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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzul盲ssigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anh枚rungsr眉ge
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Leitsatz (amtlich)
Die Erhebung einer Anh枚rungsr眉ge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzul盲ssig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des 搂 52a FGO an den BFH 眉bermittelt wird. Der Versto脽 gegen 搂 52d FGO f眉hrt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.
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Normenkette
FGO 搂搂听52a, 52d
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Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 15.10.2021; Aktenzeichen VIII B 37/21) |
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Tenor
Die Anh枚rungsr眉ge der Kl盲ger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.10.2021 - VIII B 37/21 wird als unzul盲ssig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kl盲ger zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision der Kl盲ger, Beschwerdef眉hrer und R眉gef眉hrer (R眉gef眉hrer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) M眉nchen, Au脽ensenate Augsburg, vom 19.01.2021听- 6听K听2204/18 mit Beschluss vom 15.10.2021听- VIII听B听37/21 als unbegr眉ndet zur眉ckgewiesen. Der Beschluss wurde den R眉gef眉hrern mit Zustellungsurkunde am 05.02.2022 zugestellt. Der R眉gef眉hrer zu 1., der als Rechtsanwalt t盲tig ist und als Prozessbevollm盲chtigter der R眉gef眉hrerin zu 2. auftritt, hat mit Telefax vom 21.02.2022 Anh枚rungsr眉ge f眉r die R眉gef眉hrer erhoben. Mit Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 25.02.2022 wurde der R眉gef眉hrer zu 1. darauf hingewiesen, dass vorbereitende Schrifts盲tze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr盲ge und Erkl盲rungen seit dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu 眉bermitteln sind (搂听52d Satz听1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und dass das per Telefax 眉bermittelte Schreiben vom 21.02.2022 diesen Anforderungen nicht gen眉ge. Eine 脺bermittlung nach allgemeinen Vorschriften sei nur zul盲ssig, wenn eine 脺bermittlung als elektronisches Dokument vor眉bergehend nicht m枚glich sei (搂听52d Satz听3 FGO). Die R眉gef眉hrer wurden um unverz眉gliche Mitteilung und Glaubhaftmachung gebeten, ob eine vor眉bergehende Unm枚glichkeit vorgelegen habe (搂听52d Satz听4 FGO). Sollte dies nicht der Fall sein, wurden sie gebeten, den Schriftsatz vom 21.02.2022 elektronisch zu 眉bermitteln. Das Schreiben der Vorsitzenden wurde den R眉gef眉hrern mit Zustellungsurkunde am 01.03.2022 zugestellt. Diese haben sich hierzu nicht mehr ge盲u脽ert.
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Rz. 2
II. Die Anh枚rungsr眉ge ist unzul盲ssig, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt. Sie ist nicht als elektronisches Dokument 眉bermittelt worden.
Rz. 3
1. Nach 搂听52d Satz听1 FGO sind vorbereitende Schrifts盲tze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr盲ge und Erkl盲rungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu 眉bermitteln. Die Vorschrift gilt f眉r alle Verfahren nach der FGO (Brandis in Tipke/Kruse, 搂听52a FGO Rz听3; Schmieszek in Gosch, FGO 搂听52a Rz听4; Th眉rmer in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂听52a FGO Rz听20; Gr盲ber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.听Aufl., 搂听52a Rz听2), somit auch f眉r die Anh枚rungsr眉ge i.S. des 搂听133a FGO. Sie ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten (Art.听26 Abs.听7 i.V.m. Art.听6 Nr.听4 des Gesetzes zur F枚rderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 2013, 3786). Der R眉gef眉hrer zu 1., der als Rechtsanwalt in eigener Sache und als Prozessbevollm盲chtigter der R眉gef眉hrerin zu 2. auftrat, war daher verpflichtet, die Anh枚rungsr眉ge als elektronisches Dokument zu 眉bermitteln. Die Norm kn眉pft allein an den Status des Prozessbevollm盲chtigten als Rechtsanwalt an.
Rz. 4
2. Das am 21.02.2022 eingegangene Telefax, bei dem es sich nicht um ein Computerfax handelt, ist bereits kein elektronisches Dokument. Ein elektronisches Dokument ist eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datentr盲ger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form ma脽geblich ist. Dies ist bei dem vorliegenden Telefax nicht der Fall, da der Papierausdruck beim Empf盲nger (BFH) lediglich den Inhalt des Dokuments wiedergibt, ohne selbst Rechtswirksamkeit zu erzeugen.
