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Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehler des FA im Besteuerungsverfahren kein Verfahrensmangel; rechtliches Geh枚r;Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist
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Leitsatz (NV)
1. Verfahrensm盲ngel im Sinne des 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verst枚脽e des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts; Fehler des FA im Besteuerungsverfahren oder im au脽ergerichtlichen Vorverfahren fallen nicht darunter.
2. Will der Beschwerdef眉hrer Verletzung des rechtlichen Geh枚rs r眉gen, mu脽 er substantiiert darlegen, wozu er sich nicht hat 盲u脽ern k枚nnen und was er bei ausreichender Gew盲hrung des rechtlichen Geh枚rs vorgetragen h盲tte. Au脽erdem mu脽 dargelegt werden, da脽 bei Ber眉cksichtigung des angeblich nicht beachteten Sachvortrags eine andere Entscheidung m枚glich gewesen w盲re. Ferner hat der Beschwerdef眉hrer vorzutragen, inwieweit er alle M枚glichkeiten ausgesch枚pft hat, sich das rechtliche Geh枚r vor dem FG zu verschaffen.
3. Die Zul盲ssigkeit der Nichtzulassungs beschwerde beurteilt sich allein nach den innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten 骋谤眉苍诲别n f眉r die Zulassung der Revision. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenes Vorbringen kann nur be r眉cksichtigt werden, wenn es sich um blo脽e Erl盲uterungen und Erg盲nzungen handelt.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs.听2 Nr. 3, Abs.听3 S盲tze听1, 3
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骋谤眉苍诲别
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul盲ssig. Sie gen眉gt nicht den Begr眉ndungsanforderungen des 搂 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Grunds盲tzliche Bedeutung i. S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist gegeben, wenn 眉ber eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Kl盲rung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts ber眉hrt (Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). In der Beschwerdeschrift ist die grunds盲tzliche Bedeutung darzulegen (搂 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die grunds盲tzliche Bedeutung ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdef眉hrer substantiierte und konkrete Angaben dar眉ber macht, aus welchen 骋谤眉苍诲别n die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann (vgl. BFH- Beschlu脽 vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312). Wird die Zulassung der Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung begehrt, ist die Pr眉fung auf die vom Beschwerdef眉hrer dargelegten Rechtsfragen beschr盲nkt (BFH-Beschlu脽 vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858).
Den Ausf眉hrungen der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) kann nicht entnommen werden, da脽, in welchem Umfang und aus welchen 骋谤眉苍诲别n die von ihr aufgeworfene Rechtfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den BFH f眉r die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung -- insbesondere die des BFH -- oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist. Hierf眉r gen眉gt weder der Hinweis darauf, da脽 die Revisionsentscheidung f眉r eine gr枚脽ere Zahl von F盲llen von Bedeutung sei, noch darauf, da脽 eine Rechtsfrage h枚chstrichterlich nicht gekl盲rt sei; denn daraus ergibt sich nicht, da脽 die Rechtsfrage kl盲rungsbed眉rftig ist.
Die Darlegung der Kl盲rungsbed眉rftigkeit der von der Kl盲gerin aufgeworfenen Rechtsfrage w盲re insbesondere mit R眉cksicht auf die Vorschrift des 搂 240 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung (AO 1977) erforderlich gewesen, wonach die verwirkten S盲umniszuschl盲ge unber眉hrt bleiben, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder ge盲ndert wird (vgl. dazu BFH- Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.1. a).
2. Soweit die Kl盲gerin die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, gen眉gt die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht den formellen Anforderungen aus 搂 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gest眉tzt wird (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), der Verfahrensmangel zu bezeichnen. Die Tatsachen, die dem Mangel zugrunde liegen sollen, sind so vollst盲ndig anzugeben, da脽 es dem Revisionsgericht m枚glich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu pr眉fen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen.
a) Die Kl盲gerin hat in der Beschwerdeschrift vom 26. April 1994 keinen Verfahrensmangel des Finanzgerichts (FG) bezeichnet, sondern sich nur mit dem behaupteten Fehlverhalten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) befa脽t. Verfahrensm盲ngel i. S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verst枚脽e des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts; Fehler des FA im Besteuerungsverfahren oder im au脽ergerichtlichen Vorverfahren fallen nicht darunter (vgl. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 搂 115 Rz. 25, m. w. N.).
b) Der Schriftsatz vom 5. August 1994 ist erst nach Ablauf der Begr眉ndungsfrist eingegangen. Die Begr眉ndung der Nichtzulassungsbeschwerde mu脽 innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils angebracht werden (搂 115 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Zul盲ssigkeit der Beschwerde beurteilt sich allein nach den innerhalb dieser Beschwerdefrist geltend gemachten 骋谤眉苍诲别n f眉r die Zulassung der Revision. Mit 骋谤眉苍诲别n, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, kann ein Beschwerdef眉hrer nicht mehr geh枚rt werden. Dies gilt nicht f眉r blo脽e Erl盲uterungen und Erg盲nzungen des bisherigen Vorbringens.
Es kann im Streitfall dahinstehen, ob es sich bei dem Vorbringen der Kl盲gerin im Schriftsatz vom 5. August 1994 nur um Erg盲nzungen des Beschwerdevorbringens handelt. Selbst wenn dies zugunsten der Kl盲gerin angenommen wird, ist der Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Geh枚rs nicht hinreichend bezeichnet.
Zur schl眉ssigen Erhebung einer solchen R眉ge geh枚rt, da脽 substantiiert dargelegt wird, wozu sich der Beteiligte nicht hat 盲u脽ern k枚nnen und was er bei ausreichender Gew盲hrung des rechtlichen Geh枚rs vorgetragen h盲tte. Das entsprechende Erfordernis ergibt sich aus der 脺berlegung, da脽 derjenige, der nichts h盲tte vortragen k枚nnen, sich nicht auf die Verletzung des rechtlichen Geh枚rs berufen kann (vgl. BFH- Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, unter II.A.2.; BFH-Beschlu脽 vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).
Au脽erdem mu脽 dargelegt werden, da脽 bei Ber眉cksichtigung des angeblich nicht beachteten Sachvortrags eine andere Entscheidung m枚glich gewesen w盲re. Ferner hat der Beschwerdef眉hrer vorzutragen, inwieweit er alle M枚glichkeiten ausgesch枚pft hat, sich das rechtliche Geh枚r vor dem FG zu verschaffen (Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 3. Aufl., 搂 119 Rz. 13 m. w. N.).
Die Kl盲gerin hat nicht vorgetragen, zu welchen Punkten ihr das rechtliche Geh枚r versagt worden ist und was sie bei ausreichender Gew盲hrung des rechtlichen Geh枚rs vorgebracht h盲tte.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 420335 |
BFH/NV 1995, 611 |