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Leitsatz (amtlich)
Beruft sich das FA im Verfahren 眉ber einen Abrechnungsbescheid (搂 218 Abs. 2 AO 1977) darauf, da脽 es gegen einen Steuererstattungsanspruch mit einer oder mehreren nicht n盲her bezeichneten Forderungen aufgerechnet habe, so mu脽 es sp盲testens bis zum Schlu脽 der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG diese Forderungen substantiieren.
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Normenkette
AO 1977 搂 226; BGB 搂听366 Abs. 2, 搂搂听387, 396 Abs. 1; ZPO 搂 322 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Das FG ist ohne Rechtsversto脽 zu dem Ergebnis gelangt, da脽 eine Aufrechnungserkl盲rung des Landes Berlin vorliegt. Eine besondere Form f眉r die Aus眉bung des in der Aufrechnung liegenden Gestaltungsgesch盲fts schreibt das Gesetz nicht vor. Nach dem Urteil des RG vom 17. Oktober 1904 VI 587/03 (RGZ 59, 207, 211) und dem Urteil des BGH vom 20. Juni 1962 V ZR 219/60 (BGHZ 37, 233, 244), denen sich das Schrifttum angeschlossen hat (BGB-RGRK, 搂 388 Rdnr. 2), kann die Aufrechnung sogar durch schl眉ssige Handlungen erkl盲rt werden. Der Senat folgt dieser Auffassung. Danach hat unabh盲ngig von den durch das Bezirksamt abgegebenen Erkl盲rungen das Land Berlin, vertreten durch das FA, sp盲testens im angefochtenen Verwaltungsakt die Aufrechnung gegen眉ber der Kl盲gerin erkl盲rt.
Das FG ist indes zu Unrecht ohne Pr眉fung der Anspruchsgrundlagen davon ausgegangen, da脽 eine Forderung des Landes Berlin gegen B bestanden hat. Die hierzu von der Vorinstanz getroffenen tats盲chlichen Feststellungen reichen zur Annahme dieser Rechtsfolge nicht aus. Weder das Urteil selbst noch die vom Bezirksamt an B gerichtete Aufrechnungserkl盲rung vom 9. April 1980 - soweit man sie als in Bezug genommen ansehen kann - lassen erkennen, aus welchem Rechtsgrund das Land Berlin eine Forderung gegen B hat. Zwar steht die Nichtbezeichnung der Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, der Wirksamkeit einer Aufrechnungserkl盲rung nicht entgegen. Aus 搂 396 Abs. 1 BGB folgt vielmehr, da脽 beim Bestehen mehrerer Forderungen die Aufrechnung erkl盲rt werden kann, ohne im einzelnen zu bezeichnen, mit welcher Forderung aufgerechnet wird. Ist indes streitig, ob eine Forderung durch Aufrechnung erloschen ist, so ist die Konkretisierung der Forderung, mit der die Aufrechnung erkl盲rt wurde, unumg盲nglich. Bei Geltendmachung einer, solchen unbestimmt erkl盲rten Aufrechnung im gerichtlichen Verfahren mu脽 der Aufrechnende sp盲testens bis zum Schlu脽 der m眉ndlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz darlegen, welche Forderungen ihm nach seiner Auffassung zur Aufrechnung zur Verf眉gung gestanden haben. Denn nur auf diese Weise kann gepr眉ft werden, ob und inwieweit eine Aufrechnungslage bestanden hat und welche Forderungen unter Anwendung des 搂 366 Abs. 2 BGB durch Aufrechnung erloschen sind (搂 396 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Gericht kann von der genauen Bestimmung der Forderungen, mit denen nach der Behauptung des FA aufgerechnet worden sein soll, schon deshalb nicht absehen, weil die Entscheidung, da脽 eine behauptete und zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, der Rechtskraft f盲hig ist (搂 322 Abs. 2 der Zivilproze脽ordnung, 搂 155 FGO).
Die Vorinstanz wird den Sachverhalt, der das Bestehen einer oder mehrerer Forderungen des Landes Berlin gegen B rechtfertigt, noch zu ermitteln haben.
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Fundstellen
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BStBl II 1984, 184 |
BFHE 1984, 10 |