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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anh枚rungsr眉ge; Kurzbegr眉ndung der Entscheidung 眉ber die NZB; Akteneinsicht
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Leitsatz (NV)
1. Der Umstand, dass der Senat den Beschluss 眉ber die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nur kurz erl盲utert hat, begr眉ndet nicht die Vermutung, dass er den Vortrag der R眉gef眉hrerin nicht oder nicht vollst盲ndig zur Kenntnis genommen hat.
2. Der BFH ist nicht verpflichtet, die Kl盲gerin auf die mangelnde Schl眉ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen, wenn die Begr眉ndung der Beschwerde am letzten Tag der Begr眉ndungsfrist eingegangen ist.
3. Einem Antrag auf Akteneinsicht, der ersichtlich darauf gerichtet ist, das eine Entscheidung des BFH vorbereitende Votum einzusehen, ist nicht zu entsprechen.
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Normenkette
FGO 搂听76 Abs. 2, 搂听78 Abs. 3, 搂听100 Abs. 1 S. 4, 搂听116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2, 搂听133a Abs.听1 S. 1, Abs.听2 S. 6, Abs.听4 S. 1, 搂听155; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 搂 139
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Tatbestand
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2007 I B 21/07 die Beschwerde der R眉gef眉hrerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des S盲chsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. Dezember 2006听 4 K 736/02 als unzul盲ssig verworfen. Er hat hierzu ausgef眉hrt, die R眉gef眉hrerin habe sich insbesondere nicht mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb --ausgehend vom insoweit allein ma脽geblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG-- eine weitere Sachaufkl盲rung erforderlich gewesen sein sollte und inwieweit der Vortrag der R眉gef眉hrerin, den das FG angeblich missachtet habe, entscheidungserheblich gewesen sein k枚nnte. Im 脺brigen hat der Senat von einer weiteren Begr眉ndung nach 搂 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Hiergegen wendet sich die Anh枚rungsr眉ge, mit der die R眉gef眉hrerin unter anderem geltend macht, der Senat habe seinen Beschluss nicht n盲her erl盲utert, was die Vermutung nahelege, dass er den Vortrag in der Beschwerdeschrift nicht oder jedenfalls nicht vollst盲ndig zur Kenntnis genommen habe. Sie gehe davon aus, dass sich in den Akten des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht ein Abgleich dessen, was aus Sicht des BFH vorzutragen gewesen w盲re, mit dem befinde, was vorgetragen worden sei, und beantrage daher Akteneinsicht. Ferner habe der BFH seinerseits die Verpflichtung gem盲脽 搂 76 Abs. 2 FGO und nach 搂 155 FGO i.V.m. 搂 139 der Zivilprozessordnung gehabt, die R眉gef眉hrerin auf eventuell fehlenden Vortrag oder fehlende Aspekte rechtzeitig hinzuweisen.
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II. Die Anh枚rungsr眉ge ist unzul盲ssig, weil der Vortrag der R眉gef眉hrerin nicht geeignet ist, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh枚r darzulegen (搂 133a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. 搂 133a Abs. 2 Satz 6 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO).
1. Der Umstand, dass der Senat den Beschluss 眉ber die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gem盲脽 搂 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO nur kurz erl盲utert hat, begr眉ndet nicht die Vermutung, dass er den Vortrag der R眉gef眉hrerin nicht oder nicht vollst盲ndig zur Kenntnis genommen hat.
Bei der Entscheidung 眉ber eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der BFH nach Ma脽gabe der Voraussetzungen des 搂 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO befugt, von einer Begr眉ndung seines Beschlusses abzusehen. Da eine hierauf gest眉tzte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, vermag sie auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Geh枚r i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes zu verletzen. Hierauf aufbauend r盲umt 搂 133a Abs. 4 Satz 4 FGO dem Senat auch die M枚glichkeit ein, die Anh枚rungsr眉ge ohne Begr眉ndung zu verwerfen, wenn sie sich gegen einen Beschluss 眉ber eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet, der nach 搂 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ergangen ist (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 VIII S 20/06, BFH/NV 2007, 74, m.w.N.).
2. Der Senat war nicht nach 搂 76 Abs. 2 FGO verpflichtet, die R眉gef眉hrerin auf die mangelnde Schl眉ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen. Dies folgt schon daraus, dass die Begr眉ndung der Beschwerde am letzten Tag der Begr眉ndungsfrist (unvollst盲ndig) eingegangen ist, so dass es der R眉gef眉hrerin auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senats nicht m枚glich gewesen w盲re, ihre Beschwerde nachtr盲glich innerhalb der Begr眉ndungsfrist zu substantiieren. Davon abgesehen hat die R眉gef眉hrerin nicht dargelegt, was sie bei einem entsprechenden Hinweis des Senats noch vorgetragen h盲tte. Ebenso wenig hatte sie im 脺brigen im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision dargelegt, was sie bei einem Hinweis des FG, dass es ein berechtigtes Interesse i.S. des 搂 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der urspr眉nglich angefochtenen Bescheide voraussichtlich nicht bejahen werde, noch vorgetragen h盲tte und dass dies vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG zu einer f眉r sie g眉nstigeren Entscheidung h盲tte f眉hren k枚nnen.
3. Dem Antrag auf Akteneinsicht in die BFH-Akten, der ersichtlich darauf gerichtet ist, das den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 vorbereitende Votum einzusehen, ist gem盲脽 搂 78 Abs. 3 FGO nicht zu entsprechen.
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Fundstellen
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BFH/NV 2008, 228 |