHE 80, 279, BStBl III 1964, 575, und vom 20. November 1970 VI R 44/69, BFHE 100, 555, BStBl II 1971, 186) hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1979 III R 129/74 (BFHE 128, 289, BStBl II 1979, 634) best盲tigt. Bei den von der Kl盲gerin erworbenen Programmen der Elektronischen Datenverarbeitung - EDV - handelt es sich um immaterielle und nicht um materielle Wirtschaftsg眉ter. Das ist in der Literatur f眉r die sog. Anwendungsprogramme, die nach den besonderen Verh盲ltnissen des Anwenders erstellt werden, unbestritten (vgl. z. B. Uelner, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 17a, S. 311f.; Freericks, Deutsches Steuerrecht 1969 S. 691, 1970 S. 139; Winkler, Betriebsberater 1969 S. 1132; Maul, Beilage 15 zu Der Betrieb 1972 - DB 1972 -; vgl. auch Schmidtmann/Zimmermann, Die steuerliche Betriebspr眉fung 1976 S. 180, und zur Entwicklung des Software-Marktes: Bisani in DB 1978, 1893). Bei diesen Individualprogrammen will der Anwender das Wissen des Herstellers erwerben, das auf dem Datentr盲ger lediglich festgehalten ist. Das wesentliche des Programms ist f眉r ihn jedoch nicht der Datentr盲ger, sondern der Programminhalt, der auf dem Datentr盲ger zum Ausdruck kommt. Solche Programme werden in der Literatur vielfach mit Patenten, Lizenzen und Fabrikationsverfahren verglichen. Der Senat schlie脽t sich dieser Beurteilung an. Die nur allgemein gehaltenen Einwendungen der Kl盲gerin verm枚gen demgegen眉ber nicht zu 眉berzeugen. Ob die Rechtslage bei Standardprogrammen generell oder in Einzelf盲llen anders sein kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 73338 |
BStBl II 1980, 16 |
BFHE 1979, 575 |