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Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde: Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung, inhaltliche Bestimmtheit einer Einspruchsentscheidung
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Leitsatz (NV)
- Die inhaltliche Bestimmtheit einer den angefochtenen Haftungsbescheid ab盲ndernden Einspruchsentscheidung ist nicht zweifelhaft, wenn darin auf ein vorheriges Schreiben des FA Bezug genommen wird, in dem die betragsm盲脽ige 脛nderung aufgeteilt nach Steuerart und Zeitraum aufgef眉hrt ist.
- Die R眉ge der Abweichung der Vorentscheidung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung des BFH oder eines FG setzt notwendigerweise das Vorliegen eines vergleichbaren Sachverhalts voraus.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 2; AO 1977 搂 119 Abs. 1
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) war neben Herrn S Gesch盲ftsf眉hrer einer in Konkurs gefallenen GmbH.
F眉r die nach Abschluss des Konkursverfahrens noch r眉ckst盲ndigen Lohnsteuern und Lohnkirchensteuern nebst Investitionshilfeabgaben und S盲umniszuschl盲gen nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt 鈥旻A鈥) sowohl den Kl盲ger als auch den S mit gleichlautenden Bescheiden gest眉tzt auf 搂 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. 搂 69 AO 1977 in Haftung.
Auf die Einspr眉che des Kl盲gers und des S setzte das FA die Haftungsbetr盲ge teilweise herab.
Die vom Kl盲ger erhobene Klage, mit der er dar眉ber hinaus die vollst盲ndige Aufhebung des Haftungsbescheides begehrte, hatte keinen Erfolg.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Kl盲gers, mit der das Abweichen von mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie von zwei FG-Entscheidungen geltend gemacht wird.
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II. Die Beschwerde ist unbegr眉ndet.
Das Urteil des FG weicht in einer Rechtsfrage weder von den im Einzelnen benannten Entscheidungen des BFH (dazu 1.) noch von den beiden Entscheidungen der FG (dazu 2.) ab.
1. Eine Abweichung in einer Rechtsfrage von den BFH-Urteilen vom 10. November 1987 VII R 50/84 (BFH/NV 1988, 600), vom 19. Mai 1992 VIII R 87/90 (BFH/NV 1993, 31), vom 22. November 1988 VII R 173/85 (BFHE 155, 24, BStBl II 1989, 220), vom 23. Februar 1977 I R 243/74 (BFHE 121, 307, BStBl II 1977, 366) und vom BFH-Beschluss vom 3. Dezember 1996 I B 44/96 (BFHE 181, 562, BStBl II 1997, 306) liegt nicht vor.
Zur Begr眉ndung der Abweichung wird mit der Beschwerde vorgetragen, das FG habe den Rechtssatz aufgestellt, dass f眉r eine den Haftungsbescheid (betragsm盲脽ig) 盲ndernde Einspruchsentscheidung im Hinblick auf die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes eine Aufgliederung der Haftungssumme (nach Zeitr盲umen und Steuern/Abgaben) nicht erforderlich sei.
