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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertung von Urheberrechten in Form der Herstellung von Abg眉ssen gewerblich oder Verm枚gensverwaltung?
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Leitsatz (NV)
Es l盲脽t sich zweifelsfrei aus der h枚chstrichterlichen Finanzrechtsprechung ableiten, da脽 ein Steuerpflichtiger, der geerbte Urheberrechte verwertet, indem er Abg眉sse von Originalvorlagen herstellen l盲脽t und ver盲u脽ert, - Nachhaltigkeit und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorausgesetzt - sich gewerblich bet盲tigt.
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Normenkette
EStG 搂搂听18, 21; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
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Die Rechtssache hat keine grunds盲tzliche Bedeutung i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Gegensatz zur Auffassung des Kl盲gers und Beschwerdef眉hrers (Kl盲ger) ist die ma脽gebliche Rechtsfrage durch die h枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung gekl盲rt. Im Urteil des Reichsfinanzhofs vom 11. M盲rz 1936 VI A 25/36 (RStBl 1936, 786) ist entschieden worden, da脽 Eink眉nfte aus zeitlich begrenzter 脺berlassung von Rechten an Dritte zwar als Eink眉nfte aus Vermietung und Verpachtung anzusehen seien (搂 38 Abs. 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes 1925 = 搂 21 Abs. 1 Nr.3 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung), da脽 jedoch die Nutzung von Urheberrechten in der Form der Herstellung und des Vertriebs von Waren - Nachhaltigkeit und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorausgesetzt - zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb f眉hre (ebenso Bl眉mich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., 搂 21 Rdnr.63).
In Anbetracht dessen hat der Kl盲ger auch die angebliche Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. M盲rz 1981 VIII R 149/78 (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) nicht in geh枚riger Form dargetan. Es spricht nichts daf眉r, da脽 das Finanzgericht (FG) das Erfordernis, da脽 es sich nicht um eine verm枚gensverwaltende T盲tigkeit handeln d眉rfe, bei der einleitenden Definition des Gewerbebetriebs zwar erw盲hnt, hinterher jedoch sozusagen wieder vergessen habe. Vielmehr hielt das FG eine Problematisierung dieses negativen Tatbestandsmerkmals offenbar f眉r fernliegend. Hierf眉r spricht auch, da脽 auch die Beteiligten bis zum Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils lediglich das Vorliegen von gewerblichen oder von freiberuflichen Eink眉nften in Erw盲gung gezogen haben.
Von einer weiteren Begr眉ndung wird gem盲脽 Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 418736 |
BFH/NV 1993, 97 |