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Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsersuchen im Rahmen einer Betriebspr眉fung bei einem Kreditinstitut
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Leitsatz (NV)
- Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen die Pr眉fer bei einer Betriebspr眉fung die steuerlichen Verh盲ltnisse dritter Personen feststellen und auswerten d眉rfen, ist in der BFH-Rechtsprechung rechtsgrunds盲tzlich gekl盲rt (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 4. November 2003 VII R 28/01, BFHE 204, 15, BFH/NV 2004, 549). Ob sich ein bestimmtes Mitwirkungsverlangen in diesem Rahmen h盲lt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die einer 脺berpr眉fung durch den BFH im Wege der Grundsatzrevision nicht zug盲nglich ist.
- Ist der Pr眉fer nach der nicht zu beanstandenden W眉rdigung des FG au脽erhalb seines Pr眉fungsauftrags mit dem ausschlie脽lichen Ziel t盲tig geworden ,die steuerlichen Verh盲ltnisse Dritter festzustellen, so ist dies auf der Grundlage dieser Rechtsprechung unzul盲ssig.
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Normenkette
AO 1977 搂听194 Abs.听1 S. 1, Abs.听3, 搂听200 Abs. 1 S. 2; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Im Rahmen einer im Jahre 1998 durchgef眉hrten Betriebspr眉fung bei der Kl盲gerin und Beschwerdegegnerin (Kl盲gerin), einem Kreditinstitut, die sich nach der Pr眉fungsanordnung auf die tats盲chlichen und rechtlichen Verh盲ltnisse f眉r die K枚rperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, gesonderte Feststellungen des Teilbetrags des verwendbaren Eigenkapitals, des Einheitswerts des Betriebsverm枚gens und des Zinsabschlags f眉r die Jahre 1993 bis 1996 bezog, forderte die Betriebspr眉fungshauptstelle des Beklagten und Beschwerdef眉hrers (Finanzamt 鈥旻A鈥) die Kl盲gerin mit Schreiben vom 30. Oktober 1998 auf, die Namen der jeweiligen Inhaber der Konten zu benennen, bei denen der Pr眉fer Barauszahlungen auf dem Kassenkonto der Kl盲gerin festgestellt hatte, denen auf diesem Konto zeit- und pfenniggleiche Bareinzahlungen f眉r Tafelpapiere gegen眉berstanden, damit den Veranlagungsfinanz盲mtern der Kontoinhaber entsprechende Kontrollmitteilungen 眉ber die augenscheinlich durchgef眉hrten Tafelgesch盲fte gemacht werden k枚nnten.
Nach erfolglosem Einspruch gegen dieses Auskunftsersuchen hatte die Klage der Kl盲gerin bei dem Finanzgericht (FG) Erfolg. Das FG urteilte, das Auskunftsersuchen sei rechtswidrig, weil der Betriebspr眉fer seine Erkenntnisse 眉ber die 21 Tafelgesch盲fte nicht anl盲sslich seiner Ermittlungen 眉ber die steuerlichen Verh盲ltnisse der Kl盲gerin erlangt habe. Der Pr眉fer habe sich mit den Machtmitteln eines Betriebspr眉fers, aber au脽erhalb des durch 搂 194 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) festgelegten Pr眉fungsauftrags, Kenntnisse 眉ber die steuerlich relevanten Vorg盲nge Dritter verschafft. Ein sachlicher Zusammenhang mit einer konkreten, durch den Pr眉fungsauftrag bestimmten Pr眉fungst盲tigkeit sei nicht erkennbar, da nicht ersichtlich sei, auf welche Unregelm盲脽igkeiten, die die Besteuerungsgrundlagen der Kl盲gerin beeinflussen k枚nnten, die vorgenommene Pr眉fung des Kontos "F盲llige eigene 鈥 Tafelemissionen" hinausgehen sollte. Das FA habe nicht darlegen k枚nnen, inwieweit sich hieraus Erkenntnisse 眉ber das von der Kl盲gerin zu versteuernde Einkommen h盲tten gewinnen lassen. Der Pr眉fer habe daher nur deshalb Einblick in die Wertpapierkonten und Kassenkonten genommen, um herauszufinden, welche Kunden der Kl盲gerin Tafelgesch盲fte in dieser Form des anonymisierten Bargesch盲fts abgewickelt h盲tten. Eine solche unmittelbar und ausschlie脽lich auf steuerliche Verh盲ltnisse Dritter gerichtete Pr眉fungshandlung werde von 搂 194 Abs. 3 AO 1977 nicht gedeckt und sei deshalb rechtswidrig. Dem stehe nicht entgegen, dass sich das FA au脽erhalb der Betriebspr眉fung durch ein auf 搂 93 AO 1977 gest眉tztes Auskunftsersuchen oder ggf. durch die Einschaltung der Steuerfahndung gem盲脽 搂 208 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 in rechtm盲脽iger Weise die Namen der betreffenden Kunden habe verschaffen k枚nnen.
