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Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsen aus der Erwerbsfinanzierung von Anteilen an der Arbeitgeber-Kapitalgesellschaft regelm盲脽ig Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen
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Leitsatz (NV)
Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger an einer Wirtschaftspr眉fungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG, bei der er als Rechtsanwalt und Steuerberater angestellt ist, um dadurch den Partnerstatus zu erlangen, so kann er die im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb entstandenen Schuldzinsen regelm盲脽ig auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit absetzen, wenn er nach dem Anstellungsvertrag verpflichtet ist, Aktien zu erwerben (Erg盲nzung zum BFH-Urteil vom 5. April 2006 IX R 111/00).
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Normenkette
EStG 搂听9 Abs. 1 S盲tze听2, 3 Nr. 1, 搂听19 Abs. 1 Nr. 1, 搂听20 Abs. 1 Nrn.听1, 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten 眉ber die Frage, ob Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen oder bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit abziehbar sind.
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist als Rechtsanwalt und Steuerberater bei einer Wirtschaftspr眉fungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG angestellt. Sein Bruttogehalt betrug im Jahr 1997听 234 082 DM, im Jahr 1998听 296 062 DM und im Streitjahr (1999) 329 399 DM. Im Jahr 1998 erhielt der Kl盲ger Partnerstatus und war deshalb nach dem Anstellungsvertrag verpflichtet, Aktien der Arbeitgeberin zu erwerben. Dementsprechend erwarb der Kl盲ger Aktien von nominal 54 000 DM f眉r 128 250 DM. Daraus bezog er im Streitjahr eine Bruttodividende von 9 257,14 DM. Die Anschaffungskosten der Aktien hatte er mittels eines Darlehens in H枚he von 128 000 DM fremdfinanziert und musste hierf眉r im Streitjahr 6 808 DM an Schuldzinsen und Geb眉hren entrichten.
Diese Aufwendungen machte der Kl盲ger bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit geltend, weil mit dem Partnerstatus eine erheblich h枚here Grundverg眉tung verbunden gewesen sei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ber眉cksichtigte die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen (Dividendeneink眉nfte). Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f眉hrte zur Begr眉ndung aus, der Aktienerwerb sei nicht 眉berwiegend durch das Arbeitsverh盲ltnis veranlasst, sondern st眉nde in einer unmittelbaren und gegen眉ber den Arbeitseink眉nften engeren Beziehung zu den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen. Die Rendite aus dem Aktienbesitz von 7,2 v.H. im Verh盲ltnis zu den Anschaffungskosten sei nicht unerheblich. Demgegen眉ber k枚nne eine durch den Erwerb des Partnerstatus bedingte erhebliche Erh枚hung des Bruttoarbeitslohns nicht festgestellt werden. Nicht ins Gewicht falle, dass die Aktien nicht frei verf眉gbar und bei Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses zur眉ckzugeben seien. Dies sei bei an der B枚rse nicht handelbaren Arbeitgeberaktien nicht un眉blich.
Hiergegen richtet sich die Revision des Kl盲gers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r眉gt.
Das FG habe die vorliegenden Akten nicht vollst盲ndig ber眉cksichtigt und deshalb gegen 搂 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) versto脽en. Es habe in der Sache 搂 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzt. Die Schuldzinsen zum Erwerb der Aktien an der Arbeitgebergesellschaft st眉nden in engerer wirtschaftlicher Beziehung zu den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Die Beteiligung "stehe und falle" mit dem Arbeitsverh盲ltnis. Das Arbeitsverh盲ltnis und nicht das Kapitalanlageinteresse stehe im Vordergrund. Dass Dividenden erzielt w眉rden, sei nur eine Nebenwirkung.
Der Kl盲ger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f眉r 1999 vom 23. Juni 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. M盲rz 2001 zu 盲ndern und unter entsprechender K眉rzung der Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen von 6 808 DM diesen Betrag als weitere Werbungskosten bei den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit zu ber眉cksichtigen und damit die Einkommensteuer von 117 408 DM auf 113 716 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet 锄耻谤眉肠办锄耻飞别颈蝉别苍.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet und deshalb nach 搂 126 Abs. 2 FGO 锄耻谤眉肠办锄耻飞别颈蝉别苍.
1. Die Verfahrensr眉gen des Kl盲gers greifen nicht durch. Das FG hat den Tatsachenvortrag des Kl盲gers ersichtlich zur Kenntnis genommen, allerdings rechtlich anders gew眉rdigt. 脺berdies kam es nach der Vorentscheidung nicht auf die exakte H枚he des durch den Erwerb des Partnerstatus bedingten Anstiegs der Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit an.
2. Zutreffend hat das FG die als Werbungskosten geltend gemachten Schuldzinsen bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen und nicht bei den Eink眉nften des Kl盲gers aus nichtselbst盲ndiger Arbeit ber眉cksichtigt.
a) Nach 搂 9 Abs. 1 Satz 2 EStG sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (搂 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG).
Im Streitfall hat das FG einen Zusammenhang mit den Eink眉nften des Kl盲gers nach 搂 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG in der Fassung des Streitjahres (EStG a.F.) zutreffend bejaht. Denn der Kl盲ger erzielte aus den Aktien, die er von seiner Arbeitgeberin erwarb, Gewinnanteile. Den Erwerb dieser Aktien finanzierte er mittels eines Darlehens, so dass die Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser Einkunftsart stehen.
b) Zwar besteht auch ein Zusammenhang mit den Eink眉nften des Kl盲gers aus nichtselbst盲ndiger Arbeit; denn er war aufgrund des Anstellungsvertrags verpflichtet, sich an seiner Arbeitgeberin zu beteiligen und erzielte durch den Partnerstatus h枚here Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. Ferner ist die Beteiligung an den Bestand seiner T盲tigkeit bei der Wirtschaftspr眉fungsgesellschaft gekn眉pft. Diese Beziehung wird im Streitfall aber 眉berlagert durch den Zusammenhang der Schuldzinsen mit dem Erwerb der Beteiligung.
Ma脽gebend f眉r die Abgrenzung ist die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Eink眉nften verdr盲ngt. Das ist hier bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen nach 搂 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG a.F. der Fall. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat zur weiteren Begr眉ndung auf die Gr眉nde seiner zur amtlichen Ver枚ffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom heutigen Tage IX R 111/00 (neutralisierter Abdruck liegt bei).
c) Der Argumentation des Kl盲gers ist deshalb nicht beizupflichten. Im 脺brigen w眉rde, wenn ein Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Eink眉nften aus nichtselbst盲ndiger Arbeit best眉nde, diese Verkn眉pfung auch f眉r die mit dem Darlehen finanzierte Beteiligung (die Aktien) selbst gelten. Folgerichtig m眉sste diese Beteiligung Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit vermitteln, so dass auch die Gewinnanteile bei dieser Einkunftsart erfasst werden m眉ssten (vgl. dazu die Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Behandlung von Bausparzinsen, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355; BFH-Beschluss vom 19. April 1996 VIII B 41/95, BFH/NV 1996, 745). Auch unter dieser Voraussetzung h盲tte das Begehren des Kl盲gers aber keinen Erfolg. Denn dann m眉sste er die Dividenden in vollem Umfang ohne Ber眉cksichtigung eines Sparerfreibetrags der Besteuerung unterwerfen.
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Fundstellen
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BFH/NV 2006, 1817 |
HFR 2007, 20 |