听
Entscheidungsstichwort (Thema)
脺berschusserzielungsabsicht: Vorab entstandene Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
听
Leitsatz (NV)
In der Rechtsprechung des BFH ist gekl盲rt, dass Aufwendungen f眉r eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten nur abgezogen werden k枚nnen, wenn der Entschluss zur Einkunftserzielung endg眉ltig gefasst und sp盲ter nicht wieder weggefallen ist.
听
Normenkette
EStG 搂搂听9, 21; FGO 搂 115 Abs.听3 S. 3, Abs.听2 Nr. 1
听
骋谤眉苍诲别
Die Beschwerde ist unzul盲ssig, weil ihre Begr眉ndung nicht den Anforderungen des 搂 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Nach 搂 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die grunds盲tzliche Bedeutung der f眉r die Beurteilung des Streitfalles ma脽gebenden Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen. Hat die h枚chstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdef眉hrer f眉r grunds盲tzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon fr眉her entschieden, so muss der Beschwerdef眉hrer eingehend begr眉nden, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung f眉r erforderlich h盲lt. Hierzu muss er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen 骋谤眉苍诲别n die bereits h枚chstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht gepr眉ften Einw盲nde in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die h枚chstrichterliche Auffassung erhoben w眉rden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N., st盲ndige Rechtsprechung).
2. Diesen Anforderungen gen眉gt die Beschwerdebegr眉ndung nicht.
Der BFH hat in zahlreichen Entscheidungen, die das Finanzgericht (FG) zu einem gro脽en Teil seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, zur Frage der Abziehbarkeit von vorab entstandenen Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen (vgl. z.B. die Senatsurteile vom 14. Februar 1995 IX R 74/92, BFH/NV 1995, 1051; vom 27. Januar 1993 IX R 64/88, BFH/NV 1993, 528; vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761; vom 19. September 1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030). Danach ist gekl盲rt, dass Aufwendungen f眉r eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten nur abgezogen werden k枚nnen, wenn der Entschluss zur Einkunftserzielung endg眉ltig gefasst und sp盲ter nicht wieder weggefallen ist. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch entschieden, dass sowohl hinsichtlich des wirtschaftlichen als auch des zeitlichen Zusammenhangs starre Regeln f眉r die Gewichtung der einzelnen Umst盲nde bei der tatrichterlichen W眉rdigung abzulehnen sind (in BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761).
Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Kl盲gerin in ihrer Beschwerdebegr眉ndung nicht auseinander. Der allgemeine Hinweis, dass in der Finanzgerichtsbarkeit unterschiedlichste Bewertungskriterien mit abweichender Bewertung herangezogen w眉rden, gen眉gt nicht. Soweit die Kl盲gerin im 脺brigen auf einzelne vom FG zugrunde gelegten Kriterien eingeht, wird eine grunds盲tzliche Bedeutung ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Hierbei ist zu ber眉cksichtigen, dass das FG die Entscheidung, ob der Entschluss zur Einkunftserzielung endg眉ltig gefasst worden ist, nur aufgrund einer Gesamtw眉rdigung aller objektiven Gegebenheiten treffen kann.
3. Im 脺brigen ergeht der Beschluss gem盲脽 Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begr眉ndung.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 544178 |
BFH/NV 2001, 58 |
BFH/NV 2001, 585 |