Hiergegen richtet sich die ausschlie脽lich auf grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥) gest眉tzte Nichtzulassungsbeschwerde des FA. Grunds盲tzliche Bedeutung habe die Rechtsfrage, ob das im Streit befindliche Auskunftsersuchen durch die Regelung des 搂 194 Abs. 3 AO 1977 gerechtfertigt sei bzw. ob der Betriebspr眉fer seine Kenntnisse 眉ber die Verh盲ltnisse Dritter "anl盲sslich" der Au脽enpr眉fung bei der Kl盲gerin erlangt habe. Es sei nicht gekl盲rt, ob die Aufforderung eines Betriebspr眉fers anl盲sslich der Au脽enpr眉fung eines Kreditinstituts, n盲her bezeichnete Informationen 眉ber Bankkunden zum Zwecke der Erstellung von Kontrollmitteilungen vorzulegen, in einem gem盲脽 搂 194 Abs. 3 AO 1977 sachlichen Zusammenhang mit der Au脽enpr眉fung stehe. Die Vorentscheidung stehe auch im Widerspruch zu Entscheidungen des FG K枚ln, das hierzu eine gegens盲tzliche Auffassung vertreten habe. Hiernach sei ein sachlicher Zusammenhang mit der Au脽enpr眉fung selbst dann gegeben, wenn die auszuwertenden eigenen Konten und Gesch盲ftsunterlagen des Kreditinstituts f眉r deren Besteuerung belanglos sein sollten.
Die Kl盲gerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
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Die Beschwerde ist nicht begr眉ndet. Der vom FA aufgeworfenen Rechtsfrage, sollte deren grunds盲tzliche Bedeutung in rechtlich ausreichender Weise dargelegt worden sein (搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), kommt eine grunds盲tzliche Bedeutung jedenfalls deshalb nicht mehr zu, weil der beschlie脽ende Senat mit seinen Urteilen vom 4. November 2003 VII R 28/01 (BFHE 204, 15, Deutsches Steuerrecht 2004, 452) und VII R 29/01 unter Aufhebung der vom FA zur Unterst眉tzung seiner Auffassung benannten Urteile des FG K枚ln vom 7. November 2000 9 K 8038/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 2002, 69) und 9 K 8039/97 (EFG 2002, 66) diese Frage bereits rechtsgrunds盲tzlich entschieden hat und sich weiterer Kl盲rungsbedarf aus dem Vortrag des FA nicht ergibt.
In diesen Urteilen hat der Senat zu 搂 194 Abs. 3 AO 1977 entschieden, dass zwischen einer Au脽enpr眉fung und der Feststellung steuerrelevanter Verh盲ltnisse dritter Personen ein sachlicher Zusammenhang in der Weise bestehen muss, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Pr眉fers liegenden T盲tigkeit ein Anlass auftaucht, solche Feststellungen zu treffen. Fehle es an einer solchen konkreten Pr眉fungst盲tigkeit, die den Anlass f眉r die Feststellung der Verh盲ltnisse Dritter bieten m眉sse, handele der Pr眉fer au脽erhalb der ihm durch den Pr眉fungsauftrag verliehenen Befugnisse. Dies gelte auch f眉r Mitwirkungsverlangen nach 搂 200 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, die darauf gerichtet seien, unabh盲ngig von einer konkreten Pr眉fungst盲tigkeit ausschlie脽lich die steuerlichen Verh盲ltnisse Dritter festzustellen. Derartige Mitwirkungsverlangen seien rechtswidrig.
Mit diesen Ausf眉hrungen ist der rechtliche Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Pr眉fer bei einer Betriebspr眉fung die steuerlichen Verh盲ltnisse dritter Personen feststellen und auswerten d眉rfen. Ob sich ein bestimmtes Mitwirkungsverlangen in diesen vom Recht gezogenen Grenzen h盲lt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, die einer 脺berpr眉fung durch den Bundesfinanzhof im Wege der Grundsatzrevision nicht zug盲nglich ist. Diese Einzelfallbezogenheit wird sogar in der w枚rtlichen Wiedergabe der vom FA als rechtsgrunds盲tzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage deutlich, ob n盲mlich "das Auskunftsersuchen des Pr眉fers vom 30.10.1998, die Namen von Kunden zu nennen, deren Tafelpapiergesch盲fte auf dem Konto 'f盲llige eigene 鈥-Tafelemissionen' verbucht worden sind, durch die Regelung des 搂 194 Abs. 3 AO gerechtfertigt ist bzw. ob der Betriebspr眉fer i.S. dieser Vorschrift seine Kenntnisse 眉ber die Verh盲ltnisse Dritter 'anl盲sslich' der Au脽enpr眉fung bei der Kl盲gerin und Beschwerdegegnerin erlangt hat".
F眉r den Streitfall ist das FG zu der Auffassung gelangt, der Pr眉fer habe nur deshalb Einblick in die Wertpapierkonten und Kassenkonten genommen, um herauszufinden, welche Kunden der Kl盲gerin Tafelgesch盲fte in dieser Form des anonymisierten Bargesch盲fts abgewickelt h盲tten. Daher sei diese unmittelbar und ausschlie脽lich auf steuerliche Verh盲ltnisse Dritter gerichtete Pr眉fungshandlung von 搂 194 Abs. 3 AO 1977 nicht gedeckt und deshalb rechtswidrig. Zu dieser Auffassung ist das FG nicht willk眉rlich gelangt, sondern deshalb, weil das FA und der vom FG vernommene Zeuge zu der Frage, welche Unregelm盲脽igkeiten in der Buchf眉hrung der Kl盲gerin der Pr眉fer mit der Pr眉fung der beiden Konten h盲tte entdecken k枚nnen, keine Antwort geben und nichts dazu darlegen konnten. Der Pr眉fer ist damit nach der W眉rdigung des FG au脽erhalb seines Pr眉fungsauftrags t盲tig geworden mit dem ausschlie脽lichen Ziel, die steuerlichen Verh盲ltnisse Dritter festzustellen. Das ist nach der Rechtsprechung des beschlie脽enden Senats unzul盲ssig.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1178746 |
BFH/NV 2004, 1216 |