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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erh枚hte Absetzungen des Rechtsnachfolgers
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Leitsatz (amtlich)
Bei unentgeltlichem Erwerb kann der Rechtsnachfolger die erh枚hten Absetzungen nach 搂 7b EStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie dem Rechtsvorg盲nger wegen der nur bei diesem eingetretenen Objektbeschr盲nkung nicht zustanden.
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Normenkette
EStG 搂听7b Abs. 5, 搂听9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, 搂搂听21, 21a; EStDV 搂 11d Abs. 1; EStG 搂 9 Abs. 1 Nr. 7
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Tatbestand
Die Kl盲ger und Revisionsbeklagten (Kl盲ger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Mutter des Kl盲gers 眉bertrug diesem mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29.Dezember 1983 unentgeltlich das von ihr 1982 mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundst眉ck in S. Sie konnte wegen Objektbeschr盲nkung (搂 7b Abs.5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 鈥旹StG鈥) keine erh枚hten Absetzungen nach 搂 7b EStG in Anspruch nehmen. Die Kl盲ger unterliegen dieser Beschr盲nkung nicht.
In ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr 1983 machten die Kl盲ger f眉r das selbstgenutzte Einfamilienhaus vergeblich erh枚hte Absetzungen nach 搂 7b EStG von 7 500 DM als Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Den Einspruch wies der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt 鈥旻A鈥) zur眉ck. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es f眉hrt zur Begr眉ndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus, die Objektbeschr盲nkung sei ein pers枚nlicher Ausschlie脽ungsgrund, der sich nicht in der Person des Rechtsnachfolgers fortsetze. Es komme vielmehr insoweit auf die pers枚nlichen Verh盲ltnisse des Rechtsnachfolgers an.
Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es rechtsfehlerhafte Anwendung des 搂 7b EStG i.V.m. 搂 11d der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung (EStDV) r眉gt. Der Rechtsnachfolger trete lediglich an die Stelle des Rechtsvorg盲ngers und k枚nne daher die erh枚hten Absetzungen nur mit dem Abschreibungssatz und f眉r den Zeitraum fortf眉hren, der f眉r den Rechtsvorg盲nger gegolten h盲tte. Der Eintritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorg盲ngers bedeute, da脽 der Rechtsnachfolger nicht nur an die Bemessungsgrundlage der Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA), sondern auch an die AfA-Methode des Rechtsvorg盲ngers gebunden sei.
Das FA beantragt, die Entscheidung des FG aufzuheben.
Die Kl盲ger beantragen, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist unbegr眉ndet. Das FG hat ohne Rechtsversto脽 entschieden, da脽 der Kl盲ger die erh枚hten Absetzungen nach 搂 7b EStG in Anspruch nehmen kann, obwohl seiner Rechtsvorg盲ngerin diese Beg眉nstigung wegen Objektverbrauchs nicht zustand.
Nach 搂 7b Abs.5 Satz 1 und 2 EStG kann der Steuerpflichtige erh枚hte Absetzungen nur f眉r ein beg眉nstigtes Objekt in Anspruch nehmen; Ehegatten stehen die erh枚hten Absetzungen f眉r insgesamt zwei Objekte zu. Die erh枚hten Absetzungen werden damit auf ein einziges Objekt 鈥昩ei Ehegatten auf zwei鈥 beschr盲nkt. Jeder Steuerpflichtige kann die Beg眉nstigung grunds盲tzlich nur einmal und nur f眉r ein einziges Objekt in Anspruch nehmen (Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 4.Dezember 1979 VIII R 23/78, BFHE 129, 357, BStBl II 1980, 199). Nach 搂 11d Abs.1 EStDV kann auch der Steuerpflichtige, der ein beg眉nstigtes Objekt unentgeltlich erworben hat, AfA in Anspruch nehmen. Sie bemessen sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorg盲ngers und nach dem Hundertsatz, der f眉r den Rechtsvorg盲nger ma脽gebend sein w眉rde, wenn er noch Eigent眉mer des Wirtschaftsguts w盲re. Das gilt entsprechend f眉r erh枚hte Absetzungen.
Ob sich die Objektbeschr盲nkung, die beim Rechtsvorg盲nger eingetreten ist, in der Person des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers fortsetzt, ist umstritten. W盲hrend das FG Berlin und ein Teil des Schrifttums wegen der Personenbezogenheit der Objektbeschr盲nkung dem Rechtsnachfolger die erh枚hten Absetzungen bei dieser Fallgestaltung zubilligt (Urteil des FG Berlin vom 17.Mai 1977 V 348/76, Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 1978, 13; Boeker in Lademann/S枚ffing/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, 搂 7b Anm.35; Stuhrmann in Hartmann/B枚ttcher/Nissen/Bordewin, Einkommensteuergesetz, 搂 7b, Rz.31; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9.Aufl., 搂 7b Anm.6d), wollen andere Autoren mit R眉cksicht darauf, da脽 der Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorg盲ngers einr眉ckt, dem Rechtsnachfolger die erh枚hten Absetzungen versagen (Clausen in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und K枚rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 搂 7b EStG Anm.340; Bl眉mich/Erhard, Einkommensteuergesetz, 搂 7b, Rz.720; Seithel, Deutsches Steuerrecht 鈥旸StR鈥 1971, 715, 716, wohl auch H枚ser/Drasdo, Finanz-Rundschau 鈥旻R鈥 1982, 605, 606).