Ein Rechtssatz dieses Inhalts ist der FG-Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen. In den 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n bejaht das FG die hinreichende Bestimmtheit des angefochtenen Haftungsbescheides gem盲脽 搂 119 Abs. 1 AO 1977 damit, dass der Kl盲ger mit Haftungsbescheid zun盲chst in H枚he von 88 788,49 DM in Anspruch genommen und diese Haftungssumme in der Einspruchsentscheidung auf 57 722,51 DM herabgesetzt worden sei. Obwohl weitere Ausf眉hrungen zu der Zusammensetzung des ge盲nderten Haftungsbetrages fehlen, kann daraus nicht gefolgert werden, nach Auffassung des FG habe es insoweit keiner detaillierten Darstellung in der Einspruchsentscheidung bedurft. Vielmehr hatte das FG angesichts der Ausf眉hrungen in der Einspruchsentscheidung 鈥昦uf die es ausdr眉cklich Bezug genommen hat鈥 keinen Grund, n盲her auf die inhaltliche Bestimmtheit einzugehen, da die Zusammensetzung des Haftungsbetrages ohne weiteres der Entscheidungsbegr眉ndung zu entnehmen war. So wird in der Einspruchsentscheidung angegeben, dass der Haftungsbescheid bez眉glich der Steuerbetr盲ge aufgehoben werde, die auf den Monat M盲rz 1984 entfallen. Des Weiteren verweist die Einspruchsentscheidung ausdr眉cklich auf die Einspruchserwiderung des FA an den Kl盲ger vom 12. Juli 1984, in der die betragsm盲脽ige Herabsetzung der Haftungssumme dem Kl盲ger aufgeteilt nach Lohnsteuern und Lohnkirchensteuern nebst Investitionshilfeabgaben und S盲umniszuschl盲gen im Einzelnen erl盲utert wurde. Da zudem die Haftungsbetr盲ge in dem Ausgangsbescheid ebenfalls nach Steuerart, Steuerbetrag und Zeitraum aufgeteilt worden sind, konnte die Zusammensetzung des ge盲nderten Haftungsbetrages ohne weiteres ermittelt werden.
Soweit der Kl盲ger die Abweichung der FG-Entscheidung von dem BFH-Urteil vom 11. November 1986 VII R 3/82 (BFH/NV 1987, 361) r眉gt, fehlt es schon an der Darlegung, welchen abstrakten Rechtssatz das FG aufgestellt hat. Im 脺brigen liegt eine Abweichung mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht vor. In dem dem BFH-Urteil zugrunde liegenden Fall hatte das FA einen von zwei m枚glichen Haftungsschuldnern in Anspruch genommen, ohne seine diesbez眉gliche Auswahl zu begr眉nden. Im Streitfall sind beide Haftungsschuldner bez眉glich der Gesamthaftungssumme in Anspruch genommen worden, so dass eine Auswahl insofern gerade unterblieben ist und es daher keiner Begr眉ndung derselben bedurfte (vgl. Klein/R眉sken, Abgabenordnung, 7. Aufl., 搂 191 Anm. 71), zumal der Kl盲ger von der Inanspruchnahme des anderen Gesch盲ftsf眉hrers Kenntnis hatte. In diesem Sinne versteht der Senat die Ausf眉hrungen des FG im Rahmen der Pr眉fung der Ermessensentscheidung des FA, dass eine Auswahl zwischen den Gesch盲ftsf眉hrern also nicht stattgefunden habe.
2. Eine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu den Urteilen des FG Hamburg vom 23. August 1982 II 308/80 (Entscheidungen der Finanzgerichte 鈥旹FG鈥 1983, 210) und des FG Rheinland-Pfalz vom 2. Februar 1990 3 K 97/87 (EFG 1990, 399) liegt nicht vor, weil diesen Entscheidungen ebenfalls kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.
Das FG Hamburg hatte in seinem Urteil dar眉ber zu entscheiden, ob ein Haftungsbescheid i.S. des 搂 119 Abs. 1 AO 1977 hinreichend bestimmt ist, wenn zwei Haftungsschuldner (Eheleute) durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, ohne dass erkennbar ist, in welchem Umfang der einzelne Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll. Im Streitfall sind der Kl盲ger und der S jeweils mit gesondertem Bescheid und in vollem Umfang f眉r die Steuerr眉ckst盲nde in Haftung genommen worden.
In dem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Rechtsstreit war die inhaltliche Bestimmtheit eines Haftungsbescheides zu beurteilen, mit dem lediglich Teilbetr盲ge einer Gesamthaftungssumme, die sich aus mehreren selbst盲ndigen Steueranspr眉chen zusammensetzte, angefordert worden sind, ohne dass der Haftungsbescheid eine n盲here Bestimmung dar眉ber enthielt, auf welchen Steueranspruch der Teilbetrag entfallen sollte. Wie ausgef眉hrt ist der Kl盲ger im Streitfall in H枚he der Gesamthaftungssumme in Anspruch genommen worden. Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit des Haftungsbescheides bestanden insoweit nicht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 776736 |
BFH/NV 2002, 1275 |