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Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherheitsleistung im AdV-Verfahren
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Leitsatz (NV)
Auch beim Vorliegen ernstlicher Zweifel kann die Vollziehungsaussetzung von einer Sicherheitsleistung abh盲ngig gemacht werden, wenn ein f眉r den Antragsteller g眉nstiger Prozessausgang weder mit Gewissheit noch mit gro脽er Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vom Erfordernis einer Sicherheitsleistung ist allerdings abzusehen, wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung mit R眉cksicht auf die wirtschaftlichen Verh盲ltnisse des Steuerpflichtigen zu einer unbilligen H盲rte f眉hren w眉rde, da er im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Dies ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
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Normenkette
FGO 搂 69 Abs. 2 S. 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Antragstellerin und Beschwerdef眉hrerin (Antragstellerin) machte den Vorsteuerabzug aus Gutschriften f眉r die Lieferung von Edelmetallen geltend.
Rz. 2
Demgegen眉ber ging der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Antragstellerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei und erlie脽 entsprechend ge盲nderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide April bis Juni 2013. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Den Aussetzungsantrag lehnte das FA ab.
Rz. 3
Demgegen眉ber hatte der beim Finanzgericht (FG) gestellte Aussetzungsantrag 眉berwiegend Erfolg. Das FG gew盲hrte durch Beschluss vom 3. April 2014 AdV, machte diese aber von einer Sicherheitsleistung abh盲ngig, die in H枚he eines Teils des streitigen Steueranspruchs zu leisten sei. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen. Es sei abzuwarten, was sich aus den strafrechtlichen Ermittlungen noch ergebe. Auf die Beschwerde des FA 盲nderte das FG dies durch Beschluss vom 21. Mai 2014 dahingehend ab, dass die Vollziehungsaussetzung in H枚he des streitigen Teilbetrages von 85.288,44 鈧 eine Sicherheitsleistung in gleicher H枚he voraussetzt.
Rz. 4
Der Beschwerde der Antragstellerin, die sich gegen das Erfordernis einer Sicherheitsleistung richtet, half das FG nicht ab, da die Antragstellerin eine Existenzgef盲hrdung nur behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht habe.
Rz. 5
Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Antragstellerin weiter gegen das Erfordernis einer Sicherheitsleistung. Sie sei ohne Gef盲hrdung ihrer wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit nicht in der Lage, die geforderte Sicherheit zu leisten.
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Rz. 6
II. Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen das Erfordernis einer Sicherheitsleistung richtet, ist unbegr眉ndet.
Rz. 7
1. Nach 搂 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Dabei gelten 搂 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO sinngem盲脽. Nach 搂 69 Abs. 2 Satz 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abh盲ngig gemacht werden.
Rz. 8
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn die sp盲tere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV insbesondere wegen der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners gef盲hrdet oder erschwert erscheint. Von einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl abgesehen werden, wenn mit Gewissheit oder gro脽er Wahrscheinlichkeit ein f眉r den Steuerpflichtigen g眉nstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 109/04, BFH/NV 2005, 1782). Die Anforderung einer Sicherheitsleistung darf aber nicht erfolgen, wenn sie mit R眉cksicht auf die wirtschaftlichen Verh盲ltnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige H盲rte f眉r ihn bedeuten w眉rde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (BFH-Beschl眉sse vom 28. Juni 1994 V B 18/94, BFH/NV 1995, 515, und vom 26. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403). Allerdings obliegt es dem Antragsteller auch insoweit, die Umst盲nde substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ein Sicherungsbed眉rfnis der Finanzbeh枚rde unangemessen oder unverh盲ltnism盲脽ig ist, so dass der Antragsteller insbesondere seine Verm枚gens- und Liquidit盲tslage darlegen und glaubhaft machen muss (vgl. z.B. Birkenfeld in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂 69 FGO Rz 409, m.w.N.).
Rz. 9
b) Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. September 2009听 1 BvR 1305/09 (Deutsches Steuerrecht 2009, 2146) entschieden hat, steht diese Rechtsprechung im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes an einen effektiven Rechtsschutz. Die Sicherheitsleistung hat den Zweck, Steuerausf盲lle nach einer f眉r den Steuerpflichtigen abschl盲gigen Entscheidung in der Hauptsache zu vermeiden. Insbesondere in den F盲llen, in denen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit der Steuerfestsetzung eine Aussetzung erfolgen soll (搂 69 Abs. 2 Satz 2 FGO), w盲re es im Allgemeinen unverh盲ltnism盲脽ig, dem Steuerpflichtigen die AdV zu versagen, wenn seine wirtschaftlichen Verh盲ltnisse die Leistung einer Sicherheit nicht zulassen.
Rz. 10
2. Nach diesen Ma脽st盲ben kann die Antragstellerin eine Vollziehungsaussetzung ohne jegliche Sicherheitsleistung nicht beanspruchen. Wie das FG zutreffend entschieden hat, ist trotz der ernstlichen Zweifel an dem vom FA geltend gemachten Steueranspruch, ein f眉r die Antragstellerin g眉nstiger Prozessausgang weder mit Gewissheit noch mit gro脽er Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Daher kann im Hinblick auf die von der Antragstellerin selbst behauptete "Gef盲hrdung ihrer wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit", die sich aus dem Erfordernis einer Sicherheitsleistung ergeben soll, eine Sicherheitsleistung angeordnet werden, da sonst die sp盲tere Vollstreckung der Steuerforderung gef盲hrdet oder erschwert w盲re.
Rz. 11
Zwar kann auch in einem derartigen Fall vom Erfordernis einer Sicherheitsleistung abgesehen werden, wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung mit R眉cksicht auf die wirtschaftlichen Verh盲ltnisse des Steuerpflichtigen zu einer unbilligen H盲rte f眉hren w眉rde, da er im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Dies ist aber vom Antragsteller glaubhaft zu machen (s. oben II.1.a).
Rz. 12
Hieran fehlt es im Streitfall. Der pauschale Hinweis der Antragstellerin auf die Gef盲hrdung ihrer wirtschaftlichen Leistungsf盲higkeit reicht nicht aus.
Rz. 13
3. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂 135 Abs. 2 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2015, 342 |