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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verhandlung in Abwesenheit trotz Anordnung des pers枚nlichen Erscheinens; 脺berraschungsentscheidung
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Leitsatz (NV)
1. Der Anspruch des Kl盲gers auf rechtliches Geh枚r wird nicht dadurch verletzt, dass das FG aufgrund m眉ndlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Kl盲ger nicht erschienen war.
2. Selbst im Falle einer Anordnung des pers枚nlichen Erscheinens des Kl盲ger kann eine Verletzung rechtlichen Geh枚rs nur dann vorliegen, wenn das FG das Ausbleiben als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen und die Klageabweisung gerade darauf gest眉tzt hat.
3. Eine 脺berraschungsentscheidung und damit ein Versto脽 gegen den Anspruch auf rechtliches Geh枚r und die richterliche Hinweispflicht liegen nicht vor, wenn das Gericht m枚glicherweise fehlende spezielle Rechtskenntnisse eines durch einen Steuerberater vertretenen Beteiligten nicht durch richterliche Hinweise vor der Verhandlung ausgleicht.
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Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO 搂听76 Abs. 2, 搂听80 Abs. 1 S. 1, 搂听91 Abs. 2, 搂听96 Abs. 2
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Verfahrensgang
FG M眉nster (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen 6 K 245/06 AO) |
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Rz. 1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bei Zweifeln an der nach 搂 115 Abs. 2 i.V.m. 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes jedenfalls unbegr眉ndet.
Rz. 2
Die vom Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) ger眉gten Verfahrensfehler i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor.
Rz. 3
a) Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Kl盲gers auf rechtliches Geh枚r (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--, 搂 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es aufgrund m眉ndlicher Verhandlung entschieden hat, zu der der Kl盲ger nicht erschienen war. Im Streitfall war der Kl盲ger durch einen Prozessbevollm盲chtigten vertreten, so dass f眉r eine Terminsverlegung wegen seiner pers枚nlichen Verhinderung keine Veranlassung bestand. Tats盲chlich war der Prozessbevollm盲chtigte in der m眉ndlichen Verhandlung auch anwesend. Da nach der insoweit ma脽geblichen Auffassung des FG das pers枚nliche Erscheinen des Kl盲gers zur weiteren Sachverhaltsaufkl盲rung nicht erforderlich war und es dementsprechend sein pers枚nliches Erscheinen nicht gem盲脽 搂 80 Abs. 1 Satz 1 FGO angeordnet hatte, stand sein Nichterscheinen einer Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen. Denn wie sich aus 搂 91 Abs. 2 FGO ergibt, kann grunds盲tzlich sogar ohne einen Beteiligten verhandelt und entschieden werden. Im 脺brigen k枚nnte selbst im Falle einer Anordnung nach 搂 80 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verletzung rechtlichen Geh枚rs nur dann vorliegen, wenn das FG das Ausbleiben als Verletzung der Mitwirkungspflicht angesehen und die Klageabweisung gerade darauf gest眉tzt h盲tte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Juni 2008 VII S 66/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1853). So liegt es hier offensichtlich nicht.
Rz. 4
b) Eine 脺berraschungsentscheidung und damit ein Versto脽 gegen den Anspruch auf rechtliches Geh枚r (Art. 103 Abs. 1 GG, 搂 96 Abs. 2 FGO) liegt nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht er枚rterten rechtlichen oder tats盲chlichen Gesichtspunkt st眉tzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber眉cksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste. Das FG hat, wie der Kl盲ger selbst einr盲umt, die Streitsache in der m眉ndlichen Verhandlung besprochen. Der Anspruch auf rechtliches Geh枚r und die richterliche Hinweispflicht des 搂 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die ma脽gebenden Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend er枚rtert oder sogar die einzelnen f眉r die Entscheidung erheblichen (rechtlichen oder tats盲chlichen) Gesichtspunkte im Voraus andeutet (BFH-Beschluss vom 5. April 2006 I B 84/05, BFH/NV 2006, 1497). Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, m枚glicherweise fehlende spezielle Rechtskenntnisse eines durch einen Steuerberater vertretenen Beteiligten durch richterliche Hinweise vor der Verhandlung auszugleichen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2364288 |
BFH/NV 2010, 1637 |