Der Senat teilt die Rechtsansicht der Vorinstanz. Im Falle des unentgeltlichen Erwerbs kann der Rechtsnachfolger die erh枚hten Absetzungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie seinem Rechtsvorg盲nger wegen der (nur) bei diesem eingetretenen Objektbeschr盲nkung nicht zustanden. Die Objektbeschr盲nkung ist eine personenbezogene Begrenzung (BFH-Urteil vom 3.Mai 1983 VIII R 23/80, BFHE 138, 244, BStBl II 1983, 457, 459; Urteil des FG Baden-W眉rttemberg vom 9.September 1976 VI 144/76, EFG 1977, 9; Abschn.62 Abs.4 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien 鈥旹StR鈥 1981). Es kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen hierf眉r vorliegen, jeweils auf die Person des Steuerpflichtigen an.
搂 11d Abs.1 EStDV steht der Rechtsansicht des Senats nicht entgegen. Nach Satz 1 i.V.m. Satz 3 dieser Vorschrift ist der Rechtsnachfolger bei der Inanspruchnahme erh枚hter Absetzungen an die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und an den Hundertsatz gebunden, der f眉r den Rechtsvorg盲nger ma脽gebend sein w眉rde, wenn er noch Eigent眉mer w盲re. Die Bindung des Rechtsnachfolgers sowohl an die Bemessungsgrundlage (Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorg盲ngers) als auch an die H枚he der AfA des Rechtsvorg盲ngers entspricht dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Rechtsgedanken, da脽 der unentgeltliche Erwerber 鈥昰leichg眉ltig, ob Gesamtrechtsnachfolger oder Einzelrechtsnachfolger鈥 in die Rechtsstellung des Rechtsvorg盲ngers einr眉ckt und deshalb die Absetzungen nur so vornehmen kann wie der Rechtsvorg盲nger (BFH-Urteil vom 5.Juni 1973 VIII R 118/70, BFHE 109, 513, BStBl II 1973, 702, 704). 搂 11d Abs.1 EStDV schlie脽t es indes nicht aus, dem Rechtsnachfolger solche erh枚hten Absetzungen zuzubilligen, die sein Rechtsvorg盲nger wegen eines ausschlie脽lich an seine Person gekn眉pften Grundes nicht beanspruchen kann. Nach dieser Vorschrift bestimmen sich entsprechend der Erm盲chtigung in 搂 51 Abs.1 Nr.2 p EStG lediglich die Bemessungsgrundlagen und die H枚he der AfA des Rechtsnachfolgers. Die hier zu entscheidende Frage, ob der Rechtsnachfolger befugt ist, die erh枚hten Absetzungen nach 搂 7b EStG abzuziehen, wenn der Rechtsvorg盲nger sie aus einem ausschlie脽lich in seiner Person liegenden Grund nicht abziehen konnte, ist in 搂 11d EStDV nicht geregelt.
Der Zweck der Objektbeschr盲nkung gebietet es nicht, dem Rechtsnachfolger die erh枚hten Absetzungen bei der vorliegenden Fallgestaltung zu versagen. Die Objektbeschr盲nkung soll der Gefahr einer unangemessenen Inanspruchnahme des Steuervorteils durch Begrenzung der Zahl der beg眉nstigten Objekte vorbeugen (BFH-Urteil in BFHE 129, 357, BStBl II 1980, 199). 脺bernimmt der Sonderrechtsnachfolger, wie im Streitfall, nur eines von mehreren Grundst眉cken und ist dies das einzige Grundst眉ck, das ihm geh枚rt, so besteht in seiner Person nicht eine solche Gefahr. Es besteht kein Grund, dem Rechtsnachfolger die mit den erh枚hten Absetzungen nach 搂 7b EStG bezweckte Subventionierung der Verm枚gensbildung und der Schaffung von Wohnraum nicht zugute kommen zu lassen, wenn zwar nicht sein Rechtsvorg盲nger, aber er selbst alle Voraussetzungen f眉r die Subventionierung erf眉llt.
Die Finanzverwaltung geht in Abschn.62 Abs.4 Satz 2 EStR 1981 ebenfalls davon aus, da脽 die Objektbeschr盲nkung personenbezogen ist und billigt deshalb dem Rechtsnachfolger die erh枚hten Absetzungen f眉r ein ihm geh枚rendes Erstobjekt weiter zu, wenn er unentgeltlich ein zweites Objekt erwirbt und f眉r dieses zweite Objekt keine erh枚hten Absetzungen in Anspruch nimmt. Es ist von diesem Ausgangspunkt aus folgerichtig, auch im hier zu entscheidenden Fall auf die Person des Rechtsnachfolgers abzustellen und ihm die Verg眉nstigung zuzubilligen, wenn (nur) er die Voraussetzung daf眉r erf眉llt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 63231 |
BFH/NV 1991, 14 |
BStBl II 1992, 69 |
BFHE 162, 404 |
BFHE 1991, 404 |
BB 1991, 335 (T) |
DB 1991, 420-421 (LT) |
DStR 1991, 379 (KT) |
DStZ 1991, 313 (KT) |
HFR 1991, 394 (LT) |
StE 1991, 66 (K) |