Rz. 5
3. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, und die 脺bermittlungsformen Telefax und Computerfax durch die Einf眉hrung der elektronischen Kommunikation nicht ausgeschlossen werden (so Schmieszek in Gosch, FGO 搂听52a Rz听6), wurde das Telefax zur Erhebung der Anh枚rungsr眉ge jedenfalls nicht gem盲脽 den Anforderungen 眉bermittelt, die 搂听52a FGO an die 脺bermittlung elektronischer Dokumente stellt. Nach 搂听52a Abs.听3 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren 脺bermittlungsweg eingereicht werden. Nach 搂听52a Abs.听4 Satz 1 FGO sind sichere 脺bermittlungswege
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der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des 搂听4 Abs.听1 Satz听2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem盲脽 搂听5 Abs.听5 des De-Mail-Gesetzes best盲tigen l盲sst (Nr.听1), |
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der 脺bermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach 搂听31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr.听2), |
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der 脺bermittlungsweg zwischen einem nach Durchf眉hrung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Beh枚rde oder einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr.听3), |
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der 脺bermittlungsweg zwischen einem nach Durchf眉hrung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfachs einer nat眉rlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr.听4), |
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der 脺bermittlungsweg zwischen einem nach Durchf眉hrung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des 搂听2 Abs.听5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts (Nr.听5), |
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sonstige bundeseinheitliche 脺bermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizit盲t und Integrit盲t der Daten sowie die Barrierefreiheit gew盲hrleistet sind (Nr.听6). |
Rz. 6
Von der Verordnungserm盲chtigung des 搂听52a Abs.听4 Satz 1 Nr.听6 FGO hat die Bundesregierung noch keinen Gebrauch gemacht.
Rz. 7
Der Telefaxversand der R眉gef眉hrer erf眉llt keinen der Tatbest盲nde der Nrn.听1 bis 5. S盲mtliche dieser Tatbest盲nde setzen eine Identifizierbarkeit des Absenders durch eine Signatur samt einer sicheren 脺bermittlung voraus, die ein Telefaxversand nicht gew盲hrleistet (vgl. Beschluss des FG M眉nster vom 22.02.2022听- 8听V听2/22, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2022, 592).
Rz. 8
4. Es handelt sich auch nicht um einen Fall der sog. Ersatzeinreichung. Nach 搂听52d Satz听3 FGO bleibt, wenn eine 脺bermittlung aus technischen Gr眉nden vor眉bergehend nicht m枚glich ist, die 脺bermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zul盲ssig, wobei nach 搂 52d Satz听4 FGO die vor眉bergehende Unm枚glichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverz眉glich danach glaubhaft zu machen ist. Dass es sich bei dem am 21.02.2022 eingegangenen Fax um eine Ersatzeinreichung nach 搂听52d Satz听3 FGO handelt, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht und auch nicht aus sonstigen Umst盲nden ersichtlich. Die R眉gef眉hrer haben zu dem Hinweis der Senatsvorsitzenden auf die M枚glichkeit der Ersatzeinreichung gem盲脽 搂听52d Satz听3 FGO im Schreiben vom 25.02.2022 keine Stellung genommen.
Rz. 9
5. Der Versto脽 gegen 搂听52d FGO f眉hrt zur Unwirksamkeit des Antrags; er gilt als nicht vorgenommen (vgl. Beschluss des FG M眉nster in EFG 2022, 592; Brandis in Tipke/Kruse, 搂听52a FGO Rz听14; Schmieszek in Gosch, FGO 搂听52d Rz听8; Gr盲ber/Stapperfend, a.a.O., 搂听52a Rz听30).
Rz. 10
6. Die Kostenpflicht der Anh枚rungsr眉ge folgt aus Nr.听6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage听1 zu 搂听3 Abs.听2 GKG). Es f盲llt eine Festgeb眉hr von 66听鈧 an.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 15336409 |
BFH/NV 2022, 1248 |
BFH/PR 2022, 357 |
BB 2022, 2133 |
DStR 2022, 1908 |
DStRE 2022, 1205 |