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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach 眉bereinstimmenden Erledigungserkl盲rungen
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Leitsatz (NV)
Die Ber眉cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands dient nicht dazu, schwierige rechtliche Fragen, 眉ber die im Rahmen der Hauptsache zu entscheiden gewesen w盲re, im Rahmen der Kostenentscheidung erstmals einer Pr眉fung zu unterziehen (hier: neue Kritik an einer st盲ndigen Rechtsprechung).
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Normenkette
FGO 搂 138 Abs. 1
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Verfahrensgang
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Rz. 1
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache 眉bereinstimmend f眉r erledigt erkl盲rt haben, war nur noch 眉ber die Kosten zu entscheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren nach billigem Ermessen und unter Ber眉cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) aufzuerlegen, weil die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdef眉hrers (Finanzamt --FA--) voraussichtlich Erfolg gehabt h盲tte.
Rz. 2
Die Beschwerde des FA h盲tte jedenfalls insoweit Erfolg gehabt als die festgesetzte Einkommensteuer auf unstreitig an die Antragstellerin ausgezahlten Gutschriften beruhte. An der Steuerbarkeit der von X ausgezahlten Betr盲ge als Einnahmen aus einer stillen Beteiligung h盲lt der Senat fest (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190). Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass sich die Vertragsgrundlagen oder die Abwicklung der Vertr盲ge in ihrem Fall wesentlich unterschieden von dem in tats盲chlicher Hinsicht gleich gelagerten Fall, der der Senatsentscheidung in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190 zugrunde lag. Es bestehen zudem keine Zweifel daran, dass tats盲chlich an die Anleger ausgezahlte Betr盲ge diesen mit steuerlicher Wirkung zugeflossen sind. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 2010 II R 62/08 (BFH/NV 2011, 7).
Rz. 3
Aber auch im 脺brigen h盲tte die Beschwerde des FA auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung voraussichtlich Erfolg gehabt. Aussetzung der Vollziehung kann selbst bei Annahme einer unbilligen H盲rte nicht ohne Ber眉cksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gew盲hrt werden (vgl. nur Gr盲ber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., 搂 69 Rz 107). In der Rechtsprechung ist gekl盲rt, dass der Zufluss i.S. von 搂 11 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes auch durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gl盲ubiger bewirkt werden kann, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll. In dieser Schuldumwandlung (Novation) kann eine Verf眉gung des Gl盲ubigers 眉ber seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tats盲chliche Zahlung beglichen (= Zufluss beim Gl盲ubiger) und der Gl盲ubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verf眉gung gestellt h盲tte (= Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gl盲ubiger). Der zuletzt beschriebene lange Leistungsweg wird durch die Novationsvereinbarung lediglich verk眉rzt, indem auf den 眉berfl眉ssigen Umweg der Aus- und R眉ckzahlung des Geldbetrages verzichtet wird (Senatsurteil in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190). Dies zugrunde gelegt, bestehen an der Richtigkeit der Steuerfestsetzung keine Zweifel.
Rz. 4
Demgegen眉ber hat das Finanzgericht (FG) die hinreichende Erfolgsaussicht bejaht und sich dar眉ber zum einen auf die Kritik gest眉tzt, die Wolff-Diepenbrock j眉ngst (in Festschrift f眉r Wolfgang Spindler 2011, S. 897) an der Rechtsprechung des Senats ge盲u脽ert hat. Zweifel hat das FG zum anderen aus dem Umstand abgeleitet, dass der II. Senat des BFH mit seinem Urteil in BFH/NV 2011, 7 nach der Auffassung des FG in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Senats abgewichen sei.
Rz. 5
Es kann dahinstehen, ob diese Erw盲gungen zutreffen, denn die sachliche 脺berpr眉fung w眉rde einen Aufwand erfordern, der die Begr眉ndung einer Kostenentscheidung 眉berspannt. Die im Rahmen von 搂 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung gebotene Ber眉cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands dient nicht dazu, schwierige rechtliche Fragen, die in der Hauptsache zu entscheiden gewesen w盲ren, erstmals einer Pr眉fung zu unterziehen.
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Fundstellen
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BFH/NV 2012, 1163 |